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Entscheidung 23 Sa 1346/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 23. Kammer Entscheidungsdatum 05.12.2012
Aktenzeichen 23 Sa 1346/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1a TVG, § 3 Abs 4 TVG

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.04.2012 - 5 Ca 986/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendung des Tarifvertrages L. Betriebsrente für das Cockpitpersonal und des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpit.

Der am …1984 geborene Kläger, Mitglied der Vereinigung Cockpit (VC), schloss am 20.12.2007 mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag, mit dem die Parteien seine Einstellung zum 1.5.2008 als Flugzeugführer vereinbarten. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages unterliegt das Arbeitsverhältnis den jeweils bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen für die nach dem 31.5.2007 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals, sowie den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Vereinbarungen.

Die Beklagte (CIB) ist Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg (AVH). Sie wurde als 100%-ige Tochter der C. Flugdienste GmbH (CFG) gegründet und gehörte mit ihr zum Konzern der Deutschen L. AG (DLH). Im Jahr 2007 wollte A. Berlin die Anteile der T. Ck. AG an der CFG übernehmen. Damals hielt die Deutsche L. AG an der CFG einen Anteil von 24,9 %, der im Februar 2010 an A. Berlin übergeben werden sollte. Die wechselseitigen Beteiligungen wurden am 5.10.2007 dem Bundeskartellamt zur Genehmigung vorgelegt. Am 11.7.2008 zogen A. Berlin und T. Ck. den Antrag auf Fusion bei dem Bundeskartellamt zurück. Die Beteiligung der DLH an der CFG endete im ersten Quartal 2009 mit Übernahme ihres Anteils durch die T. Ck. AG.

Zurzeit der Übernahmeankündigung von A. Berlin galten bei der Beklagten kraft Tarifbindung unter anderem der Tarifvertrag L. Betriebsrente für das Cockpitpersonal, abgeschlossen zwischen der AVH und der VC vom 4. Dezember 2004, der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit, abgeschlossen zwischen der AVH und der VC vom 29. November 2005 sowie der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der C. und C. Berlin, abgeschlossen zwischen der AHV und der VC vom 1. Januar 2005.

Am 28.3.2008 schlossen im Rahmen gemeinsamer Tarifgespräche die Vereinigung Cockpit, die A. Berlin PLC & Co Luftverkehrs KG, die LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH, die dba Luftfahrtgesellschaft und die C. Flugdienst GmbH/C. Berlin GmbH eine gemeinsame Vereinbarung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A. Berlin, der dba und LTU, die Regelungen zur Bereederung innerhalb der A. Berlin-Gruppe und zur Übernahme des VTV-AB Nr. 1 a enthält. Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien ein „Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.3.2008 betreffend C./C. Berlin“, das folgenden Inhalt hat:

„1. Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass angesichts des fest vereinbarten Verkaufs der C. Anteile durch L. die C. zukünftig eine eigene Tarifkommission haben wird, welche aus Cockpitmitarbeitern besteht, die nach dieser Vereinbarung eingestellt werden.

2. Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass die gemeinsame Vereinbarung A. Berlin, dba und LTU vom 28.3.2008 entsprechend Geltung auch für C./C. Berlin entfaltet und das bestehende Tarifwerk der C./C. Berlin für alle ab dem 28.3.2008 eingestellten Piloten ablöst.

Das bedeutet insbesondere, dass die mit diesem Ergebnis gefundenen Regelungen zu VTV und Bereederung (gemäß der gemeinsamen Vereinbarung vom 28.3.2008), sowie die Regelung des VTV Nr. 1a A. Berlin sowie der MTV Nr. 1 a A. Berlin auf alle Neueinstellungen, Förderungen und Wechsel der C./C. Berlin in der A. Berlin-Gruppe entsprechende Anwendungen finden und als eigenständige Tarifverträge gleichlautend abgeschlossen sind.

Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kartellamtes zum Zusammenschluss von A. Berlin und C./C. Berlin.

3. Ab dem 28.3.2008 finden angesichts der ausstehenden Entscheidung des Kartellamtes zum Zusammenschluss von A. Berlin und C./C. Berlin auf neu eingestellte Mitarbeiter vorläufig die VTV- und MTV-Konditionen der A. Berlin in der Fassung der Vereinbarung vom 28.3.2008 entsprechend Anwendung.

