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Libanese; Btm-Straftäter; bestandskräftige Ausweisung; Abschiebung aus Strafhaft; (palästinensische) Imam-Ehefrau aus dem Libanon und (libanesische) Kleinkinder mit hiesigem Aufenthaltsrecht; Trennung; Zumutbarkeit der Ausreise in den Libanon; tatsächliche Unmöglichkeit; libanesischer Reisepass der Ehefrau; Reisepapiere für Kinder; Registrierung der Kinder; fehlende Eintragung des Vaternamens in die Geburtsurkunde; vorläufiger Rechtsschutz und PKH-Beschwerde


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 25.01.2013
Aktenzeichen OVG 7 S 16.13, OVG 7 M 24.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 60a Abs 2 AufenthG, Art 6 GG, Art 8 MRK, § 456a StPO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1982 geborene libanesische Antragsteller reiste nach eigenen Angaben im Mai 2004 ins Bundesgebiet ein, wo er einen falschen Namen angab und behauptete, ein im November 1986 geborener Palästinenser aus dem Libanon zu sein und keinen Pass zu haben. Im Hinblick hierauf wurde sein Aufenthalt nach Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Androhung der Abschiebung zunächst geduldet. Einen im Mai 2007 unter Hinweis auf eine notarielle gemeinsame Sorgerechtserklärung mit Frau N... für den am 10. Mai 2006 geborenen gemeinsamen Sohn H... gestellten weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, im Rahmen dessen er unter Vorlage eines libanesischen Reisepasses seine Identität und sein tatsächliches Alter offenlegte, lehnte der Antragsgegner unter Hinweis auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen wegen der Begehung von Straftaten durch Bescheid vom 4. Februar 2009 ab und wies ihn durch weiteren Bescheid vom 2. April 2009 aus dem Bundesgebiet aus. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2010 (VG 11 K 103.09) rechtskräftig abgewiesen.

Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Januar 2011 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Btm) in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte, in 2 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Btm in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Dortmund erklärt hatte, gemäß § 456a StPO im Falle seiner vollziehbaren Ausweisung/Abschiebung von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach hälftiger Strafverbüßung am 31. Juli 2012 absehen zu wollen, bat der Antragsgegner die Ausländerbehörde in Dortmund am 6. August 2012 in Amtshilfe um dessen Abschiebung, die wegen des streitgegenständlichen Antrags auf vorläufige Untersagung der Abschiebung im Wege einstweiligen Anordnung storniert wurde.

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte diesen Antrag und die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 7. Januar 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Anordnungsanspruch sei nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einem Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht. Ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestehe angesichts der mehrfach bestätigten Bereitschaft der libanesischen Botschaft zur Erteilung eines ihn zur Ausreise berechtigenden Reisedokuments nicht. Auch ein rechtliches Abschiebungshindernis im Hinblick auf Art. 6 GG und Art 8 EMRK sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller könne die familiäre Lebensgemeinschaft mit der ebenfalls libanesische Staatsangehörigen Frau A..., mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei, und mit den beiden gemeinsamen libanesischen Kindern - am 20. Dezember 2010 war noch die Tochter Z... geboren worden, hinsichtlich derer durch notarielle Erklärung eine Vaterschaftsanerkennung und die Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechts erfolgt war - im Libanon fortführen. Eine Ausreise sei seiner Frau ungeachtet ihres hiesigen Aufenthalts seit ihrem dritten Lebensjahr und des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zumutbar, da sie nicht zu den hier besonders integrierten und ihrem Heimatland völlig entfremdeten „faktischen Inländern“ gehöre. So habe sie, soweit ersichtlich, weder einen Schulabschluss erworben noch sich ansonsten wirtschaftlich integriert und sei auch einige Zeit als Treberin von der Treberhilfe e.V. betreut worden. Eine Einreise in den Libanon sei auch den beiden Kindern möglich, da der Antragsteller ihnen die libanesische Staatsangehörigkeit vermittelt habe. Im Übrigen habe der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass die dortige Einreise auch des Sohnes nicht deswegen unmöglich sei, weil dieser nicht auf den Namen des Antragstellers registriert sei. Ob eine Namensänderung in der Bundesrepublik noch zulässig sei, könne dahinstehen. Denn nach libanesischem Recht müsse die Geburt eines im Ausland geborenen Kindes eines libanesischen Staatsangehörigen nur dem libanesischen Konsulat angezeigt werden, worauf diesem ein provisorischer Personalausweis ausgehändigt werde und er nach Übersendung einer Kopie der Geburtsurkunde und der Personalausweise der Eltern in das Register des Herkunftsortes des Vaters eingetragen werde. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die durch Berichtigungsbeschluss erfolgte nachträgliche Eintragung des Antragstellers als Vater in die Geburtsurkunde seines Sohnes möglich.

