I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu Einstellungen und die Zulässigkeit der vorläufigen Durchführung dieser Maßnahme.
Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gebildete Betriebsrat für den Betrieb 33.
Der Betrieb 33 ist auf Grund eines Zuordnungstarifvertrages vom 7.4.1995, der am 1.6.1995 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigt wurde, entsprechend § 3 BetrVG a.F. gebildet worden.
Er umfasst alle Verkaufsstellen des Beteiligten zu 1. die im Gebiet des in einer Karte des Tarifvertrages eingezeichneten Gebietes des Betriebes liegen.
Das Gebiet überschneidet sich teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen von vier Arbeitsgerichten zweier Bundesländer.
Arbeitgeber-Entscheidungen, wie Einstellungen, Entlassungen, Anordnung von Überstunden, Einholung von Zustimmungen des Betriebsrates werden in dem Betrieb des Beklagten von den sogenannten Bereichsleitern vorgenommen bzw. veranlasst.
Innerhalb des Betriebes 33 agieren mehrere Bereichsleitungen.
Die Bereichsleitungen sind für Verkaufsstellen innerhalb des Betriebes 33, teilweise aber auch anderer nach dem Tarifvertrag gebildete Betriebe zuständig. Soweit es die Verkaufsstellen einer Bereichsleitung innerhalb des Betriebes 33 angeht, liegen diese mindestens in den Gerichtsbezirken zweier Arbeitsgerichte.
Konkret existieren die Bereichsleitungen P., B., B. und W..
Die Bereichsleitungen werden unterstützt von Vertriebsleitungen.
Innerhalb des Betriebes 33 agieren wiederum mehrere Vertriebsleitungen. Die Vertriebsleitungen sind auch für Verkaufsstellen innerhalb des Betriebes 33, aber auch anderer Betriebe zuständig.
Die Bereichsleiterinnen und -leiter haben kein von dem Beklagten zur Verfügung gestelltes Büro, sie erledigen ihre Aufgaben mobil, in einem zur Verfügung gestellten KfZ oder in einer (beliebigen) Filiale „ihres“ Bereiches.
Die einzustellenden, bzw. vorläufig beschäftigten Arbeitnehmer sind nach den Regelungen ihrer Arbeitsverträge verpflichtet Arbeitsleistungen in allen Filialen, des nach dem Tarifvertrag gebildeten Betrieb 33 zu erbringen.
II.
Das Verfahren ist gem. §§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG an das Arbeitsgericht U. zu verweisen, da dieses und nicht das erkennende Gericht örtlich zuständig ist.
Nach § 82 Satz 1 ArbGG ist im Beschlussverfahren örtlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
Die Regelung des § 3 BetrVG erlaubt in ihrem Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Eine entsprechende Vereinbarung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung hat nach § 3 Abs. 5 BetrVG die Rechtsfolge, dass die gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die gesetzliche Fiktion ist ausdrücklich auf das Betriebsverfassungsgesetz begrenzt. In der Entwurfsbegründung (Bundestagsdrucksache 14/5741 S. 35) werden in diesem Zusammenhang die Auswirkungen auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder, die Größe der Ausschüsse und die Zahl der Freistellungen genannt. In anderen arbeitsrechtlichen Bereichen bleibt hingegen der allgemeine Betriebsbegriff maßgebend (Fitting, BetrVG, 24. Auflage, § 3 Rn 76; DKK/Trümner, BetrVG, 10. Aufl. § 3 Rn 146; GK-Kraft/Franzen, BetrVG, 8. Aufl. § 3 Rn 68). Für den Betriebsbegriff des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt die gesetzliche Fiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG daher nicht. Hieraus folgt, dass die festgelegten Betriebsratsbezirke nicht kraft gesetzlicher Fiktion als „Betriebe“ betrachtet werden können. Die Konsequenz ist ferner, dass der Sitz des Betriebsratsvorsitzenden (geregelt im Ergänzungstarifvertrag vom 07.04.1995) zur Bestimmung des Betriebs nicht ausschlaggebend sein kann.
Der Begriff des Betriebs nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmt sich vielmehr nach materiellem Betriebsverfassungsrecht (BAG 19.06.1986 - 6 ABR 66/84 - AP ArbGG 1979 § 82 Nr. 1; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 82 Rn 7).Er setzt voraus, dass ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern in einer organisatorischen Einheit bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG, Beschluss vom 25.09.1996, 1 ABR 4/96, NZA 97/613, unter B. III. 3. c) (2.) der Gründe).
Danach wären die einzelnen Filialen des Beklagten als Betriebe im Sinne von § 82 Abs. 1 ArbGG anzusehen, soweit sie die Voraussetzungen eines Betriebes auch ansonsten erfüllen.
