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Entscheidung 4 U 130/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.09.2013
Aktenzeichen 4 U 130/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.06.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 9.355,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2004 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 % zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.06.2011 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht der Zeugin A… H…, der geschiedenen Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Zedentin), den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Die Zedentin, damals noch unter dem Namen A… T…, und der Beklagte unterzeichneten am 30.03.1999 einen Darlehensvertrag. Danach sollte die Zedentin dem Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM "für den Aufbau seiner Tierarztpraxis" zur Verfügung stellen. Die Gelder sollten „in Teilsummen je nach Bedarf bis zur genannten Endsumme abrufbar“ sein. Weiter wurde vereinbart, dass „beliebige Tilgungsraten in der Laufzeit möglich sind“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.

Bereits zuvor, mit Mietvertrag vom 01.03.1999, hatten der Beklagte und die Zedentin ab dem 01.04.1999 in der …straße 20 A in C… gemeinsam Geschäftsräume angemietet.

Die Tierarztpraxis des Beklagten wurde im Mai 1999 unter der Anschrift …straße 20 A in C… eröffnet. Unter der gleichen Anschrift befand sich ab Juni 1999 auch das Immobilienmaklerbüro der Zedentin (W…). Schließlich wohnten die Zedentin und der Beklagte sowie die Tochter der Zedentin unter dieser Anschrift.

Am 23.07.1999 heirateten die Zedentin und der Beklagte.

Die … Bank gewährte dem Beklagten Existenzgründungsdarlehen in Höhe von insgesamt 122.000,- DM, die aus EKH- und ERP- Mitteln refinanziert waren. Das ERP-Darlehen wurde in Höhe eines Nettokreditbetrages von 46.848,- DM im November 1999 ausgezahlt. Mit Vertrag vom 01.11.2001 wurde dem Beklagten ein weiteres Existenzgründungsdarlehen gewährt.

Die Eheleute trennten sich Ende 2003. Am 21.04.2005 ist die Scheidung beantragt worden; die Rechtskraft der Scheidung trat am 09.12.2008 ein.

Mit Schreiben vom 26.02.2004 kündigte die Zedentin den Darlehensvertrag und stellte einen Betrag in Höhe von 47.177,49 € zur Rückzahlung fällig.

Mit Vereinbarung vom 20.08.2008 trat sie ihren Anspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe eines Teilbetrages von 24.500,00 € an den Kläger ab. Mit weiterer Vereinbarung vom 11.08.2011 trat die Zedentin den Restanspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 22.677,49 € ebenfalls an den Kläger ab; Ansprüche aus dieser Vereinbarung sind Gegenstand eines weiteren, zunächst zum Az: 6 O 262/11 des Landgerichts Potsdam und nach Verweisung nunmehr zum Az. 45 F 10/13 beim Amtsgericht Potsdam (Familiengericht) geführten Rechtsstreits. Unter dem 03.06.2013 unterzeichneten die Parteien der Abtretungsvereinbarungen eine als Klarstellung bezeichnete Erklärung, wonach die Abtretung vom 20.08.2008 nur den werthaltigen, nicht um Rückzahlungen und Verrechnungen in Höhe von insgesamt 15.110,23 € reduzierten, Betrag des Darlehens vom 30.03.1999 betreffe.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das Darlehen in Anspruch genommen; unter Berücksichtigung von Gegenbuchungen zu Gunsten des Beklagten sei ein Rückzahlungsanspruch jedenfalls in Höhe der an ihn abgetretenen Forderung von 24.500,00 € offen. Der Abruf der jeweiligen Darlehensbeträge sei in der Weise erfolgt, dass die Zedentin jeweils in Absprache bzw. nach Abstimmung mit dem Beklagten Zahlungen, die die Tierarztpraxis des Beklagten betroffen hätten, von einem ihrer Konten vorgenommen habe. Bereits der Steuerberater des Beklagten, der Zeuge Dr. K…, habe Buchungen in Bezug auf ein sogenanntes Konto „Darlehen T…“ vorgenommen. Entsprechende Buchungen seien erfolgt, nachdem der Beklagte – ebenso wie zuvor bereits die Zedentin – seine Buchhaltung sowie die Vorbereitung der erforderlichen Steuererklärungen durch den inzwischen verstorbenen Herrn F… in Löhne habe vornehmen lassen. Dieser habe unter der Bezeichnung "W…-Darlehen" ein Darlehenskonto sowie ein Verrechnungskonto geführt. Der Kläger hat dazu behauptet, die Parteien hätten eine Kontokorrentabrede getroffen, wonach die die Tierarztpraxis betreffenden Zahlungen der Zedentin sowie bestimmte Gegenpositionen zu Gunsten des Beklagten miteinander hätten saldiert werden sollen. Die entsprechenden Salden seien insbesondere im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen zwischen den Parteien besprochen und vom Beklagten nicht beanstandet worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Darlehensrückzahlungsanspruch ergebe sich deshalb bereits aus entsprechenden Saldenanerkenntnissen des Beklagten. Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage der mit dem Anlagenkonvolut K 15 vorgelegten Belege B 0 bis B 96 sowie weiterer mit den Anlagen K 22 bis K 75 belegter Zahlungen der Zedentin begründet.

Der Beklagte hat bestritten, das Darlehen abgerufen zu haben. Er hat behauptet, es habe sich um ein „Schubladendarlehen“ gehandelt, das in der Praxis der Beziehungen zwischen den Parteien nicht gelebt worden sei; Zahlungen seien jeweils von demjenigen Ehegatten vorgenommen worden, der gerade über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt habe. Es habe auch niemals eine Verrechnungsabrede zwischen den Parteien gegeben. Von den Buchungen auf ein Darlehenskonto und der Führung eines Verrechnungskontos durch Herrn F… habe er keine Kenntnis gehabt. Buchungsanweisungen gegenüber den Steuerberatern, insbesondere gegenüber Herrn F…, habe allein die Zedentin erteilt, ohne dass der Beklagte davon Kenntnis erlangt habe.

Der Beklagte hat für eine Vielzahl der klägerseits behaupteten Zahlungen bestritten, dass es sich um solche für seine Tierarztpraxis gehandelt habe. Jedenfalls – so meint der Beklagte - müssten im Gegenzug Zahlungen von seinen Konten, die ausschließlich der Zedentin bzw. deren Tochter zu Gute gekommen seien, gegen gerechnet werden, insoweit hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und dazu im Hinblick auf die Regelung in § 207 BGB die Auffassung vertreten, die Hemmung könne nicht bis zur Rechtskraft der Scheidung Geltung beanspruchen, wenn – wie hier – die Eheleute bereits unmittelbar nach ihrer Trennung begonnen hätten, in erheblichem Maße gegenseitige Forderungen in gerichtlichen Streitigkeiten geltend zu machen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. K…, P… und A… H….

