Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 06.12.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 B 6.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 91 VwGO, § 2 Abs 2 BauO BB, § 2 Abs 3 BauO BB, § 12 Abs 1 BauO BB, § 23 Abs 1 BauO BB, § 26 Abs 1 BauO BB, § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 BauO BB, § 26 Abs 2 S 1 Nr 3 BauO BB, § 26 Abs 5 BauO BB, § 26 Abs 7 BauO BB, § 26 Abs 9 BauO BB, § 28 Abs 1 BauO BB, § 28 Abs 2 BauO BB, § 28 Abs 3 BauO BB, § 28 Abs 6 BauO BB |
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2008 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 7. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 1. August 2003 betreffend Brandschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegen ein auf dem Grundstück der Beigeladenen gelegenes Nebengebäude, wobei es ihr nach teilweiser Rücknahme der Klage nur noch um die Erfüllung brandschutztechnischer Anforderungen geht.
Die Klägerin ist seit 1997 Eigentümerin des Grundstücks P… (Flur 5…, Flurstücke …4…) in S… bei Berlin, das im hinteren Bereich mit einem von ihr sanierten Fachwerkhaus bebaut ist. Die Beigeladenen sind seit 2003 Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks P… (Flurstücke …), wo sie eine vorn an der Straße gelegene Doppelhaushälfte bewohnen. Im hinteren Bereich ihres Grundstücks befindet sich in einer Entfernung von ca. 30 - 37 cm zur Grundstücksgrenze der Klägerin und 4 m zu deren Wohnhaus ein Nebengebäude. Dieses war zu einer Zeit, als die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen demselben Eigentümer gehörten, als Wirtschaftsgebäude errichtet worden und mit dem Wohnhaus der Klägerin durch einen überdachten Verbindungsgang verbunden. Als die Klägerin das Grundstück erwarb, existierte noch die Überdachung des Verbindungswegs. In dem notariellen Kaufvertrag aus dem Jahr 1996 wurde ihr das Recht eingeräumt, dieses Dach zu entfernen - was sie tat - und innerhalb eines halben Jahres das Nebengebäude auf dem Nachbargrundstück auf eigene Kosten abzureißen und zu entsorgen - was sie aus Kostengründen unterließ. Das Nebengebäude besteht heute aus einem Hauptgebäude mit Satteldach und einem niedrigeren Anbau mit Pultdach.
Im April 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Beigeladenen das Nebengebäude möglicherweise als Garage nutzen wollten, und thematisierte in der sich anschließenden Korrespondenz Fragen des Bestandsschutzes, des Brandschutzes sowie des Abstandsflächenrechts. Unter dem 1. August 2003 stellte sie einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten, weil das Nebengebäude den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz nicht genüge und der Beklagte zum Einschreiten verpflichtet sei, und machte zudem geltend, für das Gebäude bestehe kein Bestandsschutz, seine Nutzung als Garage sei nicht zulässig. Nachdem die Beigeladenen im September 2003 Baumaßnahmen am Dach des Nebengebäudes durchgeführt hatten, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, eine Nutzung des Gebäudes nur als Abstellraum und nicht als Garage, einen Rückbau der Türen und der neuen Dachfenster sowie eine Versetzung der an der Grundstücksgrenze neu errichteten Fallrohre an die gegenüberliegende Seite durchzusetzen.
Mit Bescheid vom 5. November 2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen das Nebengebäude der Beigeladenen ab. Die Abwehrrechte der Klägerin in Bezug auf dieses Gebäude seien verwirkt, weil sie es seit dem Eigentumserwerb im Jahr 1997 bis zum Jahr 2003 geduldet habe. Im Übrigen seien die Beigeladenen den brandschutztechnischen Anforderungen durch Zumauern der Öffnungen nachgekommen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 zurück.
Mit ihrer im Januar 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat im Laufe des Verfahrens ihr Klageziel mehrfach aktualisiert und mit den im Januar 2008 zuletzt angekündigten erstinstanzlichen Klageanträgen neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide erreichen wollen, dass der Beklagte dafür sorgt, dass das Nebengebäude den an einen Neubau nach aktuellem Recht zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wand des Nebengebäudes lückenlos verschlossen und verputzt wird, die Nutzung des Nebengebäudes nur als Abstellraum festgestellt wird und die Verwaltungsgebühren für die Bescheide erstattet werden.
