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Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage; Planungskonzept; keine Anlagenidentität; beitragsfähiger Aufwand; Abschreibungen; Gewinnerzielung; Vertrauensschutz; Unwirksamkeit früherer Satzungen; Altanschließer; Verfassungsmäßigkeit des geänderten Kommunalabgabengesetzes; Belastungsklarheit; Belastungsvorhersehbarkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 10.01.2014
Aktenzeichen OVG 9 S 64.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB, § 19 Abs 1 KAG BB, § 20 Abs 2 KAG BB

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 918 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus, das vor dem 3. Oktober 1990 an eine Schmutzwasserkanalisation im Gebiet der heutigen Stadt Cottbus angeschlossen worden ist. Mit Bescheid vom 12. Juli 2013 zog der Antragsgegner die Antragstellerin für ihr Grundstück zu einem Kanalanschlussbeitrag heran. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückgewiesen. Gegen den ihr am 19. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 1. November 2013 Beschwerde eingelegt und diese zugleich erstmals begründet.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu ändern.

Der Senat hat bereits in einem Berufungsverfahren über einen Schmutzwasseranschlussbeitrag des Antragsgegners entschieden und den Bescheid für rechtmäßig gehalten (OVG 9 B 34.12). Das Urteil ist auf eine mündliche Verhandlung vom 13. November 2013 ergangen. An dieser hat der Verfahrensbevollmächtigte der (hiesigen) Antragstellerin als Beistand des damaligen Klägers teilgenommen. Das Urteil ist zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen. In dem Urteil hat sich der erkennende Senat mit einer Vielzahl der von der Beschwerde angesprochenen Aspekte befasst. Hierauf nimmt der Senat vorliegend Bezug, und zwar insbesondere zum Entstehen sowie zum Bestehen der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage als öffentlicher Anlage der Stadt auch unbeschadet der Einschaltung eines Dritten (LWG) und (gesellschafts-)vertraglicher Vereinbarungen (S. 8 ff. des EA), dazu, dass die öffentliche Anlage jedenfalls noch nicht endgültig hergestellt ist, solange kein Planungskonzept besteht (S. 11 des EA), zur mangelnden rechtlichen Identität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage der Stadt (S. 12 des EA) und zur Rechtmäßigkeit des satzungsmäßigen Beitragssatzes (S. 13 ff.) einschließlich der Verneinung einer Aufwandsüberdeckung oder Doppelbelastung sowie zum Nichtabzug der vor dem Kalkulationszeitpunkt gezahlten Beiträge. Hinsichtlich der Unwirksamkeit früherer Beitragssatzungen der Stadt Cottbus, namentlich derer vom 30. Juni 2004 und 30. März 2005, nimmt der Senat vorliegend Bezug auf die Ausführungen auf Seite 25 des genannten Urteils sowie auf den dort in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 2. April 2013 (OVG 9 S 76-80.12, S. 5 f. des EA). Auf den Beschluss vom 2. April 2013 wird hier zudem auch Bezug genommen, soweit es um die Zulässigkeit ungefragter Fehlersuche betreffend die Satzungen vom 30. Juni 2004 und 30. März 2005 geht.

Mit Blick auf die vom erkennenden Senat in Bezug genommenen Entscheidungen lässt das Beschwerdevorbringen den hier angegriffenen Bescheid nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheinen. Zu ergänzen ist insoweit lediglich Folgendes:

1. Das Verwaltungsgericht hat den Zeitpunkt des Entstehens der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, der dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR (17. Mai 1990) nachgefolgt sei, nicht genauer bestimmt. Die Beschwerde sieht diesen Zeitpunkt im Juni 1990 und meint, der Bescheid sei rechtswidrig, weil zu diesem frühen Zeitpunkt kein Planungskonzept der Stadt bestanden habe, demzufolge die Anlage als bereits im Juni 1990 endgültig hergestellt anzusehen sei und mithin aus der nachfolgenden Zeit keine Herstellungskosten geltend gemacht werden dürften. Indessen macht es keinen Unterschied ob der betreffende Zeitpunkt im Juni 1990 oder etwas später liegt, weil eine Anlage nicht eher endgültig hergestellt sein kann, als ein solches Konzept vorliegt und vollständig erfüllt ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2013, a.a.O., S. 11 EA).

2. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris; zuletzt Urteil vom 13. November 2013, a.a.O., S. 12) wie auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53) ausgeführt, dass es nicht entscheidend auf Anlagen im technischen Sinne, sondern auf Anlagen im (kommunalabgaben-)rechtlichen Sinne ankomme und dass - rechtlich - keine Identität und Kontinuität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage der Stadt bestehe. Soweit die Beschwerde demgegenüber auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit hinweist, die sich dazu verhielten, dass eine Einrichtung über den Juni 1990 hinaus unverändert fortgeführt worden sei, ist dies im Zusammenhang des Kommunalabgabenrechts unergiebig und stellt zudem keine Auseinandersetzung mit den - zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar.

3. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die Kalkulation Investitionen bis zurück ins Jahr 1990 beinhalte, legt sie weder dar, dass dies fehlerhaft sei noch inwieweit sich dies auf den satzungsmäßigen Beitragssatz und den Beitragsbescheid auswirken würde.

4. Die Beschwerde macht geltend, dass die Stadt Cottbus ihre Anlagen in die LWG eingebracht habe und mit dem vereinbarten Betreiberentgelt seit 2004 den Ersatz für Abschreibungen auf diese Anlagen an die LWG zahle, obwohl die LWG den Wertverlust steuerlich geltend machen könne. Den Ersatz für Abschreibungen müsse die LWG nicht reinvestieren oder bei Vertragsende auskehren, sondern könne ihn behalten; dies verkenne den Sinn von Abschreibungen, die betriebswirtschaftlich gerade Vorsorge für die Zukunft sein sollten. Dies greift nicht. Der Senat hat im Urteil vom 13. November 2013 einen den Beitragssatz rechtfertigenden Anschaffungs- und Herstellungsaufwand bejaht. Für den beitragsfähigen Aufwand ist es unerheblich, dass angeschaffte bzw. hergestellte Teile der Anlage der Abschreibung unterliegen. Ebenso ist es für die Beitragserhebung nicht maßgeblich, ob und inwieweit in den zwischen der Stadt Cottbus und der LWG geschlossenen Verträgen Entgeltzahlungen (auch) mit Blick auf Abschreibungen vereinbart worden sind. Denn gemäß den Vereinbarungen zwischen der Stadt und der LWG ist nicht das Betreiberentgelt, sondern die Weiterleitung von Beiträgen das vorrangige Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs der LWG in Bezug auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2013, a.a.O., S. 16, 18 f.).

5. Soweit die Beschwerde meint, die Stadt und die LWG würden sich nicht an zwingendes Recht halten und eine im Konsortialvertrag vom 14. Januar 2004 vereinbarte Vollausschüttung der Gewinne dazu nutzen, Profite der EURAWASSER zu sichern, um der Stadt verbotene Gewinne zu verschaffen, wodurch gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen werde, hat sie dazu nichts näheres dargelegt. Dies lässt den angefochtenen Bescheid nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheinen, zumal es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge - wie der LWG - nicht generell unzulässig sein dürfte, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864) und die LWG zudem auch in anderen Geschäftsbereichen und für andere Geschäftsherrn tätig ist.

6. Auch soweit die Beschwerde meint, die Veranlagung des Grundstücks der Antragstellerin geschehe mit unzulässiger Rückwirkung, weil das die Beitragserhebung vorsehende Kommunalabgabengesetz erst 1991 in Kraft getreten sei, das Grundstück aber schon zuvor an die öffentliche kommunale Anlage angeschlossen worden sei, greift dies nicht. Dass es, wenn die zentrale öffentliche Anlage der Stadt schon im Juni 1990 geschaffen worden wäre, zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsgrundlage gegeben hätte, einen Herstellungsbeitrag zu erheben, bedeutet keinen Schutz davor, zukünftig nicht mehr zu Herstellungsbeiträgen für die technische Anlage, an die der Anschluss bereits bestand, herangezogen zu werden. Ein etwaiger Vertrauensschutz schied aus, weil bereits nach § 14 Abs. 1 Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 die Einwohner verpflichtet waren, die Gemeindelasten mitzutragen und sie damit - erst recht seit dem 3. Oktober 1990 - damit rechnen mussten, dass auch in dem neuen Bundesland Brandenburg die herkömmlichen Instrumente der Kommunalfinanzierung in Gestalt von Gebühren wie auch Beiträgen eingeführt werden würden, zumindest aber, dass eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit vorgenommen würde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 60 f.).