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 22.06.2011 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 8.298,49 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich aus der mit Abtretungsvereinbarung überschriebenen Urkunde vom 20.08.2008.

Die Parteien hätten einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe der Begründung der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, dass dieser nicht ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Darlehensvereinbarung von der Zedentin im Einzelfall die Gewährung von Teilbeträgen angefordert habe. Schon das Hinnehmen der Zahlungen der Zedentin aus ihrem persönlichen Vermögen zum Ausgleich von Verbindlichkeiten des Beklagten im Rahmen der Einrichtung oder Durchführung seiner Tierarztpraxis sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als konkludent erklärter Abruf im Sinne der Darlehensvereinbarung zu werten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich allerdings weder aus der Darlehensvereinbarung vom 30.03.1999 noch aus dem späteren Verhalten der Vertragsparteien, dass die von der Zedentin darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträge und die von dem Beklagten zumindest vereinzelt unstreitig erbrachten Rückzahlungsbeträge in ein Kontokorrent eingestellt werden sollten. Aus der Erklärung des Herrn F… vom 30.01.2004 sei auch kein Anhaltspunkt für die Annahme erkennbar, dass der Beklagte den dort ausgewiesenen Forderungssaldo gegenüber der Zedentin anerkannt habe.

Der Umfang des von der Zedentin gewährten Darlehens lasse sich nicht dem Saldostand der Einzelkonten, insbesondere des Kontos 644, zu der Bilanz der Zedentin für die gemeinsame Steuererklärung entnehmen. Eine Aufklärung dieses Streitpunkts durch Herrn F… habe nicht erfolgen können, da dieser verstorben sei. Der Zeuge Dr. K… habe, nachdem er durch die Zedentin nicht von der Schweigepflicht entbunden worden sei, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Zeugin P… habe nicht angeben können, dass der Beklagte von Herrn F… vorgenommenen Buchungen auf dem Konto 644 jemals ausdrücklich als Bestätigung seiner Rückzahlungspflicht anerkannt habe. Die Aussage der Zedentin sei nicht ausreichend, um die Höhe des von ihr insgesamt ausgezahlten Darlehens zu beweisen. Es lägen keine Gründe für eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers vor.

Ausgezahlte Darlehensbeträge könnten deshalb nur aus hinreichend eindeutigen Umständen oder aus seitens des Beklagten nicht substantiiert bestrittenem Vortrag des Klägers hergeleitet werden. Es könnten nur diejenigen Ausgaben als Auszahlung des Darlehens angesehen werden, die zweifelsfrei der Tierarztpraxis des Beklagten zuzuordnen und ohne sonstige Verpflichtung von der Zedentin verauslagt worden seien. In dieser Weise zu berücksichtigen sei eine Darlehensvalutierung daher nur in Höhe von 15.594,67 €, was vom Landgericht in drei Teilabschnitten genauer ausgeführt wird.

Von diesem Betrag seien die vom Kläger als anteilige Rückführung eingeräumten Zahlungen des Beklagten in Höhe von 270,08 DM und 10.000,00 DM, also 7.296,18 €, abzuziehen, so dass sich der dem Kläger zuzusprechende Betrag auf 8.298,49 € reduziere.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger möchte mit seiner Berufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 16.201,51 € erreichen.

Er macht geltend, das Landgericht habe willkürlich einzelne Zahlungen der Zedentin herausgegriffen, die eindeutig dem Tierarztbetrieb des Beklagten zuzurechnen seien, die vom Kläger angebotenen Beweise jedoch nicht oder jedenfalls nicht vollständig erhoben und im Übrigen gleiche Positionen unterschiedlich behandelt. Weitere Positionen, die eindeutig und zweifelsfrei dem Tierarztbetrieb des Beklagten zuzurechnen seien, seien bei der Höhe des Darlehens nicht berücksichtigt.

Auch die Ausführungen zu den anerkannten Rückzahlungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Hier sei etwa die Rückzahlung der Anzahlung für den Praxis-Pkw anerkannt worden, nicht jedoch die diesbezüglich vorangegangene Anzahlung des Praxis-Pkw durch die Zedentin.

Für die einzelnen Darlehensausreichungen sei die Zedentin jeweils als Zeugin benannt worden. Dieses Beweismittel sei durch das Landgericht jedoch nicht ausgeschöpft worden. Dies gelte insbesondere, weil der Zedentin durch das Landgericht verwehrt worden sei, als Gedächtnisstütze zusammengestellte und zur mündlichen Verhandlung mitgebrachte Unterlagen zu verwenden und zu den einzelnen Darlehensausreichungen Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Gerichts widersprüchlich. Hinsichtlich der Zeugenaussage der Zeugin H… zu einzelnen Ausgaben, an die sie sich auch ohne Unterlagen noch habe erinnern können, werde im Urteil ausgeführt, diese Angaben seien geeignet, die konkret ausgeführten Zahlungen als anteilige Valutierung des Darlehens zu bestätigen. Im Gegensatz dazu werde zu den übrigen Positionen ausgeführt, dass diesbezüglich eine Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht gegeben sei, obwohl sie hierzu gar nicht vernommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 hat der Kläger als Anlage K 88 weitere Auflistungen und Belege für nach seiner Behauptung auf das Darlehen vom 30.03.1999 erfolgte Zahlungen der Zedentin eingereicht, die er als solche zur Begründung seiner auf die Abtretung vom 11.08.2011 gestützten Forderung in dem zunächst zum Az. 6 O 262/11 (Landgericht Potsdam), nunmehr zum Az. 45 F 10/13 (Amtsgericht Potsdam) geführten Rechtsstreit geltend gemacht hat.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22.06.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 194/09, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 16.201,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zu seiner eigenen Berufung beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage komplett abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe seinen richtigen Ansatz in Bezug auf das Fehlen von Saldoanerkenntnissen im Kontokorrent nicht zu Ende geführt. Tatsächlich habe der Kläger lediglich eine Saldoforderung geltend gemacht. In der Klageschrift habe er sich nämlich auf den Saldo aus der Aufstellung des Herrn F… vom 30.01.2004 gestützt. Später habe er sich auf die Angaben auf einem Buchungskonto 644 mit Namen „Darlehen W…“ und schließlich auf eine Saldenliste des Steuerbüros F… gestützt. Bereits aus diesem Grund sei die Klage unzulässig. Dies gelte aber auch deshalb, weil völlig unklar sei, welche Teilforderung Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei und welche Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens. Da der Kläger mit der Klarstellung vom 03.06.2013 den Streitgegenstand erneut geändert habe, greife jedenfalls die beklagtenseits durchgängig erhobene Verjährungseinrede. Darüber hinaus bleibe auch deshalb unklar, welche Ansprüche der Kläger überhaupt noch habe, weil die in den beiden noch aktuellen Verfahren eingeklagten angeblichen Ansprüche jedenfalls zum Teil bereits rechtskräftig in dem mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.01.2011 abgeschlossenen Verfahren zum Verfahren 4 O 635/05 verbraucht seien.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass die klägerische Forderung schon deswegen nicht bestehen könne, weil konkrete Darlehensauskehrungswünsche des Beklagten nicht sichtbar seien und sich diese auch nicht auf diejenigen Einzelpositionen bezögen, auf die das Landgericht schließlich sein Urteil gestützt habe. Es sei insbesondere falsch, dass ein bloßes Hinnehmen von Zahlungen als Darlehensabruf zu verstehen sei; ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein habe der Beklagte niemals gehabt. Die Darlehensvereinbarung habe während des Ehelebens der Zedentin und des Beklagten keine Rolle gespielt. Der Beklagte habe auch konkret vorgetragen, dass er in erheblichem Umfang Ausgaben für die Zedentin getätigt habe, so dass sich dies im Rahmen eines normalen Ehelebens in etwa die Waage gehalten habe. Die Eheleute H… hätten während der Zeit, als ihre Ehe funktioniert habe, auch niemals gegenseitig irgendwelche Zahlen gegenübergestellt oder gar darüber abgerechnet.

