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Rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 09.09.2010
Aktenzeichen L 22 R 540/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 45 SGB 10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Rückforderung der in der Zeit vom 01. Februar 2003 bis zum 31. Mai 2006 Zeitraum gezahlten Rente in Höhe von 20 571,91 €.

Der 1942 geborene Kläger bezog ab dem 22. Februar 1992 Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Januar 2003. Auf seinen Antrag vom 19. November 2002 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01. Februar 2003.

Nachdem dem Arbeitsamt Berlin-Suedwest vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (Bußgeld- und Strafsachenstelle) mit Schreiben vom 07. Januar 2004 gemeldet worden war, dass die Ehefrau des Klägers für die Zeit ab dem 06. Juni 1991 Anlagebeträge zwischen 60 000,00 DM und 239 788,00 DM bis zum 18. Mai 2001 bei der T. Bank angelegt habe, hob die Beigeladene mit Bescheid vom 05. Mai 2004 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22. Februar 1992 bis zum 31. Januar 2003 auf und forderte vom Kläger gezahlte Leistungen in Höhe von 76 527,86 € zurück. Aufgrund des vorhandenen Vermögens, das bei der T. Bank angelegt sei, sei der Kläger nicht bedürftig. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil in den Anträgen grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht worden seien. Der Bescheid enthält folgenden Hinweise „Soweit sich hinsichtlich der für Sie zu berücksichtigenden Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Aufhebung der Entscheidung Änderungen ergeben, werden diese im Leistungsnachweis/der Entgeltbescheinigung sowie durch Meldung an Ihren Rentenversicherungsträger berücksichtigt.“ Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die von der Beigeladenen für den Aufhebungszeitraum an die Beklagte gemeldeten Zeiten und Entgelte für die gesetzliche Rentenversicherung wurden von der Beigeladenen im Februar/März 2006 „storniert“.

Nach Eingang der Storno-Meldungen bei der Beklagten im April 2006 nahm diese nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 15. Mai 2006 den Bescheid vom 17. Januar 2003 über die Gewährung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung für die Zeit ab 01. Februar 2003 nach § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und forderte vom Kläger eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 20 571,91 € gemäß § 50 SGB X. Der Bescheid vom 17. Januar 2003 sei von Anfang an rechtswidrig, weil die Bundesagentur für Arbeit die beitragspflichtigen Einnahmen storniert habe. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bescheidrücknahme seien gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X erfüllt, da erst durch die mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe entstandenen zusätzlichen Beitragszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt worden seien. Der Leistungsbescheid sei jedoch mit Wirkung für die Zeit vom 22. Februar 1992 bis 31. Januar 2003 aufgehoben und die in diesem Zeitraum entrichteten Beiträge storniert worden. Rechtserhebliche Gründe, die der Rücknahme entgegenstehen würden, seien vom Kläger - auch auf Anhörung hin - nicht vorgetragen worden. Es seien insbesondere keine Tatsachen aufgezeigt worden, durch die das Interesse am Fortbestand des Bescheides gegenüber dem öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides höher zu bewerten und damit schutzwürdig sei. Die Rücknahme sei ohne Beachtung etwaiger Fristen seit Erlass des Bescheides vom 17. Januar 2003 zulässig, da ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO vorliege (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei noch nicht verstrichen. Da das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit hinsichtlich jeden Verwaltungshandelns grundsätzlich die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfordere und dem Kläger und den gegebenen Umständen ein schutzwürdiges Vertrauen nicht zugebilligt werden könne, sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens von der Rücknahme des Bescheides nicht abzusehen gewesen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass der Kläger, wenn er gewusst hätte, dass durch den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit auch seine Rente in Mitleidenschaft gezogen werde, gegen diesen Bescheid sicherlich Rechtsmittel eingelegt hätte. Die Konsequenzen des Rücknahme- und Erstattungsbescheides seien ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Über das Vermögen des Klägers sei am 09. Dezember 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger, der ab dem 01. März 2007 Regelaltersrente bezieht, am 11. August 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene wiederholt worden. Darüber hinaus ist die Auffassung vertreten worden, dass die Rückbuchung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 89 Insolvenzordnung unzulässig gewesen sei, da es sich um eine verbotene Zwangsvollstreckung eines einzelnen Insolvenzgläubigers während der Dauer des Insolvenzverfahrens gehandelt habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach richterlichem Hinweis hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass eine Rücknahme nach § 48 SGB X nicht in Betracht komme, da eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, nicht eingetreten sei. Eine Anerkennung des Zeitraums vom 22. Januar 1992 bis zum 31. Januar 2003 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI), bei der die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt seien, komme nicht in Betracht. Zwar folge aus der Tatsache der Zahlung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger bzw. der Tatsache, dass die Entziehung dieser Leistung wegen vom Kläger einzusetzenden, verschwiegenen Vermögens entzogen worden sei, dass der Kläger sich im genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet habe. Es fehle für die Zeit ab dem 30. April 1994 aber an einem „Anschlusstatbestand“, so dass eine Lücke im Versicherungskonto des Klägers vom 15. August 1994 bis zum 31. Januar 2003 bestehe. Soweit verbleibe es beim Fehlen der Voraussetzungen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Arbeitslosigkeit. Ein Anspruch auf eine andere Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (für langjährig Versicherte oder für schwer behinderte Menschen) bestehe nicht.

