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Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS, Modellstudiengang; Kapazitätsermittlung; patientenbezogener Engpass; tagesbelegte Betten; Mitternachtszählung; normativ festgelegte Eingabegrößen; aggregierte Parameter; Einbeziehung von Tageskliniken und ambulanten OPs (verneint); Erprobungscharakter des Modellstudiengangs; Evaluation; Schwundquote (keine); Schwundprognose; Schätzung; Überbuchung; keine - im Sinne der Vergabeverordnung; antizipierter Schwundausgleich; Zurückweisung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 18.03.2014
Aktenzeichen OVG 5 NC 13.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 12 Abs 1 GG, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 29 Abs 2 S 1 HRG, § 29 Abs 2 S 2 HRG, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 10 Abs 1 S 4 VergabeStiftV BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO BE

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine/ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2012/2013 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (300) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (326) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Die Frage, ob der Verordnungsgeber die von § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) abweichende Struktur des Modellstudiengangs zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung hätte nehmen müssen, könne vor dem Hintergrund, dass das Curriculum des Studiums der Humanmedizin durch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄAppO) determiniert werde und der Modellstudiengang den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegten Wert von 8,2 ausfülle, ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob es der Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) für den Modellstudiengang bedurft hätte.

Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.456,3333) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (471.794) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 571 Studienplätze, d.h. auf 285,5 bzw. gerundet 286 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich auch im fünften Semester nach Einführung des Modellstudiengangs das Studierverhalten noch nicht hinlänglich präzise prognostizieren lasse. Die von der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen (mindestens) 26 Studienplätze seien kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, wobei es unerheblich sei, ob und in welchem Umfang die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung oder als sog. antizipierter Schwundausgleich zu werten sei. Denn sowohl die Überbuchung als auch der - von der Antragsgegnerin praktizierte - antizipierte Schwundausgleich gewährleisteten ebenso wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung letztlich nur, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen werde. Die Rechte von Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität würden dadurch nicht verletzt. Ob die Zulassung von weiteren 25 Studierenden aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester des Regelstudiengangs betreffende Kapazitätsstreitigkeiten die aktuelle Kapazität schmälere, sei nach alledem nicht entscheidungserheblich.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller/die Antragstellerin geltend:

Die vor Jahrzehnten eingeführte sogenannte Mitternachtszählung sei, dies habe die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 26. September 2012 in parallel gelagerten Hauptsacheverfahren ergeben, überholt. Nach dem im Jahr 2003 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Fallpauschalensystem errechne sich die Vergütung des Krankenhauses nach der gestellten Diagnose, so dass der Krankenhausträger bemüht sei, die Aufenthaltsdauer der Patienten zu vermindern. Bei der Antragsgegnerin habe sich im Zeitraum von 2006 bis 2011 die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Patienten um rund 1,3 Tage verringert. Diese hätten sich im Jahr 2011 nur noch durchschnittlich 6,41 Tage/Jahr bei ihr aufgehalten, während Mitte der 70er Jahre, als die Parameter für den § 17 KapVO festgelegt worden seien, die durchschnittliche Verweildauer im Universitätsklinikum 2 Wochen betragen habe. Aufgrund des Fallpauschalensystems würden die Patienten im Übrigen nach Möglichkeit nicht mehr über Nacht und auch nicht übers Wochenende im Klinikum behalten, so dass dessen Auslastung von Freitagabend bis Montag früh zum Teil um 20 % unter der Auslastung an den übrigen Wochentagen liege. Demzufolge seien in die Zählung der tagesbelegten Betten die am Wochenende leer stehenden Betten nicht einzubeziehen, zumal am Wochenende keine Ausbildung der Studierenden stattfinde. Würde man statt der Mitternachtszählung unter Aussparung der Samstage und Sonntage auf die Zählung der Patienten zu einer bestimmten Uhrzeit (zwischen 8 Uhr morgens und 16 Uhr nachmittags) zurückgreifen, würde sich rein rechnerisch eine wesentlich höhere Auslastung der tagesbelegten Betten und damit eine höhere Ausbildungskapazität ergeben. Etwa die Universität Würzburg habe mit der Einbeziehung von Tageskliniken in die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO in vorbildlicher Weise der Veränderung der tatsächlichen Umstände Rechnung getragen. Vorsorglich sei der Antragsgegnerin aufzugeben, eine statistische Auswertung der Mitternachtszählung für die einzelnen Wochentage für die Jahre 2009 bis 2011 vorzulegen. Im Übrigen sei zu beanstanden, dass vor Mitternacht als Notfälle eingelieferte Patienten, die erst nach Mitternacht ein Bett im Universitätsklinikum belegten und erst am Ende des anbrechenden Tages entlassen würden, aber an diesem Tag der Ausbildung der Studenten zur Verfügung stünden, statistisch nicht erfasst würden.

