Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat | Entscheidungsdatum | 25.06.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 70 A 13.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 119 Abs 1 Nr 3 FlurbG, § 119 Abs 3 FlurbG, § 142 Abs 2 S 2 FlurbG, § 1911 BGB, § 1915 Abs 1 S 2 BGB, § 3 VBVG, § 3 Abs 1 FlurbuaGAG BB, § 3 Abs 2 FlurbuaGAG BB, § 3 Abs 5 FlurbuaGAG BB, § 4 Abs 2 FlurbuaGAG BB, § 6 FlurbuaGAG BB, § 16 Abs 3 VwVfG, § 91 VwGO |
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012 verpflichtet, dem Kläger über die ihm bereits zuerkannte Vergütung nebst Auslagen von 303,54 EUR für die Tätigkeit als Vertreter des Max Viktor Egon Ramm hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 307,67 EUR zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, das nach einem Streitwert von 307,67 EUR gebührenpflichtig ist.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG.
Im Rahmen des 2005 eingeleiteten, auf §§ 56 und 64 sowie 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 86 Abs. 1 FlurbG beruhenden (kombinierten) Bodenordnungsverfahrens Dedelow-Uckerniederung wurde der Kläger auf Antrag des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (im Folgenden: Verband) vom 11. Dezember 2007 durch Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 27. Mai 2008 gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zum Vertreter des in Brasilien wohnhaften und an diesem Verfahren als Grundstückseigentümer beteiligten M... bestellt. In diesem Beschluss wurde u.a. festgestellt, dass der als Rechtsanwalt tätige Kläger die Vertretung „berufsmäßig führe“, sich der Vergütungsanspruch nach § 119 Abs. 3 FlurbG richte und für das Amt die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend gelten würden.
Nachdem der Kläger für das Grundstück des Vertretenen einen Käufer gefunden, mit diesem eine Geldabfindung gegen entsprechenden Landverzicht vereinbart und sowohl die obere Flurbereinigungsbehörde als auch das Amtsgericht Prenzlau dies genehmigt hatten, hob Letzteres die „Abwesenheitspflegschaft“ mangels fortbestehendem Sicherungsbedürfnis durch Beschluss vom 11. Januar 2012 wieder auf.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 machte der Kläger gegenüber dem Verband Vergütungen und Aufwendungen in Höhe von 658,67 EUR geltend und bat um Genehmigung zur Entnahme dieses Betrags aus dem Vermögen des Vertretenen, dessen Konto er verwalte und dessen Geldbestand diesen Betrag übersteige. In der beigefügten Abrechnung brachte er dabei 7 Stunden und 5 Minuten mit einem Stundensatz von je 70 EUR in Ansatz. Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (im Folgenden: Landesamt), an das der Verband den Antrag weitergeleitet hatte, dem Kläger mit, dass sich der Anspruch gegen den Rechtsträger der um die Bestellung ersuchenden Behörde richte, die Abrechnung daher beim Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt, geltend zu machen sei, dem die Aufsicht über den Verband obliege. Gemäß § 119 Abs. 4 FlurbG i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – VBGB – bestehe nur ein Vergütungsanspruch von 33,50 EUR pro Stunde. Daraufhin machte der Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2012 beim Landesamt zwar nur noch einen Betrag von 611,21 EUR geltend, legte dabei allerdings wiederum einen Stundensatz von 70 EUR zugrunde. Zur Begründung führte er aus, in der nach § 119 Abs. 3 FlurbG zu beurteilenden Frage der Angemessenheit der Vergütung seien die von ihm nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Vertretertätigkeit zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 setzte das Landesamt die Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als Vertreter gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG im o.g. Verfahren auf 303,54 EUR fest und erklärte den Kläger für berechtigt, den Betrag aus dem Vermögen des Vertretenen zu entnehmen. Hierbei legte es einen Stundensatz von 33,50 EUR zugrunde und addierte vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 17,79 EUR sowie die Umsatzsteuer. Zur Begründung verwies es darauf, dass § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Regelungen im VBVG verweise, der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 33,50 EUR pro Stunde vorsehe. Besondere Schwierigkeiten, die eine höhere Vergütung rechtfertigen könnten, hätten vorliegend nicht bestanden. Die Aufgaben des Vertreters in dem behördlich geleiteten Verfahren würden durch die im Flurbereinigungsgesetz geregelten Verfahrensabschnitte bestimmt und unterlägen der Aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde.
Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, zwar habe hier ein von der Behörde geführtes Verfahren vorgelegen, die wesentlichen verfahrensleitenden Schritte (umfangreiche Informationsbeschaffungen bei Grundbuchämtern, Katasteramt und Gutachterausschuss) seien jedoch von ihm ausgegangen. Auch habe er sich erst in das ihm - wie den meisten Rechtsanwälten - unbekannte Rechtsgebiet der Flurneuordnung einarbeiten müssen. Allein die Dauer des Verfahrens von etwa vier Jahren zeige den Umfang seiner Tätigkeiten auf. Darüber hinaus seien dem Vertretenen vorliegend die „grundsätzlichen Fachkenntnisse des Pflegers“ und die durch seine Ausbildung begründete schnelle Einarbeitungsfähigkeit zu Gute gekommen und bei der Vergütungsbemessung zu berücksichtigen. Die bislang festgesetzte Vergütung sei nur die Mindestvergütung für einen Pfleger, die außer Verhältnis zu seinen besonderen Qualifikationen stehe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012, zugestellt am 4. Oktober 2012, wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die an der Vorbildung orientierte Vergütungsstaffelung in § 3 Abs. 1 VBVG berücksichtige bereits den Einsatz der erworbenen Fachkenntnisse. Insofern bestehe in § 3 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch eine entsprechende Vermutung. Nur bei besonderen Schwierigkeiten der Vertretungsaufgaben gemäß § 3 Abs. 3 VBVG sei es in einem behördlich geleiteten Bodenordnungsverfahren ausnahmsweise gerechtfertigt, eine höheren Stundensatz zu vergüten. Solche seien aber nicht ersichtlich. Der Umfang der notwendigen Einarbeitung in das Verfahrensgebiet der Flurneuordnung sei bereits über die Anzahl der abgerechneten Stunden abgegolten.
Zur Begründung seiner am 5. November 2012 - einem Montag - erhobenen Klage, die zunächst gegen „das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt“ gerichtet war, macht der Kläger über sein Widerspruchsvorbringen hinaus im Wesentlichen Folgendes geltend:
Bei der Feststellung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG sei weder auf die Regelungen des VBVG abzustellen, da ansonsten ein Verweis des Gesetzgebers hierauf nahegelegen hätte, noch auf die Regelungen über die Verfahrenspflegschaft im FamFG, weil dort das Prinzip der Freiwilligkeit der Übernahme gelte und der dortige Verfahrenspfleger ein selbstständiger Verfahrensbeteiligter und kein Vertreter sei. Maßgeblich sei im Hinblick auf § 119 Abs. 4 FlurbG vielmehr § 1915 BGB. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 bestimme sich die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit dieser Geschäfte. Grund für die Abweichung von den Regelungen des § 3 VBVG sei der Umstand, dass die dortigen Regelsätze insbesondere für Nachlasspfleger zu unangemessen niedrigen Vergütungen führen könnten. In der Literatur würden deshalb Stundensätze ab 125 EUR bzw. eine Vervielfachung der Beträge in § 3 VBVG vertreten. Die Rechtsprechung halte Stundensätze zwischen 67 und 150 EUR je nach Tätigkeit und Schwierigkeit für angemessen. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch, dass seine Verkaufsbemühungen aufgrund seines Bekanntheitsgrades auf dem Immobilienmarkt zu einem gegenüber dem angesetzten Verkehrswert des Grundstücks doppelt so hohen Kaufpreis geführt hätten.