Am 29. Januar 2008 hat der Einzelrichter vor bzw. auf den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen eine mündliche Verhandlung mit Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei darauf hingewiesen, dass wegen der 2003 vorgenommenen Umbauten des Nebengebäudes die Brandschutzfrage neu aufgeworfen worden sein dürfte. Der Hauptteil des Gebäudes dürfte den Brandschutzanforderungen nicht entsprechen, weshalb die Grenzwand als Brandwand im Sinne des § 26 Abs. 1 BbgBO auszuführen sei. Zu beanstanden sei, dass diese Wand Lücken im Mauerwerk aufweise und nicht bis unters Dach ausgefüllt sei. Bedenken bestünden auch gegen das auf der Seite zum Wohngebäude der Beigeladenen hin befindliche Dachflächenfenster. Hinsichtlich des Anbaus spreche mehr dafür, dass dieser eine selbständige bauliche Anlage sei, die keinen weiteren Brandschutzanforderungen unterliege. Daraufhin hat der Beklagte den Bescheid vom 5. November 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 aufgehoben und erklärt, den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ortsbesichtigung und der mitgeteilten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Anschließend hat die Klägerin ihrem Wunsch entsprechend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme erhalten und ebenso wie der Beklagte auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
Ende Januar und Anfang Februar 2008 hat die Klägerin in mehreren Schreiben zum prozessualen Vorgehen des Verwaltungsgerichts und der Erklärung des Beklagten Stellung genommen und den Verzicht auf erneute mündliche Verhandlung widerrufen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie betrachte das Verfahren im Hinblick auf die Erklärung des Beklagten zu einer Neubescheidung nicht als erledigt. Ein neuer Verwaltungsakt sei noch nicht ergangen und ihr Begehren auf Erlass eines konkret bestimmten Bescheids noch nicht erfüllt, zudem weiche die Auffassung des Gerichts und der Baubehörde von den Vorgaben der Brandenburgischen Bauordnung ab.
Mit Urteil vom 14. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen habe, eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: In der im Schriftsatz vom 19. Januar 2008 abgegebenen Erklärung der Klägerin, nur noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Brandschutzes gegen das Nebengebäude der Beigeladenen vorzugehen und auf die weiteren ihr vermeintlich zustehenden nachbarlichen Abwehrrechte zu verzichten, liege eine teilweise Klagerücknahme. Insoweit sei das Verfahren einzustellen gewesen. In dem verbliebenen, noch streitig zu entscheidenden Umfang sei die Klage bereits unzulässig. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Nutzung des Nebengebäudes nur als Abstellraum stehe der Zulässigkeit der Klage der Anspruchsverzicht im Schriftsatz vom 19. Januar 2008 entgegen. Die Befugnis der Beigeladenen, in dem Nebengebäude ein Motorrad abzustellen, sei keine Frage des Brandschutzes. Hinsichtlich der übrigen Anträge fehle der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Für die Anträge, die den Brandschutz für das streitige Nebengebäude beträfen, folge dies aus der Zusicherung des Beklagten, den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten unter Beachtung der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Rechtsauffassung des Gerichts - keine Verwirkung hinsichtlich nicht auf Abriss zielender Brandschutzfragen, mehrere brandschutzwidrige Einzelheiten am Nebengebäude - neu zu bescheiden. Da die Klägerin lediglich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensausübung habe, könne sie mit einem obsiegenden Urteil auch nicht mehr erreichen als die im Wege der Zusicherung bereits übernommene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zudem fehle es hinsichtlich dieser Anträge an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren. Denn nach Aufhebung des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides befinde sich das Verwaltungsverfahren wieder auf dem Stand vor Erlass des Ausgangsbescheides.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 (der Klägerin zugestellt am 20. Februar 2008) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass gegen die Beigeladenen am selben Tag eine Ordnungsverfügung zur Herstellung der brandschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 26 BbgBO hinsichtlich des Nebengebäudes mit Satteldach erlassen worden sei, der Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten hinsichtlich des Nebengebäudes mit Pultdach werde abgelehnt. In der genannten Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2008 wurde den Beigeladenen aufgegeben, das streitgegenständliche Nebengebäude mit Satteldach innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides so zu verändern, dass die Anforderungen an den Brandschutz gemäß § 26 BbgBO erfüllt seien. Hierzu sei das Dachflächenfenster, welches den geforderten Abstand von 1,25 m zur Innenseite der Gebäudeabschlusswand (dem Grundstück der Klägerin zugewandte Seite des Gebäudes) nicht einhalte, auszubauen und die Öffnung zu schließen. Die grenznahe Außenwand auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite des Gebäudes sei bis unter die Dachhaut (Ziegel) zu führen. Die Gebäudeabschlusswand sei brandschutztechnisch in F 60 AB-Qualität herzustellen, Öffnungen seien unzulässig. Schließlich seien die brennbaren Materialien des Dachüberstands durch nicht brennbare Materialien zu ersetzen.
Gegen den Bescheid vom 7. Februar 2008 legte die Klägerin Widerspruch ein, weil sie die brandschutzrechtlichen Auflagen für nicht ausreichend erachtete. Sie rügte, dass der Brandschutz nur für einen Teil des Nebengebäudes gefordert worden sei und der Anbau sowie die Seitenwände zu Unrecht nicht einbezogen seien. Das Nebengebäude brauche eine harte Bedachung, zudem müsse die Brandwand in F 90 AB-Qualität ausgeführt werden. Die Tür auf der Grenzseite müsse beseitigt und die Grenzwand lückenlos und ästhetischen Ansprüchen genügend hergestellt werden. Zudem sei das Abstellen des Motorrads im Nebengebäude oder im Anbau unzulässig. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 14. Oktober 2008 erhob die Klägerin im November 2008 Klage, über die noch nicht entschieden worden ist (VG 7 K 1644/08).