Durch Urteil vom 27. März 2009 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 aufgehoben. Die Beklagte sei weder nach § 45 Abs. 1 noch nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtigt gewesen, wegen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und „Stornierung“ der beitragspflichtigen Einnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit den Rentenbescheid vom 17. Januar 2003 aufzuheben. Der - zurückgenommene - Rentenbescheid der Beklagten sei bei seinem Erlass nicht rechtswidrig gewesen. Denn die einmal entstandene Pflichtbeitragszeit sei nicht deshalb entfallen, weil die Bewilligungsbescheide von Arbeitslosenhilfe rechtswidrig gewesen und diese Leistung rückwirkend entzogen und zurückgefordert worden sei. Auch eine Änderung des einmal eingetretenen Versicherungsschutzes sei nicht eingetreten, da die Beurteilung der Versicherungspflicht und das Entstehen einer Beitragszeit sich vom Zeitpunkt der Beitragszahlung aus beurteilten, wie das BSG bereits bezüglich des Übergangsgeldes aus der Unfallversicherung entschieden habe. Dies gelte auch bei allen anderen Entgeltersatzleistungen, insbesondere auch bei Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe.

Gegen das der Beklagten am 22. April 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Aufhebung der Bewilligung und Rückzahlung einer Entgeltersatzleistung dann rückwirkenden Einfluss auf die Versicherungspflicht habe, wenn das Vertrauen des Versicherten in die mit dem Leistungsbezug vorhandene rentenversicherungsrechtliche Absicherung nicht schutzwürdig sei, weil auch das Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligung selbst keinen Schutz genieße. Denn im Hinblick auf die ratio legis der Vorschriften, die zur Aufhebung ex tunc führten (hier: der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe), nämlich der Dauerwirkung eines Rentenbescheides (hier: Bewilligung von Altersrente) und des Prinzips des Vertrauensschutzes, wäre es unbillig, dem unredlichen Empfänger einer ihm nicht zustehenden Entgeltersatzleistung den Vorteil des kostenlosen Versicherungsschutzes zu belassen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung des BSG könne der Begriff des Bezuges von Entgeltersatzleistungen im Hinblick auf die unterschiedliche Gestaltung des Einzelfalls nicht einheitlich im Sinne eines tatsächlichen Bezuges ausgelegt werden. Folglich lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hier nicht vor, weil die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ex tunc aufgehoben worden sei und damit keine Versicherungspflicht als Voraussetzung einer Pflichtbeitragszeit bestanden habe. Dabei sei es unerheblich, ob die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe zur anfänglichen Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides im Sinne des § 45 SGB X geführt habe oder ob sie eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X darstelle. Denn insofern wäre in jedem Fall eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides gemäß § 43 SGB X zulässig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für richtig.

