| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 31.01.2019 | |
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| Aktenzeichen | 1 Ws 169/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0131.1WS169.18.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Görlitz wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
I.
Der Verurteilte ist vom Bezirksgericht Frankfurt (Oder) am 13. März 1987 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 (20 StVK 347/01) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Mindestverbüßungsdauer wegen der besonderen Schwere der Schuld auf 18 Jahre festgesetzt, die am 28. April 2004 verbüßt waren. Der Verurteilte befindet sich inzwischen seit mehr als 32 Jahren in Strafhaft. |
" Dabei geht die Kammer von der weiterhin bestehenden hohen Gefährlichkeit des Verurteilten aus, die die Sachverständige Dr. M... in ihrem Gutachten vom 18. April 2016 nachvollziehbar festgestellt hat. Da die Sachverständige den Verurteilten ausführlich exploriert und dessen Äußerungen bewertet hat, die Akten ausgewertet sowie den dokumentierten Vollzugsverlauf in ihr Gutachten hat einfließen lassen, sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, ein neues Gutachten einzuholen. An der sachlichen Qualifikation der Sachverständigen und ihrem wissenschaftlichen Renommee besteht keinerlei Anlass zu zweifeln. Das Gutachten ist auch nach wie vor aktuell, da die ablehnende Haltung des Verurteilten gegenüber dem Angebot, in der SothA behandelt zu werden, bereits bei Erstellung des Gutachtens bestand und sich bis jetzt nicht geändert hat. Die Behandlung des Verurteilten stagniert nicht erst seit Erstellung des Gutachtens." |
Gegen diesen ihm am 22. August 2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. August 2018, der am selben Tag beim Landgericht Potsdam eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, und diese mit Schriftsatz vom 13. November 2018 ausführlich begründet. |
II. |
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. |
III. |
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Scmitt, a.a.O. zu § 473 Rn. 7). Die Entscheidung über die Kosten ist an dem abschließenden materiellen Ergebnis zu orientieren und bleibt deshalb der erneuten erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. |
IV. |
Ergänzend bemerkt der Senat: |