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Rundfunk und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung


Metadaten

Gericht VG Potsdam 11. Kammer Entscheidungsdatum 18.12.2013
Aktenzeichen VG 11 K 2724/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BE, § 4 RdFunkBeitrStVtr BE

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger meldete ab dem 1. Februar 2013 beim „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ für eine neu bezogene Wohnung ein Radio an. Der Beitragsservice teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. April 2013 mit, dass ab dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung unabhängig von tatsächlich vorhandenen Rundfunkgeräten ein Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 Euro zu zahlen sei. Der Kläger zahlte den ersten Beitrag für den Dreimonatszeitraum von Februar bis April 2013 in Höhe von 53,94 Euro. Mit Schreiben vom 15. April 2013 erklärte er gegenüber dem Beitragsservice, dass er die Beiträge unter Vorbehalt der Rückforderung zahle, und erläuterte explizit die von verschiedenen Seiten erhobenen rechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Rundfunkbeitragspflicht. Zum 1. September 2013 zog der Kläger wieder aus der Wohnung aus. Dem Beitragsservice teilte er mit Schreiben vom 13. Juni 2013 mit, dass er unabhängig von der sofortigen Einstellung seiner Zahlung seine Wohnung zum 31. August 2013 abmelde. Der Beitragsservice teilte mit Schreiben vom 26. Juni 2013 mit, dass das Beitragskonto weitergeführt werde, es sei denn, der Kläger könne nachweisen, dass er in eine andere Wohnung gezogen sei, für die ein anderer namentlich zu benennender Beitragszahler Rundfunkbeiträge zahle. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 forderte der Beitragsservice die am 15. Juli 2013 fälligen Rundfunkbeiträge an.

Der Kläger hat am 16. Juli 2013 Klage erhoben.

Er trägt im Wesentlichen vor, dass er seit 2006 keinen Fernsehanschluss habe. Er wolle gegen den „Beitragsbescheid“ vom 8. April 2013 klagen. Er habe nach dem Grundgesetz das Recht zu entscheiden, ob er Fernsehen schauen wolle oder nicht. Er habe bereits 53,94 Euro Beitrag für eine Leistung gezahlt, die er nicht empfangen habe. Die Rechnung für das zweite Quartal vom 5. Juli 2013 werde er nicht bezahlen. Dies habe er dem Beitragsservice am 11. Juli 2013 per E-Mail mitgeteilt. Außerdem habe er zweimal 2.05 Euro für Einschreiben an den Beitragsservice gezahlt. Die Gerichtskosten betrügen 75,- Euro. Für Einschreiben an das Gericht habe er ebenfalls zweimal 2,05 Euro Porto gezahlt. Der neue Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Grundgesetz. Er fordere das „ARD ZDF Deutschlandradio“ auf, ihm alle seine entstandenen Kosten zu erstatten. Diese beliefen sich bislang inklusive Gerichtskosten in Höhe von 75,- Euro auf 137,70 Euro.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass er für seine jeweilige Privat-Wohnung keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen hat,

und den Beklagten zu verpflichten, ihm 137,70 Euro zurückzuerstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt im Wesentlichen vor, dass die Klage gegen das Schreiben vom 8. April 2013 unzulässig sei, da es sich hierbei nicht um einen Bescheid handele, sondern nur um eine nachrichtliche Mitteilung des aktuellen Kontostandes. Die Klage sei auch unbegründet, da der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 RBeitrStV als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig sei, und zwar unabhängig davon ob und welche Rundfunkgeräte er nutze. Auch sei die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtlich zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Kläger eingereichten Schriftverkehrs und des Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin ist als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen, da ihr das Verfahren mit Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung durch den Einzelrichter übertragen worden ist.

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2013 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013 auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die von Amts wegen gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg als passivlegitimierten Beklagten gerichtete Klage zulässig ist, denn sie ist auf der Grundlage bereits vorhandener übertragbarer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts unbegründet.

Die neue Rundfunkbeitragspflicht, die an das Innehaben einer Wohnung unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten anknüpft, ist vor dem Hintergrund dieser übertragbaren bisherigen Rechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden.

Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 – VG 11 K 1090/13 -, veröffentlicht in Juris.

