Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist auch in der jetzigen Gestalt in vollem Umfang begründet. Nachdem der Kläger durch Prozesserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung den Anspruch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2003 nicht mehr geltend gemacht hatte, war das Urteil des Sozialgerichts zu ändern und die aus dem Tenor ersichtliche Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten auszusprechen.
Vorrangiger Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht mehr die Gewährung einer Rente, sondern die Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2004, mit dem die Beklagte den Rentenbescheid vom 13. Juli 2004 aufgehoben hatte. Dies folgt daraus, dass der Bescheid vom 13. Juli 2004 im Ergebnis bereits eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt hatte. Nach Beseitigung des Aufhebungsbescheides vom 23. September 2004 lebt diese Rentenbewilligung in vollem Umfang auf, sodass es keiner erneuten Verurteilung zu einer Rentengewährung bedarf. Darüber war allerdings die Beklagte auch zur tatsächlichen Zahlung der Rente zu verurteilen, weil zwischen den Beteiligten der Inhalt des Rentenbescheides vom 13. Juli 2004 im Streit ist.
Die vorgenannte Präzisierung des Klagebegehrens ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 erfolgt und stellt keine Klageänderung nach § 99 SGG dar, sondern lediglich eine Klarstellung des tatsächlichen, auch in der ersten Instanz im Ergebnis verfolgten Begehrens. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2004 durch den Bescheid vom 23. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid vom 13. Juli 2004 war durch den Senat nach Maßgabe seines objektiven Erklärungswertes auszulegen. Zweifelsfrei enthält der Bescheid die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 1. Dezember 2003. Zur Überzeugung des Senats enthält dieser Bescheid darüber hinaus keine wirksame Befristung. Zwar ist in ihm das Wort „befristet“ enthalten, denn die Beklagte wollte eine Befristung der Rentengewährung für die Zeit bis zum Ablauf der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme des Klägers erreichen. Ersichtlich ist für den Senat, dass die Beklagte beabsichtigte, eine Befristung nach § 102 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch (SGB VI) herbeizuführen, und zwar in der Weise, dass nach Abschluss einer noch andauernden Rehabilitationsmaßnahme zu einem noch unbestimmten, in jedem Falle aber in der Zukunft liegendem Zeitpunkt die Rente wegfallen sollte. Diese Befristung der Beklagten konnte jedoch nicht wirksam erfolgen, weil tatsächlich die Rehabilitationsmaßnahme des Klägers nicht mehr andauerte und für die Zukunft ein Ende dieser Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr eintreten konnte. Vor diesem Hintergrund geht die von der Beklagten subjektiv beabsichtigte Befristung erkennbar ins Leere, es ist keine wirksame Befristung vorgenommen worden. Desgleichen liegt auch in der Bestimmung der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 keine Befristung. Insoweit ist der Bescheid eine reine Tatsachenmitteilung und enthält keinen zusätzlichen Verfügungssatz. Die Beklagte wollte nämlich dem Kläger lediglich verdeutlichen, dass für einen bereits abgelaufenen Zeitraum eine Nachzahlung berechnet und sodann wegen geltend gemachter Erstattungsansprüche vorläufig einbehalten werde. Eine verfügungsmäßige Befristung oder sonstige Beendigung der Rente ist hierin nicht zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich der Bescheid vom 13. Juli 2004 als eine dem Grunde nach unbefristete Rentengewährung mit missglückter Nebenbestimmung dar. Indessen führt dies nicht insgesamt zur Unwirksamkeit des Bescheides, denn die Beklagte wollte erkennbar in jedem Falle eine Rente bewilligen. Die Befristung war nicht zentraler Gegenstand der Rentenbewilligung selbst, sondern sollte zu einer Beendigung der Rentenbewilligung zu einem noch unbestimmten, zukünftig erwartenden Zeitpunkt führen. Die Unwirksamkeit der Nebenbestimmung selbst führt nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides insgesamt. Dies führt dazu, dass der Bescheid vom 13. Juli 2004 – wenn auch von den Beteiligten letztlich so nicht erkannt – eine unbefristete Rentenbewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung herbeigeführt hat.