7. Das Verwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 2. April 2013 (OVG 9 S 76.12 u.a., S. 5 f.) - ausgeführt, dass den früheren Beitragssatzungen vom 30. Juni 2004 und vom 30. März 2005 Satzungsmindestbestandteile gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG fehlten, dass diese Mängel zur Gesamtnichtigkeit der jeweiligen Satzung geführt hätten und daher auf ihrer Grundlage kein Beitrag habe entstehen und verjähren können. Namentlich fehle beiden Satzungen eine Bestimmung, wie bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken die für die Beitragsbemessung maßgebliche Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden solle. Dies trifft aus den bereits oben in Bezug genommenen Gründen des Beschlusses des Senats vom 2. April 2013 zu. Demgegenüber greift auch nicht, soweit die Beschwerde auf eine Beitragssatzung des Zweckverbandes Fürstenwalde und Umland hinweist, in der geregelt sei: „Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans … ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: bei bebauten Grundstücken aus der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse …“. Eine solche Regelung war in den beiden Cottbusser Satzungen gerade nicht enthalten. Auch die allgemeine Satzungsbestimmung, dass die ermittelte Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werde, und zwar nach der Bebaubarkeit mit einem oder mehreren Vollgeschossen mit jeweils einem anderen Nutzungsfaktor (§ 3 Abs. 5 der Satzungen vom 30. Juni 2004 und 30. März 2005), regelt nicht, welche Anzahl an Vollgeschossen für die Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken maßgeblich sein soll, zumal diese Grundstücke einerseits grundsätzlich nicht „bebaubar“ sind, andererseits gemäß den differenzierten Bestimmungen des § 35 BauGB eine (weitere) Bebauung durchaus in Betracht kommen kann. Soweit die Beschwerde auf einen anderen Fall Bezug nimmt, in dem der Senat ausgeführt hat, dass sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die Neuregelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG mit einer konkreten Fallgestaltung, die eher im Randbereich des beitragsrechtlich zu Regelnden liege – soweit ersichtlich – überhaupt nicht befasst habe, und dass er insoweit auch die bislang bestehende Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers nicht eingeschränkt habe (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, Juris Rn. 11), geht es darum vorliegend nicht.

8. Auch soweit die Beschwerde meint, die Beitragsfestsetzung habe nicht mehr rechtmäßig erfolgen können, weil das Kommunalabgabengesetz - im Sinne des zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) - gegen das Grundgesetz verstoße, greift dieser Einwand nicht.

Für Beitragsbescheide, die erstmals bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind, bestand eine verfassungskonforme Gesetzesregelung bereits in Gestalt der besonderen Fristenbestimmung des § 12 Abs. 3a KAG (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2013, a.a.O., S. 25 ff. m.w.N.). Aber auch für Beitragsbescheide, die - wie hier - erstmals nach dem 31. Dezember 2011 für einen bestimmten Veranlagungsfall erlassen worden sind, verstößt das Kommunalabgabengesetz bei summarischer Prüfung nicht (mehr) gegen das Grundgesetz. Eine vom Bundesverfassungsgericht für das Bayerische Kommunalabgabengesetz vermisste gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner ist in das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nunmehr aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 auch für - wie hier - noch nicht bestandskräftige Abgabenbescheide eingefügt worden (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 KAG n.F.). Bei summarischer Prüfung ist - entgegen der zum gleichlautenden Gesetzentwurf geäußerten Ansicht der Beschwerde - nicht ersichtlich, dass die neuen Bestimmungen verfassungswidrig wären. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Die zeitliche Obergrenze gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage – in Anschlussbeitragsfällen damit seit Schaffung der kommunalen öffentlichen Anlage und der Möglichkeit des Anschlusses bzw. deren Nutzung, die nach Obenstehendem frühestens im Jahr 1990 bestand – erscheint gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit nicht als zu weit gesetzt. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; zum Erschließungsbeitragsrecht in Bayern: BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, Juris Rn. 22) sind im öffentlichen Recht nicht selten. Soweit das Gesetz zusätzlich mit der Anordnung der Hemmung in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. bis zum 3. Oktober 2000 in der Sache Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des Altanschließerproblems nimmt, erscheint auch dies nicht zu beanstanden. Der Hemmungszeitraum erscheint vor diesem Hintergrund nicht unangemessen lang, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Dahinstehen kann hier, ob für nach dem 31. Dezember 2011 erlassene Bescheide wegen des genannten verfassungsrechtlichen Problems in der Zeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine Aussetzung der Vollziehung auszusprechen gewesen wäre; nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt dies jedenfalls nicht mehr in Betracht. Etwaige Auswirkungen des zeitweise gegebenen verfassungsrechtlichen Problems auf die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen sind in Verfahren betreffend die Säumniszuschläge zu klären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).