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung will die Klägerin eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Sie rügt den Ablauf des Verwaltungs- wie auch des Klageverfahrens und macht im Wesentlichen geltend: Durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts sei sie gezwungen worden, Widerspruch und Klage gegen den neuen Bescheid und zusätzlich Berufung gegen die bisherige falsche Klagebehandlung einzulegen. Sie habe eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage des neuen Bescheides und eine Weiterführung der bisherigen Klage bei entsprechender Klageänderung ohne erneute Durchführung eines Vorverfahrens gewünscht. Das Verwaltungsgericht sei eigenmächtig von einer Beschränkung ihres Anliegens ausgegangen, sie habe in dem Schriftsatz vom 19. Januar 2008 keinen Verzicht ausgesprochen, sondern lediglich den Brandschutz als Schwerpunkt dargestellt. Auch die von der Behörde behauptete Verwirkung von Abwehrrechten liege nicht vor.
Das streitgegenständliche Nebengebäude verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Der Bestandsschutz sei entfallen, weil es 10 Jahre nicht genutzt worden sei, das ursprünglich als Abstellraum genehmigte Gebäude nun als Garage diene, der genehmigte Verbindungsgang abgerissen und die Identität des Gebäudes durch Baumaßnahmen verändert worden sei. Mit dem Wegfall des Bestandsschutzes und dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht sei der Hauptteil des Nebengebäudes rechtswidrig geworden, der Anbau sei schon immer ein Schwarzbau gewesen.
Die konkrete Nutzung des Nebengebäudes sei überprüfungsbedürftig. Hierbei seien auch die Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung zu beachten. Das Gebäude werde wahrscheinlich zum Abstellen von Kfz (Motorrad) genutzt.
Bei einem über 5 m hohen und ca. 160 m³ großen Abstellgebäude an der Grenze mit höchstwahrscheinlich unzulässiger Nutzung bestünden besonders hohe Anforderungen an den Brandschutz. Erforderlich sei - wie vom Verwaltungsgericht vorgeschrieben - eine Brandwand. Brandwände müssten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und grundsätzlich feuerbeständig mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten sein; eine F 60-AB-Wand sei keine Brandwand.
Das Erfordernis zur Herstellung einer Brandwand gelte auch für den Anbau. Zu Unrecht sei ein ordnungsbehördliches Verfahren hierfür abgelehnt und dabei die statisch-konstruktive Gestaltung nicht berücksichtigt worden. Der Anbau sei kein selbständiges Gebäude, da er nicht baulich-konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt, nicht statisch selbständig und nicht allein standsicher sei. Allein das Fehlen einer direkten Verbindung zwischen den Bauteilen sei nicht maßgeblich. Beide bildeten auch eine funktionale Einheit, da sie nach Aussage der Behörde zum Abstellen dienten. Im Übrigen wäre die Errichtung nur einer teilweisen Brandwand in brandschutzrechtlicher Hinsicht sinnlos. Selbst bei Annahme eines eigenständigen Nebengebäudes dürfe der Anbau nicht vom Brandschutz ausgenommen werden, weil nach § 26 Nr. 3 BbgBO Brandschutzwände zwischen aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück als äußere Brandschutzwand hergestellt werden müssten und jedes Gebäude daher seine eigene Gebäudeabschlusswand brauche.
Ein Verputzen der Wand sei notwendig. Die übergroße Wand des Nebengebäudes sei noch nicht saniert, besitze lose Putzteile und verschandele ihr Grundstück. § 4 BbgBO bestimme, dass Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden seien.
Der Nachbar habe einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, wenn ein Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften verstoße und geschützte Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt würden, was bei einer Brandgefahr offensichtlich sei. Bei der Frage des Einschreitens habe der Beklagte hier kein Ermessen.
Im Falle der Versagung eines genügenden Brandschutzes, der eine wirkliche Brandwand erfordere, wolle sie sich durch das überhohe unzulässige Nebengebäude nicht noch zusätzlich gefährden und verlange jedenfalls dessen Rückbau. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Maße des Nebengebäudes, Dachüberstände und Lücken bei der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht völlig grob und regelmäßig viel zu gering eingeschätzt worden seien.
Schließlich sei sie auch dadurch beeinträchtigt, dass die Fallrohre an dem Nebengebäude an der Grenzseite angebracht worden seien. Dadurch gelange dicht vor ihrem Haus viel Wasser in das Erdreich. Es sei auch nicht auszuschließen, dass seitlich vom Dach Wasser auf ihr Grundstück ablaufe, was das Nachbarrecht verbiete. Ursprünglich wegleitende Drainagerohre seien von den Beigeladenen entfernt worden, seitdem habe sie im Winter einen feuchten Keller, in dem sogar das Wasser stehe.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nebengebäudes, der Verputzung des Gebäudes, der Festlegung der Nutzung des Gebäudes als Abstellraum, der Kostenüberbürdung sowie auf Untersagung des Ableitens von Wasser nahe der Grundstücksgrenze zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr (nur) noch,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2008 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 7. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 1. August 2003 betreffend Brandschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat vor der mündlichen Verhandlung das streitgegenständliche Nebengebäude (Hauptteil und Anbau) in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das darüber gefertigte Protokoll vom 6. Dezember 2011 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte (5 Bände), die Gerichtsakten zu den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) 7 L 85/04 (1 Band) und VG 7 K 1644/08 (4 Bände), auf die vom Beklagten zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (insgesamt 5 Hefter) sowie auf zwei von der Klägerin eingereichte Halbhefter (Fotos sowie eine gutachterliche Stellungnahme von Schmitz & Partner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
I. Soweit die Klägerin ihre Klage während des Berufungsverfahrens zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Im Übrigen hat die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung Erfolg.