Unabhängig hiervon sei auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau und die beiden Kinder zwingend auf die ununterbrochene Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen seien, zumal er wegen seiner zahlreichen Straftaten zuletzt auch inhaftiert gewesen sei und seine Familie deshalb ohne ihn habe auskommen müssen. Bis zu einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und einer Wiedereinreise könnten telefonische und briefliche Kontakte aufrechterhalten werden, zumal auch eine zeitweilige Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Betracht komme.

II.

Die am 14. Januar 2013 rechtzeitig erhobene und auch begründete Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2013 hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Soweit zunächst „vollumfänglich auf die Begründung des Antrages gemäß § 123 VwGO vom 10.09.2013“ verwiesen wird, kann dies vorliegend keine Berücksichtigung finden. Denn dieser Verweis lässt die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung missen.

Ferner macht der Antragsteller zur Beschwerdebegründung geltend, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme sei ein Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen noch sehr jungen Kindern, die zu ihrer gesunden psychischen Entwicklung beider Elternteile bedürften, verletze und daher ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliege. Denn seine Ausreise würde zumindest eine - mit den Einschränkungen durch seine bisherige Inhaftierung nicht vergleichbare - unzumutbare mehrjährige Trennung bzw. mit großer Wahrscheinlichkeit sogar den endgültigen Abbruch der familiären Beziehungen zur Folge haben, da die Erteilung von Betretenserlaubnissen in der Praxis außerordentlich restriktiv gehandhabt werde und eine Visumserteilung selbst nach erfolgter Befristung wegen des Erfordernisses vollständiger Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Familie sehr ungewiss erscheine.

Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis keine andere Beurteilung. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob eine nicht nur kurzzeitige Trennung des Antragstellers von seinen mit ihrer Mutter erlaubt in Deutschland lebenden, noch sehr jungen Kindern im Hinblick auf den familiären Schutz durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Rahmen der notwendigen Abwägung mit dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Ausreise des Antragstellers aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die sich aus seiner durch verwaltungsgerichtliches Urteil rechtskräftig bestätigten Ausweisung im Bescheid vom 2. April 2009 bzw. seiner späteren rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Btm-Handels durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Januar 2011 ergeben, rechtlich zu beanstanden ist, zumal der Antragsteller derzeit noch im Rahmen seiner Strafverbüßung inhaftiert ist und persönliche Kontakte zu seiner Familie deshalb nur sehr eingeschränkt bestehen. Denn das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung vorrangig und unabhängig hiervon zutreffend damit, dass die Herstellung einer familiären Gemeinschaft insbesondere mit seinen Kindern auch im Libanon möglich sei. Anders als im vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2006 zu 2 BvR 1935.05 (juris Rz. 17) liegt hier nämlich kein Fall vor, in dem eine solche Gemeinschaft wegen der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder und der Beziehungen zu seiner Mutter nur in der Bundesrepublik Deutschland zumutbar verwirklicht werden kann.