Darüber hinaus habe das Landgericht zwar gesehen, dass das von Beklagten beantragte Existenzgründungsdarlehen erst einige Monate nach dem Darlehensvertrag, nämlich im November 1999, ausgezahlt worden sei, daraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen.

Das Landgericht habe die Subsumtion einzelner Rechnungen und Ausgaben unter den Darlehensvertrag fehlerhaft vorgenommen. Es habe insbesondere einen zu weiten Maßstab walten lassen. So sei das Gebäude … Straße 26 kein berufliches, sondern Privatvermögen der Eheleute H… gewesen. Ebenso seien Sozialversicherungsbeiträge des Beklagten keine beruflichen, sondern private Ausgaben. Gleiches gelte für Steuerzahlungen oder Zahlungen auf Darlehensrückstände einschließlich des Existenzgründungsdarlehens. Auch Beurkundungskosten und sonstige Kosten für das Haus … Straße 62 seien keine Valutierungen zu Gunsten eines beruflichen Zwecks.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die Einrede der Verjährung nicht greifen lassen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H… und den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Beklagten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013 (Bl. 752 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; der Sache hat jedoch nur die Berufung des Klägers - und diese auch nur in geringem Umfang - Erfolg; die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

A.

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig.

Es fehlt nicht an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegen-standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten, sowie einen bestimmten Antrag. Dieses Bestimmtheitserfordernis dient der Abgrenzung des Streitgegenstandes, dies insbesondere im Hinblick auf den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) und den Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung (§ 322 ZPO), und zugleich als Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung.

a) Die Problematik der Bestimmtheit des Klagegrundes stellt sich deshalb in erster Linie dann, wenn in einer Klage mehrere (prozessuale) Ansprüche erhoben werden. Hier sind grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BGH Urteil vom 09.01.2013 – VIII ZR 94/12 – Rn. 13 m.w.N.). Mit dieser Problematik hat die vorliegende Klage nichts zu tun.

Bei dem Anspruch, den der Kläger geltend macht – allein dessen Vortrag ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage zugrunde zu legen -, handelt es sich um einen einzigen Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nämlich den (behaupteten) Anspruch auf Rückzahlung von Vermögensvorteilen, die der Beklagte im Zeitraum von März 1999 bis zum 31.12.2003 auf der Grundlage des Darlehensvertrages vom 30.03.1999 durch Zahlungen der Zedentin (an Dritte) erhalten hat. Die einzelnen Zahlungen begründen nicht jeweils selbständige (prozessuale) Ansprüche auf Rückzahlung; dabei handelt es sich vielmehr nach dem Inhalt des Darlehensvertrages, auf den der Kläger seine Klage stützt, lediglich um unselbständige Rechnungsposten im Rahmen des "nach Abruf" in Teilbeträgen unbestimmter Anzahl und unbestimmter Höhe vereinbarten Darlehens von bis zu 100.000,- DM, die in der Summe einen einheitlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe des insgesamt gezahlten Betrages begründen.

b) Bei der vorliegenden Klage stellt sich ebenso wenig die Problematik einer sog. Saldoklage. Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird unter diesem Gesichtspunkt für Klagen diskutiert, mit denen Ansprüche, etwa Mietzinsrückstände, geltend gemacht werden, die sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen. Dazu wird die Auffassung vertreten, der Kläger dürfe sich nicht darauf beschränken, den Saldo insgesamt aufgelaufener Rückstände geltend zu machen, sondern müsse den Rückstand für jeden einzelnen Monat beziffern (vgl. dazu nur – ablehnend – BGH Urteil vom 09.01.2013 – VIII ZR 94/12 Rn. 11 ff.).

Soweit der Kläger die Klage in der ersten Instanz auf den Saldo gestützt hat, der sich - entsprechend der in der Abtretungsvereinbarung vom 20.08.2008 in Bezug genommenen Bestätigung des Steuerberaters F… - aus der behaupteten Verrechnung von Zahlungen der Zedentin einerseits und des Beklagten andererseits ergibt, besteht schon deshalb kein Bestimmtheitsproblem, weil der materiell-rechtliche Anspruch bei einer Verrechnungsvereinbarung im Rahmen eines Kontokorrents gemäß (oder analog) § 355 HGB auf den nach Verrechnung für einen der Beteiligten bestehenden Überschuss, d.h. einen Saldo, gerichtet ist. Soweit der Kläger seine Klage zusätzlich mit einer Vielzahl von Einzelzahlungen der Zedentin begründet, handelt es sich im Verhältnis zu der Geltendmachung des Saldos aufgrund der behaupteten Verrechnungsvereinbarung lediglich um eine andere Begründung des Anspruchs und als solches lediglich um Vortrag zur Substantiierung der behaupteten Valutierung des Darlehens.

2. Es fehlt auch nicht deshalb an der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlichen Individualisierung, weil der Vortrag des Klägers zu den Zahlungen der Zedentin auf das streitgegenständliche Darlehen oder auch zu der behaupteten Verrechnung durch Buchungen der Steuerberater nicht nur im vorliegenden Rechtsstreit, sondern ebenso in dem nunmehr beim Amtsgericht Potsdam zum Az: 45 F 10/13 anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht wird und (in Teilaspekten) auch bereits Gegenstand des Vortrages der Zedentin in dem zum Az. 4 O 635/05 zwischen der Zedentin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit war.