Der zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2015 nicht erschienene Kläger hat auf entsprechenden telefonischen Hinweis des Senats per Telefax seine Klage dahingehend geändert, dass Beklagter der Verband sein solle. Der Vertreter des Landesamtes und der in der mündlichen Verhandlung gleichfalls anwesende Vertreter des Verbandes haben der Klageänderung zugestimmt und der Letztgenannte hat darüber hinaus erklärt, er mache sich den Bescheid des Landesamtes vom 3. Juli 2012 als Ausgangsbescheid des Verbandes zu Eigen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 17. Januar 2012 in der Fassung seines Schreibens vom 11. April 2012 eine weitere Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 307,67 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt - wie zuvor auch das Landesamt - die Auffassung, dem Kläger stehe der zusätzlich begehrte Betrag von 307,67 EUR nicht zu, da für die Frage der Angemessenheit des Vergütungsanspruchs des Vertreters im Sinne von § 119 Abs. 3 FlurbG auf § 3 Abs. 1 VBVG abzustellen sei. Im Übrigen begründe eine Abwesenheitspflegschaft gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG regelmäßig und auch im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Auch der Kläger selbst gehe vorliegend nur von einem „durchschnittlichen Verfahren“ aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Der Senat durfte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen worden waren (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 102 Abs. 2 VwGO).
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die zunächst gegen das Land Brandenburg erhobene Verpflichtungsklage war unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 BbgVwGG gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie sich (direkt) gegen das Landesamt gerichtet hat. Aufgrund seiner in die mündliche Verhandlung am 25. Juni 2015 eingeführten Erklärung vom selben Tage macht der Kläger sein Begehren allerdings nicht mehr gegenüber dem Landesamt geltend, sondern – entsprechend dem ursprünglichen Antrag vom 17. Januar 2012 – nunmehr gegenüber dem Verband. Die darin liegende subjektive Klageänderung durch Austausch des Beklagten ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn sowohl der bisherige Beklagte wie auch der neue Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung hierin eingewilligt. Ob eine derartige Klageänderung in einem Fall, dass ein bei einer zuständigen Behörde gestellter Antrag nach behördeninterner Weiterleitung durch eine unzuständige Behörde beschieden wird, darüber hinaus auch sachdienlich ist (so selbst noch für das Berufungsverfahren: HessVGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -, DVBl. 1997, 914 Ls. 3, dem folgend Ortloff/Riese in: Schoch u.a., VwGO, Loseblattkommentar, Lief. Okt. 2008, § 91 Rz. 64; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1962 - VIII C 415.59 -, Buchholz 310 § 91 Nr. 2), kann deshalb hier dahinstehen.
2. Der Zulässigkeit der erst in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2015 geänderten Klage steht auch nicht entgegen, dass sie verspätet erhoben wäre. Zwar ist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG eine Untätigkeitsklage nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der - hier sechsmonatigen - Frist nach Satz 1 zulässig ist. Da der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 geltend gemacht, die Klage aber erst am 5. November 2012 erhoben hat, wäre diese Frist nicht gewahrt. Zwar hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, er mache sich den Bescheid des Landesamtes vom 3. Juli 2012 als Ausgangsbescheid des Verbandes zu Eigen. Ob deshalb der Fall einer Untätigkeitsklage gar nicht vorliegt und die Klage regulär rechtzeitig erhoben worden ist, kann jedoch dahinstehen. Denn auch bei Annahme einer Untätigkeitsklage wäre eine derart verspätete Klageerhebung dem Kläger nach Treu und Glauben jedenfalls deshalb nicht entgegenzuhalten, weil dieser zuvor durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten worden ist, fristgerecht Klage zu erheben (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, § 142 Rz. 16a m.w.N.). Denn der Beklagte hat den mit dem genannten Schriftsatz bei ihm gestellten Antrag des Klägers nach § 119 Abs. 3 FlurbG ohne dessen Benachrichtigung oder gar Einverständnis an das Landesamt weitergeleitet und dieses hat in seinem Schreiben vom 4. April 2012 an den Kläger nicht nur deutlich gemacht, dass die Bescheidung dieses Antrags ihm obliege, sondern mit dem Bescheid vom 3. Juli 2012 hierüber auch eine mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Sachentscheidung getroffen. Dieses Verhalten, das der üblichen Verwaltungspraxis des Beklagten und des Landesamts in derartigen Fällen entsprach, musste der Kläger nicht als Untätigkeit des Beklagten verstehen, die zur Erhebung einer entsprechenden Klage diesem gegenüber Veranlassung gegeben hätte. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass er sein Begehren entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids durch Widerspruch beim Landesamt, das gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FlurbG im Übrigen auch für Widersprüche gegen Entscheidungen des Beklagten zuständig ist, weiterverfolgen musste. Diesen Widerspruch hat er dort auch fristgerecht erhoben und später - nach seiner Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 - ebenso fristgerecht entsprechend dessen Rechtsbehelfsbelehrung Klage „gegen den Bescheid des LELF Luckau vom 3. Juli 2012“, d.h. das Landesamt, erhoben.