Die mit Beschluss vom 09. Juli 2010 Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG zur Frage der Versicherungspflicht nach rückwirkender Aufhebung eines bereits anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht einheitlich sei. Sie meint in Anlehnung beispielsweise an das Urteil des BSG vom 25. Januar 1995 (Az. 12 RK 51/93) zur Beitragspflicht auf Nachzahlungen des Arbeitslohnes und unter Hinweis auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV, „Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten.“), dass ihre „Stornierung“ der Meldungen der Pflichtbeiträge des Klägers im Ergebnis rechtmäßig gewesen sei. Insoweit würde es nahe liegen, dass nicht nur die Beitragszahlung als solche, sondern auch die daraus folgenden Leistungsrechte – hier die Rente des Klägers – aufzuheben seien.

Mit Beschluss vom 01. Oktober 2009 hat das Amtsgericht Schöneberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers aufgehoben.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie der Bundesagentur für Arbeit (Az.: ), die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 war aufzuheben, da die Aufhebung des Rentenbescheides vom 17. Januar 2003 und die Rückforderung der gezahlten Rente in Höhe von 20 571,91 € rechtswidrig sind.

Weder ist die Gewährung der Rente wegen Arbeitslosigkeit rechtswidrig gewesen noch ist durch die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beigeladenen vom 05. Mai 2004 oder die erfolgte „Stornierung“ eine wesentliche Änderung in den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingetreten, die für den Bezug der Rente wegen Arbeitslosigkeit maßgeblich gewesen sind.

Das SG hat zutreffend entschieden und dargelegt, dass weder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X noch des § 48 Abs. 1 SGB X vorliegen. Der angefochtene Bescheid vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 ist unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig und war daher aufzuheben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Auch der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Beurteilung der Beitragspflicht und der Beitragszeit vom Zeitpunkt der Beitragszahlung erfolgt und dass dem sozialrechtliche Grundsatz zu folgen ist, dass in der Vergangenheit liegende versicherungsrechtliche Verhältnisse grundsätzlich nicht nachträglich mit Rückwirkung geändert werden können (BSGE 20, 145, 147). Dieser Rechtsprechung liegt der überzeigende Gedanke zugrunde, dass das Bestehen von Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muss und deshalb rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich sind. Im Einzelnen hat das BSG ausgeführt:

„Das SG hat mit Recht darauf verwiesen, daß die Versicherungspflicht des Rehabilitanden und daraus folgend die Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation …grundsätzlich an den tatsächlichen Bezug von Übg anknüpft Das BSG hat dies nicht nur für die Fälle entschieden, in denen rückwirkend der Rechtsgrund für die Leistung ausgetauscht wurde (BSG SozR 2200 § 381 Nrn 35 und 39), sondern auch für andere Fälle eines materiell zu Unrecht gezahlten Übg (BSG SozR 2200 § 381 Nrn 40 und 43).

Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß dasBestehen von Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muß und deshalb rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl auch BSGE 39, 235, BSGE 49, 85 und BSGE 51, 89). Zwar enthalten die Bestimmungen über die Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Übg keine ausdrückliche Regelung dahin, daß das Versicherungsverhältnis nicht berührt wird, wenn die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben und/oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Eine solche Regelung findet sich nur in § 155 Abs 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Das rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß der dieser Regelung zugrunde liegende Schutzgedanke für den übrigen Bereich der Sozialversicherung nicht gilt. § 155 Abs 2 Satz 3 AFG ist vielmehr nur eine besonders konsequente Ausprägung dieses Schutzprinzips und nicht etwa eine Ausnahme.

Rückwirkenden Einfluß auf den Versicherungsschutz kann die Aufhebung der Bewilligung und/oder die Rückzahlung der Leistung (oder ihre Erstattung auf andere Weise) allerdings dann haben, wenn die Leistung anstelle von Arbeitsentgelt erbracht wurde, weil durch die spätere Zahlung des Arbeitsentgelts der Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet ist. Nur auf diesen Fall bezieht sich die von der Klägerin zitierte Entscheidung des 3. Senats (SozR Nr 6 zu § 109 AVAVG) und die spätere Entscheidung des 1. Senats (BSGE 47, 109). Insoweit gelten selbst im Rahmen von § 155 AFG Einschränkungen (vgl BSGE 52, 152).