Ob dies auch für die in § 5 RBeitrStV geregelte Belegung der Betriebsstätten mit der Rundfunkbeitragspflicht in allen Punkten gilt, ist – soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden, und damit ausdrücklich noch offen, hier aber auch nicht entscheidungsrelevant.

Die Feststellung im Rahmen der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, dass der Kläger als Inhaber einer Wohnung keinen Rundfunkbeitrag zu bezahlen hat, kann nicht getroffen werden, denn der Kläger ist aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses aus dem in Brandenburg durch Gesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. I Nr. 9 S. 1) ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) vom 15. Dezember 2010 gemäß dessen § 2 Abs. 1 zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs. 1 RBeitrStV ist im privaten Bereich ab dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV liegen beim Kläger nicht vor, denn weder erfüllt der Kläger die Voraussetzung der Vorlage eines Bescheides über Sozialleistungen im Sinne der Nr. 1 bis Nr. 10 des § 4 Abs. 1 RBeitrStV oder der entsprechenden Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder einer ärztlichen Bescheinigung, vgl. § 4 Abs. 7 RBeitrStV, noch liegt ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBeitrStV vor. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeitrStV ist dem Kläger keine Sozialleistung mit der Begründung versagt worden, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Auch der Umstand, dass der Kläger Schulden hat, vermag keinen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeitrStV zu begründen. Denn wenn der Kläger aufgrund seines Schuldendienstes in den Bereich kommen sollte, der ihn zum Bezug von Sozialleistungen berechtigen würde, so müsste er nach der Systematik des § 4 RBeitrStV entsprechende Sozialleistungen beantragen und dann unter Vorlage des Bescheides die Befreiung beantragen.

Die bloße Einkommensschwäche reicht als Befreiungsgrund nicht mehr aus, sondern muss durch Leistungsbescheid nachgewiesen werden.

Vgl. zur entsprechenden Vorgängerregelung: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 -, Rn. 5, zitiert nach Juris.

Mit der Regelung soll eine Erleichterung des Verfahrens erreicht werden, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden.

Vgl. zur entsprechenden Vorgängerregelung: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 -, Rn. 5, zitiert nach Juris.

Ein möglicher besonderer Härtefall, dass die Wohnung des Klägers in einem Funkloch liegt, in dem objektiv kein Rundfunkempfang möglich ist,

vgl. Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 65/13, 1 VB 65/13 -, Rn. 11, zitiert nach Juris,

liegt ebenfalls nicht vor; ist soweit ersichtlich aber auch noch nicht judiziert.

Auch kann der Vortrag des Klägers, kein Fernsehen sehen zu wollen – aus welchen Gründen auch immer -, und auch keines zu haben, nach der Systematik der wohnungsbezogen Beitragspflicht gerade keinen besonderen Härtefall begründen, da die Beitragspflicht gerade unabhängig vom Vorhandensein konkreter Empfangsgeräte geregelt worden ist und im Gegensatz zur vorrangehenden Rundfunkgebührenpflicht auch gerade diejenigen treffen soll, die keine Empfangsgeräte haben.

Gründe für eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr nach § 4 Abs. 2 RBeitrStV für Menschen mit dort benannten Behinderungen liegen beim Kläger ebenfalls nicht vor.

Vom Grundsatz her wurde mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 das System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Säule der privaten Teilnehmer von der Anknüpfung einer Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr an das Bereithalten eins Rundfunkempfangsgerätes auf eine Beitragspflicht für den Inhaber einer Wohnung umgestellt.

Der Beitrag ist nach allgemeiner Definition eine Art der öffentlichen Abgabe, dessen Wesen es ist, vom Beitragspflichtigen für die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage – hier des Sendeprogramms der Rundfunkanstalten - erhoben zu werden, d.h. ohne dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage Voraussetzung ist. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass sich die Einschränkungen des Beitragsbegriffs aus §§ 8 ff. Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) nicht an den Landesgesetzgeber richten, sondern gemäß § 1 KAG nur an Gemeinden und Gemeindeverbände.