II. Die Verpflichtungsklage auf Gewährung der beantragten höheren Vergütung nebst Auslagen ist gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG auch begründet. Die Ablehnung dieses Begehrens durch den Bescheid des Landesamts vom 3. Juli 2012, den sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2015 zu Eigen gemacht hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Klage ist zu Recht auf die entsprechende Verpflichtung des Verbandes gerichtet; dieser ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 FlurbG der richtige Beklagte. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen und steht auch nicht mehr in Streit, nachdem sowohl der Verband als auch das Landesamt in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung zugestimmt haben:
a) § 119 Abs. 3 FlurbG bestimmt, dass der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen hat (Satz 1), dass die Behörde vom Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen kann (Satz 2) und dass „sie“ die Vergütung bestimmt und die Auslagen und Aufwendungen festsetzt (Satz 3). Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung ergibt sich, dass die um die Vertreterbestellung ersuchende Behörde für die begehrte Festsetzung der Vergütung und Auslagen zuständig ist. Vorliegend ist das der Verband. Denn dieser hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 das Amtsgericht Prenzlau um Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG ersucht, woraufhin dort durch Beschluss vom 27. Mai 2008 die Bestellung des Klägers zum Vertreter auf dieser Grundlage und mit dem Hinweis erfolgt ist, dass sich der Vergütungsanspruch nach § 119 Abs. 3 FlurbG richte.
b) Zweifel an der Zuständigkeit des Verbandes ergeben sich auch nicht daraus, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung und Erstattung der baren Auslagen nach § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG gegen den „Rechtsträger der Behörde“ gerichtet ist, die um die Vertreterbestellung ersucht. Denn der Verband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 26a Abs. 1 Satz 3 FlurbG selbst Rechtsträger, der gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorstandsvorsitzenden vertreten wird und eine Geschäftsführung unterhält und durch sie handelt (§ 26b Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 3 FlurbG; § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung des Verbands vom 27. November 2009 - Amtsblatt für Brandenburg 2009, S. 2547). § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG stellt mit dem Begriff „Rechtsträger der Behörde“ rein formal auf die die Behörde tragende Körperschaft ab und verschafft dem Vertreter damit einen eindeutigen Anspruchsgegner (vgl. Begr. zu § 15 Abs. 3 VwVfG, heute § 16 Abs. 3 VwVfG, dem § 119 Abs. 3 FlurbG nachgebildet ist, BT-Drs. 7/910, S. 45). Deshalb kommt es weder darauf an, ob die um die Vertreterbestellung ersuchende Behörde hiermit möglicherweise staatliche Aufgaben wahrgenommen hat noch darauf, welche Körperschaft haushaltsrechtlich letztlich die Kosten zu tragen hat.
c) Dass für das Bestellungsersuchen gemäß § 119 Abs. 1 FlurbG die „Flurbereinigungsbehörde“ bzw. die „obere Flurbereinigungsbehörde“ zuständig ist, stellt die Passivlegitimation des Verbandes ebenfalls nicht in Frage.