Der Bescheid vom 23. September 2004, der gemäß § 96 SGG Kraft Gesetzes Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens wurde, war aufzuheben, weil er sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist. Die formelle Rechtswidrigkeit beruht auf einer Verletzung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/ Zehntes Buch (SGB X), weil die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 23. September 2004 anzuhören. Diese Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich. Ebenfalls fehlt es an einer Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, denn die erforderliche Anhörung des Klägers wurde durch die Beklagte nicht nachgeholt. Auch wenn, wie sich aus Aktenvermerken der Beklagten möglicherweise ergeben könnte, der Kläger gewusst hat, dass die Beklagte eine unbefristete Rentenbewilligung nicht bestehen lassen wollte, so stellt dies nicht die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Anhörung dar und ersetzt oder heilt sie auch nicht. Nach § 42 Satz 2 SGB X führt diese unterbliebene Anhörung bereits für sich genommen zu der Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt.
Darüber hinaus ist der Bescheid vom 23. September 2004 aber auch materiell rechtswidrig, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X, auf den sich die Beklagte stützt, nicht vorliegen. Denn der Rentenbescheid vom 13. Juli 2004 war bei seinem Erlass nicht rechtswidrig. Wie sich aus den medizinischen Ermittlungen der Beklagten ergeben hatte, war jedenfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 der Kläger in vollem Umfang erwerbsgemindert, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lagen ebenfalls vor. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Bewilligung der Rente zu Recht. Missglückt ist lediglich die von der Beklagten beabsichtigte Nebenbestimmung zu dem Verwaltungsakt, nicht der Verwaltungsakt selbst. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsakt vom 13. Juli 2004 bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sein könnte.
Darüber hinaus sind jedenfalls auch die Ermessensausführungen und die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 23. September 2004 nicht zureichend, weil die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und insbesondere bei ihrer Ermessenserwägung nicht berücksichtigt hat, dass der Bescheid vom 13. Juli 2004 tatsächlich eine unbefristete Rentenbewilligung enthielt.
Schließlich ist der Bescheid vom 23. September 2004 auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Auswechselung der Rechtsgrundlage oder einer Umdeutung rechtmäßig. Denn er kann auch nicht auf die Vorschrift des § 48 SGB X gestützt werden. Eine solche Aufhebung würde unter anderem voraussetzen, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 13. Juli 2004 vorgelegen hatten, eine wesentliche Änderung zum Nachteil des Klägers eingetreten sei. Die Beklagte hat ihre Aufhebung für die Zeit nach dem 30. April 2004 ausgesprochen, das heißt nach Beendigung der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation. Es ist jedoch nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass gerade zu diesem Zeitpunkt die bereits vorher bestehende volle Erwerbsminderung des Klägers tatsächlich beseitigt worden ist. Eine eindeutige medizinische Abklärung ist durch die Beklagte insoweit nicht erfolgt, auch die Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren hat insoweit keine Sicherheit gebracht. Vielmehr spricht nach der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren einiges dafür, dass tatsächlich die bestehende Erwerbsminderung des Klägers vorgedauert haben könnte. Jedenfalls wirkt sich diese Beweislosigkeit zum Nachteil der Beklagten aus, die für die Aufhebung des Verwaltungsaktes nach §§ 45, 48 SGB X die materielle Beweislast trägt. Die objektive Beweislosigkeit der wesentlichen tatsächlichen Veränderung wirkt sich insoweit zum Nachteil der Beklagten aus.
Darüber hinaus war auch die aus dem Tenor ersichtliche Verurteilung zur tatsächlichen Rentenzahlung auszusprechen. Diese wird vom Kläger im vorliegenden Fall zulässigerweise durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgt. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass dann, wenn ein Gericht einen Aufhebungsbescheid eines Rentenversicherungsträgers aufhebt, mit dem eine Rentenbewilligung beseitigt worden war, der Rentenversicherungsträger in aller Regel von Amts wegen die erforderliche Nachzahlung und Auszahlung des bereits bewilligten Rentenbetrages veranlassen wird. Vorliegend besteht jedoch zwischen den Beteiligten gerade Streit über die Auslegung des Rentenbescheides vom 13. Juli 2004, sodass ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die neben dem Anfechtungsantrag verfolgte Zahlungsklage besteht. Auch diese Zahlungsklage hat Erfolg, weil – wie bereits ausgeführt – der Bescheid vom 13. Juli 2004 zu einer Rentenbewilligung auf unbestimmte Zeit geführt hat und nach Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2004 durch den Senat nunmehr der Bescheid vom 13. Juli 2004 auch tatsächlich durch die Beklagte auszuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.