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Kündigung; Nachweis; Herstellungsanspruch


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 14.06.2013
Aktenzeichen L 1 KR 48/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 175 Abs 4 SGB 5

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Datum des Endes der Versicherung des Klägers bei der Beklagten zu 1), die sich mittlerweile in Abwicklung befindet (nachfolgend nur noch: „die Beklagte“).

Der Kläger war bei ihr als hauptberuflich Selbstständiger seit mindestens 2004 als freiwilliges Mitglied krankenversichert. Er kündigte mit Schreiben vom 31. Januar 2008 die Krankenversicherung zum 31. März 2008. Er wohnte damals in B, T-WStr . Sein Schreiben enthält keine weiteren Äußerungen.

Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 11. Februar 2008, adressiert unter „Twstr.“.

In dieser Bestätigung heißt es, dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn der Kläger innerhalb der Kündigungsfrist der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. dem Arbeitgeber, Agentur für Arbeit) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweise. Sollte keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden sein, sei eine Mitgliedsbescheinigung bzw. ein Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall der „neugewählten Krankenkasse/privaten Versicherung“ bei der bisherigen Krankenkasse einzureichen. Mit Schreiben vom 10. April 2008 setzte sie den Kläger davon in Kenntnis, dass die Kündigung unwirksam sei, weil dieser nicht innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaftsbestätigung der neu gewählten Krankenkasse eingereicht habe.

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 16. April 2008. Nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei. Er sei derzeit nicht verpflichtet, einen Nachweis über seine Krankenversicherung zu führen.

Am 18. April 2008 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Versicherungsmaklerin MK ein, welche bestätigte, dass der Kläger ab 01. April 2008 privat kranken- und pflegeversichert sei und somit den gesetzlichen Bestimmungen Folge leiste. Beigefügt waren eine Kopie des Versicherungsmaklervertrags vom 30. Dezember 2007 sowie eine Vollmacht des Klägers.

Mit Schreiben vom 05. Mai 2008 übersandte ihm die Beklagte eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2008. Das Schreiben enthielt den gleichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einreichung eines Nachweises einer anderweitigen Versicherung wie die erste Kündigungsbestätigung.

Sie erteilte dem Kläger im Schreiben vom 14. Mai 2008 den Kläger nochmals den Hinweis, dass die Vorlage eines Nachweises über eine Kranken- und Pflegeversicherung für die Wirksamkeit der Kündigung zwingend erforderlich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2008 wies sie den Widerspruch vom 16. April 2008 gegen den Bescheid vom 10. April 2008 zurück.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte sie dem Kläger die „Unwirksamkeit der Kündigungsbestätigung vom 05.05.2008“ mit. Bis 30. Juni 2008 sei keine Bescheinigung der neugewählten Krankenkasse eingereicht worden.

Der Kläger hat am (Montag, den) 04. August 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat mit Schriftsatz vom 24. September 2008 behauptet, die Kündigungsbestätigung vom 11. Februar 2008 nicht erhalten zu haben. Dem Schriftsatz ist eine Kopie des Versicherungsscheins der H Krankenversicherung vom 17. April 2008 über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab April 2008 beigefügt gewesen. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit dieser Übermittlung des Versicherungsscheines die Mitgliedschaft jedenfalls zum 31. Oktober 2008 geendet hat.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn in der Buch- und Geschäftsführung mehrfach verwechselt. Noch im Jahr 2009 habe die Beklagte unterschiedliche Adressen des Klägers verwendet.

Er habe auf alle Schreiben unmittelbar geantwortet. Es sei widersprüchlich und widerspräche der Lebenserfahrung, dass er ausgerechnet auf ein einziges Schreiben nicht geantwortet haben solle.

Er hat vorgebracht, kein Versicherter sei zu einer Doppelversicherung verpflichtet, also auch nicht zur doppelten Beitragszahlung.

Die Beklagte hat vorgetragen, den Kläger zunächst bis Ende 2004 unter einer Adresse in H geführt zu haben, ab danach unter der Anschrift Twstr in B.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2011 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Kündigung zum 31. März 2008 bzw. zum 30. Juni 2008 wirksam sei und er keine Beiträge mehr für die Zeiten ab danach schulde.

Nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V werde die Kündigung der Mitgliedschaft wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werde. Nach § 175 Abs. 4 Satz 8 Halbsatz 2 SGB V finde beim Wechsel in eine private Krankenversicherung § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V (18-Monatige Bindungsfrist) keine Anwendung. Die in § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V geregelte Nachweispflicht bleibe jedoch bestehen. Aus der Gesetzesbegründung hierzu ergebe sich, dass der Gesetzgeber damit für alle Mitglieder sicher stellen wollte, dass die Kündigung nur dann wirksam werde, wenn eine nahlose Fortsetzung der Krankenversicherungsschutzes bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewährleistet sei (Bezugnahme auf BT-Drucksache 16/3100 Seite 158).