Dass der Kläger bzw. bis zur Abtretung vom 11.08.2011 die Zedentin denselben Sachverhalt zum Gegenstand einer Mehrzahl von gerichtlichen Verfahren können, ist lediglich Folge der Teilbarkeit des Rückzahlungsanspruchs. Aus der Teilbarkeit des auf Zahlung gerichteten Anspruchs folgt, dass sowohl materiell-rechtlich eine wirksame Abtretung von Teilforderungen möglich ist, wie sie hier mit den Abtretungsvereinbarungen vom 20.08.2008 und 11.08.2011 erfolgt ist, als auch prozessual die Geltendmachung im Wege von Teilklagen zulässig ist. Dies bedeutet jedoch, dass die (gleichartigen) Teilforderungen, gestützt auf denselben Sachverhalt, nacheinander oder auch parallel Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten sein können (vgl. dazu nur: Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 47/48). Die für die Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) und die Rechtskraft (§ 322 ZPO) erforderliche Abgrenzung erfolgt (bei Zahlungsansprüchen) ausschließlich durch die Bestimmung der Höhe des abgetretenen oder zum Gegenstand der Teilklage gemachten Anspruchs. Das Gericht entscheidet jeweils nur über den in dem jeweiligen Verfahren geltend gemachten Teil des Anspruchs.

B.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der Zedentin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.355,77 € zu.

I. Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 488 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 398 BGB.

1. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Anspruch nicht auf ein im Rahmen einer Kontokorrentabrede abgegebenes Saldoanerkenntnis, d.h. ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, stützen kann.

Zwar mag man den Vortrag des Klägers in der ersten Instanz für eine in Zusammenhang mit dem unstreitigen Darlehensvertrag vom 30.03.1999 (K 1; Bl. 6) zwischen der Zedentin und dem Beklagten getroffene Verrechnungsabrede im Rahmen eines Kontokorrents als ausreichend erachten.

Der Kläger hat jedoch den ihm angesichts des Bestreitens des Beklagten sowohl für die Kontokorrentabrede als auch für die – ebenfalls streitige - Abgabe von Saldoanerkenntnissen durch den Beklagten in Zusammenhang mit Besprechungen zu den jeweiligen Jahressteuererklärungen obliegenden Beweis nach den Feststellungen des Landgerichts nicht geführt. Die – insoweit vom Kläger auch nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts sind für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend; konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen sind nicht ersichtlich.

2. Zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist am 30.03.1999 ein Darlehensvertrag (K 1; Bl. 6) geschlossen worden. Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit dieses Vertrages bestehen nicht. Die Zedentin hat diesen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26.02.2004 gekündigt, so dass der Anspruch auf Darlehensrückzahlung, soweit er besteht, auch fällig geworden ist.

3. Aufgrund des Vertrages vom 30.03.1999 ist für die Zedentin ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 23.800,26 € begründet worden.

a) Als Darlehensgewährungen sind, soweit sie unstreitig oder – was im Folgenden noch auszuführen sein wird – bewiesen sind, solche Zahlungen aus Mitteln der Zedentin anzusehen, die dem Zweck des Aufbaus der Tierarztpraxis dienten, allerdings nur, soweit sie bis zur Auszahlung des (ersten) Existenzgründungsdarlehens an den Beklagten im November 1999 erfolgt sind.

Dies ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages vom 30.03.1999 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Termin vom 05.06.2013 durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H… und der Anhörung des Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO.

aa) Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 30.03.1999 sollte die Zedentin dem Beklagten ein, je nach Bedarf abrufbares, Darlehen bis zu einem Betrag von 100.000,- DM für den Aufbau seiner Tierarztpraxis zur Verfügung stellen.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt bereits aus diesem Wortlaut der Vereinbarung, dass nach dem Willen der Parteien nur solche Zahlungen der Zedentin als Valutierungen des Darlehens in Betracht kommen können, die sich eindeutig auf Aufwendungen für die Tierarztpraxis beziehen. Dazu gehören allerdings – wie vom Landgericht zu Recht angenommen worden ist – nicht nur diejenigen Aufwendungen, die Investitionen in Einrichtungsgegenstände u.ä. für die Tierarztpraxis betreffen, sondern auch solche, die für den Betrieb der Tierarztpraxis erforderlich waren, d.h. auch Aufwendungen für die auf die Tierarztpraxis entfallenden Mieten, Telefonkosten oder sonstige laufende Kosten der Tierarztpraxis.

Soweit der Senat zunächst die Auffassung vertreten hat, aus dem Zusammenhang zwischen dem Darlehensvertrag und dem dem Beklagten im November 1999 ausgezahlten Existenzgründungsdarlehen sei zu schließen, dass nur solche Ausgaben aus Mitteln der Zedentin als auf das Darlehen vom 30.03.1999 erfolgt anerkannt werden könnten, für die auch Mittel eines Existenzgründungsdarlehens hätten in Anspruch genommen werden können, d.h. echte Investitionen in die Tierarztpraxis, hält er angesichts der Bekundungen der Zeugin H… und des Beklagten persönlich an dieser Auffassung nicht fest. Der Beklagte hat übereinstimmend mit der Aussage der Zeugin H… dargestellt, dass die Darlehensgewährung dazu dienen sollte, dass bereits vor der Auszahlung der EKH- und ERP-Mittel Einrichtungsgegenstände für die Praxis angeschafft werden und er diese zumindest eröffnen konnte. Da der Beklagte – nach dem unbestrittenen Vortrag der Zeugin – selbst über keinerlei Mittel verfügte, kann dies aber nur bedeuten, dass jedenfalls bis zur Auszahlung der EKH- und ERP- Darlehen mit den von der Zedentin zur Verfügung zu stellenden Mitteln nicht nur die Investitionskosten finanziert werden mussten, sondern auch die sonstigen mit dem Betrieb der Tierarztpraxis verbundenen laufenden Kosten.

bb) Soweit Zahlungen aus Mitteln der Zedentin, die in diesem weit gefassten Sinne der Tierarztpraxis des Beklagten dienten, bis zur Auszahlung der ERP-Mittel im November 1999 erfolgt sind, kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei dem Darlehensvertrag vom 30.03.1999 habe es sich lediglich um ein "Schubladendarlehen" gehandelt, das in der Praxis der Lebensgemeinschaft weder vor noch nach deren Eheschließung am 23.07.1999 eine Bedeutung gehabt habe.