Es erschließe sich auch nicht, aus welchen Gründen Patienten der Tageskliniken nicht in die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einbezogen würden. Diese Patienten seien früher vollstationär im Universitätsklinikum untergebracht gewesen; ihre - aus Kostengründen erfolgte - „Umwandlung“ in teilstationäre Patienten lasse ihre Ausbildungsgeeignetheit unberührt. Auf den Verordnungsgeber könne sich die Rechtsprechung insoweit nicht zurückziehen; denn vernachlässige dieser ersichtlich seine Beobachtungspflicht oder bleibe er trotz Erkennen der Notwendigkeit einer anderweitigen Normierung untätig, müssten die Gerichte im Wege richterlicher Notkompetenz tätig werden. Verfehlt sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine kürzere Verweildauer der Patienten in Krankenhäusern gehe zwangsläufig mit einer Verringerung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität einher. Bei Schaffung des damaligen Parameters 20 v.H. in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO sei der Ver-ordnungsgeber davon ausgegangen, dass jeder ausbildungsgeeignete Patient den Studierenden zweimal während einer 14-tägigen Aufenthaltsdauer im Klinikum vorgestellt werde. Wenn sich nunmehr die Verweildauer der Patienten mehr als halbiert, demgegenüber jedoch der Auslastungsgrad der Universitäten nicht verändert habe, führe dies zu einer ärztlichen Versorgung von mehr als doppelt so vielen Patienten. Eine Gleichstellung der teilstationären Patienten mit den poliklinischen Neuzugängen sei angesichts der unterschiedlichen Vergütung und der Planbarkeit der Einbeziehung teilstationärer Patienten in die Ausbildung der Studierenden unverständlich. Möglicherweise seien der Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit bei teilstationären Patienten Grenzen gesetzt. Dies unterscheide sie jedoch prinzipiell nicht von den poliklinischen Neuzugängen, was allerdings aufgrund der Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KapVO kein Problem sei.

Zu berücksichtigen seien ferner die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, angebotenen (tagesbelegten) Betten. Entsprechendes gelte für die mit der Antragsgegnerin kooperierenden Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. März 2011 - B 6 KA 15/10 R - sei davon auszugehen, dass diese auch vollstationäre Patienten aufnähmen. Dementsprechend werde beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anzahl der im Jahr 2011 und bis zum 30.9.2012 in den MVZ stationär aufgenommenen Patienten darzulegen und glaubhaft zu machen.

Im Übrigen sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die semesterliche Anzahl ihrer Abgänge - die nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte im Hinblick auf § 9 Abs. 3 HZG durch Zugänge nicht mehr ausgeglichen werden könnten - zu ermitteln und hieraus einen Schwund für den Modellstudiengang zu ermitteln. Die stattdessen vorgenommene Überbuchung, vom Beschwerdegericht später als „antizipierter Schwundausgleich“ bezeichnet, entbehre jeder Rechtsgrundlage und sei willkürlich. Spätestens in den Zulassungsverfahren zum WS 2012/2013 liege genügend statistisches Material vor, um die Anzahl der Abgänge im Modellstudiengang mit der Anzahl der Abgänge im Regelstudiengang zu vergleichen und insoweit eine Schwundprognose zu erstellen. Dementsprechend werde beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anzahl der Abgänge im Studiengang Humanmedizin im 1.-10. FS in den Jahren 2008 und 2009 zu ermitteln und den Beteiligten bekanntzugeben. Die zur vergleichsweisen Beendigung von das Studienjahr 2009/2010 betreffenden Rechtsstreitigkeiten des Regelstudiengangs erfolgte Zulassung weiterer Studenten könne nicht als kapazitätsdeckend angesehen werden, da es insoweit ausschließlich um die Folgenbeseitigung einer rechtswidrig zu niedrig festgesetzten Zulassungszahl gehe.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

