Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 29.12.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 N 61.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 25 Abs 5 AufenthG |
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 14. und dem Beklagten am 17. Mai 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag nicht bereits unzulässig ist, da entgegen den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO deutlich bezeichnet und erläutert wird, warum er vorliegen soll.
Der Antrag hat nämlich auch dann keinen Erfolg, wenn das Antragsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, die Kläger wollten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet aus den von den Klägern genannten Gründen, die hier allein zu prüfen sind, keinen ernstlichen Zweifeln.
Ohne Erfolg wenden sie sich gegen die bei der Prüfung von § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten nicht substantiiert dargetan, dass sie sich um die für die Passerstellung notwendigen Unterlagen aus ihrem Heimatland bemüht und tatsächlich in der pakistanischen Botschaft vorgesprochen haben. Entgegen ihrer Ansicht wären diese Umstände nicht von Amts wegen zu ermitteln gewesen mit der Folge, dass die angegriffene Entscheidung insoweit nicht auf einer unzureichend ermittelten oder verfahrensfehlerhaft festgestellten tatsächlichen Grundlage beruht und deshalb auch nicht ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet. Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 14. März 2006 – 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 260). Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entrichtung der erforderlichen Gebühren berufen, genügt ihr Vorbringen nicht den an eine Zulassungsbegründung zu stellenden Anforderungen, da sie sich nicht in der gebotenen substanziierten Weise mit den diesbezüglichen maßgeblichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen.
Auf das weitere Vorbringen der Kläger zu einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. sowie den schulischen Erfolgen der Kläger zu 3. und 4 und deren Integration in die hiesigen Verhältnisse kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht nur auf das Fehlen einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), sondern selbständig tragend auch darauf gestützt, die Kläger seien nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil sie nicht dargelegt hätten, hinreichende Bemühungen zur Beschaffung von Pässen unternommen zu haben (§ 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG); eine Begründung, die die Kläger aus den dargestellten Gründen zulassungsrechtlich erfolglos angegriffen haben. Damit kann der gerügte Begründungsteil hinweggedacht werden, ohne dass die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts dadurch beeinflusst wäre, weil sie allein von den im Urteil angeführten, unbeanstandet gebliebenen Gründen getragen wird.
Zu den Ausführungen bzgl. § 25 Abs. 4 AufenthG verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Die befürchtete und mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beanstandete Trennung der Familie steht ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Rede.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).