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig.
a) Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, durch ordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber den Beigeladenen einen umfassenden Brandschutz in Bezug auf das streitgegenständliche Nebengebäude (Hauptteil mit Satteldach und Anbau mit Pultdach) zu erhalten. Die Klägerin erhebt insoweit konkrete Forderungen und begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten, so dass ihre Klage eine Verpflichtungsklage darstellt. Ihren entsprechenden Antrag vom August 2003 hat der Beklagte durch den Bescheid vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2003 abgelehnt, der zunächst Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist. Nachdem der Beklagte beide Bescheide aufgehoben und eine Neubescheidung angekündigt hat, hat sich das Verfahren nicht erledigt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht weggefallen, denn sie hat nicht das erreicht, was sie mit ihrer Klage erreichen wollte, nämlich einen Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt. Dass sie möglicherweise (nach Auffassung des Verwaltungsgerichts) nicht mehr beanspruchen konnte, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
b) Auch der Erlass des neuen Bescheides vom 7. Februar 2008 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2008) ist ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage. Gegenstand der Klage ist die Behauptung der Klägerin, einen Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu haben, den die Behörde bisher nicht hinreichend erfüllt habe. Die Ersetzung des ursprünglichen Bescheides durch den neuen Bescheid hat diesen Anspruch nur teilweise erfüllt, im Übrigen aber nichts daran geändert, dass die Klägerin weiterhin ihr ursprüngliches Begehren verfolgt, so dass keine Klageänderung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, DVBl. 1987, 1004, juris Rn. 13; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 91 Rn. 9; Ortloff/Riese in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juni 2011, § 91 Rn. 23 b). In die schon erhobene Klage hat sie nunmehr den neuen Bescheid einbezogen. Dies ist ohne weiteres möglich, zumal der Anfechtungsantrag nur ein unselbständiges Element des weitergehenden Verpflichtungsantrages ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O.). Auf die Frage, ob die Einbeziehung eines den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ersetzenden Bescheids in ein anhängiges Verfahren nur innerhalb der für den neuen Bescheid geltenden Klagefrist erfolgen kann (vgl. zum Meinungsstreit etwa Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 10 M 26.09 -), kommt es hier nicht an. Bedeutsam ist dies nur in Bezug auf eine etwaige Bestandskraft des neuen Bescheides, vorliegend ist die Klägerin gegen diesen Bescheid jedoch rechtzeitig vorgegangen, so dass sich die Frage der Bestandskraft nicht stellt. Die beim Verwaltungsgericht noch anhängige Klage VG 7 K 1644/08 dürfte wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig (geworden) sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 97.82 -, NVwZ 1986, 128, juris Rn. 9). Dies berührt aber nicht die Zulässigkeit der hier zu beurteilenden Klage. Eine Verbindung der beiden Klagen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - VI ZR 86/65 -, BGHZ 45, 380, juris; BFH, Beschluss vom 26. Mai 2006 - IV B 151/04 -, BFH/NV 2006, 2086, juris) kommt nicht in Betracht, weil die Verfahren in unterschiedlichen Instanzen anhängig sind.
c) Eines (erneuten) Vorverfahrens (bezogen auf den 2008 erlassenen Bescheid) bedurfte es nicht; zudem hat ein Vorverfahren stattgefunden.
d) Unerheblich ist, dass das Verwaltungsgericht nach dem Tenor des angefochtenen Urteils das Klageverfahren wegen Klagerücknahme teilweise eingestellt hat. Denn es lässt sich schon nicht eindeutig feststellen, welchen Teil der ursprünglichen Klage die Einstellung erfassen soll. Der Tenor enthält nur den inhaltlich unbestimmten Hinweis „soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat“. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt, in der Erklärung der Klägerin, gegen das Nebengebäude nur unter Brandschutzgesichtspunkten vorgehen zu wollen und auf die weiteren nachbarlichen Abwehrrechte zu verzichten, liege eine teilweise Klagerücknahme. Um welche weiteren nachbarlichen Abwehrrechte es dabei gehen soll, wird jedoch nicht mitgeteilt. Der angebliche Anspruchsverzicht wird nochmals im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 4. („eine Nutzung des Nebengebäudes nur als Abstellraum festzustellen“) thematisiert, jedoch nicht unter Hinweis auf eine Einstellung des Verfahrens, sondern als Grund für die Unzulässigkeit der Klage in Bezug auf diesen Antrag, über den somit im Urteil streitig entschieden worden ist. Auch die einheitliche Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro lässt keine Differenzierung nach eingestellten und streitig entschiedenen Streitgegenständen erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass der gesamte erstinstanzliche Streitstoff Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Ein teilweiser Verzicht oder eine teilweise Klagerücknahme im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Januar 2008 („Ich weise darauf hin, dass ich schon evtl. auf die Geltendmachung von Rechten wegen Unzulässigkeit des Nebengebäudes verzichte, den Brandschutz möchte ich aber vollständig verwirklicht haben [drittschützend], ebenso ästh. Ansicht“) kann eine derartige Prozesserklärung jedenfalls nicht entnommen werden.
