Die Beschwerde ist nicht begründet. Auf der für den Senat allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses kein Anlass.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gleichwertigkeit der Hochschulzugangsberechtigung des Antragstellers zu prüfen sei. Sein Einwand, er wechsele lediglich den Studiengang, dürfte bereits aufgrund des Exmatrikulationsbescheides der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2009, dessen sofortige Vollziehung sie angeordnet hat, nicht mehr zutreffen. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung der Technischen Universität Berlin über Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten vom 15. Dezember 1997 (AMBl. TU Berlin Nr. 15/1997, S. 262), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. Mai 2007 (AMBl. TU Berlin Nr. 20/2007, S. 322) - im Folgenden Ordnung TU - zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit eine Zulassungsvoraussetzung ist. Als solche muss sie spätestens zum Zeitpunkt der beantragten Zulassung vorliegen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 Ordnung TU), was im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu prüfen ist. Ferner versteht sich seine weitere Annahme von selbst, dass der Wechsel eines Studierenden in ein anderes Studienfach die Immatrikulation und Zulassung zum Studium in diesem Studienfach erfordert. Dies erschließt sich zudem aus § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 Ordnung TU. Danach ist die Mitgliedschaft des Studierenden an der Antragsgegnerin (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) mit der sie begründenden Zulassung zum Studium in einem bestimmten Studienfach verbunden und eröffnet nicht per se den Zugang zu weiteren Studiengängen. Dass auch nach der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ (Beschluss der Kulturministerkonferenz - KMK - vom 15. April 1994 i.d.F. vom 21. September 2006) - im Folgenden Rahmenordnung - (unter 1.1) die erneute Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise erforderlich ist, ist unter den gegebenen Umständen nicht erheblich.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er genieße Vertrauensschutz, da ihm niemand mitgeteilt habe, dass die Anerkennung seiner Hochschulzugangsberechtigung auf seinen früheren Studiengang beschränkt sei. Gegen die Annahme, dass durch die Zulassung zu dem früheren Studiengang ein Vertrauenstatbestand in dem von ihm beanspruchten Sinne geschaffen worden sein könnte, spricht bereits, dass die förmliche Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb Berlins erworbenen Studienbefähigung grundsätzlich der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorbehalten ist (vgl. §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG -). Ein vergleichbarer vertrauensbildender Effekt dürfte einer in deren Einverständnis getroffenen Entscheidung der Hochschule, die sich auf nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen - ZAB - zweifelsfreie Fälle beschränkt, deshalb per se nicht zukommen. Das bedarf indes keiner vertieften Erörterung. Denn auch wenn die Antragsgegnerin mit der Zulassung des Antragstellers zum Studiengang Werkstoffwissenschaften und der anschließenden Zulassung zum Studiengang Maschinenbau einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, so mag dies seine Annahme gerechtfertigt haben, aufgrund der Ausbildung im Iran zum Studium eben dieser Studiengänge an der Antragsgegnerin berechtigt zu sein, nicht jedoch die weitergehende Annahme, dass seine Vorbildung trotz Fehlens des erforderlichen Abschlusses eines Lizentiatenstudiums mit 4-jähriger Regelstudienzeit als eine der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige eingeschätzt werde.