Soweit der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, eine familiäre Lebensgemeinschaft sei im Libanon nicht möglich, weil seine „Lebensgefährtin“ nicht die libanesische Staatsangehörigkeit besitze, sondern staatenlose Palästinenserin aus dem Libanon sei, hinsichtlich derer zudem grundsätzlich von einer „tatsächlichen Unmöglichkeit“ der Einreise oder Abschiebung in den Libanon auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ausweislich der notariellen Urkunde des Notars M... vom 6. März 2007 über die Sorgerechtsanerkennung für den gemeinsamen Sohn H... (Ausländerakte Bl. 298) wies sie sich seinerzeit durch einen von der libanesischen Botschaft in Berlin ausgestellten „libanesischen Reisepass“ aus. Hierauf hatte bereits der verwaltungsgerichtliche Beschluss zur Begründung der Annahme ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit Bezug genommen, ohne dass der Antragsteller dem, wie erforderlich, substantiiert entgegengetreten ist. Darüber hinaus wird auch in der erstinstanzlich vorgelegten notariellen Urkunde des Notars K... vom 1. Februar 2011 über die Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgerechtsausübung für die Tochter Z... festgestellt, dass die Mutter sich durch „Vorlage eines gültigen libanesischen Reisepasses“ ausgewiesen habe. Selbst wenn es sich hierbei entgegen den Feststellungen in zwei notariellen Urkunden unterschiedlicher Notare lediglich um ein „libanesisches Reisedokument für Palästinenser“ gehandelt haben sollte - so die Übersetzung des Islamischen Ehevertrags vom 28. Mai 2006 (vgl. auch Ausländerakte Bl. 345, wo von einem „sonstigen Passersatz“ ausgestellt vom Libanon die Rede ist) -, würde das die tatsächliche Unmöglichkeit einer Einreise in den Libanon mit diesem Pass ebenso wenig belegen wie die Behauptung des Antragstellers, bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon sei hiervon grundsätzlich auszugehen. Insoweit wird auf die dies widerlegenden Ausführungen im Urteil des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 zu OVG 3 B 2.08 (juris Rz. 35 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der zitierten abweichenden Auffassung im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011 zu VG 35 K 202.11 ist darauf hinzuweisen, dass der genannte 3. Senat insoweit wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bereits am 7. Februar 2012 die Berufung zugelassen hat (OVG 3 N 210.11, nunmehr OVG 3 B 4.12).

Ferner macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, seine „Ehefrau“ sei angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer hiesigen Sozialisation als „faktische Inländerin“ anzusehen. Dieses Vorbringen lässt die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (EA S. 4 oben) missen, wonach sie nicht zu den in Deutschland besonders integrierten und ihrem Heimatland völlig entfremdeten „faktischen Inländern“ gehöre, was dort anschließend im Einzelnen begründet worden ist.

