Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Ruhegehalt; Mindestversorgung; Zusammentreffen mit Rente; Ruhen der Versorgung;...

Ruhegehalt; Mindestversorgung; Zusammentreffen mit Rente; Ruhen der Versorgung; Alimentation; Vertrauensschutz; Übergangsregelung;


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 10.06.2010
Aktenzeichen OVG 4 N 37.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 5 BeamtVG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 33.878,46 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren, den Beklagten ab 1. Dezember 2005 zur Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich weiteren 806,63 Euro zu verpflichten, zu Recht abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Versorgung entsprechend dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG, weil seine Versorgung gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG wegen des Zusammentreffens mit einer Rente in Höhe des Unterschiedes zwischen dem erdienten Ruhegehalt mit einem Satz von 19,07 v.H. und der Mindestversorgung ruhe. Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass diese Würdigung dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 BeamtVG entspricht. Soweit er geltend macht, dass der Steigerungssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, 1,79375 v.H., sondern nach Übergangsrecht 1,875 v.H. betrage, stellt dies die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht in Frage, da der Berechnung des Ruhegehaltssatzes von 19,07 v.H., wie sich aus dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2002 - VG 7 A 140.01 - ergibt, der höhere Steigerungssatz zugrunde liegt. Die vom Kläger gegen die Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Norm weder gegen hergebrachte Grundätze des Berufsbeamtentums noch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.

a) Das Vorbringen des Klägers zum Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) muss bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil es an der Argumentation des angefochtenen Urteils vorbeigeht. Der Einwand, das Verwaltungsgericht könne sich nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - (BVerwGE 124, 19 ff.) stützen, greift nicht durch. Das angefochtene Urteil zieht diese Rechtsprechung nur für seine Aussage zum Zweck der amtsbezogenen Mindestversorgung heran. Deren Richtigkeit kann nicht allein mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe diese Feststellung in anderem Kontext getroffen. Für die hier relevante Frage des Zusammentreffens von Mindestversorgung und Rente sind die Erwägungen jener Entscheidung zu § 14 a BeamtVG unergiebig. Mit den weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Verfehlung des Zwecks der Mindestversorgung bei Bezug einer Rente setzt sich der Rechtsbehelf nicht konkret auseinander.

Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Anrechnung einer Rente auf die Mindestversorgung nicht gegen das Alimentationsprinzip verstößt. In seinem Beschluss vom 16. Juni 2008 - OVG 4 N 36.07 - hat der Senat zu der sachgleichen Vorschrift in § 2 Nr. 9 BeamtVÜV ausgeführt:

„Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 85). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht indessen dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse - wie der gesetzlichen Rentenversicherung - verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 88 ff.).

Diesen Anforderungen wird die in § 2 Nr. 9 BeamtVÜV für Beamte im Beitrittsgebiet vorgesehene (und später in § 14 Abs. 5 BeamtVG für alle Beamten weitgehend übernommene) Rentenanrechnung gerecht. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten amtlichen Begründung der Vorschrift (BR-Drucks. 407/92, S. 11) soll vermieden werden, dass Beamte einerseits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversorgung und andererseits die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG in voller Höhe erhalten, wenn die Höchstbeträge nach § 55 BeamtVG nicht erreicht werden. In diesen Fällen hält der Verordnungsgeber (ebenso wie später der Gesetzgeber in § 14 Abs. 5 BeamtVG, vgl. dazu BT-Drucks. 12/5919, S. 17) die ungekürzte Gewährung von Versorgungsbezügen für unerwünscht, weil die beamtenrechtliche Mindestversorgung der Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität dienen soll, es dieser Sicherung bei Bezug einer Rente aber nicht mehr bedarf (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7.05 -, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098.06 -, juris Rn. 33 ff.).

Diese Erwägungen sind sachgerecht. Soweit die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG das erdiente Ruhegehalt übersteigt, soll dies auch solchen Beamten im Ruhestand eine amtsangemessene Alimentation sichern, die - sei es wegen frühen Ausscheidens aus dem oder späten Eintritts in das Beamtenverhältnis - nur ein niedriges Ruhegehalt erdient haben. Die Erhöhung des Ruhegehalts auf einen „Sockelbetrag“ beruht nicht auf Leistungen des Beamten, sondern letztlich auf sozialen Überlegungen. Dieser soziale Zweck der Mindestversorgung - die Sicherung des Existenzminimums auch von „Kurzzeit-Beamten“ - wird verfehlt, wenn zu der Mindestversorgung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzutritt, und beide zusammen dazu führen, dass der Beamte eine Versorgung erhält, die weit über dem Existenzminimum liegt. Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, dass nicht nur in der beamtenrechtlichen Mindestversorgung, sondern auch im Rentenrecht sozialpolitische Komponenten enthalten sind, die bei (relativ) kurzer Beitragszahlung zu einer (relativen) Erhöhung der ausgezahlten Rente führen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 111). Wird die Mindestversorgung neben der Rente ungekürzt ausgezahlt, wird dies dem in beiden Versorgungssystemen angelegten Versuch, eine soziale Mindestversorgung zu gewährleisten, nicht gerecht. Insofern gilt für die Anrechnung in § 2 Nr. 9 BeamtVÜV dasselbe wie für die Regelung in § 55 Abs. 1 BeamtVG, die ebenfalls das Zusammentreffen von zwei Vergünstigungen, die jeweils einen sozialen Hintergrund haben, vermeiden soll und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 114).“

