Die Berufung zulässig, insbesondere nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil die Einschränkungen nach § 144 Abs. 1 SGG für den vorliegenden Fall streitwertunabhängig nicht gelten. Die Berufung ist im Sinne des Hauptantrages auch begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil der unzuständige Sozialversicherungsträger gehandelt hat.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge zur beigeladenen Pflegekasse ist § 60 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI), der zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitbefangenen Bescheide folgenden Wortlaut hatte:
Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen.
Die Auslegung dieser Vorschrift führt dazu, dass die Pflegekasse und nicht die Krankenkasse für eine Entscheidung über die Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung und die folgende Erhebung der Beiträge selbst zuständig war (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2005, L 5 KR 34/05). Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist für die Durchführung der Pflegeversicherung die Pflegekasse zuständig. Hierzu gehören auch Entscheidungen über die abzuführenden Beiträge (LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.).
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass nach § 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der bei Bescheiderteilung geltenden Fassung die Beiträge zur Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu Gunsten der Pflegeversicherung zu zahlen waren. Denn hierbei handelte es sich nur um eine Zahlungsregelung, welche die Zuständigkeit der Pflegekassen im Übrigen nicht berührte (LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung wie etwa die Regelungen über die Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle zur Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 28h Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch) ist vom Gesetzgeber für Fälle wie den Vorliegenden nicht getroffen worden.
Der Senat lässt offen, ob unter Geltung heutigen Rechts eine andere Beurteilung zu erfolgen hätte. Die Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 hat mit Wirkung vom Jahresbeginn 2009 folgenden Wortlaut erhalten:
Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen.
Es war vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob sich aus diesem Wortlaut, der eine Zahlung zugunsten der Pflegekassen nicht mehr ausdrücklich erwähnt, nunmehr auch eine Befugnis der Krankenkassen zur Feststellung der Beitragspflicht und zur Beitragserhebung für die soziale Pflegeversicherung ergibt. Denn diese Vorschrift ist auf die vorliegend angefochtenen Bescheide der Beklagten, die während der Geltung des vorigen Rechtszustands erteilt wurden, nicht anzuwenden.
Über den Hilfsantrag der Klägerin war nicht zu entscheiden, weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich gewesen ist. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Beklagte oder die Beigeladene durch zukünftige Bescheide eine Entscheidung über die Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung und über die Beitragserhebung treffen können, hatte im vorliegenden Fall nicht zu ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Wege der Ausübung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens davon abgesehen, die Beklagte oder die Beigeladene zur Kostenerstattung gegenüber der Klägerin zu verpflichten, weil auch das prozessuale Verhalten der Klägerin den Rechtsstreit nicht entscheidend gefördert hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung abgelaufenen Rechts. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, der der Senat gefolgt ist, durch den folgenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2006 (B 12 KR 67/05 B) nicht beanstandet worden.