Es käme nicht darauf an, ob der Kläger die Kündigungsbestätigung vom 11. Februar 2008 erhalten habe. Ungeachtet der Frage, ob dies stimme, hätte eine unterlassene Belehrung über die Nachweispflicht nicht die Folge gezeitigt, dass die Kündigung auch ohne Nachweis gültig werde, bzw. der Nachweis erst Monate später erbracht werden könne. Die Situation, dass eine Kündigungsbestätigung dem Versicherten nicht zugestellt werde und er deshalb nicht von der Notwendigkeit des Nachweises einer anderen Versicherung für das Wirksamwerden der Kündigung in Kenntnis gesetzt werde, sei nicht mit einem Fall des § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gleichzustellen. § 66 SGG beziehe sich nur auf ordentliche Rechtsbehelfe. Dem seien die Kündigungsvoraussetzungen in § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V nicht gleichzusetzen. Der Kläger sei auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob die Kündigung wirksam geworden sei. Denn der etwaige fehlende Zugang der Kündigungsbestätigung sei vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht ursächlich dafür, dass der Kläger die anderweitige Absicherung nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe wiederholt klargestellt, nicht zum Nachweis einer anderweitigen Versicherung verpflichtet zu sein. Auch nachdem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16. April 2008 als eine weitere Kündigung gedeutet und ihm mit Schreiben vom 05. Mai 2008 eine weitere Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2008 habe zukommen lassen, habe der Kläger keinen Nachweis übersandt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom 17. Februar 2011, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Dass die Beklagte ihn erst zum 31. Oktober 2008 entlassen wolle, sei unlauter und verstoße gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch.

In der Kündigungsbestätigung vom 05. Mai 2008 finde sich nur im Kleingedruckten der Hinweis zur Vorlagepflicht an die zur Meldung verpflichtete Stelle. Die Formulierungen seien missverständlich.

Der Kläger hat schriftlich beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2011 den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung des Klägers zum 31. März 2008 – hilfsweise zum 30. Juni 2008 – wirksam ist, und ferner festzustellen, dass der Kläger ab dem 01. April 2008 keine Versicherungsbeiträge mehr schuldet.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG Berlin habe korrekt festgehalten, dass der Kläger erstmals nach negativem Ausgang des Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz behauptet habe, die Kündigungsbestätigung vom 11. Februar 2008 nicht erhalten zu haben.

Hinweispflichten seien von ihr nicht verletzt worden. Auch die Kündigungsbestätigung vom 05. Mai 2008 habe einen Hinweis auf die nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Vorlage enthalten. Sie habe den Kläger ferner mit Schreiben vom 14. Mai 2008 nochmals ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises des über eine Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 30. Juni 2008 für eine Beendigung zu diesem Zeitpunkt hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Es konnte entschieden werden, obgleich für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Streitgegenständlich sind hier (nur) die ausdrücklich gestellten Klageanträge auf Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2008 und die begehrten Feststellungen.

Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die Begründung im angegriffenen Gerichtsbescheid wird nach § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird.

Die Feststellungsklagen sind gemäß § 55 Abs 1 Nr. 2 SGG zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, bis wann er Mitglied der Beklagten war, weil unter anderem hiervon abhängt, welche Beitragsverpflichtungen er gegenüber den Kassen noch hat.

Zu Recht hat das SG aber festgestellt, dass die Kündigung des Klägers erst zum 31. Oktober 2008 wirksam geworden ist.

Der für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Nachweis anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall nach § 175 Abs. 4 S. 4 SGB V ist beim Wechsel von der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten Krankenversicherung einschlägig, nicht nur bei Kündigung einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Nr. 13 SGB V (so aber wohl Kasseler Kommentar-Peters § 175 SGB V Rdnr.41, dem widersprechend aber Rdnr. 46 am Ende; wie hier: Sonnhof in: Hauck/Noftz § 175 Rdnr. 3). Sowohl nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck soll eine Kündigung immer nur wirksam sein, wenn nahtloser Versicherungsschutz besteht. Die Regelung ist zwar eine Folgeänderung der Einführung einer Versicherungspflicht für Personen, die bislang keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfalle hatten (vgl. BT-Drucksache 16/3100 S. 158). Sie dient aber dem allgemeinen Ziel, die Umsetzung der umfassenden Versicherungspflicht zu gewährleisten.

Erst der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im September 2008 eingereichte Versicherungsschein der H Krankenversicherung ist der Nachweis anderweitiger Absicherung im Sinne der Vorschrift.

Von einem Nachweis kann nämlich nur ausgegangen werden, wenn die entsprechende Behauptung –hier: der wirksame Abschluss eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags- bestätigt wird. Dazu bedarf es regelmäßig einer Bescheinigung des Vertragspartners oder der Vorlage des Vertrages selbst.

