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Entscheidung 4 U 108/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.08.2014
Aktenzeichen 4 U 108/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.09.2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 10.225,84 € erst ab dem 01.07.2012 zu zahlen hat und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruches abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.09.2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft vom 19.05.1994 auf Zahlung des verbürgten Betrages von (umgerechnet) 10.225,84 € in Anspruch.

Mit Bescheid vom 21.04.1994 bewilligte der Kläger dem N… e.V. (im Folgenden: N…) zum Neubau eines Clubhauses auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Gelände des H…-Sportplatzes in N… eine Zuwendung in Höhe von bis zu 1.834.400,00 DM, die sich aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 20 % der Gesamtkosten und in Höhe von 80 % aus einer unverzinslichen, rückzahlbaren Zuwendung zusammensetzt. Die Rückzahlung sollte zunächst in zwanzig gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 01.09.1995, erfolgen. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches verpflichtete sich der N… zur Übergabe selbstschuldnerischer Bürgschaften der Vereinsmitglieder in Höhe von 1.375.800,00 DM.

Der Beklagte, der bis heute Vereinsmitglied des N… ist, hatte zunächst bereits unter dem 29.01.1993 eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet, die infolge einer teilweisen Klagerücknahme des Klägers in der ersten Instanz nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.

Unter dem 19.05.1994 unterzeichnete der Beklagte die weitere, im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständliche, Bürgschaft über einen Betrag von 20.000,00 DM. Nach dem Wortlaut der klägerseits im Original vorgelegten Urkunde bezog sich die Bürgschaft auf das dem N… 1… e.V. am 21.04.1994 vom Land … gewährte Darlehen in Höhe von 1.375.300,00 DM, wobei die Parteien darüber streiten, ob sämtliche Angaben im Text der Bürgschaftsurkunde bereits zum Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Unterzeichnung durch den Beklagten in der Urkunde eingetragen waren.

Der Kläger und der N… schlossen darüber hinaus am 28.06.1994 einen Pachtvertrag über eine Fläche von 644 m² auf dem H…-Sportplatz „Zur Erstellung eines 372 m² großen Klubhauses mit separatem Zugang“. Gemäß § 8 Ziffer 8.2 dieses Pachtvertrages waren dem Pächter der Ausschank und die Abgabe von Getränken und Imbiss nur für Vereinsmitglieder und deren Gäste gestattet. Gemäß § 15 des Pachtvertrages war der Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist u. a. berechtigt, wenn der Pächter trotz Abmahnung von den Pachträumen einen vertragswidrigen Gebrauch macht oder sie nicht ordnungsgemäß nutzt. Gemäß § 16 Ziffer 16.1 sollte das Pachtobjekt bei Beendigung des Pachtverhältnisses besenrein, renoviert und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden; es sollte entschädigungslos in das Eigentum des Verpächters übergehen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 8 (Bl.. 79 ff. d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 28.06.1995 sowie unter dem 08.09.1999 sind weitere Bescheide des Klägers betreffend die Zuwendungen zum Neubau des Klubhauses ergangen, deren Verhältnis zu dem Ausgangsbescheid und zur Wirkung auf die streitgegenständliche Bürgschaft zwischen den Parteien streitig sind.

Bereits im Jahr 2001 ist ein weiterer Bescheid des Klägers gegen den N… ergangen, mit dem dieser u. a. zu einem beabsichtigten teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides angehört wurde. Hintergrund dieses beabsichtigten Widerrufs war ausweislich der in dem Bescheid genannten Gründe ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Nutzung des Vereinscasinos ausschließlich zur Versorgung der Vereinsmitglieder und deren Gästen.

Darüber hinaus stritten der Kläger und der N… über die Höhe des zu zahlenden Pachtzinses. Eine diesbezügliche Klage des hiesigen Klägers vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht hatte keinen Erfolg.

In den Jahren 2003/2004 geführte Verhandlungen zwischen dem N… und dem Kläger führten teilweise zu einer Stundung der Verpflichtungen zur Darlehensrückzahlung.

In der Folgezeit erklärte der Kläger die Kündigung des Pachtvertrages mit der Begründung, in dem Gaststättenbereich des Clubhauses würden nicht nur Vereinsmitglieder bewirtet. Zum Beweis dieser Tatsachen hatten Mitarbeiter des Bezirksamtes N… als Testpersonen den gastronomischen Bereich des Clubhauses aufgesucht und waren dort mit Kaffee und Bockwürsten bewirtet worden, ohne dass nach ihrer Vereinsmitgliedschaft gefragt worden wäre. Der ebenfalls durch zwei Instanzen geführte Rechtsstreit über die Räumung und Herausgabe des Klubhauses führte dazu, dass der N… das Clubhaus am 07.04.2008 infolge einer entsprechenden Verurteilung räumte.

Ab diesem Zeitpunkt hat der N… keine Ratenzahlungen mehr auf den rückzahlbaren Teil der ursprünglich im Jahr 1994 bewilligten Zuwendung erbracht. Der Kläger stützt die Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft auf offene Rückzahlungsforderungen, die er für den Zeitraum von 2008 bis 2011 unter Einbeziehung eines aufrechenbaren Gegenanspruchs des N… in Höhe von 1.028,00 € auf der Grundlage jährlich zu zahlender Raten von 22.226,88 € mit insgesamt 88.907,52 € und – mit Schriftsatz vom 30.12.2013 – für die Jahre 2012 und 2013 auf jeweils 22.543,88 € beziffert.

Von Seiten anderer Bürgen erhielt der Kläger auf die streitgegenständliche Hauptforderung bis zum 17.07.2014 insgesamt Zahlungen in Höhe von 90.603,55 €.

Wegen des Sachvortrages in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14.09.2012 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.12.2011 verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen dem Beklagten und dem Kläger sei ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Die Voraussetzungen des § 766 BGB seien erfüllt. Bei den Bürgschaftserklärungen vom 29.01.1993 (im Urteil versehentlich 2001) und der streitgegenständlichen Erklärung vom 19.05.1994 handele es sich um gleichlautende Erklärungen. Ob in die Erklärung vom 19.05.1994 einzelne Teile nachträglich eingefügt worden seien, sei unerheblich. Da es sich um die 2. Bürgschaftserklärung des Beklagten gehandelt habe, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte gewusst habe, für was und für wen er bürge. Außerdem ergebe sich aus dem 2. Teil der Erklärung der Schuldner. Der Gläubiger sei benannt, so dass die Umstände hinlänglich im Wege der Auslegung ermittelt werden könnten. Letztlich sei die Kammer aufgrund der äußeren Form der 2. Bürgschaftserklärung jedoch davon überzeugt, dass die maschinenschriftlichen Teile bereits vor dem Ausfüllen der Erklärung eingetragen gewesen seien. Dafür spreche insbesondere die Monats- und die Jahresangabe beim Datum, vor denen handschriftlich allein der Tag eingefügt worden sei.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Änderungsbescheide des Klägers bezüglich der Zuwendungen. Die Dauer der Bürgschaft sei nicht Bestandteil der Erklärung. Im Übrigen seien die Änderungen für den Bürgen insoweit günstig, als die Jahresraten verringert und damit der Hauptschuldner entlastet worden sei; das Ausfallrisiko des Hauptschuldners sei dadurch verringert worden. Begünstigende Änderungen seien jedoch formfrei zulässig.

Dem Anspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass dieser dem Hauptschuldner durch Kündigung des Pachtvertrages die Grundlage für die Zahlung der Raten entzogen habe. Zwar habe das klagende Land mit seiner Kündigung verhindert, dass während der gesamten Laufzeit der rückzahlbaren Zuwendung ein Pachtvertrag bestehe. Allerdings habe der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung des Hauptschuldners bestanden; das Casino sei öffentlich betrieben worden. Dass der Hauptschuldner seine Raten nunmehr nicht mehr zahlen könne, habe nicht der Kläger verursacht.