Dagegen spricht bereits, dass der Beklagte und die Zedentin den Darlehensvertrag am 30.03.1999 überhaupt aufgesetzt und unterzeichnet haben. Der Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte einen Tag, bevor der bereits am 01.03.1999 (B 6; Bl. 131) gemeinsam geschlossene Mietvertrag für die …straße 20 A, d.h. das Gebäude, in dem der Beklagte und die Zedentin zusammen wohnen, der Beklagte seine Tierarztpraxis und die Zedentin ihr Maklerbüro betreiben wollten, beginnen sollte. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Beklagte und die Zedentin ihre jeweiligen Beiträge zu ihrer (zunächst nicht ehelichen) Lebensgemeinschaft jedenfalls insoweit nicht als gleichwertig betrachten wollten, als sie dem Umstand, dass der Beklagte unstreitig vor der Gewährung der Existenzgründungsdarlehen über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfügte, dadurch Rechnung trugen, dass er verpflichtet sein sollte, der Zedentin Zahlungen, die diese aus ihrem vor Beginn der Lebensgemeinschaft vorhandenen Vermögen für den Aufbau der beruflichen Existenz des Beklagten als selbständiger Tierarzt erbrachte, zurückzuerstatten. Der Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich – etwa infolge der Eheschließung am 23.07.1999 – an dieser Gestaltung etwas Wesentliches geändert hatte. Dass der Beklagte – wie er behauptet – auch bereits vor der Auszahlung der Existenzgründungsdarlehen im Einzelfall etwa Bareinnahmen aus seiner am 01.05.1999 eröffneten Tierarztpraxis für den allgemeinen Lebensbedarf oder sogar für alleinige Bedürfnisse der Zedentin oder ihrer Tochter ausgegeben haben mag, konnte er vor dem Hintergrund der Vereinbarung vom 30.03.1999 nicht als gleichwertige Beiträge zu der Lebensgemeinschaft der Parteien verstehen.

cc) Als Valutierung des Darlehens vom 30.03.1999 können jedoch nur solche Zahlungen aus Mitteln der Zedentin angesehen werden, die bis zur Auszahlung der ERP-Mittel im November 1999 erfolgt sind.

Durch die Auszahlung der ERP-Mittel (und die zu einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt weiteren Mittel aus dem EKH-Darlehen) haben sich die Umstände, die die - nach der Eheschließung zwischen dem Beklagten und der Zedentin am 23.07.1999 – die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmten, in einem entscheidenden Aspekt geändert, weil nunmehr nicht nur die Zedentin, sondern auch der Beklagte über finanzielle Mittel in relevantem Umfang verfügte, aus denen die jeweiligen Bedürfnisse der Eheleute (bzw. unter Einschluss der Tochter der Zedentin: der Familie) befriedigt werden konnten.

Nachdem der Beklagte ebenso wie die Zedentin in relevantem Umfang über finanzielle Mittel aus den Existenzgründungsdarlehen sowie aus den Einnahmen aus seiner Tierarztpraxis verfügte, konnte die Zedentin Bitten des Beklagten oder Absprachen mit dem Beklagten, wonach Zahlungen durch die Zedentin oder durch Überweisungen von ihrem Konto erfolgen sollten, auch wenn sie für die Zwecke der Tierarztpraxis des Beklagten erforderlich waren, nicht mehr dahin verstehen, dass sie auf das Darlehen erfolgen sollten.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte und die Zedentin, nachdem der Beklagte durch die Auszahlung der Existenzgründungsdarlehen auch finanziell zu einem wesentlichen Beitrag in der Lage war, ihre eheliche Lebensbeziehung in der Weise gestaltet haben, dass sie ihre beruflichen wie privaten Ausgaben jeweils aus den Mitteln desjenigen aufbrachten, der dazu gerade am besten in der Lage war. Dann aber ist die durch das Darlehen vom 30.03.1999 begründete Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung von Zahlungen aus Mitteln der Zedentin, auch soweit sie Ausgaben für die Tierarztpraxis des Beklagten betrafen, für die Zeit nach der Auszahlung des Existenzgründungsdarlehens im November 1999 an durch die konkrete Gestaltung der Lebensbeziehung überlagert. Insoweit gilt nichts anderes als bei anderen Ausgleichsansprüchen zwischen Eheleuten, die ausscheiden, wenn nach der konkreten Ausgestaltung der Lebensbeziehungen davon auszugehen ist, dass die Eheleute ihre jeweiligen Beiträge als gleichwertig behandeln (vgl. dazu nur beispielhaft: BGH Urteil vom 13.04.2000 – IX ZR 372/98 – Rn. 18).

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagte sich mit den nunmehr auch ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht in vergleichbarem Maße wie die Zedentin in die gemeinsame Lebensführung der Familie eingebracht hätte. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden.