aa) Gemäß § 3 Abs. 5 BbgLEG hat die Teilnehmergemeinschaft im Rahmen der ihr (i.S.v. § 18 Abs. 2 FlurbG) übertragenen Aufgaben und Befugnisse „die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes“ inne und bedient sich gemäß § 4 Abs. 2 BbgLEG zur Erfüllung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BbgLEG übertragenen Aufgaben - außer im Fall der vorliegend nicht erfolgten anderweitigen Bestimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde - des Verbandes. Dieser tritt nach Maßgabe seiner Satzung (vgl. vorliegend § 2 der Hauptsatzung des Verbandes) gemäß § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaft. Damit erlangt er selbst die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde. Dass im Rahmen des § 119 Abs. 3 Satz 3 FlurbG allein auf die „verfahrensrechtliche Stellung“ abzustellen ist, legt wiederum die Begründung zu § 15 Abs. 3 VwVfG (heute § 16 Abs. 3 VwVfG) nahe, in der es heißt, es sei „Sache der Behörde, die das Verwaltungsverfahren durchführt, den Vertreter zu entschädigen …“ (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 45).
bb) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - (juris Rz. 12) entschieden, dass der Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB „auch im eigenen und nicht im übertragenen Wirkungskreis“ zu den Aufgaben und Befugnissen der Teilnehmergemeinschaft zähle, an deren Stelle der Verband gemäß § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Maßgabe seiner Satzung trete (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 2 Abs. 1 Buchst. f der Hauptsatzung des Verbandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2009, ABl. BB 2009 S. 2547). Die Teilnehmergemeinschaft nehme nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Hierzu zähle auch der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn dieser Antrag solle im Interesse der gesamten Teilnehmergemeinschaft ein ordnungsgemäßes Verfahren ermöglichen, hier insbesondere die Anhörung der Grundstückseigentümer als Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens vor der Aufstellung des Bodenordnungsplans sicherstellen (vgl. § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 2 LwAnpG). Diese Erwägungen treffen für die Vertreterbestellung nach § 119 FlurbG ebenfalls zu. Sollte daraus folgen, dass der Verband für das Ersuchen nach § 119 Abs. 1 FlurbG nicht zuständig war, so stellt § 119 Abs. 3 FlurbG gleichwohl nur auf die Behörde ab, die tatsächlich um die Bestellung des Vertreters ersucht hat.
2. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu.
a) Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf angemessene Vergütung des Vertreters nach § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Regelung in § 3 VBVG heranzuziehen, sondern § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach bestimmt sich die Vergütung „nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist“.
aa) Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Vertreterbestellung in § 119 FlurbG nach ihrer Regelungsmaterie der sogen. Abwesenheitspflegschaft des BGB entspricht. Das belegt nicht zuletzt auch die Gesetzesbegründung zu § 119 FlurbG, wenn sie dort auf die Regelung des § 1911 BGB zur Abwesenheitspflegschaft Bezug nimmt (BT-Drs. 7/3020, S. 34 zu Nr. 64).
Soweit es dort heißt „Die Kostenregelung in Absatz 3 ist notwendig, weil insoweit die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflegschaft, auf die im Übrigen verwiesen wird (Absatz 4), nicht ausreichen“, erklärt sich das daraus, dass für die Pflegschaft nach dem seinerzeitigen § 1915 BGB „die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung“ finden sollten und der Pfleger nach dem damaligen § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung besaß, weil es sich dabei um ein Ehrenamt handelte, das angenommen werden musste. Da im Verwaltungsverfahren der Vertreter aber auf Ersuchen der Behörde bestellt werde, hielt der Gesetzgeber es für angemessen, ihm unmittelbar gegen die die Behörde tragende Körperschaft einen Anspruch auf Erstattung seiner baren Auslagen und auf eine angemessene Vergütung einzuräumen (so die bereits oben zitierte amtliche Begründung zur identischen Regelung in § 15 Abs. 3 VwVfG, BT-Drs. 7/910, S. 45), an der sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 119 FlurbG orientiert hat.
bb) Zwar hat der Gesetzgeber im Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern vom 25. Juni 1998 eine Vergütungsregelung mit festen Stundensätzen getroffen, die zunächst auch für Pflegschaften galt. Im Rahmen der Neuregelungen durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum 1. Juli 2005 hat er die Vergütung für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte jedoch von der für die Vormundschaft in § 1836 Abs. 1 BGB, wonach für berufsmäßig geführte Vormundschaften das Nähere nunmehr im VBVG geregelt ist, insofern „abgekoppelt“, als er in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt hat, dass sich die Höhe „abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes“ nach den o.g. Kriterien bestimmt. Zur Begründung hat er ausgeführt, „Die Einführung allgemeiner Regelsätze für die Vormundschaft in § 3 Abs. 1 VBVG … kann nicht auf alle Fälle der Pflegschaft übertragen werden. Insbesondere beim Nachlasspfleger können die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen …“.