Dass der Kläger das Grundstück nunmehr anderweitig nutze und Pachteinnahmen hierdurch erziele, stehe der Bürgenhaftung nicht entgegen. Zwar könne der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen könne. Der N… habe jedoch keinen Gegenanspruch gegen den Kläger, denn es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger, auch wenn er das Grundstück derzeit an vier Sportvereine vermiete, etwas erlangt habe. Erlangt sein könne vorliegend ein Gebrauchsvorteil, der durch die Investitionen des N… geschaffen worden sei und der dem Kläger nunmehr zu Gute komme. Der N… habe das Vereinsheim jedoch mit Hilfe öffentlicher Zuwendungen des Klägers geschaffen, der zumindest in Höhe von 20 % das Vereinsheim mitfinanziert habe. Zudem habe der Beklagte auch im nachgelassenen Schriftsatz nicht dargetan, welchen Vermögensvorteil der Kläger erlangt habe. Dem klägerseits behaupteten Überschuss von rund 500,00 € stünden zumindest Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung sowie die Straßenreinigung entgegen. Eine tatsächliche Erhöhung des Ertragswertes sei dem gegenüber nicht dargetan. Jedenfalls sei der Kläger nicht in dem Maße bereichert, wie Zahlungsansprüche gegen den N… – seit dem Jahr 2008 in Höhe von mindestens 87.879,52 € – offen seien.

Der Beklagte könne auch nicht einwenden, dass das klagende Land sich durch die Inanspruchnahme einer Vielzahl von Bürgen bereichert habe. Die Bürgen hafteten als Gesamtschuldner; das Land könne die Schuld nur einmal verlangen. Ein etwaiger Erfüllungseinwand sei vom Bürgen dann gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen.

Schließlich habe für die Kammer keine Veranlassung bestanden, das Verfahren im Hinblick auf einen möglichen Erlass der zugrunde liegenden Hauptforderung nach § 148 ZPO auszusetzen. Es handele sich dabei um eine Ermessensentscheidung, die nicht zur Prozessverschleppung führen dürfe; das vorliegende Verfahren sei jedoch entscheidungsreif.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter verfolgt.

Er macht weiterhin geltend, das Verfahren sei im Hinblick auf das nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängige Verfahren betreffend den Erlassantrag des N… auszusetzen.

Er macht ebenfalls weiter geltend, bei dem Bescheid vom 08.09.1999 habe es sich um eine Neufestsetzung der Rückzahlungsverpflichtung gehandelt; für diese habe sich der Beklagte nicht verbürgt.

Er hält daran fest, dass die Bürgschaftserklärung nicht formgerecht zustande gekommen sei; auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er sich nicht in gutem Glauben im Sinne des § 172 Abs. 2 BGB befunden habe. Dies gelte insbesondere, weil für die Bürgschaftserklärung nicht das Muster der dem Zuwendungsbescheid vom 21.04.1994 beigefügten Bürgschaftserklärung genutzt worden sei. Das tatsächlich verwandte Muster hätte gar nicht auf den Bescheid vom 21.04.1994 Bezug nehmen können, da es vor diesem Datum erstellt gewesen sein müsse. Das klagende Land hätte angesichts der in unterschiedlichem Maß vollständigen Bürgschaftserklärungen, die ihm durch den N… übersandt worden seien, beim jeweiligen Bürgen nachfragen müssen, ob die Bürgschaftserklärung formgerecht zustande gekommen sei.

Der Anspruch des Klägers sei verwirkt. Insoweit sei dem Beklagten erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Aussage eines Zuhörers in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin bekannt geworden, der in der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2012 bekundet habe, der für den Bau des Clubhauses verantwortliche, zwischenzeitlich verstorbene, G… M…, der gleichzeitig Vizepräsident des … Fußballverbandes und Mitarbeiter des klagenden Landes gewesen sei, habe den Bürgen, auch dem Beklagten, mitgeteilt, dass die Unterschrift unter der Bürgschaftserklärung eine reine Formsache sei. Die Erklärung solle letztlich nichts anderes darstellen, als das schriftliche Bekenntnis der Mitglieder zu ihrem Verein und ihrem Clubhaus; die „stille Bürgschaft“ beinhalte kein Risiko für die Vereinsmitglieder. Dies sei damit begründet worden, dass das klagende Land auch bei anderen Vereinen, die nach ähnlichem Konzept ihr Clubhaus errichtet hätten, die Bürgen nicht zur Verantwortung gezogen habe. Dies gelte z. B. für den Verein B…. Im Übrigen sei die Kündigung des Pachtvertrages gegenüber dem N… unwirksam. Der Kläger habe bereits im Jahr 2001, jedenfalls aber im Jahr 2004, Kenntnis von der vertragswidrigen Nutzung des Vereinsheimes gehabt. Angesichts dessen seien die erstmals mit Schreiben vom 16.06.2004 sowie die weiteren acht fristlosen Kündigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erfolgt.

Einem gemäß § 770 Abs. 2 BGB aufrechenbaren bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch des N… könne der Kläger nicht die Regelungen in § 15 Ziff. 15.2 und § 16 des Pachtvertrages entgegen halten. Zum einen sei zwischen Rechten des N… und Rechten des Bürgen, insbesondere der Aufrechenbarkeit von Forderungen gemäß § 770 Abs. 2 BGB, zu unterscheiden. Zum anderen verstießen die Regelungen in Ziff. 15.2 und Ziff. 16.1 Satz 2 des Pachtvertrages gegen § 309 Ziffer 5 b, 308, Ziffer 7 b und 307 BGB. Im Hinblick auf den bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch des N… sei auch nicht nur der jährliche Überschuss zu berücksichtigen, sondern die Einnahmen, die der Kläger hätte erzielen können. Der Kläger hätte jedoch aus der Verpachtung des gastronomischen Bereichs nach Räumung des Vereinshauses eine Nettokaltmiete in Höhe von 7,- €/m², d.h. für die Fläche von 233,69 m² 1.685,83 €/Monat bzw. 20.229,96 €/Jahr, erzielen können. Dies ergebe sich bereits aus dem Entwurf eines Pachtvertrages vom 12.02.2008, den das Bezirksamt N… dem ehemaligen Gaststättenpächter zum Betrieb einer öffentlichen Gaststätte angeboten habe. Für vergleichbare Miet-/Pachtobjekte in N… würden Netto-Kaltmieten von 8,32 € bis 16,00 €/m² gezahlt. Das Bezirksamt N… beabsichtige ausweislich einer Ausschreibung vom 06.09.2013 die Verpachtung von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Imbisses auf dem J… Sportplatz zu einem Pachtzins von 12,00 €/m². Hinzu kämen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an andere Vereine, die sich auf 8.873,03 € jährlich beliefen. Selbst wenn man den 20 %-igen Zuwendungsanteil des Klägers an den Gesamtkosten des Bauvorhabens herausrechne, überstiegen die jährlichen Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung die durch den N… auf den rückzahlbaren Teil der Zuwendung zu zahlende Jahresrate. Die Regelungen in der SPAN stünden entgegen der Auffassung des Klägers einer Verpachtung des gastronomischen Bereichs des Vereinsheims zum Betrieb einer öffentlichen Gaststätte nicht entgegen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 14. September 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 6 O 18/12, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur in Bezug auf einen Teil des Zinsanspruches Erfolg.

1. Der Senat sieht sich ebenso wie das Landgericht nicht veranlasst, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen des – mangels anderer Angaben der Parteien - wohl weiterhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahrens betreffend einen Erlass der Hauptforderung gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Entscheidung über den Erlass gegenüber dem N…, wäre er gerade deshalb unter dem Gesichtspunkt einer "besonderen Härte" zu gewähren, weil der Verein nicht mehr über ausreichende Mittel zur Rückführung des Darlehens verfügt, für das vorliegende Verfahren überhaupt vorgreiflich ist.

Dem Bürgen stehen nämlich im Rahmen des § 768 BGB Einreden des Hauptschuldners nicht zu, soweit dies dem Sicherungszweck der Bürgschaft im Verhältnis Bürge - Gläubiger widerspricht, insbesondere soweit die Einrede auf einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners beruht (vgl. nur: Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. § 768 Rn. 7). Dies könnte man hier allenfalls deshalb anders sehen, weil die Vermögensverschlechterung des N… nach dem Vortrag des Beklagten gerade darauf beruht, dass der Kläger ihm mit der Kündigung des Pachtvertrages mit der Folge der Verpflichtung zur Herausgabe des Clubhauses die Grundlage für die Rückzahlung des Darlehens entzogen hat, das seinerseits gerade der Finanzierung der Errichtung des Clubhauses gedient hatte.