Zwar hat die Zeugin bekundet, auch nach der Auszahlung der ERP-Mittel habe der Beklagte weiterhin kein Geld gehabt, so dass sie sich aufgrund des Darlehensvertrages weiterhin verpflichtet gefühlt habe, bis zum Erreichen vereinbarten Betrages von 100.000,- DM Zahlungen aus ihren Mitteln für die Tierarztpraxis des Beklagten vorzunehmen. Was mit den ERP-Mitteln geschehen sei, sei ihr nicht bekannt; diese seien nach ihrer Kenntnis nicht in die Praxis geflossen; die privaten Mieten und den gemeinsamen privaten Lebensbedarf habe überwiegend sie beglichen. Es bestehen bereits Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. So ist es – insbesondere angesichts des Eindrucks, den der Senat im Rahmen der Vernehmung von der Selbständigkeit, Tatkraft und Durchsetzungsfähigkeit der Zeugin gewonnen hat – insbesondere wenig glaubhaft, dass diese keine Kenntnis davon haben will, was mit den Mitteln aus den Existenzgründungsdarlehen geschehen ist, und insbesondere nicht darauf bestanden haben will, dass der Beklagte diese, wenn nicht für die Zwecke der Tierarztpraxis oder (bis auf die Beträge von 14.000,- DM und 5.800,- DM) zur Rückzahlung der auf das Darlehen erfolgten Zahlungen an sie, so doch für andere die weitere Lebensführung der Eheleute betreffende Zwecke einsetzte. Die vielfältigen Aktivitäten der Eheleute in den Jahren 2000 bis 2003, die insbesondere durch den gemeinsamen Kauf des Grundstück … Chaussee Nr. 26 und den Umzug dorthin mit der Tierarztpraxis, dem Maklerbüro der Zeugin sowie mit der Privatwohnung, den Erwerb des Grundstücks G… Chaussee bei gleichzeitigem Aufbau eines Biergartens durch die Zeugin und den damit verbundenen Umzug und schließlich den Umzug der Tierarztpraxis des Beklagten in die … Chaussee 62 gekennzeichnet waren, legen vielmehr nahe, dass dafür nicht nur die Mittel der Zeugin sowie weitere Darlehen erforderlich waren, sondern auch die Mittel, die der Beklagte aus den Existenzgründungsdarlehen erlangt hatte. Ebenso wenig passt es zu dem Eindruck, den die Zeugin vermittelte, dass sie, trotz Kontovollmacht, jede einzelne Überweisung, die sie von dem Konto des Beklagten tätigte, zuvor mit diesem besprochen haben will. Hatte sie aber aufgrund der Kontovollmacht die Möglichkeit, auf Mittel des Beklagten – mag es sich dabei auch nicht um die ERP-Mittel gehandelt haben, weil diese auf ein anderes Konto gebucht worden sein mögen, und mögen die Bareinnahmen aus der Tierarztpraxis auch nicht auf dieses Konto eingezahlt worden sein - Zugriff zu nehmen, so ist es nicht glaubhaft, dass sie nur aufgrund von Drohungen des Beklagten und ihrer (vermeintlichen) Verpflichtung aus dem Vertrag vom 30.03.1999 weiterhin Zahlungen für die Tierarztpraxis aus ihren Mitteln vorgenommen haben will, obwohl der Beklagte nach der Auszahlung des ERP-Darlehen über Mittel verfügte. Dies lässt sich nur erklären, wenn die Mittel des Beklagten ihrerseits für andere Ausgaben eingesetzt worden sind, sei es für gemeinsame private oder für berufliche Zwecke, die aufgrund der räumlichen Verbindung in der …straße 20 A und der … Chaussee 26 ohnehin in mancherlei Beziehung kaum von einander getrennt waren, oder sei es für alleinige Zwecke der Zeugin.

Jedenfalls ist die Darstellung der Zeugin nicht glaubhafter als die Darstellung des Beklagten, der bekundet hat, die Zeugin habe dafür gesorgt, dass die ERP/EKH- Mittel für Privatmieten und Gehälter, d.h. für Aufwendungen verwandt worden seien, die nicht mit der Tierarztpraxis im Zusammenhang gestanden hätten. Im Übrigen seien Rechnungen jeweils von dem Konto überwiesen worden, auch dem zum jeweiligen Zeitpunkt Geld gewesen sei; Barzahlungen habe meistens er getätigt, da er aufgrund der Bareinnahmen in der Praxis regelmäßig über mehr Bargeld verfügt habe. Der Aussage der Zeugin kommt kein höherer Beweiswert zu als den Bekundungen des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese lediglich infolge der Abtretung der Forderung an den Kläger in dieser Rolle an dem Rechtsstreit beteiligt ist, tatsächlich aber weiterhin emotional wie mit Blick auf die Möglichkeit einer Rückabtretung auch wirtschaftlich eigene Interessen vertritt.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Buchungen der Steuerberater Dr. K… und F…. Der Umstand, dass danach auf durch die Steuerberater geführten Konten unter der Bezeichnung „Darlehen T…“ oder „Darlehenskonto W…“ auch noch nach November 1999 Zahlungen der Zedentin als Darlehen für die Tierarztpraxis des Beklagten gebucht worden sind, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Beklagte und die Zedentin entsprechende Zahlungen der Zedentin auch nach November 1999 in ihrem zivilrechtlichen Verhältnis zueinander noch als auf das Darlehen vom 30.03.1999 angerechnet wissen, d.h. tatsächlich Ansprüche der Zedentin gegen den Beklagten auf Rückzahlung begründen, wollten. Erst Recht lassen die Buchungen kein Schluss darauf zu, dass die Lebensbeziehung der Eheleute tatsächlich weiterhin so gestaltet war, dass die beruflichen Belange beider Partner strikt voneinander und von ihren privaten Belangen getrennt gehalten worden sind. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass auch in der Buchhaltung das Darlehen zunächst offenbar der Zedentin persönlich „Darlehen T…“ und später dem Unternehmen der Zedentin „W…“ zugeordnet worden ist. Dass in der Buchhaltung der Steuerberater Zahlungen der Zedentin für die Zwecke der Tierarztpraxis als Darlehen verbucht worden sind, lässt sich unschwer damit erklären, dass dies – steuerrechtlich möglicherweise nicht einmal zu beanstanden – steuerlich für beide Beteiligten von Vorteil gewesen sein dürfte. Für die zivilrechtliche Bewertung ist dies jedoch unerheblich.

b) In dem Zeitraum von 30.03.1999 bis Ende November 1999 (einschließlich der per 01.12.1999 gezahlten Miete für die Tierarztpraxis) hat die Zedentin insgesamt 46.549,26 DM (23.800,26 €) gezahlt, die nach den vorstehend erläuterten Kriterien als auf das Darlehen erfolgt anerkannt werden können.

Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Auflistung (Bl. 75 bis 81 d.A.), die er schriftsätzlich erläutert und mit den Belegen 0 bis 44 (Anlage K 75) untersetzt hat. Weitere Zahlungen der Zedentin, die den Zeitraum vom 30.03.1999 bis einschließlich November 1999 betreffen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die zur Auflistung Bl. 82 ff. d.A. vorgelegten Belege 46 bis 96 betreffen den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2003; die Belege K 22 bis K 75 beziehen sich ebenfalls sämtlich auf Zahlungen in den Jahren 2000 bis 2002. Soweit der Kläger ausweislich der Anlage K 88 (Anlagen zum Schriftsatz vom 19.12.2012) als Belege K 120 bis 123 im Jahr 1999 erfolgte Zahlungen in dem nunmehr beim Amtsgericht Potsdam Familiengericht geführten Verfahren geltend macht, handelt es sich bei allen vier Belegen um solche, die bereits Gegenstand der Auflistung (Bl. 75 d.A.) waren sowie als Beleg Nr. 1, Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 33 bereits vorgelegt und berücksichtigt sind.

Von den mit den Belegen 0 bis 44 belegten Zahlungen können lediglich die zum Beleg Nr. 16 und zum Beleg Nr. 7 in Höhe von 229,- DM vorgetragenen Ausgaben nicht als solche auf das Darlehen anerkannt werden. In Bezug auf den Beleg Nr. 16 (1.723,20 DM für diverse Einrichtungsgegenstände) fehlt es an hinreichendem Vortrag des Klägers zur Zuordnung der Aufwendungen für die Tierarztpraxis; der Beleg Nr. 7 betrifft in Höhe von 229,- DM "Sheik" einen Lattenrost, der nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten nicht für die Tierarztpraxis angeschafft worden ist. Im Übrigen hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen um solche für Ausgaben handelte, die ausschließlich dem Aufbau oder dem Betrieb der Tierarztpraxis des Beklagten dienten.