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über die in dem Bescheid vom 7. Februar 2008 gegenüber den Beigeladenen verfügten Maßnahmen hinaus ordnungsbehördlich gegen das Nebengebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zur Durchsetzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen einschreitet.
a) Es ist anerkannt, dass dem Nachbarn zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über ein Einschreiten zusteht, wenn die Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage öffentlich-rechtliche Normen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen (so schon BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95, juris; OVG Bln, Urteil vom 14. Mai 1982 - OVG 2 B 57.79 -, MDR 1983, 165, 166). Im Einzelfall kann das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert sein, wenn es etwa um die Abwehr besonders schwerer Gefahren oder unzumutbarer Störungen oder der Gefahr von Leben und körperlicher Unversehrtheit geht (vgl. OVG Bln, Urteil vom 14. Mai 1982, a.a.O., Hoppenberg in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Januar 2011, H Rn. 21). Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften rügt, kann sie sich auf die Verletzung ihrer Rechte als Nachbarin berufen. Denn die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung haben insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück (vgl. etwa OVG Bln, Urteil vom 6. Juli 1964 - II B 6.64 -, BRS 15 Nr. 111; VGH BW, Urteil vom 28. März 1968 - III 237/66 -, BRS 20, Nr. 160; OVG RP, Urteil vom 28. März 1974 - 1 A 116/73 -, LS in juris; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 273 II 75 -, BayVBl. 1978, 669, 670; OVG MV, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 3 M 268/04 -, NordÖR 2005, 27, juris Rn. 9 f.; Hoppenberg, a.a.O., Rn. 379; Böhme in: Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/ Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand Oktober 2011, § 26 BbgBO Rn. 4). Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf ein Nachbargrundstück für Leib und Leben des Nachbarn, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden, so dass bei einem festgestellten Verstoß gegen diese Bestimmungen die Ordnungsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet ist.
b) Den Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten hat der Beklagte bisher nicht hinreichend erfüllt. Dass eine entsprechende Verpflichtung besteht, wird auch vom Beklagten nicht (mehr) in Zweifel gezogen, der an der Auffassung einer Verwirkung des Nachbarrechts nicht mehr festhält und gegenüber den Beigeladenen eine auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 26 BbgBO gestützte Ordnungsverfügung erlassen hat. Er ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere eine Einhaltung der (drittschützenden) Bestimmungen in § 26 BbgBO verlangen kann, wobei er zutreffend die Brandenburgische Bauordnung in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen und zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids aktuellen - seitdem hinsichtlich der Brandschutzbestimmungen der §§ 23 - 28 BbgBO nicht geänderten - Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I, S. 172) zugrunde gelegt hat. Die in der Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen sind jedoch nicht ausreichend. Der Beklagte hat den Beigeladenen aufgegeben, das Nebengebäude mit Satteldach „so zu verändern, dass die Anforderungen an den Brandschutz gemäß § 26 BbgBO erfüllt sind“. Dies genügt nicht, weil die konkret formulierten Auflagen den gesetzlich vorgesehenen Brandschutz bezüglich des Nebengebäudes mit Satteldach nur unvollkommen gewährleisten und der Anbau (Nebengebäude mit Pultdach) zu Unrecht in die brandschutzrechtlichen Erwägungen nicht einbezogen worden ist.
aa) Wie der Beklagte im Ansatz zutreffend erkannt hat, kann die Klägerin verlangen, dass die Außenwände des Nebengebäudes auf der ihrem Grundstück zugewandten Seite teilweise als Brandwand i.S.d. § 26 BbgBO ausgeführt werden. Brandwände sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO herzustellen als äußere Brandwand zum Abschluss von Gebäuden, die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grenze zu Nachbargrundstücken errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden rechtlich gesichert ist. Dies gilt nach Satz 2 nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbauten Raum. Das Brandschutzkonzept des Gesetzgebers geht dabei davon aus, dass ab einem Abstand von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist (Böhme, a.a.O., Rn. 9). Das streitgegenständliche Nebengebäude steht 30 - 37 cm von der Grundstücksgrenze und 4 m vom Haus der Klägerin entfernt, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO erfüllt sind. Die Ausnahme nach Satz 2 greift jedenfalls für den Hauptteil des Gebäudes, das Nebengebäude mit Satteldach, nicht ein, weil dieses mehr als 75 m³ Raum umfasst. Ausweislich der alten Genehmigungsunterlagen beträgt die Grundfläche des früheren Wirtschaftsgebäudes (4,5 m x 6 m =) 27 m², diese auch von den Beteiligten nicht angezweifelten Maße dürften nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck zutreffend sein. Die Höhe des Dachfirsts beträgt 5 m, so dass das Gebäude insgesamt zu groß ist für die Anwendung der Ausnahmeregelung und es dabei bleibt, dass die Gebäudeabschlusswand als Brandwand hergestellt werden muss.