cc) Angesichts dessen kommt in Pflegschaftsfällen ein Rückgriff auf die für Vormünder und Betreuer geltenden Stundensätze im VBVG nur in Betracht, soweit der Gesetzgeber diese ausdrücklich für anwendbar erklärt hat. Einen solchen Verweis gibt es zwar in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG für den Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers, jedoch ist die Tätigkeit eines Vertreters gemäß § 119 FlurbG keine solche. Sie entspricht im Übrigen auch nicht der eines Verfahrenspflegers, da dieser als ergänzende rechtliche Unterstützung des Betreuten in Bezug auf einen festgelegten Aufgabenkreis tätig wird (Fritsche in: Nomos Kommentar, BGB, Familienrecht, Band 4, 3. Auflage, Vorbemerkungen zu §§ 1773 ff. Rz. 2). Wie oben bereits dargelegt, entspricht sie vielmehr der Tätigkeit eines Abwesenheitspflegers im Sinne des § 1911 BGB. Für dessen Vergütungsanspruch gilt mangels Verweises auf das VBVG die allgemeine Regelung bei der Führung von Pflegschaftsgeschäften in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dementsprechend auch für die Tätigkeit eines Vertreters nach § 119 FlurbG, wo ein solcher Verweis ebenfalls fehlt, heranzuziehen ist (a.A. - aus den o.g. Gründen jedoch wenig überzeugend -: Wingerter/Mayr, a.a.O., § 119 Rz. 5 unter Hinweis darauf, dass die Aufgaben des Vertreters - ungeachtet fehlender Dauerhaftigkeit bzw. ihrer sachlichen und zeitlichen Begrenzung - denen eines Vormunds entsprechen; tendenziell a.A. zur gleichlautenden Regelung in § 16 Abs. 3 VwVfG auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage, § 16 Rz. 2: Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Vergütung könnten die Regelungen für den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers nach § 277 FamFG sein).
Sind für die Frage der Angemessenheit der Vergütung eines Vertreters nach § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG somit nicht die Reglungen in § 3 VBVG mit festen Stundensätzen, sondern wegen der Sachnähe zur Abwesenheitspflegschaft die Regelung in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen, kommt es, soweit der Vertretene - wie vorliegend - nicht mittellos ist, auf die für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit im konkreten Fall an.
b) Dies zugrundelegend ist die seitens des Klägers mit seinem Antrag vom 11. April 2012 geltend gemachte „Vergütung“ von 495,83 EUR, die von ihm aus einem - für die einzelnen Tätigkeiten minutengenau dargelegten und begründeten - Zeitansatz von insgesamt sieben Stunden und fünf Minuten und einem Stundensatz von 70 EUR errechnet worden ist, angemessen und rechtfertigt - zusammen mit den geltend gemachten, zwischen den Beteiligten unstreitigen „Aufwendungen“ (Auslagen) für Kopien, Porto, Telefongebühren, Mobilfunkanrufen und Fahrtkosten von 17,79 EUR und der Umsatzsteuer von 97,59 EUR - den von ihm für seine Vertretertätigkeit in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 611,21 EUR, so dass der Beklagte nach Abzug des bereits zuerkannten Betrags von 303,54 EUR zu verpflichten war, dem Kläger noch einen weiteren Betrag in Höhe von 307,67 EUR zuzuerkennen.