Soweit der Beklagte für eine Reihe von Ausgaben bestritten hat, dass die Zahlungen aus Mitteln der Zedentin erfolgt sind, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis durch die Aussage der Zeugin H… geführt, die die Behauptung des Klägers insoweit glaubhaft bestätigt hat. Der Beklagte hat selbst bestätigt, dass die Zedentin Zahlungen vorgenommen hat und er selbst bis zur Auszahlung des Existenzgründungsdarlehens nur über Bareinnahmen aus dem – wenn auch nach seiner Darstellung sehr schnell erfolgten - Aufbau eines Kunden- und Patientenstammes der Tierarztpraxis verfügte; das Bestreiten der Zahlungen aus Mitteln der Zedentin bezieht sich aber ganz überwiegend auf Ausgaben, die vor oder nur kurze Zeit nach der Eröffnung der Tierarztpraxis erfolgt sind. Der Kläger hat durch die Aussage der Zeugin H… auch bewiesen, dass die Feier am 03.05.1999 und die dafür angefallenen mit dem Beleg Nr. 22 untersetzten Kosten der Eröffnung der Tierarztpraxis des Beklagten diente und nicht gleichermaßen auch der Eröffnung des Maklerbüros der Zedentin. Der Umstand, dass – was die Zeugin durchaus zugestanden hat – auch Visitenkarten für das Maklerbüro ausgelegt waren und Hinweise auf die beabsichtigte Verlegung dieses Büros in die …straße 20 A in C… erfolgt waren, steht der Berücksichtigung als auf das Darlehen anzurechnende Zahlung der Zedentin für den Aufbau der Tierarztpraxis nicht entgegen.

c) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zahlungen aus Mitteln der Zedentin könnten deshalb nicht als Darlehensgewährungen im Sinne des Vertrages vom 30.03.1999 gelten, weil es an dem nach der Vereinbarung erforderlichen Abruf seinerseits gefehlt habe.

Soweit nach dem Vortrag des Klägers Zahlungen der Zedentin auf Bitten, Aufforderungen oder jedenfalls in Absprache mit dem Beklagten erfolgt sind, kommt es nicht darauf an, ob dies jeweils von dem Erklärungsbewusstsein des Beklagten getragen war, damit einen Teil des am 30.03.1999 vereinbarten Darlehens abzurufen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zedentin entsprechende Erklärungen des Beklagten nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass es sich dabei, weil die jeweiligen Aufwendungen dem Aufbau oder Betrieb der Tierarztpraxis des Beklagten dienten und für die dem Beklagten selbst die Mittel fehlten, um Zahlungen handeln sollte, die sie aufgrund des Darlehensvertrages vom 30.03.1999 sollte zurückfordern können.

Selbst wenn man die für jede einzelne Zahlung der Zedentin aufgestellte Behauptung des Klägers, die Zahlung sei auf Anforderung oder in Absprache mit dem Beklagten erfolgt, durch die Aussage der Zeugin H… nicht als bewiesen erachtet – insoweit bestehen durchaus Zweifel, ob tatsächlich bei jeder einzelnen Zahlung zuvor eine Absprache mit dem Beklagten erfolgt ist -, gilt im Ergebnis nichts anderes. Selbst wenn die Zedentin – wie der Beklagte dies darstellt – Zahlungen eigenmächtig vorgenommen hat, stellt es sich als widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten des Beklagten im Sinne des § 242 BGB dar, wenn er die Anrechnung auf das Darlehen verweigert, obwohl es sich um Zahlungen aus Mitteln der Zedentin für Aufwendungen gehandelt hat, die für den Aufbau oder Betrieb seiner Tierarztpraxis erforderlich waren.

4. Der Anspruch auf Rückzahlung des danach in Höhe von 23.800,26 € valutierten Darlehens ist in Höhe von 14.444,49 € erloschen.

a) Dies gilt in Höhe von 14.000,- DM (= 7.158,09 €) bereits deshalb, weil der Beklagten diesen Betrag unstreitig bereits am 01.11.1999 an die Zedentin zurückgezahlt hat. In Höhe weiterer 7.286,40 € ist der Anspruch infolge Verrechnung mit Ansprüchen des Beklagten auf Erstattung von Mietzahlungen für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Januar 2004 erloschen; dies steht aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21.01.2011 zum Az. 4 O 635/05 mit bindender Wirkung fest.

b) Weitere Erlöschenstatbestände können nicht festgestellt werden und zwar auch nicht, soweit Kläger bzw. die Zedentin in die jahresbezogene Aufstellung (Bl. 75 ff.) weitere Leistungen des Beklagten – für das Jahr 2001 insgesamt 950,- DM (= 485,76 €), für das Jahr 2001 insgesamt 1.090,81 € (in dem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam zum Az. 4 O 635/05 nicht streitgegenständliche Mietzahlungen des Beklagten für August und September 2002 sowie Zahlungen an die Telekom in Höhe von insgesamt 180,01 €) forderungsmindernd in Ansatz gebracht haben. Können – wie ausgeführt – nur solche Zahlungen der Zedentin als Darlehensgewährungen anerkannt werden, die im Zeitraum vom 30.03.1999 bis einschließlich November 1999 erfolgt sind, und beruht dies darauf, dass nach diesem Zeitpunkt Zahlungen der Zedentin, auch wenn sie der Tierarztpraxis des Beklagten zugute gekommen sind, als nicht auszugleichende Leistungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien anzusehen sind, muss dasselbe für Leistungen des Beklagten zugunsten der Zedentin gelten und zwar ebenfalls unabhängig davon, ob diese privaten oder beruflichen Zwecken der Zedentin dienten.

Entsprechendes gilt, soweit der Vortrag des Beklagten – trotz der darauf gestützten Hilfsaufrechung – dahin zu verstehen wäre, dass er die von ihm mit Schriftsätzen vom 20.11.2009 (Bl. 181 ff.), korrigiert mit Schriftsatz vom 12.02.2010 (Bl. 261 ff.) vorgetragenen Zahlungen, die allein der Zedentin oder deren Tochter zugute gekommen sein sollen, als Erfüllung des Anspruchs der Zedentin auf Rückzahlung von als Darlehengewährungen der Zedentin zu verstehenden Zahlungen der Zedentin gewertet wissen will.