Der Senat verkennt zwar nicht, daß es im Einzelfall unbillig erscheinen kann, wenn dem Übg-Bezieher trotz mangelnder Kooperation der Vorteil kostenlosen Versicherungsschutzes verbleibt. Indes ist diese Unzuträglichkeit gegen das Bedürfnis nach jederzeitiger Klarheit des Versicherungsschutzes abzuwägen. Der Versicherte muß möglichst jederzeit wissen, ob er versichert ist, um ggf durch anderweitige Versicherung für den Krankheitsfall Vorsorge treffen zu können. Für die Rentenversicherung ist dieses Bedürfnis zwar weniger drängend und in der Arbeitslosenversicherung, die keine freiwillige Versicherung kennt, tritt es sogar weit zurück. Der Gesetzge eitragspflicht einheitlich an den Bezug des Übg geknüpft, so daß Differenzierungen insoweit nicht zulässig erscheinen. Im übrigen ist hervorzuheben, daß die Anknüpfung der Beitragspflicht an den tatsächlichen Bezug und die einheitliche Regelung für alle Versicherungszweige nicht nur im Interesse der Versicherten, sondern auch einer Verwaltungsvereinfachung liegen, weil dadurch unnötige arbeitsaufwendige Rückabwicklungen, ggf noch mit Unterschieden in den einzelnen Versicherungszweigen, vermieden werden.

Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung, daß allein der tatsächliche Bezug von Übg die Beitragspflicht auslöst, grundsätzlich auch für den Fall fest, daß das Übg nachträglich rückwirkend entzogen, zurückgefordert und zurückgezahlt wurde. Soweit den früheren Urteilen des Senats Einschränkungen entnommen werden könnten, beziehen sich diese nicht auf die hier streitige Frage der Beitragspflicht bei Entziehung und Rückzahlung des Übg, die damals nicht zu entscheiden war. Eine Abweichung kommt, wie dargelegt, nur dann in Betracht, wenn das Übg anstelle von an sich geschuldetem Arbeitsentgelt gezahlt wird und nach Klärung der Rechtsfrage und Abwicklung aller Ansprüche der Versicherungsschutz aus dem Beschäftigungsverhältnis an die Stelle des durch Übg begründeten Versicherungsschutzes tritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor…“.

Das BSG hat auch in jüngeren Entscheidungen zum Krankenversicherungsrecht (Urteil vom 25. Januar 1995, 12 RK 51/93, Urteil vom 11. Oktober 2001, B 12 KR 11/01 R, beide veröffentlicht in juris) ausdrücklich betont, dass eine rückwirkende Veränderung der Beitragslast nur dann in Betracht komme, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht Geltung verschafft werde; Beitragserstattungen könnten demgegenüber grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage – wenn auch mit Rückwirkung beruhten. Darüber hinaus sei die beitragsrechtliche Rückabwicklung nur dann zumutbar, wenn dadurch das Vertrauen des Versicherten in den mit der Beitragszahlung verbundenen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt werde.

So heißt es in der Entscheidung vom 25. Januar 1995, Az. 12 RK 51/93 ausdrücklich:

„…Der Anspruch auf Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Mai 1992 an hat die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung nicht aufgehoben. Bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen EU, die (teilweise) an die Stelle des bezogenen Krankengelds tritt, ist die rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses ausgeschlossen, so daß auch die Beitragspflicht bestehen- bleibt (so auch für die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung Abschnitt D IV Ziffer 10.5 Abs 1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom 20. Oktober 1994 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht nach dem PflegeVG).

