| Gericht | VG Cottbus 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.01.2019 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | VG 5 L 348/17.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0116.5L348.17.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1252/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2017 (Az.: 6487393-423) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse am Aufschub und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Weder die die Vorlagebeschlüsse durch das BVerwG vom 23. März 2017 – 1 C 17/16 – und vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – noch die Regelungen der §§ 35 und 36 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG gebieten eine Abwägung zu Gunsten des Antragstellers.
Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylG).
Solche ernstlichen Zweifel lassen sich zunächst für das ausgesprochene Verdikt der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) nicht feststellen. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat.
Vorliegend hat Griechenland dem Antragsteller den subsidiären Schutz zuerkannt.
Das Gericht teilt nicht die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04. November 2016 – 3 A 1292/16.A –, juris), wonach bereits anerkannte Flüchtlinge nicht auf eine Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können, wenn die Lebensbedingungen im anerkennenden Mitgliedsstaat einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK besorgen lassen.
Diese Auffassung findet im geltenden Recht keine Stütze und ist insbesondere auch nicht europarechtlich geboten. Eine Prüfung, insbesondere der Frage, ob der Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 330/16 –, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Griechenland sind, hat der Antragsteller als anerkannter Flüchtling keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Antragsgegnerin. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, selbst wenn der als Flüchtling anerkannte in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollte (vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 – Juris Rn. 37ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 – Juris Rn. 41).
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Griechenland insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der "Folter" und der "unmenschlichen Behandlung" ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der "erniedrigenden Behandlung". Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3"). Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.). In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 - Rn. 143) muss sich der Betroffene in "einer besonders gravierenden Lage" befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen <ABl. L 180 S. 96>) zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).
Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25/18 – Juris Rn. 11). Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25.18 –Juris Rn 11).
Anders als 2011 (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 80) stehen Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, nicht der Gleichgültigkeit griechischer Behörden in einer Weise gegenüber, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befinden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
Die griechische Regierung hat in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Anstrengungen unternommen, um die Lebensbedingungen von Asylbewerbern und von anerkannten Schutzberechtigten zu verbessern (vgl. zum Folgenden Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Stade vom 6. Dezember 2018; Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 26. September 2018 und an das Verwaltungsgericht Köln vom 7. Februar 2018):
Die zwischen der EU-Kommission und der griechischen Regierung abgestimmte Finanzplanung für das Jahr 2018 sieht für das Jahr 2018 die Schaffung von 5.000 Wohnplätzen für anerkannte Schutzberechtigte vor, die auch den aus dem Ausland zurückkommenden Schutzberechtigten zur Verfügung stehen sollen. Zudem existieren insbesondere in den Großstädten Athen und Thessaloniki informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z.B. ehemaliger Schulen oder Krankenhäuser. Zusätzlich bieten Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an. Zu nennen ist etwa Caritas Hellas, ein von römisch-katholischen Bischöfen Griechenlands unterstütztes Projekt, welches z.B. im Athener Stadtteil Neos Kosmos gemischte Wohnprojekte betreibt. Zurückkehrenden Schutzberechtigten stehen ferner kommunale Obdachlosenunterkünfte offen. In Athen sind diese allerdings überbelegt. Die Mehrzahl der in Griechenland schon aufhältigen Schutzberechtigten profitiert hingegen von jenen Unterkünften, die für Asylsuchende geschaffen wurden. Zwar sind diese Personen aufgerufen, nach ihrer Anerkennung die Unterkünfte nach einer Übergangsphase von 6 bis 12 Monaten zu verlassen, jedoch ist es in der Praxis bislang nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen. Den in Griechenland bereits lebenden Schutzberechtigten wird zudem der Zugang zum privaten Wohnungsmarkt erleichtert. Zum 1. Januar 2019 soll eine Wohnungsbeihilfe von 70 Euro pro Person und von maximal 210 Euro je Haushalt eingeführt werden, die allerdings einen fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt im Inland voraussetzt. Auch dank von Eigeninitiative bildet Obdachlosigkeit in Griechenland kein augenscheinliches Massenphänomen.
Im Juni 2018 bezogen etwa 7.100 anerkannte Schutzberechtigte Leistungen aus sog. Cash-Card Programmen des UNHCR. Der Auszahlungsbetrag für alleinstehende Männer liegt bei 150 Euro pro Monat und soll die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleisten. Ab einem Jahr Mindestaufenthalt entsteht für anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf Sozialhilfe (Geldleistungen als erste Säule, Sachleistungen als zweite Säule und Arbeitsvermittlung als dritte Säule). Dieses auch den Inländern offen stehende System befindet sich zwar noch im Aufbau. In knapp 100 der 305 griechischen Gemeinden existiert bereits ein Sozialzentrum zur Umsetzung dieses Programms. Diese Leistungen können auch in den zentralstaatlichen Bürgerleistungszentren beantragt werden.
Anerkannte Schutzberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung und sind in die staatliche Krankenversicherung einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung.
Anerkannten Schutzberechtigten steht der Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich offen.