Aus der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II, S. 948), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159), die in § 10 Sonderbestimmungen für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 BbgBO bei Garagen enthält, ergibt sich vorliegend keine Einschränkung oder Erleichterung hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen. Denn das streitgegenständliche Nebengebäude einschließlich Anbau dient in erster Linie als Abstellraum und ist keine Garage. Es dürfte auch den in der Garagen- und Stellplatzverordnung formulierten Anforderungen an eine Garage nicht entsprechen. Ein Abstellen von Kraftfahrzeugen in diesem Gebäude dürfte nach § 20 Abs. 2 BbgGStV nicht in Betracht kommen.
bb) Das Erfordernis der Brandwandqualität gilt - anders als vom Beklagten bisher verfügt - nicht nur für die parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Giebelwand des Nebengebäudes (mit Satteldach), sondern jedenfalls auch für die östliche (vom Grundstück der Klägerin aus gesehen rechte) Seitenwand, also die Längswand ohne Anbau, soweit diese weniger als 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Es ist anerkannt, dass auch schräg zur Grundstücksgrenze verlaufende Gebäudeaußenwände die sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO ergebenden Anforderungen erfüllen müssen. Dies gilt auch für Wände, die, rechtwinklig zur Grundstücksgrenze verlaufen (so auch OVG Bremen, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 BA 56/85 -, BRS 44 Nr. 105; Otto, Brandenburgische Bauordnung, 1. Auflage 2007, § 26 Rn. 7; zu einer entsprechenden Vorschrift in Bayern Kühnel/Gollwitzer in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Juli 2011, Art. 28 Rn. 40 ff.; so auch noch BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1977, a.a.O., S. 669 f.; a.A. BayVGH, Beschluss vom 20. März 1989 - 14 B 87.04029 -, BRS 49 Nr. 211; Böhme, a.a.O., Rn. 11). Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO ist insoweit eindeutig und enthält keine Ausnahme. Hätte der Gesetzgeber Gebäudeabschlusswände als Brandwände für Gebäude, die im grenznahen Bereich im rechten Winkel aufeinandertreffen, nicht für notwendig erachtet, hätte er dies geregelt. Im Übrigen erscheint eine Brandschutzwand sinnlos, wenn sie an eine seitlich angrenzende Außenwand ohne Feuerwiderstandsdauer anschließt und im Brandfall der Brand zunächst auf diese Außenwand und von dort innerhalb des Nahbereichs auch auf das Nachbargrundstück überschlagen kann. Wenn von einer rechtwinkligen oder schräg verlaufenden Gebäudeabschlusswand möglicherweise keine konkrete Gefahr ausgeht, dass ein Brand auf Nachbargebäude übergreift, kann es gerechtfertigt sein, insoweit eine Abweichung nach § 60 BbgBO zuzulassen, dies erfordert jedoch immer eine einzelfallbezogene Prüfung (vgl. Otto, a.a.O., Rn. 7; für Abweichungen im Einzelfall auch Kühnel/Gollwitzer, a.a.O., Rn. 40). Somit ist grundsätzlich auch die östliche Seitenwand im grenznahen Bereich als Brandwand herzustellen. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die westliche Seitenwand des Nebengebäudes mit Satteldach, wobei allerdings die Frage, inwieweit eine Außenwand vorliegt, im Zusammenhang mit dem Anbau und dessen brandschutzrechtlichen Anforderungen zu beurteilen ist (dazu unter dd)).
cc) Den Anforderungen an eine Brandwand entsprechen die Wände des Nebengebäudes im grenznahen Bereich nicht. Brandwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BbgBO). Sie sind bei einem - hier vorliegenden - Gebäude geringer Höhe (vgl. § 2 Abs. 3 BbgBO) mindestens bis unter die Dachhaut zu führen; verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen (§ 26 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BbgBO). Öffnungen sind unzulässig (§ 26 Abs. 7 Satz 1 BbgBO). Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden (§ 26 Abs. 4 BbgBO), was hier etwa in Bezug auf die Dachüberstände zu beachten ist. Diese Anforderungen haben nur zum Teil Eingang in die Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2008 gefunden. Die Klägerin beanstandet insoweit zu Recht, dass von den Beigeladenen nur die Herstellung einer Gebäudeabschlusswand in F 60 AB-Qualität gefordert wird. Mit dieser Bezeichnung wird die Feuerwiderstandsklasse beschrieben, die Zahl 60 steht dabei für eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten. In § 23 Abs. 1 BbgBO ist allgemein festgelegt, welcher Brandbeanspruchung die Bauteile jeweils standhalten müssen, für feuerbeständige Bauteile ist dabei eine Widerstandsdauer von 90 Minuten vorgeschrieben, während bei hochfeuerhemmenden Bauteilen 60 Minuten genügen. Da Brandwände nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BbgBO feuerbeständig sein müssen, müssen sie eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben und daher in F 90-Qualität errichtet werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. hierzu Gesprächsvermerk vom 7. Februar 2008, VV 596) findet § 26 Abs. 9 BbgBO vorliegend keine Anwendung. Diese Vorschrift, die bestimmt, dass abweichend von Abs. 2 für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Geschossen hochfeuerhemmende Wände zulässig sind, ist hier schon nach ihrem (insoweit eindeutigen) Wortlaut nicht einschlägig. Denn das streitgegenständliche Nebengebäude ist unzweifelhaft kein Wohngebäude. Als Ausnahmebestimmung im Rahmen der Brandschutzregelungen, die dem Schutz besonders wichtiger Güter dienen, ist § 26 Abs. 9 BbgBO eng auszulegen. Die Vorschrift betrifft insbesondere Doppelhäuser und Reihenhäuser und soll die Errichtung in Holzbauweise ermöglichen (LT-Drs. 3/5190 zu § 26), ihre Geltung ist auf Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung beschränkt (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl. 2009, § 26 Rn. 13). Diese Beschränkung ist im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil die Gefahr einer unbemerkten und ungehinderten Ausbreitung eines Brandes in unbewohnten Gebäuden größer ist als in bewohnten.