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da bei der durch den Senat zu treffenden Ermessensentscheidung der gebotenen Prozessförderung schon deshalb der Vorrang gebührt, weil der Senat die Erfolgaussichten des N… in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angesichts der Begründung des Klägers in dem Ablehnungsbescheid vom 12.09.2012 als gering einschätzt. Es ist auch in keiner Weise abzusehen, wann das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen sein wird.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 765 BGB i.V.m. der Bürgschaft vom 19.05.1994 ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages von 10.225,84 € zu.

a) Die Bürgschaft vom 19.05.1994 ist wirksam.

aa) Der Wirksamkeit der Bürgschaft steht nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, Teile der Angaben in der Bürgschaftserklärung vom 19.05.1994, nämlich die fettgedruckten Angaben zur Person des Hauptschuldners "N… 1… e.V.", das Datum des Darlehensvertrages "21.04.1994", die Höhe des Darlehensbetrages "1.375.800,-" und die Angaben zu Monat und Jahr der Bürgschaftserklärung "Mai 1994" hätten sich zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung nicht auf dem Schriftstück befunden, sondern seien nachträglich ergänzt worden.

(1) Die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ist allerdings – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern allenfalls wenig wahrscheinlich.

So schließt der Umstand, dass anhand des Originals der Erklärung (Bl. 88 d.A.) festgestellt werden kann, dass allein die mit Kugelschreiber gefertigten handschriftlichen Eintragungen des Beklagten auf der Rückseite des Schriftstücks Durchdruckspuren hinterlassen haben, nicht jedoch die fettgedruckten Angaben, eine erst nach der Unterzeichnung durch den Beklagten erfolgte Ergänzung dieser Angaben zwingend nicht aus.

Der Kläger erwähnt selbst die Möglichkeit, dass die fettgedruckten Angaben dem Schriftbild nach mit einer Schreibmaschine mithilfe von Durchschlägen gefertigt worden sein könnten. Diese Möglichkeit hätte aber auch nachträglich, d.h. nach Ausfüllen der handschriftlichen Passagen durch die Bürgen, bestanden, ohne dass dies zwingend Durchdruckspuren auf der Rückseite des Schriftstücks hätte verursachen müssen. Dafür spricht immerhin, dass es ausweislich der als Anlage K 5 (Bl. 16 d.A.) vorliegenden Erklärung des Beklagten vom 29.01.1993 und der Anlage B 5 (Bl. 70 d. A. - Bürgschaftserklärung N… vom 15.01.1993) Bürgschaftserklärungen gibt, die unstreitig nachträglich mit Schreibmaschine zumindest um die ohne Zweifel erst nach dem Erklärungsdatum bekannt gewordenen Angaben zum Datum des Darlehensvertrages und zur Höhe des Darlehens ergänzt worden sind. Diese nachträglich ergänzten Bürgschaftserklärungen stimmen immerhin insoweit mit der streitgegenständlichen Erklärung vom 19.05.1994 überein, als dafür derselbe Formularvordruck verwandt worden ist; ebenso scheint das Schriftbild der Angaben mit den fettgedruckten Angaben der streitgegenständlichen Erklärung identisch zu sein.

Etwas anderes lässt sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht zwingend daraus schließen, dass es zumindest ungewöhnlich erscheint, dass der Beklagte zwar im Kopf das Datum 19.05.94 vollständig selbst eingetragen, bei der weiteren Datumsangabe unmittelbar über seiner Unterschrift dagegen nur die Angabe "19" handschriftlich eingetragen haben will und die weiteren Angaben "Mai 1994" dann nachträglich ergänzt worden sein sollen. Dieses Verhalten gewinnt an Plausibilität, wenn man berücksichtigt, dass diese ungewöhnliche Art einer Datumsangabe genau derjenigen des Musters für eine Bürgschaftserklärung entspricht, das dem Bescheid vom 21.04.1994 beilag (B 7 (3); Bl. 74 d.A.). Daraus könnte sich immerhin folgendes Szenario ergeben: Für die Bürgschaftserklärungen der Mitglieder des N… sind offenbar auch nach dem 21.04.1994 die bereits lange vor dem 21.04.1994 wohl in einer Vielzahl von Exemplaren vorliegenden Vordrucke verwandt und diese dann maschinenschriftlich um diejenigen Angaben ergänzt worden, die sich aus dem Bescheid vom 21.04.1994 einschließlich des diesem beigefügten Musters als vorgedruckte Texte ergaben. Dies war bei den Bürgschaftserklärungen, die vor dem 21.04.1994 – bis auf die noch unbekannten Angaben zu Datum und Höhe des Darlehens – bereits vollständig ausgefüllt und unterzeichnet waren, nur in Bezug auf die noch fehlenden Angaben möglich. Für noch nicht vollständig ausgefüllte Vordrucke konnten dagegen auch die weiteren in dem Muster zu dem Bescheid vorgedruckten Angaben (einschließlich der Angabe "Mai 1994" in Bezug auf das Datum unmittelbar über der Unterschriftenzeile) maschinenschriftlich ergänzt werden. Ob dies dann in der Weise erfolgt ist, dass die Vordrucke bereits maschinenschriftlich ergänzt waren, bevor sie von dem jeweiligen Vereinsmitglied mit den handschriftlich einzutragenden Angaben ausgefüllt und unterzeichnet wurden oder ob den Vereinsmitgliedern mitgeteilt worden ist, welche Angaben (einschließlich des bloßen Tages in Bezug auf die Datumsangabe über der Unterschrift) sie vor einer anschließenden maschinenschriftlichen Ergänzung handschriftlich eintragen sollten, scheint zumindest gleichermaßen denkbar zu sein.

(2) Darauf, dass der insoweit beweispflichtige Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Formwirksamkeit der Bürgschaft im Sinne des § 766 BGB, an der es bei nachträglicher Ergänzung durch einen nur mündlich bevollmächtigten Dritten fehlen könnte (BGH Urteil vom 29.02.1996 – IX ZR 153/95), nicht geführt hat, kommt es jedoch letztlich nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger sich nicht darauf stützen kann, dass sich der notwendige Inhalt einer Bürgschaftserklärung unabhängig von den beklagtenseits behaupteten Ergänzungen durch Auslegung ermitteln lasse, weil für die Grundsätze zur Beseitigung von Unklarheiten im Wege der Auslegung im Falle bewusster Lücken von vornherein nicht gelten (vgl. nur: Palandt-Sprau, a.a.O., § 765 Rn. 6). Der Beklagte ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB gehindert, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen.

Nach § 172 Abs. 2 BGB muss derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt einem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob der vervollständigte Text seinem Willen entspricht. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf ein Bürgschaftsblankett wird vom BGH (Urteil vom 29.02.1996 – IX ZR 153/95 – Rn. 17) überzeugend damit begründet, dass der Bürge durch sein Verhalten zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt habe, auf den sich der redliche Geschäftspartner verlassen und kraft dessen er den Unterzeichnenden in Anspruch nehmen könne. Schutzbedürftig ist allerdings nur derjenige, der eine vollständige Urkunde erhält und annehmen darf, die Erklärung stamme vom Bürgen selbst, der Urkunde also die Ergänzung durch den nicht wirksam ermächtigten Dritten nicht ansehen kann.

Die letztgenannten Voraussetzungen liegen – entgegen der Auffassung des Beklagten - zugunsten des Klägers vor.