1. Vorab sei angeführt, dass in § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsgesetz vom 5. Dezember 2005 (UniMedG) die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt ist. Dies ist als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr - aber auch nicht weniger - als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Hieran orientieren sich die festgesetzten Zulassungszahlen für den zum WS 2010/11 eingerichteten Modellstudiengang, ebenso wie dies zuvor für den Regelstudiengang der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist eine etwaige Kapazitätsreduzierung bis hin zu einer Zulassungszahl von 300/Semester auch ohne Ermessenserwägungen im Einzelfall nicht zu beanstanden. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht ansatzweise.

2. Den gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich anhand der „tagesbelegten Betten des Klinikums“ erhobenen Rügen muss der Erfolg versagt bleiben. Mit dem Vorbringen, die Mitternachtszählung sei überholt, das Fallpauschalensystem habe zu einer zunehmend verkürzten Liegezeit der Patienten geführt, diese würden trotz Ausbildungseignung möglichst nicht mehr über Nacht und am Wochenende im Klinikum verbleiben, auch müssten Patienten der Tageskliniken in die Zählung einbezogen werden, lassen sich die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 KapVO nicht ernstlich in Frage stellen.

Der Senat hat hierzu zuletzt in seinem den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 25. Januar 2013 (OVG 5 NC 169.12 u.a., BA S. 6 ff., [SS 2012]; so auch Beschlüsse vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 u.a. - [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff., vom 19. März 2012 - OVG 5 NC 311.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 10 ff., und vom 14. Dezember 2012 (OVG 5 NC 63.12 u.a. [WS 2011/12], BA S. 5 ff., juris Rn. 9 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff. und vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff. [jeweils SS 2012]) ausgeführt:

„[…] sind - wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen.

Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002, gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KapVO Nds.), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO Nds.). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen angeführt hat - tatsächlich vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant operierte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen.

Die zum gegenteiligen Ergebnis führenden und jeweils als „zwingend“ bezeichneten Schlussfolgerungen der Beschwerde aus dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenkassen sind nicht geeignet, die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ernstlich in Frage zu stellen. Sie gehen am Regelungsgehalt der in Rede stehenden Norm vorbei. Der beantragten Aufklärungsmaßnahmen bedarf es daher nicht.

§ 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. Soweit die Beschwerde behauptet, im Gegensatz zur Aussage von P... (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und der Projektsteuerung des Modellstudiengangs) vom 26. September 2012 (vgl. die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin in den Klageverfahren VG 30 K 898.10 u.a.) stünden in Tageskliniken behandelte bzw. teilstationäre Patienten durchaus für Studierende zur Verfügung, da sie sich etwa im Dialysebereich für ca. 4-5 Stunden und im Bereich der psychiatrischen/psychotherapeutischen Tageskliniken vom frühen Vormittag bis zum Nachmittag im Krankenhaus aufhielten, negiert sie die Tatsache, dass sich diese Patienten sehr wohl nur einige Stunden im Krankenhaus befinden und damit nach der im Übrigen zu Recht generalisierenden, d.h. vom Einzelfall sowie vom Fachgebiet unabhängigen und angesichts der o.g. Aspekte nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapVO für Ausbildungszwecke weniger geeignet erscheinen.

Die dargelegte Sinnhaftigkeit der Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht wird durch die sozialrechtliche und für das Abrechnungssystem bedeutsame Bezeichnung als „teilstationäre“ Leistung in keiner Weise in Frage gestellt. Welche Konsequenzen sich aus der nach Auffassung der Beschwerde in Zeiten moderner Patientenerfassung längst überholten Mitternachtszählung für die Bemessung der Ausbildungskapazität ergeben sollen, erschließt sich auch auf der Grundlage der Ausführungen von Fischer in dessen Aufsatz zur „Einbindung von Patienten in die medizinische Ausbildung“ nicht.