Die Tarifpartner sind sich darin einig, dass im Fall einer Nichterteilung der Kartellamtszustimmung unverzüglich die Verhandlungen durchgeführt werden, die die Regelung des vorstehenden Satzes ersetzen sollen.“

Zu diesem Zeitpunkt galten bei A. Berlin lediglich ein Vergütungstarifvertrag (VTV-AB Nr. 1a) und ein Manteltarifvertrag (MTV-AB Nr. 1a). Am selben Tag unterzeichneten dieselben Parteien den „Sideletter betreffend Verpflichtungsverhandlungen betriebliche Altersversorgung dba“ und den „Sideletter betreffend Verhandlungsverpflichtung betreffend betriebliche Altersversorgung LTU“. Am 28.8.2008 wurde für die (AHV) CFG/CIB und die VC handelnd der Tarifvertrag „Gemeinsame Vereinbarung vom 28.3.2008, betreffend C. und C. Berlin“ (TV GV) unterzeichnet. Er enthält eine mit dem „Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.3.2008 betreffend C./C. Berlin“ vom 28.3.2008 wörtlich übereinstimmende Regelung die zu Ziffer 3 am Ende des ersten Absatzes mit einem Sternchen versehen und um eine Ziffer 4 mit folgendem Inhalt ergänzt ist:

„4. Die Vereinbarungen zwischen der Vereinigung Cockpit und C./C. Berlin aus den Regelungen des KTV der Deutschen L. / C. /C. Berlin bleiben hiervon unberührt.“

Unterhalb der Unterschriften befindet sich einem weiteren Sternchen beigefügt folgender Text:

„Die vorläufige, entsprechende Anwendung des VTV Nr. 1 a und des MTV Nr. 1 a der A. Berlin-Gruppe behält, unabhängig von einer Kartellamtsentscheidung, solange für C. / C. Berlin ihre Gültigkeit, bis anderslautende Tarifverträge für Neueinstellungen abgeschlossen wurden.“

Auf die am 1.6.2011 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangene und am 6.7.2011 an das Arbeitsgericht Cottbus verwiesene Klage hat Arbeitsgericht mit Urteil vom 11.4.2012 den Anträgen des Klägers folgend

1. festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag L. Betriebsrente vom 4.12.2004, gültig ab 1.1.2002, Anwendung findet,
2. festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit vom 29.11.2005 Anwendung findet,
3. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt,
4. den Streitwert auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich die Anwendung beider Tarifverträge, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis falle, aufgrund der bestehenden Tarifbindung und darüber hinaus aus betrieblicher Übung ergebe. Dem stehe die Gemeinsame Vereinbarung vom 28.3.2008 nicht entgegen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sei das gesamte Tarifwerk der C. nicht abgelöst worden, weil der Zusammenschluss mit A. Berlin nicht zustande gekommen sei. Für diesen Fall sollten lediglich die VTV- und MTV- Konditionen der A. Berlin Anwendung finden. In den Ziffern 2 und 3 der Gemeinsamen Vereinbarung sei in diesem Sinne bewusst differenziert worden, weil noch Tarifverträge zwischen AVH und VC bestehen, wie z.B. der TV Gehaltsumwandlung und TV Personalvertretung, die bis zu einer Ablösung weiter sinnvoll anzuwenden sind und angewandt werden.

Gegen das ihr am 26.6.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.7.2012 Berufung eingelegt und sie am 24.8.2012 begründet. Nach ihrer Auffassung widerspricht die Auslegung des Arbeitsgerichts Wortlaut, Sinn und Zweck der Gemeinsamen Vereinbarung sowie dem Willen der Tarifpartner und verkenne die flugtechnischen Besonderheiten. Aus ihnen ergebe sich, dass nicht nur für den Fall der Kartellamtszustimmung mit dem VTV und MTV A. Berlin das gesamte bisherige, im Wettbewerbsumfeld nicht mehr angemessene und der Neuorientierung entgegenstehende Tarifwerk der DLH abgelöst werden sollte. Für A. Berlin habe es außerhalb der beiden Tarifverträge kein geschlossenes Tarifwerk gegeben. Zumindest seien Mantel- und Vergütungstarifvertrag abgelöst worden und damit alle Tarifverträge, die ihrerseits auf den Manteltarifvertrag Bezug nehmen. Da die tarifvertraglichen Altersgrenzen keinen Bestand mehr hätten, gebe es für den TV Übergangsversorgung ohnehin keinen Bedarf. Von dem Anwendungsbereich TV L. Betriebsrente würden die Parteien nicht erfasst. Anhaltspunkte für eine betriebliche Übung lägen nicht vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.4.2012 – 5 CA 986/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit weiteren Sach- und Rechtsausführungen.