Schließlich trägt der Antragsteller zur Beschwerdebegründung vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht auch davon aus, dass für ihren Sohn „jederzeit Reisepapiere in den Libanon beschafft werden könnten“. Denn ungeachtet seiner nachträglichen Eintragung als Vater in dessen Geburtsurkunde habe man versäumt, innerhalb der zwingenden dreimonatigen Frist des § 1617b BGB seinen Familiennamen als Familiennamen des Sohnes in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Auf Vorsprachen in der libanesischen Botschaft habe man ihnen mitgeteilt, dass dies Voraussetzung der Registrierung des Kindes sei. Dass dies der dortigen Praxis entspreche, wisse auch seine Verfahrensbevollmächtigte aus Berichten mehrerer ihrer Mandanten. Das werde hiermit anwaltlich versichert. Auch werde auf ein entsprechendes Schreiben der Botschaft in einem anderen Verfahren verwiesen. Einen Vertreter der Konsularabteilung telefonisch zu erreichen, sei bisher in keinem Fall gelungen, eine entsprechende schriftliche Bestätigung werde regelmäßig verweigert. Das - in Kopie beigefügte - Antragsformular enthalte auch nur ein Feld für den Vornamen des Kindes, nicht aber für dessen Familiennamen. Das lasse den Schluss zu, insoweit werde wie im Libanon üblich der Name des Vaters vorausgesetzt und eine Abweichung nicht zugelassen.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschluss keineswegs ausgeführt wird, für den Sohn könnten „jederzeit“ Reisepapiere für den Libanon beschafft werden. Vielmehr wird dort nur dargelegt, der Antragsgegner habe in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass dessen Einreise in den Libanon nicht deswegen unmöglich sei, weil dieser nicht auf den Familiennamen des Antragstellers registriert sei, was auch dem libanesischen Recht entspreche. Auszugehen ist hierbei davon, dass von einem Ausländer - so auch vorliegend vom Antragsteller - verlangt werden kann, sich bei Fehlen eines Reisedokuments beharrlich um dessen Erhalt zu bemühen, d.h. bei Nichtausstellung in angemessener Zeit regelmäßig in der Auslandsvertretung seines Heimatstaates nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung nachzusuchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010, a.a.O., Rz. 34 m.w.N.). Schon ein derart beharrliches Bemühen ist vorliegend mit der schlichten Behauptung, „während der Freigänge“ versucht zu haben, bei der libanesischen Botschaft Reisepapiere für den Sohn zu erhalten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit fehlt es an jeglicher Substantiierung, insbesondere auch der Daten der Vorsprachen, zumal der Antragsteller in Dortmund bzw. Bielefeld-Senne inhaftiert ist und nach den Angaben zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz auch seine Familie nach Dortmund verzogen bzw. dort wohnhaft ist, während die Botschaft des Libanon in Berlin angesiedelt ist.

Im Übrigen belegt aber auch die anwaltliche Versicherung, mehrere Mandanten hätten berichtet, es entspreche der Praxis der libanesischen Botschaft, im Ausland geborene Kinder nur zu registrieren, wenn in der Geburtsurkunde das Kind mit dem Familiennamen des Vaters eingetragen sei, nicht, dass die Angaben dieser Mandanten stimmen bzw. diese die behauptete Praxis zutreffend und umfassend wiedergeben. Dass im vorgelegten Formular zur Registrierung einer Geburt ein Feld nur für den Vornamen des Kindes vorgesehen ist, ist diesbezüglich zumindest kein zwingender Nachweis. Auch die vorgelegte Bescheinigung der Botschaft des Libanon vom 16. Februar 2007 vermag das - abgesehen davon, dass dieses Schreiben vor ca. 6 Jahren erstellt wurde und deshalb nicht notwendig auch die aktuellen Erfordernisse nachweist - jedenfalls für die vorliegende besondere Fallgestaltung nicht hinreichend zu belegen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Vater angesichts seiner ungeklärten Personalien erst später in die Geburtsurkunde seines Sohnes eingetragen wurde - so das Beschwerdevorbringen -, was ggf. durch den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 30. April 2009 über die entsprechende Berichtigung des Geburtseintrags belegt werden kann. Dass auch in einem solchen Fall und bei Versäumung der Frist zur Änderung des Familiennamens gemäß § 1617b BGB, auf die sich der Antragsteller beruft, eine Registrierung des Sohnes im Libanon und sodann der Erhalt eines Einreisedokuments bei dem - wie oben dargelegt - zu fordernden beharrlichen Bemühen versagt würde, ist nicht ersichtlich, zumal der vom Verwaltungsgericht zitierte Art. 19 des Gesetzes vom 7. Dezember 1951 über die Registrierung der personenstandssrechtlichen Beurkundungen des Libanon (Bergmann/Ferid/Henrich, Internat. Ehe- und Kindschaftsrecht, Band X, S. 11 f.) dafür in der Tat nichts hergibt.

Angesichts dessen ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keiner Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).