Ob eine Zentralverwaltung eines Unternehmens für sich alleine oder mit einer oder mehreren Stätten als einheitlicher Betrieb anzusehen ist, hängt zwar davon ab, ob die Stätten vor Ort oder von der Zentrale aus geleitet werden.
Der Eigenständigkeit steht nicht entgegen, wenn die Entscheidungsbefugnis in wirtschaftlichen Angelegenheiten bei der Zentrale liegt und wenn die Filialen keine eigene Kompetenz zur Entscheidung aller betriebsverfassungsrechtlich relevanten Fragen haben.
Es würde genügen, dass bei ihnen erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen getroffen wird, die der Mitbestimmung unterliegen (BAG, Beschluss vom 23.09.1982, 6 ABR 42/81, AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III. 2. b) der Gründe). Dabei ist in erster Linie die Entscheidungskompetenz im Personal- und Sozialwesen und nicht die in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausschlaggebend (BAG, Beschluss vom 23.09.1982, a.a.O., unter III. 2. c) der Gründe).
Von den Filialleitungen werden aber keinerlei arbeitgeberrechtlichen Befugnisse wahrgenommen, die Einstellungen erfolgen auch nicht für eine Filiale, daher kommt die Filiale als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach § 82 ArbGG nicht in Betracht.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten wird die Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten jedenfalls ganz überwiegend von den Bezirksleitungen ausgeübt. Die Bezirksleitungen betreuen die ihnen zugeordneten Verkaufsstellen. Sie sind Vorgesetzte der Verkaufsstellenmitarbeiter.
Was ihre Zuständigkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten angeht, so sind sie befugt, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Sie sind insofern auch der zuständige Ansprechpartner des Betriebsrats. Ferner sind sie zuständig in allen Fragen der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Die Bezirksleitungen sind des Weiteren zuständig für Versetzungen und die Beteiligung des Betriebsrats hierbei nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Schließlich sind die Bezirksleitungen diejenige Stelle, bei denen die Betriebsratsmitglieder die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG anzuzeigen haben.
Betrieb im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG könnte der Bezirk der jeweiligen Betriebsleitungen sein.
Der Bezirk der Betriebsleitung überschneidet sich vorliegend aber mit den Gerichtsbezirken von mehreren Arbeitsgerichten. Für den Bezirk des Arbeitsgerichtes sind mehrere Bereichsleitungen zuständig. Der Einsatz der Mitarbeiter soll über den Bezirk der Bereichsleitung hinaus erfolgen.
Das LAG Baden-Württemberg nimmt für diesen Fall ein Wahlrecht des Arbeitgebers zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes an (3SHa 2/09). Dabei ist der von dem LAG entschiedene Fall jedoch insoweit anders gelagert, als in dem dort nach dem Tarifvertrag gebildeten Betrieb 2 Bereichsleitungen agierten, deren Bezirk wohl auch nicht über den Betrieb hinausging.
Dem Antragsteller kann jedoch kein Wahlrecht nach § 35 ZPO zwischen mehreren Gerichten zustehen.
Dies schon deswegen, da im Fall des § 82 ArbGG nicht mehrere Gerichte zuständig sind zwischen denen gewählt werden könnte.
Nach der Rechtsprechung und Literatur steht den Beteiligten eines Beschlussverfahrens nur dann ein Wahlrecht in Bezug auf § 82 ArbGG zu, soweit die Selbständigkeit eines Betriebes streitig ist. (Posche in Beck´scher Online-Kommentar § 82 ArbGG RN 1; Stand 1.12.2009)
Für Spartenbetriebsräte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist anerkannt, dass es bei der Zuständigkeit des für den Sitz des Betriebes örtl. zuständigen ArbG bleibt. Werden sie betriebsübergreifend gebildet, ist das ArbG am Sitz des Unternehmens zuständig (Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, Rn 2).
Dasselbe gilt für die anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 I Nr. 3 BetrVG und die zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen und Gremien nach § 3 I Ziff. 4 und 5 BetrVG (GK-ArbGG/Dörner Rn. 13 ff.).
Es ist deswegen das Arbeitsgericht zuständig in dessen Bezirk eine einheitliche Leitungsmacht für alle Verkaufsstellen des Betriebes ausgeübt wird oder werden kann.
Nach diesem Maßstab ist der Sitz (der ggfls zu ermitteln wäre) der Bezirksleitungen, da sie nicht für alle in dem Betrieb gelegenen Verkaufsstellen die Arbeitgeberfunktionen ausüben können und zudem für mehrere Arbeitsgerichte zuständig sind, nicht für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich.
Zuständig ist dem zu Folge das für die Zentralverwaltung des Beklagten zuständige Gericht.
Die Unternehmensleitung in E. ist berechtigt und befugt Arbeitgeberfunktionen für alle in dem Betrieb 33 liegenden Verkaufsstellen wahrzunehmen.
Der Rechtsstreit war daher zu verweisen.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.