Die Parteien haben auf die für sie jeweils günstigen Entscheidungen der Arbeitsgerichte Frankfurt/Main und Cottbus sowie der Landesarbeitsgerichte Hessen und Berlin-Brandenburg Bezug genommen, die zu den Streitfragen in ähnlich gelagerten Verfahren ergangen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2ArbGG statthaft und gemäß §§ 661 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die begehrte Anwendbarkeit der im Streit stehenden Tarifverträge festgestellt. Die dem zugrunde liegende Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Anwendbarkeit der beiden im Streit stehenden Tarifverträge haben in vergleichbaren Verfahren das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26.6.2012 (- 12 Sa 497/12 -) und vom 29.6.2012 (-6 Sa 567/12-) sowie das Hessische Landesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 10.9.2012 (- 17 Sa 56/12 - und - 17 Sa 57/12 -) ausführlich begründet. Die Entscheidungen sind den Parteien bekannt. Der vorliegende Rechtsstreit weist keine Abweichungen auf, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.

2. Die Klage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden sowohl der Tarifvertrag L. Betriebsrente als auch der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit Anwendung. Die Klageanträge sind dahingehend auszulegen, dass die Tarifverträge von Beginn des Arbeitsverhältnisses an Anwendung finden. Die Anwendbarkeit beruht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG und, soweit sie bei dem Kläger mangels Organisationszugehörigkeit nicht bestanden haben sollte, auf der Bezugnahme in Ziffer 2 seines Arbeitsvertrages. Das Sideletter zur Gemeinsamen Vereinbarung vom 28.3.2008 betreffend C./C. Berlin (Sideletter) und der folgende TV GV vom 28.8.2008 haben daran nichts geändert.

2.1 Der Kläger gehört schon nicht zu den Mitarbeitern, auf die nach Ziffer 3 Abs. 1 Sideletter/ TV GV die VTV- und MTV- Konditionen der A. Berlin in der Fassung der Vereinbarung vom 28.3.2008 entsprechend Anwendung finden. Die Anwendung ist auf neu eingestellte Mitarbeiter beschränkt und auf die Zeit ab dem 28.3.2008 festgelegt. Weitere Angaben dazu, wer neu eingestellt ist, enthält die Ziffer 3 nicht. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem 28.3.2008 als dem Stichtag für die entsprechende Anwendung beider Tarifverträge folgt aber, dass als neu eingestellt die Piloten zu verstehen sind, die ab diesem Stichtag eingestellt werden. Dafür spricht weiterhin der Zusammenhang mit der vorstehenden Ziffer 2. Dort ist der 28.3.2008 als gemeinsamer Stichtag für die Anwendung der genannten Tarifverträge und Einstellungen vorgesehen.

Die Parteien haben für den Stichtag nicht den Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern die Einstellung gewählt, also die Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses. Sie wollten demnach in bereits bestehende Vereinbarungen nicht eingreifen, sondern sie und die mit ihnen erworbenen Besitzstände unberührt lassen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist aber bereits am 20.12.2007 und damit vor dem Stichtag vereinbart worden, sodass die mit Ziffer 2 seines Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Tarifverträge, zu denen die im Streit stehenden Tarifverträge gehören, von vornherein durch die Regelungen in Ziffer 2 und 3 des Sideletter/ TV GV nicht abgelöst werden konnten. Im Übrigen wird auch insoweit auf Entscheidungsgründe in dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 29.6.2012 (- 6 Sa 567/12 -) verwiesen, das einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte.

Der Kläger wird auch vom Geltungsbereich beider Tarifverträge erfasst, die auf die Vorschriften des jeweiligen Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal der Beklagten bzw. der Gesellschaften des L. Konzerns verweisen. Er gehört als Flugzeugführer zu dem in Ziffer 1 des Manteltarifvertrages Nr.1 für das Cockpitpersonal der C. und C. Berlin genannten Cockpitpersonal. Insoweit sind zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten.

