Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 07.11.2017 | |
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Aktenzeichen | 1 AR 35/17 (SA Z) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2017:1107.1AR35.17SA.Z.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.
I.
Die Antragstellerin begehrt unter Bezugnahme auf einen beim Amtsgericht Zossen eingereichten Klageentwurf Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung verschiedener Äußerungen, die die Antragsgegnerin teilweise unter Verwendung einer die Antragstellerin zeigenden Fotografie in sozialen Netzwerken verbreitet haben soll, sowie für die Verfolgung eines Schmerzensgeldanspruchs. Den Gegenstandswert der beabsichtigen Klage gibt sie mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € an.
Nachdem das Gericht auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte, beantragte die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Oranienburg.
Daraufhin hat sich das Amtsgericht Zossen durch Beschluss vom 8. Mai 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oranienburg verwiesen.
Das Amtsgericht Oranienburg wies die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV erneut auf Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit hin, woraufhin diese die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht Potsdam beantragte.
Das Amtsgericht Oranienburg hat sich daraufhin mit Beschluss vom 13. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Potsdam verwiesen, das sich durch Beschluss vom 14. August 2017 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache mit Beschluss vom 11. September 2017 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.
II.
Auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Potsdam ist dessen Zuständigkeit für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung findet (BGH, NJW-RR 2010, 209 Rdnr. 7), durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da sich die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte in seinem Bezirk befinden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Zossen durch Beschluss vom 8. Mai 2017 als auch die Amtsgerichte Oranienburg und Potsdam durch die Beschlüsse vom 13. Juni 2017 und 14. August 2017 im Sinne von §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Sämtliche Beschlüsse genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Senat, NJW 2004, 780 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 24).
3. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 8. Mai 2017 ist jedoch unter Außerachtlassung der funktionellen Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam nach § 105 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (GerZV) ergangen und unterliegt daher der Aufhebung.
Zwar kommt einem Verweisungsbeschluss - auch für das Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, NJW-RR 1994, 706) -grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese Regelung ist jedoch auf die hier maßgebliche Frage der funktionellen Zuständigkeit nicht anwendbar (Senat, NJW-RR 2001, 645).
In Ausfüllung der Verordnungsermächtigung in § 105 Abs. 2 UrhG ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV bestimmt, dass das Amtsgericht Potsdam für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg für Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz einschließlich der Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie zuständig ist, soweit diese in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen. Nach ganz herrschender Auffassung handelt es sich dabei nicht um eine Regelung der örtlichen oder sachlichen, sondern der funktionellen Zuständigkeit (Senat, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: 1 (Z) Sa 29/16; Senat, NJW-RR 2001, 645; OLG Karlsruhe, CR 1999, 488; BayObLG, ZUM 2004, 672, 673; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 2; Wandtke/Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 1; Schricker/Loewenheim/Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6; a. A. Büscher/Dittmer/Schiwy/Haberstumpf, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6). Dabei ist der Begriff der Urheberrechtsstreitigkeit weit auszulegen. Nach der Definition des § 104 Satz 1 UrhG gehören zu den Urheberrechtsstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben. Ziel der Vorschrift ist eine Konzentration der Urheberstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu vermeiden. Zudem sollen Richterinnen und Richter mit Urheberstreitsachen betraut werden, die häufig über urheberrechtliche Fragen zu entscheiden haben und auf diese Weise entsprechende Erfahrungen sammeln. Daher umfasst der Begriff der Urheberrechtsstreitsache alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche, wobei es genügt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012, Az.: I-32 SA 29/12, 32 SA 29/12; vgl. Fromm/Nordemann, a. a. O., § 104 UrhG Rdnr. 1).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung verschiedener Unterlassungsansprüche, die sich nicht nur auf konkrete Äußerungen der Antragsgegnerin beschränken, sondern auch die unberechtigte Nutzung eines Bildnisses der Antragstellerin umfassen. Dieser Anspruch stützt sich jedenfalls auch auf § 22 Satz 1 KunstUrhG, der anerkanntermaßen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bildet (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 823 Rdnr. 526 m. w. N.).
4. Darüber hinaus besteht eine örtliche Zuständigkeit für einen Gerichtsbezirk des Landes Brandenburg, die die funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam begründet. Da die Antragstellerin ihren Wohnsitz zur Zeit der streitgegenständlichen Handlungen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Oranienburg hatte, besteht hier ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO. Begehungsort der streitgegenständlichen unerlaubten Handlungen ist jedenfalls auch der Erfolgsort, an dem der Verletzungserfolg eintritt, mithin der Ort, an dem die Antragstellerin üblicherweise von den Äußerungen Kenntnis erlangt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen geltende Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rdnr. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rdnr. 17), gleichermaßen und uneingeschränkt für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt. Auch unter Berücksichtigung einschränkender Voraussetzungen, nach denen die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen muss, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Verlautbarung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), ist jedenfalls am Wohnort des Betroffenen als Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO anzunehmen (vgl. Senat, MMR 2017, 261 Rdnr. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443).
Die in Verkennung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV ausgesprochene „Verweisung“ an ein funktionell nicht zuständiges Rechtspflegeorgan ist von vornherein unwirksam. Die Vorschrift erlaubt es nicht, ein an sich funktionell nicht zuständiges Rechtspflegeorgan zuständig zu machen (Senat, NJW-RR 2001, 645).