Eine Rückzahlung des Darlehens wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beklagte ausdrücklich oder jedenfalls konkludent eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen hätte. Eine solche Tilgungsbestimmung lässt sich jedoch – mit Ausnahme der von der Zedentin als Rückzahlung anerkannten Rückzahlung der Anzahlung für den Praxis-PKW nebst Mietwagenkosten in Höhe von 14.000,- DM – nicht feststellen.

c) Der Berücksichtigung der Rückzahlung der 14.000,- DM sowie der wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 12.01.2011 auf das streitgegenständliche Darlehen zu beziehenden Verrechnung steht die Klarstellung vom 03.06.2013 zum Abtretungsvertrag vom 20.08.2008 nicht entgegen. Ist das mit dem Vertrag vom 30.03.1999 vereinbarte Darlehen – wie ausgeführt – niemals in einem über 23.800,26 € hinausgehenden Umfang valutiert worden, und der daraus folgende Rückzahlungsanspruch durch die am 01.11.1999 erfolgte Rückzahlung der 14.000,- DM sowie die bereits vor der Kündigung vom 26.04.2006 erfolgte Verrechnung in Höhe von 7.286,40 € erloschen, hat der Kläger aufgrund der Abtretung vom 20.08.2008 einen werthaltigen Teil des Darlehensrückzahlungsanspruch nie in einem über 9.355,77 € hinausgehenden Umfang erworben.

5. Die danach in Höhe von 9.355,77 € bestehende Darlehensrückzahlungsforderung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verjährt.

Zwar hat die dreijährige (§ 195 BGB) Verjährung der Darlehensrückzahlungsforderung mit Ablauf des 31.12.2004 begonnen, nachdem Zedentin das Darlehen mit Schreiben vom 26.02.2004 gekündigt hat.

a) Die Verjährung war jedoch gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum Ablauf des 09.12.2008 gehemmt, da die Ehe zwischen der Zedentin und dem Beklagten bis zum Eintritt der Rechtkraft der Scheidung am 09.12.2008 bestand.

Die Regelung des § 207 Abs. 1 S. 1 BGB knüpft eindeutig an das Bestehen der Ehe an. Die Ehe besteht bis zu ihrer Auflösung, d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung (Palandt-Ellenberger, § 207 Rn. 2; OLG München – Urteil vom 03.03.2010 – 20 U 3591/09 – Rn. 39).

Der Auffassung des Beklagten, im vorliegenden Fall müsse für das Ende der Hemmung an einen früheren Zeitpunkt angeknüpft werden, da der Beklagte und die Zedentin sich gegenseitig bereits kurz nach der Trennung Ende 2003 bis heute mit einer Vielzahl gerichtlicher Streitigkeiten überzogen hätten, so dass eine Wiederherstellung des Familienfriedens, deren Möglichkeit durch § 207 BGB geschützt werden solle, im vorliegenden Fall ausgeschlossen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die gerade im Verjährungsrecht erforderliche Rechtssicherheit gebietet eine klare Abgrenzung und lässt für Einzelfallerwägungen keinen Raum. Eine solche kann mit der erforderlichen Verlässlichkeit nur in der Rechtskraft der Ehe gesehen werden.

Es besteht auch kein Anlass, der vom Beklagten aufgeworfenen Frage der Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch das hier vertretene Verständnis der Regelung in § 207 Abs. 1 S. 1 BGB durch Vorlage zum Bundesverfassungsgericht Rechnung zu tragen. Die Ungleichbehandlung hat ihren – verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grund gerade in dem Unterschied zwischen Ehen (sowie ihnen inzwischen gleichgestellten eingetragenen Lebenspartnerschaften) und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Bezug auf die verlässliche Bindung bis zum Zeitpunkt der förmlichen Auflösung der Ehe (oder eingetragenen Partnerschaft).

b) Eine erneute Hemmung ist durch die Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren am 18.06.2009 – und damit rechtzeitig – eingetreten.

6. Die dem Kläger aus abgetretenem Recht der Zedentin zustehende Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 9.355,77 € ist auch nicht durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen wegen (angeblich) erfolgter Zahlungen seinerseits, die ausschließlich der Zedentin oder deren Tochter zugute kommen sind, erloschen.

Zwar könnten die Voraussetzungen des § 406 BGB für eine Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger mit gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestehenden Forderungen anzunehmen sein, da die Forderungen des Beklagten – unterstellt es bestünde dafür überhaupt eine Anspruchsgrundlage – bereits mit den jeweiligen Zahlungen und damit früher als die abgetretene Forderung und vor der Abtretung an den Kläger fällig geworden wären.

Es ist jedoch keine Grundlage für einen Anspruch des Beklagten gegen die Zedentin wegen der allein der Zedentin oder deren Tochter zugute gekommenen Zahlungen des Beklagten ersichtlich. Ein vertraglicher Anspruch kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine Vereinbarung zwischen ihm und der Zedentin über eine Verpflichtung zur Rückzahlung von durch den Beklagten verauslagter Beträgen ergeben könnte. Insbesondere gibt es dafür keine dem Darlehensvertrag vom 30.03.1999 vergleichbare Vereinbarung, so dass die Zahlungen des Beklagten, soweit sie sich nicht – wie die Zahlung von 14.000,- DM am 01.11.1999 – als Erfüllung seiner Darlehensrückzahlungsschuld gegenüber der Zedentin darstellen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Auszahlung des Existenzgründungsdarlehens erfolgt sind, nur als nicht auszugleichende Zahlungen im Rahmen der ehelichen Lebensbeziehung angesehen werden können. Dann kommt aber auch kein gesetzlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in Betracht, weil die eheliche Lebensbeziehung einen Rechtsgrund bzw. eine sonstige Berechtigung im Sinne des § 677 BGB begründet, mit der Folge, dass die Zedentin die Leistungen ohne Ausgleichspflicht behalten darf.

II. Einen über einen Betrag von 9.355,77 € hinausgehenden Anspruch aufgrund der für den Zeitraum von Dezember 1999 bis zum 31.12.2003 geltend gemachten Zahlungen der Zedentin für die Zwecke der Tierarztpraxis des Beklagten kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 398 BGB stützen.

Soweit die Zahlungen – wie ausgeführt – nicht als Darlehensgewährungen aufgrund der Vereinbarung vom 30.03.1999 angesehen werden können, weil es sich dabei um nicht auszugleichende Leistungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft handelte, besteht in der ehelichen Lebensgemeinschaft der Rechtsgrund für den Beklagten, diese Leistungen zu behalten.

III. Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,- € (Berufung des Klägers: 16.201,51 €; Berufung des Beklagten 8.298,49 €; Hilfsaufrechnung gemäß § 45 Abs. 3 GKG: 9.355,77 €) festgesetzt.