Das Schreiben der Versicherungsmaklerin vom April 2008 ist demgemäß kein Nachweis in diesem Sinne. Die Bescheinigung erfolgt in eigenem Namen und nicht in Vertretung der Versicherung. Mehr als die Bekundung, dass die Maklerin selbst von anderweitigem Versicherungsschutz ausgeht, stellt ihr Schreiben nicht dar.

Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob die Kündigungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt –30. April 2008 oder hilfsweise 30. Juni 2008- wirksam geworden wären:

Das Gesetz selbst sieht keine besondere Belehrungspflicht der Krankenkasse vor.

Die Kündigung muss nur spätestens innerhalb von zwei Wochen bestätigt werden (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

Anderes ist demgegenüber im selben Absatz der Vorschrift normiert: Es besteht eine ausdrückliche Hinweispflicht, wenn die Kündigungsgründe einer Zusatzbeitragserhebung bzw. -erhöhung oder der Verringerung von Prämienzahlungen vorliegen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht ist ausdrücklich hinzuweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB VI).

Der Kläger kann sich ferner nicht auf den allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Dieser liegt nach richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung vor, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 27. Juni 2012 – B 12 KR 11/10 R – Rdnr. 29 mit weiteren Nachweisen).

Hier fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte das Kündigungsbestätigungsschreiben vom 11. Februar 2008 gar nicht abgesandt haben könnte. Es befindet sich im Verwaltungsvorgang.

Sie hat den Kläger auf die Notwendigkeit der Einreichung einer entsprechenden Bescheinigung hingewiesen. Die Formulierungen sind auch verständlich. Die einschlägige Fußnote ist zwar kleingedruckt.

Da es sich jedoch um ein einseitiges Schreiben handelt, sind die Hinweise ungeachtet dessen jedoch kaum zu übersehen.

Die -erst im Prozess- vorgebrachte Behauptung des Klägers, das vorgenannte Schreiben nicht erhalten zu haben, ist für den Senat nicht glaubhaft, weil sich der Kläger nicht bereits in seiner ersten Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 10. April 2008 (Mitteilung der Kündigungsunwirksamkeit) auf eine fehlende Belehrung oder jedenfalls seine bisherige Unkenntnis, eine Bescheinigung der Nachfolgeversicherung einreichen zu müssen, berufen hat. Die sonstige Post hat den Kläger nach seinen eigenen Angaben erreicht. Die teilweise falsche Schreibweise des Straßennamen ist deshalb kein entscheidendes Indiz für einen fehlenden Zugang.

Zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangte man aber auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass den Kläger die erste Kündigungsbestätigung nicht erreicht hat, wovon zutreffend bereit das SG ausgegangen ist:

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Pflichtverletzung des Sozialleistungsträges zwar nicht die alleinige, jedoch die „wesentliche“ Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation sein muss (vgl. Kasseler Kommentar-Seewald, SGB I vor §§ 38-47 Rdnr. 176 mit umfangreichen Nachweisen).

Der Kläger hat hier unstreitig auch nach Erhalt der Mitteilung der Unwirksamkeit seiner ersten Kündigung die erforderliche Bescheinigung nicht unverzüglich eingereicht.

Er hat auch nicht –wie bereits ausgeführt entgegen dem Erwartbaren- mitgeteilt, die Kündigungsbestätigung nicht erhalten zu haben bzw. auf seine bisherige Unkenntnis hingewiesen. Er hat sich vielmehr ausschließlich auf den Standpunkt gestellt, eine solche Pflicht bestehe nicht.

Er hat selbst auf die weiteren einschlägigen Schreiben nicht im notwendigen Sinne reagiert.

Aufgrund dieses Verhaltens musste die Beklagte ihrerseits nicht davon ausgehen, dass dem Kläger die Bedeutung der Bescheinigung nicht bekannt sein könnte.

Zuletzt musste die Beklagte auch nicht die Einreichung des Schreibens der Versicherungsmaklerin zum Anlass nehmen, den Kläger –als sogenannte Spontanauskunft- darüber zu belehren, dass diese Bescheinigung ebenfalls nicht ausreiche.

Es genügten insofern die allgemeinen Belehrungen in den beiden Schreiben vom 5. Mai 2008 und vom 14. Mai 2008.

Der Kläger konnte aus diesen ausreichend deutlich erkennen, dass die erforderliche Bescheinigung der Versicherung noch ausgestanden hat.

Das Ende der Versicherung bei den Beklagten erst zum 31. Oktober 2008 führt für den Kläger zuletzt auch nicht zu einer unbilligen Härte.

Die gesetzliche Konstruktion ermöglicht es nämlich, einer Belastung durch doppelte Prämienzahlung zu entgehen.

Nach § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann die private Krankenversicherung vom Versicherungsnehmer, soweit er als versicherte Person Kraft Gesetz kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt dieser anderweitigen Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.