b) Auch hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensschutzes sind die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Frage gestellt. Den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Maßstab in Fällen einer „unechten Rückwirkung“ zieht der Rechtsbehelf nicht in Zweifel. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen im vorliegenden Zusammenhang einen weiten Gestaltungsspielraum zubilligt (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 194) und in diesem Rahmen dem Ziel, unerwünschte Mehrfachversorgungen abzubauen, hohe Bedeutung zumisst (BVerfG a.a.O., Rn. 190 f.). Aus welchem Grunde es hiervon ausgehend einer für den Kläger günstigen Übergangsregelung bedurft hätte, ist nicht dargetan.

Soweit der Rechtsbehelf auf die Übergangsregelung in Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger hinweist und insoweit Gleichbehandlung fordert, verkennt er den wesentlichen Unterschied zwischen den Personengruppen. Während die Anwendung des § 14 Abs. 5 BeamtVG auf Versorgungsempfänger für diese zu unmittelbaren Kürzungen der laufenden Versorgung und damit zu nicht ohne weiteres abwendbaren Einschnitten in die Lebensführung geführt hätte, war es noch aktiven Beamten jedenfalls prinzipiell möglich, sich auf die geänderte Regelung einzustellen und ggfs. noch ergänzende Dispositionen für ihre Altersversorgung zu treffen.

Das weitere Vorbringen, es handele sich bei dem Kläger um einen atypischen Fall einer späten Ernennung, trifft schon im Ausgangspunkt nicht zu; denn § 14 Abs. 5 BeamtVG erfasst gerade Beamte, die im Zeitpunkt der Verbeamtung bereits in einem höheren Lebensalter stehen. Nur in diesem Fall können die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, dass einerseits schon ein Rentenanspruch erworben und andererseits bei der Zurruhesetzung ein Ruhegehaltssatz von 35 v.H. noch nicht erdient wurde. Ebenso wenig ergeben sich relevante Besonderheiten daraus, dass der Kläger aus dem öffentlichen Dienst der DDR übernommen wurde, da die Neuregelung gerade mit Blick auf diesen Personenkreis erlassen wurde. Die seit dem 1. Oktober 1994 geltende Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG hat ihren Ursprung in § 2 Nr. 9 BeamtVÜV, der nur für Beamte im Beitrittsgebiet Anwendung findet und den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung tragen soll. Weil vergleichbare Fallgestaltungen auch im früheren Bundesgebiet vorkommen können, hat der Gesetzgeber die einigungsbedingte Sonderregelung in das BeamtVG aufgenommen (vgl. Bauer/Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 9 c zu § 14 BeamtVG unter 3.; Strötz, in: Fürst, GKÖD Band I, O § 14 Rn. 89).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsbehelf zeigt keine Aspekte auf, die der Erörterung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürften. Die auch schon zu dem Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich - wie geschehen - ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären. Entgegen der Auffassung des Rechtsbehelfs ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten auch nicht daraus, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des OVG Münster vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 - (juris) bezogen hat, das im Rahmen der Auslegung des § 14 a BeamtVG auf die hier relevante Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG verweist, während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (a.a.O.) diesen Ansatz für nicht entscheidungserheblich gehalten hat. Diese Kontroverse betrifft allein die Frage, ob die Mindestversorgung im Sinne des § 14 Abs. 4 BeamtVG Grundlage einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG sein kann (vgl. dazu nunmehr BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris Rn. 8 ff.), nicht aber die Anwendung des § 14 Abs. 5 BeamtVG. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift wird vom OVG Münster und dem Bundesverwaltungsgericht nicht unterschiedlich beurteilt.

3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Rechtsbehelf formulierte Frage, ob § 14 Abs. 5 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 BeamtVGÄndG 1993 verfassungsgemäß ist bzw. ob für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, der spät in das Beamtenverhältnis berufen wurde und so nicht mehr annähernd auch die Mindestversorgung erdienen konnte, eine Übergangsregelung hätte geschaffen werden müssen, welche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen hätte, lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten; auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.

4. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nur dann genügt, wenn der Rechtsbehelf einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat zwar - wie vom Kläger angeführt - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Münster einen abstrakten Rechtsatz zu Sinn und Zweck des § 14 Abs. 5 BeamtVG aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rechtsbehelf legt jedoch nicht dar, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 (a.a.O.) abweichende Rechtssätze zu dieser Vorschrift zu entnehmen seien. Wie unter 2. ausgeführt, weichen die Entscheidungen des OVG Münster und des Bundesverwaltungsgerichts allein hinsichtlich der Auslegung des § 14 a BeamtVG voneinander ab. Diese Frage ist indessen hier nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 3 und 5 (jetzt: Abs. 2 und 4) GKG. Im Hinblick darauf, dass der Kläger einen bezifferten Antrag gestellt hat, ist der Streitwert mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen unter Hinzurechnung der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge zu bemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).