Die Ergänzung der Erklärung vom 19.05.1994 um die fettgedruckten Angaben – wenn sie überhaupt erst nach der Unterzeichnung durch den Beklagten erfolgt ist – wurde nicht durch den Kläger vorgenommen, sondern durch Mitarbeiter oder Mitglieder des N…. Etwas anderes wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Im Übrigen ist das Schreiben des N… vom 27.05.1994 (K 6; Bl. 184), mit dem die Bürgschaftserklärungen an den Kläger übersandt worden sind, dem Schriftbild nach offenbar mit derselben Schreibmaschine gefertigt worden wie die Ergänzungen in den Bürgschaftsurkunden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlte es dem Kläger nicht an dem erforderlichen guten Glauben. Allein deshalb, weil der Text der Bürgschaftserklärung sowohl den vorgedruckten Text, bei dem es sich offenbar um ein Formular handelt, das der Kläger zur Verfügung gestellt hatte, als auch fettgedruckte maschinenschriftliche Angaben und schließlich handschriftliche Angaben enthielt, die offenbar vom Beklagten als Bürgen stammten, hatte der Kläger keinen Anlass zu der Annahme, dass die Urkunde nicht insgesamt vom Beklagten stammte. Den unterschiedlichen Schriftbildern konnte der Kläger vielmehr nur entnehmen, dass der Formularvordruck zweimal ergänzt worden war, nämlich einmal um die maschinenschriftlichen Angaben zur Person des Schuldners, Datum und Höhe des Darlehens sowie Monat und Jahr des Datums der Bürgschaftserklärung und einmal durch die handschriftlichen Angaben des Bürgen zu seiner Person (einschließlich des Datums im Kopftext) sowie zur Höhe des Bürgschaftsbetrages. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die maschinenschriftlichen Angaben erst zeitlich nach den handschriftlichen Angaben des Bürgen und der Unterzeichnung der Urkunde gefertigt worden sein könnten, hatte der Kläger allein aufgrund der unterschiedlichen Schriftbilder bei der streitgegenständlichen Bürgschaft vom 19.05.1994 nicht. Insbesondere konnte der Kläger, ohne dass ihm auch nur Nachlässigkeit geschweige denn grobe Fahrlässigkeit (fehlender guter Glaube) zur Last gelegt werden kann, davon ausgehen, dass der N… sämtliche fehlenden Angaben, soweit sie für alle Bürgschaftserklärungen gleich waren, vor dem 19.05.1994 nach dem Muster der dem Bescheid vom 21.04.1994 beigefügten Bürgschaftserklärung mithilfe einer Schreibmaschine und Durchschlägen in ihm vorliegende Bürgschaftsvordrucke eingefügt hatte, schon um seinen Mitgliedern die Übernahme von Bürgschaften möglichst zu erleichtern und um unvollständige Erklärungen möglichst zu vermeiden. Der Zeitraum zwischen dem Zugang des Zuwendungsbescheides vom 21.04.1994 bis zum 19.05.1994 war für ein solches Vorgehen des N… zweifellos ausreichend.

Etwas anderes lässt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht daraus schließen, dass nach Zugang des Bescheides vom 21.04.1994 für die Bürgschaftserklärungen das diesem Bescheid beigefügte Muster zur Verfügung gestanden hätte, in dem die entsprechenden Angaben auch zum Schuldner sowie zu Datum und Höhe des Darlehens bereits vorgedruckt waren. Dass auch noch im Mai 1994 nicht Kopien dieses Musters, sondern die dem N… und seinen Mitgliedern offenbar bereits seit Anfang 1993 vorliegenden Vordrucke für die Bürgschaftserklärungen verwandt worden sind, mag eine einfache Erklärung darin finden, dass der N… möglicherweise nicht über einen Kopierer verfügte, wofür auch die zumindest sehr naheliegende Verwendung einer Schreibmaschine und Vervielfältigung mittels Durchschlägen spricht.

Ebenso wenig ergibt sich ein für den Kläger schädlicher Anhaltspunkt für eine nach dem 19.05.1994 erfolgte Ergänzung durch die maschinenschriftlichen Angaben der Erklärung des Beklagten daraus, dass in anderen Erklärungen, nämlich etwa derjenigen des Beklagten vom 29.01.1993 oder derjenigen des Herrn N… vom 15.01.1993, die Angaben zu Datum und Höhe des Darlehens tatsächlich nachträglich ergänzt worden sind. Während sich hier die nachträglichen Ergänzungen daraus erklären, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärungen noch nicht bekannt waren, war genau dies am 19.05.1994 nicht mehr der Fall. Dies bedeutet, dass der Kläger zwar möglicherweise in Bezug auf die Erklärungen aus der Zeit vor dem 21.04.1994 Anlass zu einer (vom Beklagten vermissten) Nachfrage bei den Bürgen gehabt hätte, nicht jedoch in Bezug auf die streitgegenständliche Erklärung vom 19.05.1994.

bb) Die Bürgschaft ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam.

Unabhängig von der Zulassungsfähigkeit dieses bestrittenen (Bl. 178) Vortrages – aus dem Protokoll des Landgerichts Berlin vom 22.11.2012 (BB 3; Bl. 167) ergibt sich nichts zur Glaubhaftmachung, dass der Beklagte erst von einem Zuhörer anlässlich dieses Termins entsprechende Tatsachen erfahren haben will – reicht der Vortrag seinem Inhalt nach für die Annahme der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht aus.

Zwar kann eine Bürgschaft sittenwidrig sein, wenn der Gläubiger in der Weise verwerflich auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen einwirkt, dass er das Risiko der Bürgschaft verharmlost (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, a.a.O. § 138 Rn. 38 f m.w.N.).

Unabhängig von der Zulassungsfähigkeit des diesbezüglich erstmaligen, klägerseits bestrittenen, Vortrages des Beklagten im Berufungsrechtszug ergeben sich daraus keine für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens des Klägers ausreichenden Tatsachen.

Nach dem Vortrag des Beklagten soll nicht der Kläger, sondern Herr G… Me… verharmlosende Erklärungen zu der Bürgschaft gegenüber den Vereinsmitgliedern abgegeben haben. Dies geschah offensichtlich in dessen Funktion als für den Bau des Clubhauses zuständiges Vereinsmitglied des N…. Dass Herr G… Me… gleichzeitig auch Bediensteter des Landes …, d.h. des Klägers, war, mag ihn ebenso wie dessen weitere Funktion als Vizepräsident des Fußballverbandes … in den Augen der als Bürgen angesprochenen Mitglieder als besonderes kompetent und glaubhaft erschienen lassen haben. Als verwerfliche Einwirkung auf die Willensbildung der Bürgen könnten dem Kläger die Äußerungen des Herrn Me… gleichwohl nur dann zur Last gelegt werden, wenn er als Landesbediensteter auf Seiten des Klägers die Verhandlungen über die Förderung des Baus des Clubhauses oder die Sicherung durch Bürgschaften geführt hätte oder die Erklärungen gegenüber den Bürgen im Auftrag des Klägers abgegeben hätte. Dafür hat der Beklagte jedoch keinen Anhaltspunkt vorgetragen.

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der auf der Basis von Jahresraten in Höhe von 22.543,88 € (= 44.092,- DM) entsprechend den Bescheiden vom 08.09.1999 (K 3; Bl. 13 d.A.) und 08.08.2001 (K 4; Bl. 14 d.A.) berechneten Forderung des Klägers nicht um eine andere als die verbürgte Darlehensrückzahlungsschuld aufgrund des Bescheides vom 21.04.1994. Dies ergibt sich in Bezug auf den Bescheid vom 08.09.1999 bereits daraus, dass damit – entgegen der Darstellung des Beklagten – ausdrücklich eine "Abänderung unserer Bescheide vom 21.04.1994 und 28.06.1995" erfolgt ist. Die Berechnung auf S. 2 und 3 des Bescheides vom 08.08.2001(Bl. 14 R und Bl. 15 d.A), insbesondere der Jahresrate, ist mit derjenigen aus dem Bescheid vom 08.09.1999 identisch. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die mit den Bescheiden vom 08.09.1999 und vom 08.08.2001 im Verhältnis zu der verbürgten Schuld, bestehend aus der Verpflichtung des N… zu Rückzahlung einer (zinslosen) Zuwendung in Höhe von 1.375.800,- DM, erfolgten Änderungen sich allein darauf beziehen, dass die rückzahlbare Zuwendung lediglich in einer Höhe von 1.101.680,- DM zur Auszahlung gekommen ist. Daran, dass dieser Betrag zurückzuzahlen ist, hat sich durch die Änderungen nach dem 21.04.1994 nichts geändert.

Soweit eine Änderung – insoweit bereits mit dem Bescheid vom 28.06.1995 (K 2; Bl. 12) – dahin erfolgt ist, dass die Rückzahlung nicht in 20 Jahresraten, sondern in 25 Jahresraten erfolgen konnte, kann dahin stehen, ob es sich dabei um eine für den Beklagten als Bürgen nachteilige und ihm gegenüber deshalb gemäß § 767 Abs. 1 S. 3 BGB unwirksame Erweiterung der Bürgschaft handelt. Für die streitgegenständlichen Jahresraten für die Jahre 2008 bis 2013 müsste der Beklagte auch haften, wenn ihm gegenüber weiterhin die Regelungen aus dem Bescheid vom 21.04.1994 gelten würden, da die letzte der danach zu zahlenden Jahresraten erst am 01.09.2015 fällig würde.

dd) Gegen die wirksame Entstehung der mit den Bescheiden vom 08.09.1999 und 08.08.2001 begründeten Forderungen gegen den N… als Hauptschuldner in Höhe von 22.543,88 € jährlich und damit für die Jahre 2008 bis 2013 – abzüglich einer unstreitigen Gegenforderung in Höhe von 1.028,- € - in Höhe von insgesamt 134.235,28 € hat der Beklagte keine Einwendungen geltend gemacht. Insoweit kommt es insbesondere nicht darauf an, dass der Kläger in der Klagebegründung vom 31.01.2012 für die Jahre 2008 bis 2011 die jährliche Rate mit 22.226,88 €, d.h. mit dem Betrag beziffert hat, der nach dem Bescheid vom 08.08.2001 nur die letzte zum 01.09.2019 fällige Rate betraf, und nur mit Schriftsatz vom 30.12.2013 für die Raten für 2012 und 2013 auf den Betrag von 22.543,88 € abgestellt hat; dies hat weder Einfluss auf das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung, noch auf den ihr zugrunde zu legenden Streitgegenstand.

ee) (1) Die Forderungen sind nicht durch Erlass erloschen. Zwar hat der N… mit Schreiben vom 28.02.2012 (B 1; Bl. 31 d.A.) einen Erlass der Darlehensrückzahlungsraten für die Jahre 2008 bis 2011 und zukünftige Jahre beantragt und sich dafür darauf gestützt, die Einziehung stelle eine besondere Härte im Sinne des § 59 Abs. 1 Ziff. 3 LHO Bln dar und werde im Übrigen durch den wirtschaftlichen Wert des Clubhauses kompensiert. Diesen Antrag hat die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport jedoch mit Bescheid vom 12.09.2012 (BB 1, Bl. 154 d.A.) abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der N… das Verwaltungsgericht angerufen; ein Erlass lässt sich mithin derzeit nicht festzustellen.

(2) Der Kläger ist wegen der im Zeitraum von 2008 bis 2013 in Höhe von insgesamt 134.235,28 € (bei Raten von 22.226,88 €/Jahr ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 132.333,28 €) fällig gewordenen Forderungen lediglich in Höhe von 90.603,55 € durch die unstreitigen Zahlungen anderer Mitbürgen befriedigt worden. Offen ist danach weiterhin eine Forderung in Höhe von 43.631,73 € (bei Raten von 22.226,88 € von 41.729,73 €) und damit eine den streitgegenständlichen Betrag von 10.225,84 € übersteigende Forderung.

ff) Der Kläger ist nicht gemäß § 242 BGB an der Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft gehindert; die Inanspruchnahme stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Kündigung des Pachtvertrages den Zusammenbruch des N… und damit den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt (zur treuwidrigen Herbeiführung des Bürgschaftsfalls grundsätzlich: BGH Urteil vom 06.07.2004 – XI ZR 254/02).

Zwar mag der Kläger dem N… mit der Kündigung des Pachtvertrages und dem darauf folgenden Verlangen nach Räumung und Herausgabe des Grundstücks einschließlich des Vereinsheims die Grundlage entzogen haben, durch die Einnahmen aus der Verpachtung des gastronomischen Teils die Mittel zur Rückzahlung des Darlehensanteils der Zuwendung und damit der der Bürgschaft zugrunde liegenden Hauptforderung zu erwirtschaften. Der Kläger hat sich jedoch weder in Bezug auf den Pachtvertrag, noch in Bezug auf das der verbürgten Rückzahlungsforderung zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis vertrags- oder rechtswidrig verhalten.

Die Kündigung des Pachtvertrages war berechtigt.

(1) Dies steht allerdings im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht bereits aufgrund der Rechtskraft der Entscheidungen des Landgerichts Berlin bzw. des Kammergerichts in dem zwischen dem Kläger und dem N… in der Zeit zwischen der ersten Kündigung im Jahr 2004 und 2008 geführten Räumungsrechtsstreits fest. Unabhängig davon, ob die Rechtskraftwirkung der in dem Räumungsrechtstreit getroffenen Entscheidung überhaupt die Wirksamkeit der Kündigung betrifft, wirkt die Rechtskraft wirkt lediglich inter partes; der Beklagte war jedoch an dem Räumungsrechtsstreit nicht beteiligt.

(2) Der Kläger war gemäß § 15 Ziff. 15.1 a) und b) berechtigt, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen und die sofortige Räumung zu verlangen.

Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der N… oder dessen Pächter, dessen Verhalten sich der Verein gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, entgegen der Verpflichtung aus § 8 des Pachtvertrages auch vereinsfremde Personen bewirtet, d.h. den gastronomischen Bereich des Vereinsheims tatsächlich für den Betrieb einer öffentlichen Gastronomie genutzt hat, und deshalb von Seiten des Klägers bereits vor dem (erstmaligen) Ausspruch der Kündigung am 16.06.2004 abgemahnt worden war.

(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert die Wirksamkeit der Kündigung nicht daran, dass dem Kläger bereits erheblich vor dem 16.06.2004 (erstmalige Kündigung) bekannt gewesen sein mag, dass in dem gastronomischen Teil des Clubhauses auch andere Personen als Vereinsmitglieder und deren Gäste bewirtet wurden. Immerhin hat der Kläger den N… bereits mit dem Bescheid vom 08.08.2001 (K 4; Bl. 14) zu einem beabsichtigten Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides angehört und zur Begründung Veröffentlichungen in der Presse angeführt, wonach in dem gastronomischen Teil des Clubhauses öffentliche Veranstaltungen stattfanden. Ob eine Kenntnis des Klägers von einer Nutzung des Casinos nicht nur durch Vereinsmitglieder und ihre Gäste auch schon in der Zeit von 1995 bis 1998 daraus hergeleitet werden kann, dass der Ortsverband N… der SPD oder die Arbeitsgemeinschaft "D…" ihre Vereinssitzungen in dem Casino abhielten und daran auch Mitglieder des Senats oder der Bezirksbürgermeister teilnahmen, kann offenbleiben.

Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass gemäß § 314 Abs. 3 BGB eine Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat, nachdem der Berechtigte von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bei der Nutzung des gastronomischen Bereichs (auch) zur Bewirtung vereinsfremder Personen um ein Dauerverhalten handelte. Bei einem Dauerverhalten beginnt die Ausschlussfrist für die Kündigung aus wichtigem Grund – hier kann für § 314 Abs. 3 BGB nichts anderes gelten als für § 626 Abs. 2 S. 1 BGB - jedoch nicht vor dessen Beendigung (BGH Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 18/03 – Rn. 12).

(b) Die erstmals am 16.06.2004 ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages, gestützt auf die Bewirtung von vereinsfremden Personen in dem gastronomischen Teil des Vereinsheims, war auch nicht (ihrerseits) treuwidrig.