Davon, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die von der Beschwerde in den Raum gestellte „Untätigkeit“ des Normgebers trotz der erkennbaren Zunahme teilstationärer Krankenhausbehandlungen die Verpflichtung treffe, die Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dieser Entwicklung anzupassen und ggf. zu ersetzen, kann unter den vorstehenden Umständen keine Rede sein. Vielmehr hält der Senat daran fest, dass es Sache des Normgebers ist zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zieht und in welcher Weise er die Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggf. anpasst (vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7).“

Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die sog. Mitternachtszählung zugrundezulegen. Zwar mag computermäßig die Zahl der belegten Betten zu jeder Zeit ermittelt werden können. Die Zählweise nach Mitternachtsbeständen geht jedoch von dem klassischen stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält, und knüpft damit an den „Übernachtungspatienten“ an. Hierbei handelt es sich um einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 14 f., und vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen erlaubt sie ausweislich der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Aussagen der Abteilungsleiterin des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité-Universitätsmedizin Frau M... in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 parallel gelagerter Hauptsacheverfahren - VG 30 K 34.11 u.a. - [SS 2011] die Feststellung eines Datenbestandes zu einem bewegungsarmen Zeitpunkt und verhindert eine Beeinflussung der Statistik durch „pünktliches“ Entlassen (Protokollabschrift S. 7; hierzu vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA Bl. 28, juris Rn. 52 f.). Dass bei dieser Zählweise, wie von der Beschwerde moniert, vor Mitternacht behandelte, aber erst nach Mitternacht aufgenommene Notfallpatienten keine Erfassung finden, ist der Pauschalierung der Berechnungsweise geschuldet. Entsprechendes gilt für die Forderung der Beschwerde, bei der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten nur die ausbildungsbezogenen Wochentage und nicht auch die Wochenendtage zu berücksichtigen; auch diese ist angesichts der dargestellten, vom Einschätzungsermessen des Verordnungsgebers gedeckten Pauschalität der Berechnungsweise unberechtigt. Daher bedarf es der vorsorglich beantragten Vorlage einer statistischen Auswertung der Mitternachtszählung für die einzelnen Wochentage 2009, 2010 und 2011 durch die Antragsgegnerin nicht.

Zwar mag in den vergangenen Jahren aus Kostengründen sowohl die Anzahl der Betten als auch die der Belegungstage in den Krankenhäusern zurückgegangen sein, während sich die Zahl der ambulanten Patienten erhöht hat. Ungeachtet dessen, dass es dann möglicherweise folgerichtig gewesen wäre, den bisherigen Parameter in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von 15,5 v.H. zu Ungunsten der Studienbewerber zu reduzieren (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 15), kann jedoch dahinstehen, ob für die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten statt der Mitternachtszählung andere Zeitpunkte zweckmäßiger und auch (teilstationäre) Patienten der Tageskliniken in die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen wären. Denn, wie ausgeführt, verbietet es sich nach der Rechtsprechung des Senats, punktuelle Veränderungen innerhalb des hochaggregierten Systems der Kapazitätsermittlung vorzunehmen. Es obliegt dem Normgeber, eine Ermittlungsmethode für eine patientenbezogene Kapazität zu entwickeln, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität und den Anforderungen der medizinischen Ausbildung gerecht wird und ggfs. Folgerungen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen (so auch zu Recht Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA S. 28, juris Rn. 46 ff.). Dass der Verordnungsgeber bislang keine Veranlassung gesehen hat, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten (neben den vollstationären Patienten und den poliklinischen Neuzugängen, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) zu definieren, rechtfertigt keineswegs eine von § 17 KapVO abweichende Berechnung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege einer sog. richterlicher Notkompetenz. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Modellstudiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin um ein alternatives Ausbildungsmodell zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, handelt. Den Erprobungscharakter dieses Ausbildungsmodells kennzeichnen die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nr. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots. Hieran anknüpfend sieht die Studienordnung der Antragsgegnerin in § 19 eine interne und externe Evaluation des für die Dauer von acht Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 Studienordnung) eingerichteten Modellstudiengangs vor. Dieser Prozess der Evaluierung, Begutachtung und Weiterentwicklung, im Rahmen dessen u.a. ein aus verschiedenen Experten bestehendes Lenkungsgremium geschaffen worden ist, das die Ermittlung von Patienteneignung und die Möglichkeit der Heranziehung ambulanter Patienten begleiten soll, ist ausweislich der Angaben von Prof. Dr. P... (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und zugleich Leiter der Projektsteuerung des Modellstudienganges) in den mündlichen Verhandlungen der Hauptsacheverfahren - VG 30 K 898.10 u.a. - vor dem Verwaltungsgericht vom 26. September 2012 und vom 17. April 2013 noch nicht abgeschlossen. Insbesondere liegen noch keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang teilstationäre Patienten zur Ausbildung in den Untersuchungskursen herangezogen werden könnten oder ob sie wegen der Kürze ihres jeweiligen Aufenthalts für Studierende kaum zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Normgeber, dem die Verschiebung der von der KapVO vorgenommenen Gewichtung der Patientengruppen obliegt, bislang noch nicht tätig geworden ist (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 -, juris Rn. 37, unter Hinweis auf BVerfGE 54, 173, 202, wonach es bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten wie dem Kapazitätsermittlungsrecht vertretbar sein kann, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und für diesen Zeitraum auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen hinzunehmen).