Der Rundfunkbeitrag dient gemäß § 1 RBeitrStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Anknüpfungspunkt für die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu leisten, ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit wird in § 2 Abs. 1 RBeitrStV mit der Inhaberschaft einer Wohnung, mithin letztlich dem Vorhandensein einer Wohneinheit verbunden, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgeht, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht und auch in der Regel Rundfunk empfangen wird.

In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt.

Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 -, m.w.N., Rn. 42, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 -, Rn.7, zitiert nach Juris.

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris.

Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris.

Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl des Kriteriums der Inhaberschaft einer Wohnung für die Begründung der Rundfunkbeitragspflicht nicht zu beanstanden.

Die bisherige übrigens bereits auch typisierende Anknüpfung des Abgabentatbestandes an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes war wegen der zunehmenden Medienkonvergenz, d.h. der Annäherung verschiedener Einzelmedien,

vgl. www.wikipedia.de, Stichwort: Medienkonvergenz,

insbesondere von internetfähigen PCs und internetfähigen Mobilfunkgeräten an Fernsehgeräte, die alle Fernsehempfang ermöglichen, und der darin begründeten Möglichkeit der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, indem man Fernsehgeräte abmeldete und Fernsehprogramm über nichtangemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfing, immer stärker kritisiert worden und kaum noch praktikabel, was zu der vorliegenden Reform der Rundfunkfinanzierung führte.

Vgl. Lent, Die neue Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, LKV 2012, 493 (494, 498), zitiert nach beck-online.

Angesichts der inzwischen existierenden verschiedenen und zum Teil sehr kleinen, d.h. transportablen und auch woanders deponierbaren Empfangsgeräte ist die sichere Feststellung, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist, zunehmend unmöglich.

Vgl. Adrian Schneider und Thomas Mike Peters, Das Kirchhof-Gutachten im Detail, in: www. telemedicus.de.

Die Anknüpfung an die Wohnung beugt damit im Gegenteil einem gleichheitswidrigen, d.h. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Erhebungsdefizit der Abgabe effektiv vor.

Vgl. entsprechend zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 -, Rn. 21, zitiert nach Juris.

Denn wird bei der Abgabenerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann das zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. April 2013 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, m.w.N., Rn. 29, zitiert nach Juris.

Im Übrigen war schon die Rundfunkgebühr, die lediglich an das sehr weit gefasste Bereithalten eines – selbst defekten – Rundfunkempfangsgerätes, - ggf. im Keller, auf dem Dachboden oder im Gartenhäuschen -, anknüpfte, ohne dass tatsächlich Rundfunk empfangen werden musste oder konkret konnte, strukturell trotz des Namens Rundfunkgebühr bereits ein Beitrag, bei dem auch nur Voraussetzung ist, dass der Beitragsschuldner das Leistungsangebot fakultativ nutzen kann.

Vgl. Lent, Die neue Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, LKV 2012, 493 (494), zitiert nach beck-online, mit Verweis auf das Kirchhof-Gutachten, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, und dortigen weiteren Nachweisen; vgl. auch den Begriff „Vorzugslast“ für eine Begünstigung durch die Leistung der Rundfunkanstalten, die an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird, so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 -, m.w.N., Rn. 16, zitiert nach Juris.

Die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung ist zudem ein milderes Mittel, als jeden z.B. ab einem bestimmten erwerbsfähigen Alter zum Beitrag heranzuziehen, was rechtlich ebenfalls möglich wäre, da in Deutschland jedermann die theoretische und nahezu jedermann die praktische Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen.

Vgl. Adrian Schneider und Thomas Mike Peters, Das Kirchhof-Gutachten im Detail, in: www. telemedicus.de.

Dem Beitragspflichtigen bleibt es auch nach wie vor unbenommen, tatsächlich nicht am Rundfunk teilzunehmen, d.h. Programme des öffentlichen Rundfunks nicht zur Kenntnis zu nehmen, mithin seine negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG wahrzunehmen. Denn zum Kauf eines Empfangsgerätes, zum Einschalten oder Konsumieren des Programms ist nach wie vor niemand verpflichtet.