Dem Kläger kann insbesondere kein widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden. Immerhin hat der Kläger schon mit der Anhörung des N… zu einem beabsichtigten teilweisen Widerruf der Zuwendung mit Bescheid vom 08.08.2001 (K 4; Bl. 14) deutlich gemacht, dass er die ihm durch Veröffentlichungen in der Presse über öffentliche Veranstaltungen in dem gastronomischen Bereich des Vereinsheims des N… bekannt gewordene Nutzung als öffentliche gastronomische Einrichtung nicht hinnehmen wollte. Eine Duldung dieser Nutzung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger in der Folgezeit die Zuwendung nicht widerrufen, sondern – dies stellt sich gegenüber dem Widerruf der Zuwendung eher als milderes Mittel dar – den Weg gewählt hat, von dem N… einen höheren Pachtzins zu fordern. Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass der Kläger von seinem Kündigungsrecht in Bezug auf den Pachtvertrag erst Gebrauch gemacht hat, nachdem er in dem in Bezug auf die Erhöhung des Pachtzinses durch zwei Instanzen geführten Rechtsstreit keinen Erfolg hatte. Eine Duldung der Nutzung des Casinos zum Betrieb einer öffentlichen Gastronomie ist dem Verhalten des Klägers im Zeitraum von 2001 bis zum 16.06.2004 jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch aus einer Nutzung des Casinos für Sitzungen des SPD Ortsverbandes N… oder der Arbeitsgemeinschaft "D…" in den Jahren 1995 bis 1998 lässt sich kein im Verhältnis zur Kündigung wegen einer Nutzung des Casinos zum Betrieb einer öffentlichen Gastronomie widersprüchliches Verhalten herleiten. Bei den Vereinssitzungen handelte es sich zumindest um nicht öffentliche Veranstaltungen, so dass diese Nutzungen das Interesse des Klägers, die Nutzung des mit Mitteln der Sportförderung errichteten Vereinsheims nur in den dem Förderzweck entsprechenden Umfang zuzulassen, in weit geringerem Umfang beeinträchtigte als der Betrieb einer öffentlichen Gastronomie.

Die Kündigung des Pachtvertrages gegenüber dem N… stellt sich auch nicht deshalb als treuwidrig dar, weil der Kläger - so der Vortrag des Beklagten - nur bei dem N… durch Testpersonen kontrolliert haben soll, ob die Regelung in § 8 Ziff. 8.2 des Pachtvertrages eingehalten wurde, während er bei anderen Vereinen, die gleichlautende Pachtverträge geschlossen hätten, geduldet habe, dass die gastronomischen Einrichtungen in den Vereinsheimen auch von Nichtvereinsmitgliedern genutzt würden. Dieser Vortrag reicht für die Annahme einer Treuwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung eigener Pflichten (Verpflichtung der Verwaltung zur Gleichbehandlung; Selbstbindung der Verwaltung) oder des treuwidrigen Ausnutzens einer formalen Rechtsstellung nicht aus. Dass der Kläger gerade bei dem N… – und nicht bei anderen Vereinen - kontrolliert hat, ob das Casino als öffentlicher gastronomischer Betrieb genutzt wurde, ist nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger gerade in Bezug auf das Clubhaus des N… durch Veröffentlichungen in der Presse konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Beschränkung der Nutzung des Vereinsheims zur Bewirtung von Vereinsmitgliedern und ihren Gästen erlangt hatte. Dafür, dass dem Kläger ein entsprechender Verstoß gegen eine solche Nutzungsbeschränkung bei anderen Vereinen positiv bekannt geworden war (oder ist) und er diese Nutzung sanktionslos geduldet hat, hat der Beklagte keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, insbesondere nicht bei welchem Verein dies wann der Fall gewesen sein soll.

(2) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger gleichzeitig eine Vielzahl von Bürgen in Anspruch nimmt. Eine über die jeweils fälligen Forderungen gegen den N… hinausgehende Bereicherung des Klägers ist aus den bereits vom Landgericht ausgeführten – zutreffenden - Gründen ausgeschlossen.

ff) Schließlich kann der Beklagte dem Anspruch auch nicht mit Erfolg im Wege der Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB entgegenhalten, der Kläger könne sich wegen der verbürgten Hauptforderung durch Aufrechnung gegen fällige Gegenansprüche des N… befriedigen.

(1) Allerdings kommt auf der Grundlage des Vortrages der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit das Bestehen eines Gegenanspruchs des N… in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteile vom 08.11.1995 – XII ZR 202/94; 25.10.2000 – XII ZR 136/98; 29.04.2009 – XII ZR 66/07; 16.09.2009 – XII ZR 71/07) aus § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB durchaus in Betracht. Der Kläger ist aufgrund der Kündigung des ursprünglich bis zum 30.04.2014 befristeten Pachtvertrages infolge der unstreitig am 07.04.2008 erfolgten Herausgabe vorzeitig in den Genuss der Nutzung des durch den N… auf dem gepachteten Grundstück errichteten Vereinsheims gekommen; die Mehreinnahmen, die er aufgrund dieses Nutzungsvorteils hätte erzielen können, hat er an den N… herauszugeben.

(a) Der Senat vermag sich nicht der auf einen Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 10.09.2013 zum Az. 24 U 134/12 gestützten Auffassung des Klägers anzuschließen, wonach ein Bereicherungsanspruch des N… unter den gegebenen besonderen Umständen nicht geltend gemacht werden könne, weil der Kläger das Vereinsheim selbst mitfinanziert hat, indem er dem Verein einen (nicht rückzahlbaren) verlorenen Zuschuss in Höhe von 20 % der Gesamtkosten und die rückzahlbare Zuwendung über Jahrzehnte zinslos gewährte. Diese besonderen Umstände mögen durchaus geeignet sein zu rechtfertigen, dass das Vereinsheim gemäß § 16 Ziff. 16.1 S. 2 des Pachtvertrages nach dessen Beendigung entschädigungslos in das Eigentum des Klägers übergehen sollte. Damit lässt sich jedoch nicht begründen, dass der Kläger auch Mehreinnahmen behalten darf, die er aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages erzielt hat oder hätte erzielen können; dabei würde außer Acht gelassen, dass der N… ungeachtet der vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages weiterhin zur Rückzahlung von 80 % der in den Bau des Vereinsheims investierten Mittel verpflichtet bleibt. Etwas anderes gilt lediglich im Hinblick auf den verlorenen Zuschuss von 20 % der Baukosten. Dieser Umstand lässt sich jedoch auch im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs infolge der vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages in der Weise berücksichtigen, dass der Kläger nur 80 % der Mehreinnahmen an den N… herauszugeben hat.

(b) Der Ausgleichsanspruch für die vorzeitig erlangten Nutzungsvorteile ist ebenso wenig aufgrund der Regelung in § 15 Ziff. 15.2 des Pachtvertrages ausgeschlossen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers, die gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Der Ausschluss jeglicher aus einer fristlosen Auflösung des Vertrages herzuleitender Ansprüche, einschließlich des hier in Rede stehenden Ausgleichsanspruchs, führt bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Pächters. Dies wird besonderes deutlich, wenn man berücksichtigt, dass der Ausschluss gemäß § 15 Ziff. 5.2 nicht nur fristlose Kündigungen aus Gründen betrifft, die im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Pächters liegen, sondern auch den Fall einer fristlosen Kündigung gemäß § 15 Ziff. 15.1 e), d.h. die Inanspruchnahme des Grundstücks aus Gründen des öffentlichen Gemeinbedarfs.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei der Regelung in § 15 Ziff. 5.2 handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese Regelung sei vielmehr lediglich noch in einem weiteren Vertrag mit der Rudergesellschaft V… getroffen worden und zwar in beiden Fällen nur deshalb, weil für die Sportanlagen, wenn auch eigentlich nicht für die Flächen der Vereinsheime, die Möglichkeit bestanden habe, dass gerade für Straßenbauarbeiten Teile dieser Flächen benötigt würden; regelmäßig werde demgegenüber vereinbart, dass der Nutzer einer Sportstätte zum Ende des Pachtverhältnisses verpflichtet sei, errichtete Gebäude oder sonstige Einrichtungen zu entfernen. Dass die Regelung auch in den nach der Räumung durch den N… mit den vier nachnutzenden Vereinen geschlossenen Pachtverträgen enthalten sei, sei unerheblich. Diese Argumentation spricht - ebenso wie die nicht auf die konkrete Situation bezogene, sondern abstrakte Formulierung der Regelungen in Ziff. 15.1 e) und 15.2 - eher für als gegen den AGB-Charakter der in § 15 Ziff. 5.2 getroffenen Regelung, nämlich dafür, dass der Kläger beabsichtigte, diese Regelung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses in allen Konstellationen zu verwenden, in denen der Nutzer einer Sportstätte Gebäude oder Einrichtungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht entfernen musste und zwar selbst dann, wenn die vorzeitige Beendigung deshalb in Betracht kam, weil Teile des Grundstück aus Gründen des öffentlichen Gemeinbedarfs benötigt werden. Der Umstand, dass es sich bei diesen Konstellationen als solchen um Ausnahmefälle handelt, ändert daran nichts.