Insbesondere Letzteres steht im Falle des Antragstellers der Sorge entgegen, dass er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 BvR 714/18 – Juris Rn. 18), ihm also eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht (so zum alleinstehenden gesunden Mann VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2018 – Au 4 K 18.31033 -).
Der bereits im Iran zum Automechaniker ausgebildete Antragsteller lebte von 2005 bis 2015 in Griechenland. Eigenen Angaben zufolge beherrscht er die griechische Sprache so gut, dass er auch als Dolmetscher auftreten konnte. Darüber hinaus fand er auch auf Grund seiner Ausbildung Beschäftigung im Angestelltenverhältnis als Maler, Automechaniker und als Motorradkurier. Seine wirtschaftliche Situation in Griechenland beschreibt er als gut. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem vor seiner Ausreise nach Deutschland mit den griechischen Verhältnissen derart vertrauten und im griechischen Arbeitsmarkt integrierten Antragsteller misslingen sollte, dort erneut Fuß zu fassen, zumal er diesmal weder eine Sprachbarriere überwinden noch die Verhältnisse erst kennen lernen muss. Gerade seine Sprachkenntnisse eröffnen ihm die zusätzliche Chance, bei Nichtregierungsorganisationen als Dolmetscher oder Mitarbeiter Beschäftigung zu finden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 26. September 2018).
Ob der Antragsteller in Griechenland eine Situation vorfindet, die auch den sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, insbesondere ihn dort Integrationsprogramme erwarten, ist vor diesem Hintergrund irrelevant, weil er solcher Programme nicht mehr bedarf.
Im Übrigen ist die Verletzung sekundärrechtlicher Vorgaben des Unionsrechts im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich. Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101) ergibt sich ein Hinweis darauf, dass eine Abschiebung auch dann auszuschließen sei, wenn mit ihr keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden ( vgl. zur VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 – 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 – Juris Rn. 3)
Ebenso wenig liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere steht es nicht zu befürchten, dass der Antragsteller in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht (vgl. zum Maßstab BVerfGE 94, 49/99f). Soweit der Antragsteller befürchtet, Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist er auf den Schutz durch die griechische Polizei zu verweisen. Der Antragsteller berichtet selbst, dass ihm die griechische Polizei bereits zu Hilfe gekommen ist. Auf eine Anzeige hat er - eigenen Angaben zu Folge - indes verzichtet. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die griechische Polizei es gegenüber Asylberechtigten an Schutzbereitschaft fehlen lässt. Die Berichte über aktives Einschreiten durch griechische Behörden gegen Übergriffe auf Migranten legen das Gegenteil nahe. Rassistische Übergriffe erfahren eine öffentliche Missbilligung, die sich etwa darin äußert, dass die Opfer durch den Ministerpräsidenten oder dem Migrationsminister empfangen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 26. September 2018 S. 3).
Auch die Vorlagebeschlüsse des BVerwG zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02. August 2017 – 1 C 37.16 –; Beschluss vom 23. März 2017 – 1 C 17.16 – ; Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 –) haben nicht zur Folge, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen entfallen müsste.
Die zur Vorlagepflicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entwickelten Grundsätze gelten mutatis mutandis auch vorliegend. Es entspricht der bisher ganz herrschenden Auffassung, dass eine Nichtvorlage an den EuGH im Eilverfahren keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen kann (vgl. BVerfGK 5, 196 <201>; BVerfGK 9, 330 <334 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360; offen gelassen in BVerfGE 10, 48 <53>; aus der Literatur statt vieler Degenhart, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 101 Rn. 19). Dies folgt daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in Eilverfahren auch für das letztinstanzlich entscheidende Gericht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - C-107/76 - Hoffmann La Roche, Juris Rn. 5; Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 - Morson und Jhanjan, Juris Rn. 8 f.). Es ist ausreichend - allerdings auch erforderlich -, dass die Rechtsfrage im sich anschließenden Hauptsacheverfahren ohne Präjudiz durch die Eilentscheidung dem EuGH vorgelegt werden kann. Denn das Vorlageverfahren soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – NVwZ 2017, 470-472). Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder - ohne Weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden (vgl. zu ähnlichen Situationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - Juris; BVerfGK 11, 153 <158 f.>; einfach-rechtlich auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843/12 -, juris, Rn. 23). In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – NVwZ 2017, 470-472).
Vorliegend setzt sich das öffentliche Interesse am Vollzug gegen das Bleibeinteresse durch. Insbesondere ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Vorlageverfahrens in Griechenland abzuwarten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ihm keine Verletzung des Art. 3 EMRK droht und auch sonst keine Rechtsgutsverletzungen oder Nachteile zu befürchten sind, derentwegen sein Verbleib im Bundesgebiet geboten wäre.
Für seine Lebensverhältnisse in Griechenland ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne sein Kind und ohne die Kindsmutter ausreist, weil diese im Inland Flüchtlingsschutz genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 – 9 C 9.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39). Ebenso wenig ist im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK einer Trennung von den Familienangehörigen entgegensteht, weil dies ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 – Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11).
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.