Der Einwand der Beschwerde, zu berücksichtigen seien ferner die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, angebotenen (tagesbelegten) Betten, geht ins Leere. Die Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH bietet zwar (hierzu vgl. ) neben ambulanter auch „stationäre Therapie“ an, diese Therapie erfolgt aber bei denjenigen Patienten, die stationär im Campus Benjamin Franklin und im Campus Charité Mitte untergebracht sind, d.h. die GmbH erbringt Leistungen der Physiotherapie bei einem Krankenhausaufenthalt an den dortigen Patienten und verfügt offenkundig nicht über eigene tagesbelegte Betten. Die weitere Annahme der Beschwerde, es sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. März 2011 - B 6 KA 15/10 R - (juris) davon auszugehen, dass die mit der Antragsgegnerin kooperierenden Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) auch vollstationäre Patienten aufnähmen, ist spekulativ und geht „ins Blaue hinein“. Ausweislich der Aussage von Frau l... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 2012 - VG 30 K 898.10 u.a. -, Protokollabschrift S. 13, haben die MVZ ambulante Strukturen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ungeachtet dessen Patienten zur vollstationären Behandlung aufnehmen, vermag der Hinweis auf die genannte Bundessozialgerichtsentscheidung, die lediglich die Fragestellung betrifft, ob dem bei einem MVZ angestellten Arzt eine Belegarztanerkennung erteilt werden kann, nicht zu begründen, so dass auch dem Antrag der Beschwerde, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anzahl der im Jahr 2011 und bis zum 30. September 2012 in den MVZ stationär aufgenommenen Patienten darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht nachzukommen war.

3. Ohne Erfolg bleiben ferner die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote gerichteten Angriffe der Beschwerde.

Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Ob der Notwendigkeit des Ansatzes einer Schwundquote bereits entgegengestanden hat, dass in den höheren Semestern des Regelstudiengangs im Bewerbungssemester mehr Studierende immatrikuliert waren als im Eingangssemester des Modellstudiengangs nach Maßgabe der errechneten patientenbezogenen Kapazität aufzunehmen gewesen wären, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 302). Dies gilt auch im hier in Rede stehenden fünften Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs, da insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 21), nach nur vier Semestern Erfahrung (immer) noch nicht die erforderlichen Zahlen vorliegen. Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs - wäre deshalb Spekulation, so dass dem Antrag der Beschwerde auf Vorlage der Zahlen der Abgänge im Regelstudiengang Humanmedizin im 1.-10. FS in den Jahren 2008 und 2009 durch die Antragsgegnerin nicht nachzukommen war.