Für das Zusammentreffen von Rente wegen EU und Krankengeld enthält das Gesetz keine Vorschriften zu den beitragsrechtlichen Folgen in der Rentenversicherung. Lediglich für den ähnlichen Fall, daß Leistungen des Rentenversicherungs- oder Rehabilitationsträgers (Rente oder Übergangsgeld) nachträglich an die Stelle von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz treten, findet sich in § 157 Abs 4 AFG eine Vorschrift über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen an die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Daraus kann eine allgemeine Beitragserstattungspflicht zwischen Versicherungsträgern nicht abgeleitet werden, weil die fragliche Vorschrift nur die Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) und ausschließlich das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern der Rentenversicherung bzw der Rehabilitation betrifft. Ob die nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen EU oder BU Einfluß auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und damit auf die Beitragspflicht hat, ist im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Demgegenüber begründet der Bezug einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI Versicherungs- und damit auch Beitragsfreiheit. Dieses beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit des Anwartschaftserwerbs durch Beitragsentrichtung mit dem (rückwirkenden) Beginn der Vollrente wegen Alters endgültig beendet ist. Deshalb legt diese Regelung den Schluß nahe, daß bei Renten wegen Erwerbsminderung die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht rückwirkend entfällt, weil ein Anwartschaftserwerb (zB auch durch Beschäftigung) weiterhin in Betracht kommt.

Die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts bestätigen dieses. Fehlen wie hier entsprechende Vorschriften, so kommen rückwirkende Veränderungen der Beitragslast nur in Betracht, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird; Beitragserstattungen können demgegenüber grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - wenn auch mit Rückwirkung - beruhen. Nach dieser Abgrenzung hat das BSG über die Beitragspflicht auf Nachzahlungen des Arbeitslohns entschieden: Nur wenn mit der Nachzahlung ein von Anfang an bestehender, aber nicht sogleich erkannter Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt wird, ist die Beitragspflicht auch noch nachträglich für zurückliegende Zeiträume entsprechend der wahren Rechtslage festzustellen; hingegen läßt eine nachträgliche Vereinbarung über das in der Vergangenheit geschuldete Arbeitsentgelt die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume unberührt (BSGE 22, 162 = SozR Nr 16 zu § 160 RVO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts; vgl auch BSGE 26, 120 = SozR aaO Nr 20; im gleichen Sinne jetzt BSG Urteil vom 30. August 1994 - 12 RK 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Grundsatz ist auf die Entscheidung über die Beitragspflicht auf Lohnersatzleistungen zu übertragen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß diese zurückgezahlt oder nachgezahlt werden müssen oder wegen eines Erstattungsanspruchs der Leistungsträger nach § 107 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) so zu behandeln sind, als hätte der Versicherte an Stelle der bezogenen Leistung von vornherein die wirklich geschuldete erhalten. Beruht die Rückabwicklung der Leistung auf einer nachträglichen Rechtsänderung, so kommt eine Erstattung von Beiträgen, die aus der ursprünglich zu Recht gezahlten Leistung entrichtet wurden, nicht in Betracht…

… Eine Beitragserstattung auf Grund nachträglicher Rechtsänderung scheidet vor allem dann aus, wenn damit rückwirkend in das Versicherungsverhältnis eingegriffen wird. Die leistungsrechtliche Rückabwicklung ist für den Versicherten ohne weiteres zumutbar, wenn damit eine Rückforderung der empfangenen Leistung nicht verbunden ist, wie das hier dadurch erreicht wird, daß der letztlich verpflichtete Rentenversicherungsträger der Krankenkasse das Krankengeld erstatten muß. Denn nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch auf die (rückständige) Rente in Höhe des Erstattungsanspruchs durch die Zahlung von Krankengeld als erfüllt, so daß die Leistung insoweit nicht als rechtsgrundlos, sondern lediglich so angesehen wird, als sei sie aus einem anderen als dem ursprünglichen Rechtsgrund erbracht worden. Vor Rückforderungen des die Rente übersteigenden Krankengelds ist der Versicherte durch § 50 Abs 1 Satz 2 SGB V geschützt. Im übrigen wird die leistungsrechtliche Rückabwicklung durch die §§ 45, 48, 50 SGB X zugunsten des Versicherten eingeschränkt. Den Erstattungsvorschriften der §§ 102 bis 105 SGB X ist somit zwar das Bestreben zu entnehmen, den jeweiligen Leistungsträger im wirtschaftlichen Ergebnis nur mit Leistungen zu belasten, für die er das Versicherungsrisiko zu tragen hat; dem Gedanken, gegenseitige Erstattungen unter Leistungsträgern auszuschließen, etwa weil sie sich bei einer großen Zahl wechselseitiger Erstattungsfälle ausgleichen könnten, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Der Grundsatz der Erstattung im Leistungsrecht mag deshalb an sich dafür sprechen, daß zwischen den Leistungsträgern auch beitragsrechtlich derjenige Zustand herzustellen ist, der dem durch Erstattung hergestellten leistungsrechtlichen Zustand entspricht, zumal in § 26 SGB IV nicht danach unterschieden wird, ob die zu erstattenden Beiträge vom Versicherten, von seinem Arbeitgeber oder von einem Leistungsträger entrichtet sind. Aber ebenso wie die leistungsrechtliche Rückabwicklung dem Versicherten nur zugemutet wird, wenn er keinen Vertrauensschutz genießt bzw (bei Erstattungen unter Leistungsträgern) von Rückzahlungspflichten ganz verschont bleibt, ist auch die beitragsrechtliche Rückabwicklung für den Versicherten nur dann zumutbar, wenn dadurch sein Vertrauen in den mit der Beitragszahlung verbundenen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird. Insofern ist die grundsätzliche Unzulässigkeit rückwirkender Beeinträchtigungen der KVdA nach § 155 Abs 2 Satz 3 AFG auf andere Sozialversicherungsverhältnisse übertragbar (BSG SozR 2200 § 381 Nr 50 mwN; vgl auch SozR 3-4100 § 186 Nr 1); wo der Versicherungsschutz im Ergebnis erhalten bleibt, braucht auf diesen Gesichtspunkt weder im Rahmen der KVdA, beispielsweise nach § 157 Abs 3a Satz 2 oder Abs 4 AFG, noch bei sonstigen Beitragstragungspflichten Rücksicht genommen zu werden (so für den dort nicht entschiedenen Fall des an Stelle von Übergangsgeld geschuldeten Arbeitsentgelts: BSG aaO S 135; vgl auch BSGE 68, 82 = SozR 3-2200 § 381 Nr 1)…“

Die Auffassung der Beklagten, die unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 1995, Az. 12 RK 51/93 meint, die Rechtsprechung des BSG sei „uneinheitlich“, teilt der Senat nicht. Vielmehr ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung, dass das BSG zwar danach unterscheidet, ob eine Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit erst nachträglich erkannt wird; im Fall nachträglich erkannter Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit kommt eine rückwirkende Veränderung der Beitragslastverteilung zwischen den Sozialversicherungsträgern in Betracht; dies aber ohne dass dadurch der durch die ursprünglich Leistung vermittelte Versicherungsschutz verloren ginge.

Soweit das BSG in einem Ausnahmefall, in dem die Versicherungspflicht aus einem Arbeitsverhältnis an die Stelle der Versicherungspflicht wegen der Leistung trat und besondere Vorschriften, wie sie im AFG vorgesehen waren (§ 166 a i. V. m. § 169 AFG) fehlten, einen Erstattungsanspruch bejaht hat, ist der rückwirkende Einfluss damit begründet worden, dass der Versicherungsschutz aufrechterhalten bleibe, da an die Stelle der den Versicherungsschutz vermittelnden ursprünglichen Leistung durch die Nachzahlung von Arbeitsentgelt Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet sei.

Die Rechtsprechung des BSG mag zwar im Hinblick darauf, dass sich daraus möglicherweise ungerechtfertigte Privilegierungen ergeben vor dem Hintergrund, dass eine Aufhebung (hier der ursprünglichen Arbeitslosenhilfebewilligung der Bundesanstalt für Arbeit) ex tunc stattfindet, schwer verständlich sein (so Fichte in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, § 3 Rz. 104). Das ist aber schon in Anbetracht der Komplexität des Sozialversicherungsrechts, das einen Leistungsbezieher überfordert, wenn er einschätzen soll, welche Wirkung die Aufhebung einer Sozialleistung auf eine zukünftig zu gewährende haben kann, hinzunehmen.