Die genannten Anforderungen an äußere Brandwände müssen nicht nur - wie bisher vom Beklagten verfügt - im Hinblick auf die grenznahe Giebelwand, sondern auch bezüglich der östlichen Seitenwand im grenznahen Bereich (bis zu einer Entfernung von 2,50 m zur Grenze) erfüllt werden. Dies beinhaltet auch die Schließung des in dieser Wand befindlichen feststehenden Fensters, das 1,62 m von der grenznahen Giebelwand des Gebäudes entfernt liegt.
dd) Der Anbau (Nebengebäude mit Pultdach) mit einer Grundfläche von ca. (6 m x 3 m =) 18 m² und einer Dachhöhe von max. 2,60 m erfüllt - isoliert betrachtet - die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 BbgBO für eine Ausnahme von dem Erfordernis der Brandwanderstellung, weil er ein Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbauten Raum ist. Soweit die Klägerin meint, der Anbau müsse mit dem Hauptteil des Nebengebäudes brandschutztechnisch als einheitliches Gebäude bewertet werden, ist dies nicht zutreffend. Sowohl das große Nebengebäude mit Satteldach als auch der Anbau stellen jeweils ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BbgBO dar. Nach dieser Vorschrift sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die selbständige Benutzbarkeit setzt dabei voraus, dass die bauliche Anlage ihre Funktion unabhängig von anderen baulichen Anlagen erfüllen kann, was insbesondere einen eigenen Eingang erfordert (Jäde in: Jäde u.a., a.a.O., § 2 Rn. 43, 44). Nicht notwendig ist es dagegen, dass die Anlage abgetrennt oder abtrennbar von anderen Gebäuden ist (Jäde, a.a.O., Rn. 45). Danach ist der Anbau, der unabhängig von dem großen Nebengebäude genutzt wird und mit diesem auch nicht durch eine Tür verbunden ist, bauordnungsrechtlich als selbständiges Gebäude zu bewerten. Der Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Januar 2007 - III R 49/06 -, BFHE 215, 459, juris) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil dieses Urteil sich mit der Frage befasst, wann ein Gebäude ein selbständiges Wirtschaftsgut im Sinne des Steuerrechts ist, und daher vorliegend ohne Relevanz ist.
Der Umstand, dass die Vorschrift des § 26 Abs. 2 BbgBO über äußere Brandwände auf den Anbau nicht anwendbar ist, führt entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht dazu, dass dieser brandschutzrechtlich nicht zu berücksichtigen wäre. Auch für den Anbau gilt die allgemeine (auch drittschützende) Bestimmung des § 12 Abs. 1 BbgBO, wonach bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Die Brandenburgische Bauordnung geht davon aus, dass ab einem Abstand zwischen zwei Gebäuden von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung gegeben ist und dass von einer kleinen Anlage mit einem Rauminhalt von max. 75 m³ im Brandfall keine relevante Gefahr für das Nachbargrundstück ausgeht. Letzteres setzt jedoch deren isolierte Lage voraus und gilt nicht, soweit die kleine Anlage in ein anderes - größeres - Brandgeschehen einbezogen werden kann, das seinerseits nachbargefährdend ist. Bezüglich des Anbaus darf daher seine Lage unmittelbar an der Grundstücksgrenze und neben dem brandschutzrechtlich relevanten großen Nebengebäude nicht ausgeblendet werden. Der Sache nach macht die Klägerin zutreffend geltend, dass die Gefahr eines Brandüberschlags zwischen diesen Gebäuden besteht und ihr Grundstück in diesem Fall allein durch Brandwände am großen Nebengebäude nicht hinreichend geschützt wäre.