Von den vorstehenden Erwägungen ausgehend hat das Verwaltungsgericht die 26 über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen Plätze als kapazitätswirksam anerkannt. Dies ist weder unter dem Gesichtspunkt der Überbuchung noch des sog. „antizipierten Schwundausgleichs“ (s. zuletzt Beschluss des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - [SS 2012], BA S. 11 f.) zu beanstanden.

Handelte es sich um eine Überbuchung im Sinne von §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269) - VergabeVO Stiftung -, wäre diese nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; s. ferner Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Humanmedizin/Vorklinik, SS 2010] und vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die Antragsgegnerin die Zulassungszahl jedoch nicht im rechtstechnischen Sinne „überbucht“ (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 -, BA S. 17 f., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 15 f., und vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 14 ff. [jeweils SS 2012]; vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offengelassen). Denn die Befürchtung, dass Studienplätze möglicherweise nicht angenommen werden würden, hat sie nicht gehegt. Vielmehr war sie sich bewusst, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen würde. In eben dieser Erwartung hat sie die über die auf 300 festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Studienplätze vergeben (vgl. hierzu die Wiedergabe einer Information des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in einer im Generalvorgang der Wissenschaftsverwaltung befindlichen E-Mail der Sachbearbeiterin S... vom 15. Dezember 2010, wonach zum Wintersemester 2010/11 weitere Studienanfänger „im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund“ zugelassen worden seien).

Das ändert freilich nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin zu Recht wegen des Fehlens hinreichender Erfahrungswerte, auf die zur Bestimmung der Dimension des Schwundes hätte zurückgegriffen werden können, zur Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors außerstande gesehen hat. Andererseits wusste sie aber auch, dass sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer in der Zulassungszahlensatzung vorgesehenen Auffüllverpflichtung nachzukommen, weist sie doch im Rahmen ihrer Informationen zur bereits angesprochenen Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang auf Folgendes hin:

„Die Teilnahme am Modellstudiengang führt zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienortwechsels. Insbesondere wird es nicht möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln (gemäß § 3 der vorläufigen Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin).“

Dieser Hinweis richtet sich formal zwar nur an die eigenen Studierenden, gilt aber auch und erst recht für Studierende, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben und den Studienort nach Berlin verlagern möchten. Da im Modellstudiengang jedes Modul durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen wird, dürfte ein Wechsel an die Antragsgegnerin seit Einführung des Modellstudiengangs als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin jedenfalls derzeit ausgeschlossen sein (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] vom 29. Mai 2000 [GVBl. S. 327] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393]).

Handelt es sich bei der „Überbuchung“ mithin der Sache nach um einen „antizipierten Schwundausgleich“, so kann hieraus gleichwohl nichts für den geltend gemachten Anspruch auf „außerkapazitäre“ Zulassung hergeleitet werden. Denn zum einen hätte die Antragsgegnerin aus den bereits erörterten Gründen überhaupt keinen Schwundausgleich vornehmen müssen, so dass sich die Vergabe zusätzlicher 26 Studienplätze als kapazitätsfreundlich darstellt. Zum anderen erweist sich ein solcher vorweggenommener Schwundausgleich, der nebenbei bemerkt den vom Verwaltungsausschuss der ZVS im Jahre 1976 beschlossenen Orientierungswert für den Studiengang Medizin sogar noch übersteigt, unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 -, BA S. 17 f., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 15 f. und vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 14 ff. [jeweils SS 2012]; ferner Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 u.a. - [WS 2011/12], BA S. 14 ff., juris Rn. 30 ff., vom 15. März 2012 - OVG 5 NC 289.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 13 ff. und vom 2. Dezember 2011 - OVG 5 NC 62.11 - [WS 2010/11], BA S. 13 ff., jeweils m.w.N.).

Die weitere Rüge der Beschwerde, die aufgrund außergerichtlicher Vergleiche aus Vorsemestern zugelassenen Studenten könnten nicht als kapazitätsdeckend angesehen werden, geht bereits aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ins Leere.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).