(2) Die auf den Gegenanspruch des N… aus §§ 812, 818 BGB gestützte Einrede des Beklagten aus § 770 Abs. 2 BGB greift lediglich deshalb nicht durch, weil der dem Kläger zustehende Rückzahlungsanspruch des Klägers den bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch des N… mindestens um 10.225,84 € übersteigt.

(a) Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger die zum gastronomischen Bereich des Vereinsheims gehörenden Räume unmittelbar im Anschluss an die Herausgabe durch den N… am 07.04.2008 und durchgängig bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.07.2014 in den durch das SportFG und den SPAN bestimmten Grenzen zum Betrieb einer öffentlichen Gaststätte hätte verpachten dürfen, könnte dies einen Anspruch des N… aus §§ 812, 818 BGB auf Herausgabe von Mehreinnahmen maximal in einem Umfang von 100.860,56 € begründen.

Diese Feststellung kann der Senat auf der Grundlage des Sachvortrages der Parteien im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO treffen. Die Einholung eines – vom Beklagten beantragten - Sachverständigengutachtens stünde gemessen an dem Aufwand, den Kosten und den Schwierigkeiten, die auch für einen Sachverständigen bei der ebenfalls letztlich notwendigerweise auf fiktiven Annahmen beruhenden Ermittlung der Möglichkeit der Verpachtung des streitgegenständlichen Vereinsheim sowie des erzielbaren Pachtzinses ab April 2008 bestehen, in keinem Verhältnis zur Höhe der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung.

(aa) Aus der Vermietung der nicht den gastronomischen Bereich betreffenden Räume des Vereinsheims an die Vereine hätten Einnahmen in Höhe von insgesamt etwa 8.800,- € erzielt werden können.

Ausgangspunkt für die Ermittlung der durch die Vermietung an Vereine erzielbaren Mieteinnahmen sind die tatsächlich mit den vier Vereinen geschlossenen Mietverträge. Dabei ist davon auszugehen, dass weder eine frühere Vermietung an andere Vereine noch eine Vermietung zu anderen Bedingungen möglich war. Für die Möglichkeit einer anderen oder früheren Vermietung fehlt es an Anhaltspunkten im Vortrag der Parteien; die Höhe des Mietzinses und die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Bewirtschaftungskosten ergeben sich aus der SPAN. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer Verpachtung des gastronomischen Bereichs an einen Dritten die mit dem BSC G… e.V. und dem BSV Hü… e.V. vereinbarte Mietzahlung für die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume entfällt. Die Höhe der in Abzug zu bringenden Bewirtschaftungskosten kann auf der Grundlage der Anlage K 7 (Bl. 105 d.A.) geschätzt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Bewirtschaftungskosten bis zum 01.04.2009 nur in Bezug auf die durch den … Turnerschaft … e.V. gemieteten Räume angefallen sein können und sich die vom Kläger zu tragenden verbrauchsabhängigen Kosten (insbesondere Strom, Wasser und Gas) bei einer Verpachtung des gastronomischen Bereichs an einen Dritten, der diese Kosten selbst zu tragen hätte, reduzieren würden. Insoweit kann eine Schätzung auf der Grundlage des Verhältnisses der vermieteten Flächen von 273,52 m² zu der Pachtfläche von 233,69 m² erfolgen.

Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Berechnung:

… Turnerschaft (ab 07.04.2008 – fällig jeweils zum 15.01.)

17.213,34 €

BSC G… (ab 14.05.2009 – fällig jeweils zum 14.03.)

 4.457,93 €

SV Ga… (ab 01.04.2009 – fällig jeweils zum 01.03.)

 9.737,76 €

BSV Hü… (ab 14.05.2009 – fällig jeweils zum 14.03.)

 4.457,93 €

        

---------------

        

35.866,96 €

zzgl. von zwei Vereinen gezahlter Kosten Schnee- und Eisbeseitigung

 1.861,20 €

        

---------------

        

37.728,16 €

abzüglich:

Bewirtschaftungskosten (wie Anlage K 7 - geschätzt)

        

2008 (Strom/Gas/Wasser 25 %)

 3.200,- €

2009 (Strom/Gas/Wasser anteilig nach Mietbeginn)

 4.260,- €

2010 (Strom/Gas/Wasser 54 %)

 5.370,- €

2011 wie vor

 5.370,- €

2012 wie vor

 5.370,- €

2013 wie vor

 5.370,- €

        

---------------

        

 ca. 28.940,- €

Differenz: ca. 8.800,- €

(bb) Aus der Verpachtung des gastronomischen Bereichs hätte der Kläger – selbst wenn man zugunsten des Beklagten auf der Grundlage des als Anlage BB 2 (Bl. 159 d.A.) vorgelegten Entwurfs eines Pachtvertrages vom 12.02.2008, den das Bezirksamt N… dem Pächter L… angeboten hat, der jedoch tatsächlich nie geschlossen wurde – von einem erzielbaren Pachtzins von 7,- €/m²/Monat ausgeht, in dem Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 23.07.2014 Einnahmen von 122.687,- € (7,- € x 233,69 m² x 75 Monate), d.h. rund 123.000,- €, erzielen können.

Die Annahme des Beklagten, der Kläger hätte im Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 01.04.2014 einen Pachtzins von 10,00 €/m²/Monat oder mehr hätte erzielen können, ist unrealistisch.

Eine Vergleichbarkeit mit dem durch den Kläger im Jahr 2013 zu einem Pachtzins von 12,00 €/m²/Monat ausgeschriebenen Imbiss auf den J… Sportplatz am … scheidet schon deshalb aus, weil es dort um eine Pachtfläche von lediglich 12,31 m², d.h. einen Pachtzins von 147,72 €/Monat, ging, die der Pächter mit seinem gastronomischen Angebot erwirtschaften muss, während bei dem streitgegenständlichen Vereinsheim bereits bei einem Pachtzins von 7,- €/m² ein zu erwirtschaftender Pachtzins von 1.635,83 €/Monat in Rede steht.

Aber auch mit den vom Beklagten herangezogenen Gaststätten in N… ist der gastronomische Bereich des streitgegenständlichen Vereinsheims nicht vergleichbar, weil dem Pächter - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17.12.2013 ausführlich erläutert hat – aufgrund der Regelungen in §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 2 Ziff. 6 SportFG auch im Falle der Zulässigkeit des Betriebs als öffentliche Gaststätte nach Ziff. 25 Abs. 1 SPAN (in der im Jahr 2008 geltenden Fassung) im Hinblick auf den Nutzungszweck für die sozialen Belange der Sportvereine (Ausschluss der Öffentlichkeit für Mitgliederversammlungen; Ausrichtung des Angebotes an Speisen und Getränken auf die kulturellen Erwartungen der Vereinsmitglieder; Ausschluss der Öffentlichkeit von der Nutzung der Terrasse zur Seite des Sportplatzes während des Wochenendspielbetriebes und bei entgeltpflichtigen Sportveranstaltungen) Beschränkungen hätten auferlegt werden müssen. Ein Pächter, der sich derartige Beschränkungen gefallen lassen muss, wird aber – wenn überhaupt - allenfalls bereit sein, einen an der unteren Grenze einer ortsüblichen Pacht liegenden Pachtzins zu zahlen. Ob von einer weiteren Verminderung der Möglichkeit zur Verpachtung oder der Höhe des erzielbaren Pachtzinses auszugehen ist, weil es – wie der Kläger behauptet – an einer angemessenen Möglichkeit fehle, eine Küche einzurichten, um dort Speisen zubereiten zu können, ist demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung.