Dem Schutz vor Brandüberschlag auf angrenzende Gebäude dienen verschiedene Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung. So sind etwa nach § 27 Abs. 4 BbgBO bei Gebäuden geringer Höhe Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgBO schreibt vor, dass Brandwände als äußere Brandwände zwischen aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück herzustellen sind. Diese Vorschrift gilt auch im vorliegenden Fall für das große Nebengebäude, das nicht der Ausnahmeregelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BbgBO unterliegt, so dass danach auch dessen westliche Seitenwand als Brandwand hergestellt werden müsste. Die Einhaltung dieser Bestimmung kann die Klägerin allerdings nicht verlangen, weil § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgBO nicht nachbarschützend ist, da nur der Brandüberschlag zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück verhindert werden soll, so dass die Klägerin nicht zu dem geschützten Personenkreis gehört. Auf welche Weise hinreichender Brandschutz im Sinne des § 12 Abs. 1 BbgBO in Bezug auf den Anbau gewährleistet wird, hat der Beklagte vielmehr im Rahmen seines ordnungsbehördlichen Ermessens zu entscheiden. Bei der erforderlichen erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin muss er seine Ordnungsverfügung hinsichtlich des Anbaus ergänzen und dabei im Ergebnis dafür Sorge tragen, dass dieser entweder nicht in einen Brand des großen Nebengebäudes einbezogen werden kann (zum Beispiel durch Errichtung einer Brandwand zwischen den Gebäuden) oder aber dass ein Brand von dort nicht auf das Grundstück der Klägerin übergreifen kann (etwa durch Erweiterung der für das große Nebengebäude zu errichtenden Brandwand unter Einbeziehung des Anbaus; vgl. zur Möglichkeit einer vorkragenden „Schürze“ auch Kühnel/Gollwitzer, a.a.O., Rn. 48).
ee) Auch im Hinblick auf die Bedachung von großem Nebengebäude und Anbau kann die Klägerin ein weiteres Einschreiten des Beklagten unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten beanspruchen. Entgegen ihrer Ansicht kann sie sich allerdings nicht unmittelbar auf § 28 Abs. 2 BbgBO berufen. Danach ist grundsätzlich eine sog. harte Bedachung vorgeschrieben, d.h. die Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein. Die Voraussetzungen einer harten Bedachung (vgl. hierzu im Einzelnen Böhme, a.a.O., § 28 Rn. 10) erfüllt nur das mit Ziegeln gedeckte Nebengebäude mit Satteldach, nicht jedoch der Anbau, dessen Dach aus einer Holzschalung mit aufgeschweißten Dachpappebahnen besteht. Die Vorschrift über die harte Bedachung ist jedoch nicht drittschützend, so dass die Klägerin als Nachbarin nicht deren Einhaltung verlangen kann. Denn Schutzziel des § 28 Abs. 2 BbgBO ist, wie bereits der Wortlaut deutlich macht, der Eigenschutz des Gebäudes (Böhme, a.a.O., § 28 Rn. 2, 3). Die harte Bedachung soll das Gebäude vor einer von außen wirkenden Brandbeanspruchung durch ein in unmittelbarer Nähe brennendes Gebäude schützen, so dass die Anforderungen einer harten Bedachung dem Eigenschutz des Bauherrn und nicht dem Nachbarschutz dienen. Soweit die Gegenansicht (HessVGH, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV OE 58/78 -, BRS 36 Nr. 153; ebenso Hoppenberg, a.a.O., Rn. 385; zustimmend Kühnel/Gallwitzer, a.a.O., Art. 30 Rn. 12) zur Begründung des drittschützenden Charakters darauf hinweist, dass eine Ausnahme von der harten Bedachung u.a. einen bestimmten Sicherheitsabstand von der Nachbargrenze voraussetzt, vermag dies nicht zu überzeugen, weil dieser Abstand nicht nur dem Schutz des Nachbarn, sondern auch dem Schutz vor dem Nachbarn dienen kann und der Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich auf die Brandbeanspruchung des Daches von außen - nicht von innen - abstellt.
Es bleibt jedoch bei der allgemeinen Regelung nach § 28 Abs. 1 BbgBO, dass Dächer so angeordnet und ausgebildet werden müssen, dass andere Gebäude - und damit auch die auf dem Nachbargrundstück - nicht durch Feuer, Flugfeuer oder strahlende Wärme gefährdet werden. Insofern hat der Beklagte bei seiner Entscheidung, wie ein Brandüberschlag vom großen Nebengebäude über den Anbau auf das Grundstück der Klägerin verhindert werden kann, auch die Bedachung des Anbaus in den Blick zu nehmen.
Zu beachten ist ferner § 28 Abs. 6 BbgBO, wonach Öffnungen in der Dachhaut von Brandwänden mindestens 1,25 m entfernt sein müssen. Diese Vorschrift ist drittschützend, weil sie sich mit einer Brandbeanspruchung des Daches von innen nach außen befasst und auch benachbarte Gebäude vor einem die Dachfläche durchbrechenden Brand schützen soll (vgl. etwa OVG Berlin, Urteil vom 29. Mai 1987 - OVG 2 B 27.85 -, BRS 47 Nr. 147; Böhme, a.a.O., § 28 Rn. 3). Zu Recht hat daher der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2008 die Schließung des vorderen Dachfensters angeordnet. Ob auch das hintere Dachfenster, das auf der zum Anbau gelegenen Seite des Satteldaches liegt, zu schließen ist, hängt davon ab, auf welche Weise der Beklagte den erforderlichen Brandschutz in diesem Bereich gewährleistet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquote hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und insoweit zur Kostentragung verpflichtet ist (§ 155 Abs. 2 VwGO) und im Übrigen mit den ursprünglich formulierten Verpflichtungsanträgen nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt hat. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie im Verfahren keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.