Das von ihm eingereichte Merkblatt der Fachhochschule Frankfurt a. M. sagt mit dem dortigen Hinweis, dass der Studierende, der „außerhalb der gegebenen Vorschriften über die Bewertung vom Heimatzeugnissen“ zugelassen worden sei, gegenüber der Hochschule, die ihn immatrikuliert habe, Vertrauensschutz genieße, über die Anerkennungspraxis anderer Hochschulen, insbesondere der der Antragsgegnerin, nichts aus. Die rechtliche Bewertung geht im Übrigen über die Annahme, der Antragsteller genieße für die Fortführung seines bisherigen Studiums Vertrauensschutz (s.o.), nicht zwingend hinaus. Gegen den von ihm geltend gemachten Vertrauenstatbestand spricht im Übrigen das seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beigefügte Merkblatt der Antragsgegnerin (Stand 3. Januar 2002). In dem Informationsblatt ist zwar ausgeführt, dass für Iraner statt des Nachweises über den Abschluss des Lizentiatenstudiums auch der von dem Antragsteller erbrachte „Nachweis über mindestens drei Jahre Vollstudium“ ausreichend sei. Bei Vorliegen der weiteren genannten Voraussetzungen eröffnete dieser Nachweis nach dem Merkblatt jedoch nur den direkten Hochschulzugang für die bisherige Studienrichtung (vorliegend „Ingenieur für Werkstoffe und Industrie-Metallurgie“). Dies entsprach in Bezug auf die Fachbindung auch den damals anzuwendenden Bewertungsvorschlägen der ZAB (Stand: März 2001). Darauf, dass die aktuell geltende Rahmenordnung erst mit Wirkung zum Sommersemester 2007 in Kraft getreten ist, wie der Antragsteller geltend macht, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Unter den gegebenen Umständen trägt auch sein Einwand nicht, er hätte bei rechtzeitiger Kenntnis der jetzigen Anforderungen an eine Hochschulzugangsberechtigung sein Studium im Iran zunächst fortgesetzt und sich ein halbes Jahr später bei der Antragsgegnerin beworben. Das von dem Antragsteller geltend gemachte Vertrauen, ohne abgeschlossenes Lizentiatenstudium studieren zu können, ist nur schutzwürdig, soweit es um die im Zeitpunkt seiner Zulassung zum Studium im Wintersemester 2002/2003 mit dem abgeschlossenen Lizentiatenstudium bestehenden eingeschränkten Studienmöglichkeiten der bisherigen Studienrichtung (s.o.) geht. Da er im Iran die Fachrichtung „Ingenieur für Werkstoffe und Industrie-Metallurgie“ studiert hat, hätte er insbesondere Verkehrswesen mit seiner Ausbildung nicht studieren können. Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, die Antragsgegnerin habe den Anschein erweckt, die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung des Antragstellers sei nicht auf seine im Iran verfolgte Studienrichtung beschränkt gewesen, spräche der Hinweis des von ihm eingereichten Informationspapiers der Antragsgegnerin „Stand der Informationen: 3. Januar 2002, spätere Änderungen können nicht ausgeschlossen werden“ dafür, dass er damit rechnen musste, dass die Gleichwertigkeit bei einer erneuten Bewerbung bzw. einem Wechsel des Studienfachs anders beurteilt werden könnte.
Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung der Hochschulzugangsberechtigung des Antragstellers ferner zu Recht die Rahmenordnung sowie die Bewertungsvorschläge der ZAB herangezogen. Zwar trifft es zu, dass die Beschlüsse der KMK keine Rechtsvorschriften sind. Sie setzen kein Recht, sondern geben Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Januar 1999 - BVerwG 6 B 19.98 -, Juris Rn. 3). Dies gilt erst recht für die Bewertungsvorschläge der ZAB, die eine Abteilung des Sekretariats der KMK ist. Die Rahmenordnung und die Bewertungsvorschläge sind jedoch bei der Prüfung der gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG bzw. der gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Ordnung TU maßgeblichen Gleichwertigkeit als sogenanntes „antizipiertes Sachverständigengutachten“ von einer Behörde oder einem Gericht grundsätzlich zu beachten (vgl. Beschluss des ehemals für Hochschulrecht zuständigen 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2006 - OVG 8 N 55.04 - unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 13. Oktober 2000 - 9 S 2236.00 -, Juris Rn. 16). Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, im Fall des Antragstellers von den Bewertungsvorgaben abzuweichen, liegen nicht vor. Es gibt insbesondere keine Veranlassung anzunehmen, die Vorschläge seien methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt.
Schließlich überzeugt der Einwand des Antragstellers nicht, er könne das ihm fehlende Studienhalbjahr an der Azad Universität durch 7 Jahre Inlandsstudium kompensieren. Nach § 61 Abs. 2 SchulG wäre der erfolgreiche Abschluss des Inlandsstudiums erforderlich, um die allgemeine Hochschulreife zu erlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).