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Entscheidung VfGBbg 179/17


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 16.02.2018
Aktenzeichen VfGBbg 179/17 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 20 Abs 1 VerfGG BB, § 21 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben vom 12. Januar 2018 und 8. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde auch nach dem erweiterten Beschwerdevorbringen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entspricht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.