I.
Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam unter Verweis auf die zitierte Grundsatzentscheidung des BAG vom 06. November 2008 die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Potsdam, dem Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung und der bestätigenden Entscheidung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - EzA § 17 KSchG Nr. 20, zu Rz. 67 ff und verweist wie in der mündlichen Verhandlung auf die beiden eigenen rechtskräftig entschiedenen Fälle vom 28. November 2008 - 13 Sa 1561/08 - n. v. - und 13 Sa 1461/08 - n. v. -, so dass von einer nur wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen wird. Zusammenfassend wird nur darauf verwiesen, dass nach § 18 Abs. 1 KSchG Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Massenentlassungsanzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam werden. Eine nach erfolgter Anzeigeerstattung ausgesprochene Kündigung bleibt aber als Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam. Sie beendet, sofern der Kündigungstermin vor Ablauf dieser Sperrfrist liegen sollte, das Arbeitsverhältnis nur nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer früheren Beendigung erfolgt.
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 KSchG darf eine Kündigung schon unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Fassung des Gesetzes verbietet den Ausspruch der Kündigung vor dem Ablauf der Sperrfrist nicht, auch wenn unter „Entlassung“ i. S. d. § 18 Abs. 1 KSchG die Kündigung verstanden wird. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nur entnehmen, dass die Entlassung - auch bei ordnungsgemäßer Anzeige - grundsätzlich nicht ohne Einhaltung einer Mindestfrist von 1 Monat vollzogen werden darf.Geregelt wird insoweit nur der Vollzug der Entlassung. Damit bezieht sich das „Wirksamwerden“ i. S. d. § 18 KSchG auf den Eintritt der Rechtsfolgen der Kündigung. Diese treten mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein. Der Gesetzeswortlaut umschreibt daher nur einen „Mindestzeitraum“, der zwischen der Anzeigenerstattung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Dieses Ergebnis steht auch der Richtlinie 98/59/EG vom 20. Juli 1998 (Massenentlassungsrichtlinie) nicht entgegen (BAG 28.05.2009, a. a. O., Rz. 70; BAG 06.11.2008, a. a. O., m. w. N. und eingehender Begründung). Im Streitfall erlangt § 18 Abs. 1 KSchG deshalb keine Bedeutung, weil der Kündigungstermin (31.07.2009) außerhalb der Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG liegt (ebenso BAG 28.05.2009, a. a. O., Rz. 71).
III.
Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Für eine Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung bestand keine Veranlassung:
1. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG, da sie nun bereits mehrfach durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden ist.
2. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es zum einen deshalb nicht, weil keine Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV besteht, da das Landesarbeitsgericht wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht letztinstanzlich entscheidendes nationales Gericht ist (ständige Rechtsprechung der nationalen Obergerichte, des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH, vgl. etwa BFH 30.09.2009 - VII B 72/09 - zitiert nach juris, zu Rz. 10 m. w. N. aus der Rechtsprechung), zum anderen weil auch der EuGH in der zitierten Entscheidung vom 27.01.2005 [„Junk“] bereits das vorliegende Problem entgegen der Auffassung des Klägers entschieden hat.