Die nur geringe finanzielle Beeinträchtigung durch den nunmehr auch vom totalen Medienkonsumverweigerer geforderten Rundfunkbeitrag pro Wohnung belastet denjenigen, der das Angebot nicht nutzt, vergleichbar gering, wie die nach dem vorherigen Finanzierungssystem zu leistende Rundfunkgebühr auf internetfähige PCs, die nicht für Rundfunkempfang genutzt wurden. Für den Fall der internetfähigen PCs hat das Bundesverfassungsgericht judiziert, dass der nur geringen Beeinträchtigung durch die Rundfunkgebühr mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenübersteht.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 -, Rn. 18, zitiert nach Juris.

Es steht aufgrund der mittlerweile festgestellten Einnahmeüberschüsse ferner zu erwarten, dass der Rundfunkbeitrag in Zukunft gesenkt werden kann, wenn sich die Einnahmelage auch nach Vorliegen höchstrichterlicher rechtkräftiger Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag und insbesondere auch zur Frage der Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten verfestigt hat. Denn zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nur diejenige Beitragshöhe rechtmäßig, die erforderlich ist, um den Rundfunk angemessen seinem Auftrag entsprechend auszustatten.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05,1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 130, zitiert nach Juris.

Der Unzumutbarkeit der Belastung im Einzelfall wird durch die Möglichkeit der Befreiung, die Ausnahmen von der Beitragspflicht erlaubt, sowie durch die Möglichkeit der Ermäßigung Rechnung getragen.

Vgl. zu diesem Aspekt der Härtefallklausel: Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 65/13, 1 VB 65/13 -, Rn. 11, zitiert nach Juris.

Eine nur geringe finanzielle Beeinträchtigung ist vom Inhaber einer Wohnung ohne Rundfunkempfangsgeräte und ohne privates Autoradio, sofern er nicht aus Gründen der wirtschaftlichen und sozialen Unzumutbarkeit in den Genuss der Befreiung kommen kann, angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Meinungsbildung der Bevölkerung in der Demokratie zu tragen, d.h. mit anderen Worten ist es ihm zuzumuten, dass er seinen im wahrsten Sinne des Wortes „Beitrag“ mit den anderen zusammen dazu leistet, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, der - unabhängig von der immer möglichen Kritik aufgrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen - seinen Auftrag erfüllt, der in mannigfacher Weise gerade durch die Medienverflechtung auch tatsächlich jeden einzelnen zumindest mittelbar erreicht (beispielsweise greifen Zeitungen Fernsehberichte auf und diskutieren diese) und idealiter profitieren lässt und um den das deutsche Publikum vom Ausland beneidet wird.

Die Selbst-Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch seine potentiellen Teilnehmer kann auch nicht beliebig zur Disposition gestellt werden. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet.

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 121, zitiert nach Juris; Lent, Die neue Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, LKV 2012, 493 (494), zitiert nach beck-online.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in der Demokratie.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 122, zitiert nach Juris.

Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind seine Programmautonomie und seine Unabhängigkeit umfasst.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 128, 131, zitiert nach Juris.

Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 136, zitiert nach Juris.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 122, zitiert nach Juris.

Der Gesetzgeber hat aber Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 134, zitiert nach Juris.

Eine Steuerfinanzierung aus dem allgemeinen zweckunabhängig erhobenen Steueraufkommen dürfte daher wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks ausscheiden.

Vgl. Adrian Schneider und Thomas Mike Peters, Das Kirchhof-Gutachten im Detail, in: www. telemedicus.de

Bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt, etwa über „pay-on-demand“, d.h. Bezahlung pro abgerufener Sendung, ist das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 124, zitiert nach Juris.

Die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 133, zitiert nach Juris.

Andere Finanzierungsquellen außer der bisherigen Gebührenfinanzierung sind verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 128, 131, zitiert nach Juris.

Da aber die hauptsachliche Finanzierung durch Steuern auszuscheiden scheint und sich die hauptsächliche Finanzierung durch Angebot und Nachfrage aus Gründen der Vielfalt und Unabhängigkeit verbietet, bleibt als Hauptfinanzierungquelle im Grunde nur noch der nunmehr eingeschlagene Weg der Beitragsfinanzierung.

Die Klage ist demnach insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Rundfunkbeitrags, der Gerichtskosten und der Aufwendungen für Porto.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 167 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 647,28 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend und beträgt den dreifachen Jahresbeitrag.