Zudem wird aus der Rechtsprechung des BSG deutlich, dass bei der Anknüpfung an den tatsächlichen Bezug der Leistung nicht nur dem Interesse des Versicherten entsprochen wird, sondern auch die Vorzüge einer Verwaltungsvereinfachung berücksichtigt werden, die unnötige Rückabwicklungen und Unklarheiten in den einzelnen Versicherungszweigen verhindern. Dies gilt es auch zu berücksichtigen, soweit die Beklagte wiederholt in der mündlichen Verhandlung des Senats auf die von ihr angenommene fehlende Schutzwürdigkeit des Klägers hingewiesen hat: Die Beklagte führte in der Sitzung aus, die Rechtsprechung des BSG sei hier nicht anwendbar, da der Kläger die Leistung betrügerisch oder zumindest grob fahrlässig „erschlichen“ habe.

Für eine solche Würdigung fehlt es dem Senat bereits an zweifelsfrei feststellbaren zureichenden Tatsachen. Aktenkundig ist lediglich der bestandskräftige Aufhebungsbescheid vom 05. Mai 2004. Für eine rechtliche Bewertung derart, dass der Kläger grob fahrlässig Vermögen seiner Ehefrau nicht mitgeteilt hat, ist als Tatsache nur bekannt der Hinweis des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen vom 07. Januar 2003 auf Anlagevermögen seiner Ehefrau. Dass der Kläger hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein Fall vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger „Leistungserschleichung“ wie die Beklagte meint, ist damit bereits nicht zweifelsfrei feststellbar.

Der Hinweis im Bescheid vom 05. Mai 2004, auf den sich die Beklagte bezieht -

„Soweit sich hinsichtlich der für Sie zu berücksichtigenden Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Aufhebung der Entscheidung Änderungen ergeben, werden diese im Leistungsnachweis/der Entgeltbescheinigung sowie durch Meldung an Ihren Rentenversicherungsträger berücksichtigt“ -, begründet keinen Umstand für schuldhaftes Verhalten des Klägers.

Auch die Regelung des § 26 SGB IV spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dagegen, dass dem Kläger hier der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich zu erstatten: Vertrauensschutz in der Sozialversicherung wird also nicht in der Weise gewährleistet, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge als wirksam gelten und dadurch der Erwerb der künftigen Leistung ermöglicht wird. In Bezug auf bereits erbrachte Leistungen wird der Vertrauensschutz aber durch die Verfallklausel des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sichergestellt, wonach die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund der Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat oder zu erbringen hat. Nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift geht es bei der Beanstandung von Beiträgen nur darum, einen Erhalt künftiger Leistungen zu verhindern.

Auch die erfolgte „Stornierung“ durch die Beigeladene stellt keine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar. Auch insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass das Entstehen der Beitrags- und der Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Beitragszahlung erfolgte. Zu ergänzen bleibt, dass die erfolgte „Stornierung“ seitens der Beigeladenen ohne erkennbare Rechtsgrundlage ist: Zum einen gilt auch für sie, dass in der Vergangenheit liegende versicherungsrechtliche Verhältnisse nicht nachträglich mit Rückwirkung geändert werden können. Zum anderen fehlt ihr die Kompetenz für entsprechendes Handeln. Gemäß § 212 Sätze 1 und 2 SGV VI überwachen die Träger der Rentenversicherung die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Allein der Rentenversicherungsträger ist zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte ermächtigt. Allein die Meldung – so auch hier von der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe – ist von der Bundesanstalt als Leistungsträger unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten (§ 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Vorschrift, nach der der Beigeladenen gleichzeitig die Rechtsmacht zur Entscheidung über die beitragspflichtigen Einnahmen übertragen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BSG vom 25. März 2004 – B 12 AL 5/03 R, zitiert nach juris). Die Beigeladene hatte mit der „Stornierung“ faktisch kompetenzwidrig die Beitrags- und Versicherungspflicht des Klägers zu beseitigen versucht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.