aa) Dadurch, dass der Kläger in seiner Abrechnung seine Tätigkeit im vorliegenden Vertretungsfall für jeden einzelnen Arbeitsschritt und Bereich minutengenau dargelegt und begründet hat, wird der - im Übrigen unstreitige - zeitliche Umfang seiner Tätigkeit bereits vollständig erfasst und kann auf die Höhe des Stundensatzes keinen Einfluss haben. Der von ihm geltend gemachte Umstand, dass sich seine Vertretertätigkeit über einen Gesamtzeitraum von knapp vier Jahren erstreckt hat, rechtfertigt danach keine andere Beurteilung. Jedenfalls mangels jeglicher Darlegung in zeitlicher Hinsicht kommt die klägerischerseits begehrte Berücksichtigung einer Einarbeitung in die Materie des Flurbereinigungsrechts bzw. die Einleitung der wesentlichen verfahrensleitenden Schritte in eigener Verantwortung für die Bemessung des Umfangs seiner Tätigkeit ebenfalls nicht in Betracht.
bb) Auch die Schwierigkeit der Vertretertätigkeit wird, soweit sich diese in erhöhtem Zeitaufwand niedergeschlagen hat, bei der vom Kläger geltend gemachten Berechnungsweise nach aufgewendeter Zeit und einem diesbezüglichen Stundensatz bereits berücksichtigt. Dass die Verkaufsbemühungen des Klägers letztlich erfolgreich waren, ist nach den o.a. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung unerheblich.
cc) Für die vorliegend allein streitige Höhe des Stundensatzes maßgeblich sind vor allem die für seine Vertretertätigkeit nutzbaren Fachkenntnisse des Klägers, d.h. seine Ausbildung und die ansonsten erworbenen Fachkenntnisse, die von ihm für seine konkrete Tätigkeit nutzbar waren. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Prenzlau mit dem Kläger einen zugelassenen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt hat. Ein Stundensatz in Höhe von 70 EUR, wie ihn der Kläger geltend macht, ist unter Berücksichtigung der erheblichen Kosten, die schon durch die personelle und sächliche Ausstattung einer Anwaltskanzlei verursacht werden, und angesichts üblicher Anwaltsvergütungen für die Tätigkeit als Pfleger bzw. generell im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen nicht als überhöht und unangemessen anzusehen (vgl. Volpert, Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Pfleger, NJW 2013, 1659 - zit. nach beck-online; Soldan.de: Stundensätze deutscher Anwälte, Presseservice Detailansicht, 21.05.2009, www.soldan.de und Soldan-Institut, Anwaltsblatt Juli 2006, S. 473; vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 W 31/13 -, juris Rz. 21 ff.). Ob darüber hinaus die vom Kläger geltend gemachte Vertrautheit mit dem Immobilienmarkt für die Frage nutzbarer Fachkenntnisse zu berücksichtigen war, kann angesichts dessen hier letztlich offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob neben den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB benannten Kriterien für die Höhe der Vergütung im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung nach § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG auf weitere Umstände abgestellt werden kann, wie dies teilweise für die gleichlautende - und gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB im Bereich des LwAnpG entsprechend geltende - Regelung des § 16 Abs. 3 VwVfG vertreten wird (Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen bzw. dessen Einkommens- und Vermögenslage, vgl. Hönig in: Obermayer u.a., VwVfG, Kommentar, 4. Auflage, § 16 Rz. 71; Birk in: Bader u.a., VwVfG, Kommentar, § 16 Rz. 22).
3. Soweit der Kläger mit seinem Antrag auf Festsetzung der Aufwendungen und Vergütung für seine Vertretertätigkeit im Schriftsatz vom 17. Januar 2012 um Genehmigung zur Entnahme des Betrags aus dem Vermögen des Vertretenen, dessen Konto er verwalte und dessen Geldbestand diesen Betrag überschreite, gebeten und das Landesamt im Bescheid vom 3. Juli 2015 hinsichtlich des zuerkannten Teilbetrages ausgeführt hat, er erhalte hierzu „die Berechtigung“, ist das nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass er – schon aufgrund der Beendigung der Vertreterbestellung durch den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 11. Januar 2012 – eine Rechtsgrundlage hierfür nicht zu erkennen vermag und dem Kläger danach ein solcher Anspruch nicht zustehen dürfte. Insoweit ist vielmehr auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 119 Abs. 3 Satz 2 FlurbG hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 3 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.