Die vom Beklagten geltend gemachte Verdoppelung der Mitgliederzahl der Vereine, die das Vereinsheim nach dessen Herausgabe durch den N… nutzen, wird vom Beklagten überschätzt, was erst Recht gilt, wenn – wie der Beklagte gleichzeitig geltend macht - für Versammlungen regelmäßig das Geschäftsstellenzimmer ausreichen soll. Im Übrigen berücksichtigt der Beklagte nicht hinreichend, dass bei einer Nutzung durch vier Vereine und die Öffentlichkeit der identitätsstiftende Aspekt der Gaststätte für die Mitglieder der jeweiligen Vereine gegenüber einer Nutzung des gesamten Vereinsheims durch nur einen Sportverein deutlich herabgesetzt wird. Jedenfalls können die Beschränkungen, die dem Pächter hätten auferlegt werden müssen, damit die Verpachtung als öffentliche Gaststätte überhaupt den Regelungen des SportFG und der SPAN entsprach, durch die gestiegene Anzahl von Vereinsmitgliedern, die ihre Geschäftsstellen in dem Vereinsheim haben, nicht aufgewogen.

Dass eine Verpachtung des gastronomischen Bereichs des Vereinsheims ab dem 01.04.2008 als öffentliche Gaststätte zu einem höheren Pachtzins als 7,- €/m² möglich gewesen wäre, lässt sich auch weder daraus herleiten, dass der Bezirk N… dem damaligen Pächter einen Pachtvertrag entsprechend dem Entwurf vom 12.02.2008 angeboten hat – dieser Vertrag ist unstreitig nie geschlossen worden – noch daraus, dass der N… nach der Behauptung des Beklagten in der Zeit seiner Nutzung durchgehend Pächter gefunden hat. Selbst wenn man unberücksichtigt lässt, dass es – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 unwidersprochen geltend gemacht hat – zumindest mit einzelnen Pächtern Schwierigkeiten gegeben hat, die sogar dazu geführt haben, dass der N… den Kläger um Stundung der Ratenzahlungen gebeten hat und der Beklagte auch nicht vorgetragen hat, dass er an diese Pächter zu einem über 7,- €/m² liegenden Pachtzins verpachtet hat oder im Falle der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Gaststätte hätte verpachten können, hatten sich nach der Herausgabe des Vereinsheims durch den N… an den Kläger für einen Pächter die Bedingungen geändert. Insbesondere war der Kreis der möglichen Nutzer des Vereinsheims zunächst völlig ungewiss und auch nach der Vermietung an die vier Vereine zumindest schwerer kalkulierbar als zuvor.

Bei der Schätzung des Senats ist im Übrigen noch nicht einmal berücksichtigt, ob der gastronomische Bereich – wenn überhaupt – durchgängig für den gesamten Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 01.04.2014 hätte verpachtet werden können, insbesondere ob – was zwischen den Parteien streitig ist und sich jedenfalls auf den möglichen Beginn des Verpachtungszeitraums auswirken würde – die Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss bereits zum Zeitpunkt der Rückgabe des Vereinsheims bestanden und wegen der zum gastronomischen Bereich gehörenden Räume im Kellergeschoss (Personalumkleide, Vorratsraum/Kühlzellen, Toiletten) zunächst hätten beseitigt werden müssen, bevor eine Verpachtung oder jedenfalls die Zahlung des Pachtzinses in Betracht gekommen wäre.

(cc) Hätte der Kläger danach auch bei einer Verpachtung des gastronomischen Bereichs als öffentliche Gaststätte maximal 123.000,- € einnehmen können, ergibt sich daraus ein aufrechenbarer Gegenanspruch des N… auf Herausgabe der Mehreinnahmen maximal in einer Höhe von 100.860,56 €. Bei der Berechnung des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der N… infolge der Subventionierung des Baus des Vereinsheims zu 20 % durch den nicht rückzahlbaren Zuschuss nur 80 % der Mehreinnahmen als Bereicherung herausverlangen kann. Der Anspruch reduziert sich darüber hinaus um weitere 4.579,44 €, da der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Herausgabe von Mehreinnahmen nur in Höhe desjenigen Betrages bestehen kann, der über die Einnahmen von 763,24 €/Jahr hinausgeht, die der N… bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit ihm hätte zahlen müssen. Es ergibt sich mithin – bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.07.2014 – folgende Berechnung:

Pacht für den gastronomischen Bereich

123.000,00 €

Miete der übrigen Räume an vier Vereine

 8.800,00 €

        

----------------

        

131.800,00 €

davon 80 %

105.440,00 €

abzgl. von N… zu zahlende Pacht

 4.579,44 €

        

----------------

        

100.860,56 €

(b) Diesem aufrechenbaren Anspruch von maximal 100.860,56 € stehen – wie bereits ausgeführt – im selben Zeitraum entstandene Forderungen des Klägers in Höhe von 134.235,28 € (bei Raten von 22.226,88 €/Jahr in Höhe von 132.333,28 €) und damit den aufrechenbaren Gegenanspruch um 33.374,72 € (bzw. 31.472,72 €), d.h. um deutlich mehr als 10.225,84 €, übersteigende Forderungen des Klägers gegenüber.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Einrede aus § 770 Abs. 2 BGB nicht darauf an, dass – wie ebenfalls schon ausgeführt worden ist – der Kläger durch die Zahlungen anderer Bürgen bereits in Höhe von 90.603,55 € befriedigt worden ist, so dass in der Person des Klägers nur noch eine Forderung in Höhe von 43.631,73 € (bzw. 41.729,73 €) offen ist.

Die Einrede aus § 770 Abs. 2 BGB ist nur dann begründet, wenn sicher ist, dass für den Gläubiger die Möglichkeit besteht, sich wegen seiner Forderung durch Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner zu befriedigen. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

Infolge der Zahlungen der Mitbürgen ist zwar eine Befriedigung des Klägers wegen der Forderungen auf Rückzahlung des rückzahlbaren Teils der dem N… gewährten Zuwendungen eingetreten, die Forderungen sind dadurch jedoch nicht erloschen, sondern gemäß § 774 BGB entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Zahlung, d.h. in voller Höhe der gezahlten 90.603,55 €, auf die Mitbürgen übergegangen. Dies hat zur Folge, dass der N… seinerseits gemäß §§ 412, 406 BGB gegenüber dem Anspruch der Mitbürgen als neuen Gläubigern ebenfalls weiterhin mit den ihm gegen den Kläger als bisherigem Gläubiger zustehenden Gegenforderungen aus §§ 812, 818 BGB aufrechnen kann (Palandt-Sprau, a.a.O. § 774 Rn. 10; Staudinger-Horn, § 770 Rn. 15; a.A. wohl nur Tiedtke MDR 1970, 1721).

Kann aber der N… mit den Forderungen gegen den Kläger aus §§ 812, 818 BGB gegenüber den Mitbürgen ebenso aufrechnen wie gegenüber dem Kläger und besteht eine aufrechenbare Gegenforderung des N… nur in einer Höhe, die mindestens im Umfang der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung hinter der Forderung des Klägers gegen den N… zurückbleibt, ist es dem Beklagten verwehrt, den Kläger gemäß § 770 Abs. 2 BGB darauf zu verweisen, dass er sich seinerseits wegen seiner Restforderung durch Aufrechnung befriedigen könne. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Kläger Gefahr liefe, dass der N… die Gegenforderungen durch Aufrechnung gegenüber den Mitbürgen zum Erlöschen bringt (oder bereits gebracht hat), und für den Kläger seinerseits die Möglichkeit einer Befriedung durch Aufrechnung gegenüber dem N… nur in Höhe des verbleibenden Rests von 10.257,01 € (100.860,56 € - 90.603,55 €) bliebe, der jedoch nicht zur vollständigen Befriedigung wegen der noch offenen Forderung von 43.631,73 € (bzw. 41.729,73 €) ausreichen, sondern die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung übersteigen würde. Die Vorschrift des § 770 Abs. 2 BGB dient nicht dem Zweck, den Bürgen von dem Risiko zu entlasten, dass der Gläubiger sich durch Inanspruchnahme des Schuldners nicht befriedigen kann; dieses Risiko hat der Bürge vielmehr mit der Bürgschaft übernommen.

2. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht für den Kläger erst ab dem 01.07.2012. Ausweislich des Bescheides vom 12.09.2012 (BB 1; Bl. 154, 155) hatte der Kläger – dies ist unstreitig und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013 - dem N… die Tilgungsraten für die Jahre 2008 bis 2011 im Rahmen eines im Jahr 2011 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs bis zum 30.06.2012 gestundet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.225,84 € festgesetzt.