2.2 Die im Streit stehenden Tarifverträge finden auch unabhängig von der Stichtagsregelung weiterhin Anwendung, weil sie bislang nicht abgelöst worden sind. Eine Ablösung ist durch das Sideletter und den TV GV unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung nicht erfolgt. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg hat das in dem Urteil vom 26.6.2012 (-12 Sa 497/12 -) zu derselben Tarifproblematik ausführlich begründet. Der Begründung, der sich das Hessische Landesarbeitsgericht insoweit in seinen Urteilen vom 10.9.2012 (- 17 Sa 56/12 - und - 17 Sa 57/12 -) angeschlossen hat, folgt auch die erkennende Kammer. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannte Begründung der 12. Kammer Bezug genommen. Es gibt keinen Grund davon abzuweichen. Da es zu dem Zusammenschluss von A. Berlin und C./C. Berlin nicht gekommen ist, greift Ziffer 2 TV GV nicht ein. Vielmehr gilt Ziffer 3, der gemäß lediglich die Konditionen der VTV- und MTV- A. Berlin vorläufig gelten, die die betriebliche Altersversorgung nicht regeln und über sie auch keine Aussage treffen. Im Gegensatz zu Ziffer 2 wird in Ziffer 3 gerade nicht die Ablösung eines Tarifwerkes, sondern die entsprechende Anwendung von Konditionen vereinbart. Ein Ablösungswille wird nicht erkennbar. Ziffer 3 Satz 1 stellt mit seiner von Ziffer 2 abweichenden Formulierung darauf ab, dass es zu dem Zusammenschluss mit A. Berlin nicht gekommen ist. Die Beklagte blieb weiterhin bei der L., auf die die Tarifverträge der A. Berlin nicht abgestimmt sind. Auch wenn ihre Veräußerung weiterhin beabsichtigt war, so war es offen, ob und wann sie zu realisieren ist und wer der Käufer sein würde. Dem trägt Ziffer 3 Satz 2 TV GV Rechnung, der gemäß die Regelung in Satz 1 zur entsprechenden Anwendung der Tarifvertragskonditionen ersetzt werden soll. Die Tarifvertragparteien haben gesehen, dass die Konditionen von MTV und VTV nicht ausreichen, um die bisherigen Regelungen bei der Beklagten entsprechend ihrem Bedarf zu ersetzen. Deswegen sind Regelungen aus dem bisherigen Tarifwerk der L. weiterhin angewandt worden.

Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass gemäß Ziffer 3 TV GV jedenfalls der Manteltarifvertrag der C./C. Berlin abgelöst worden ist und damit alle Tarifverträge, die auf den Manteltarifvertrag Bezug nehmen, einschließlich der im Streit stehenden Tarifverträge. Zwar legen der Tarifvertrag L.-Betriebsrente für das Cockpitpersonal und der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit ihren Geltungsbereich auf die Mitarbeiter des Cockpitpersonals fest, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal der CFG und der CIB bzw. der weiteren L.Gesellschaften in seiner jeweiligen Fassung fallen. Damit soll aber lediglich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge nach dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung definiert werden. Wie schon das Landesarbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 26.7.2012 (- 12 Sa 497/12- ) festgestellt hat ist der Geltungsbereich beider im Streit stehender Tarifverträge so zu lesen, dass er für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der C. Flugdienst GmbH (CFG) und der C. Berlin GmbH (CIB) gilt. Hierzu zählt der Kläger. Demgegenüber würde die von der Beklagten vertretene Auffassung einer Ablösung aufgrund der Bezugnahmeklausel zu einem Ergebnis führen, das mit der vorläufígen, auf seine Konditionen beschränkte Anwendung des MTV A. Berlin nicht gewollt war.

Auch die spätere Tarifentwicklung hat zu keiner Ablösung oder Aufhebung der im Streit stehenden Tarifverträge geführt. Der Umstand, dass die bisher vereinbarte Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer aus rechtlichen Gründen keinen Bestand mehr hat und die Tarifvertragsparteien in dem Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010 vom 26.1.2011 vereinbart haben, die Regelung zur Altersgrenze auszusetzen, macht den Tarifvertrag Übergangsversorgung nicht gegenstandslos. Eine neue Regelung zur Altersgrenze ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sieht der Tarifvertrag in § 6b Leistungen bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Folge dauerhafter Fluguntauglichkeit vor. Sie sind nicht von einer Altersgrenze abhängig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2 Satz 1, 97 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden.