Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 21 Sa 298/18


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer Entscheidungsdatum 13.12.2018
Aktenzeichen 21 Sa 298/18 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1213.21SA298.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 166 BGB

Leitsatz

1. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages als Vertretungslehrkraft im Schulbereich

2. Hat eine beim Land Berlin beschäftigte Vertretungslehrkraft gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages Befristungskontrollklage erhoben und wird nach der Zustellung der Klage ein befristeter Folgearbeitsvertrag abgeschlossen, steht der Folgevertrag unter dem Vorbehalt, dass zwischen der Lehrkraft und dem Land nicht schon aufgrund des früher abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung des Vorbehalts bedarf es nicht.

3. Dies gilt auch, wenn der Folgevertrag nicht von der zuständigen Senatsverwaltung sondern unmittelbar von der Leitung der Schule, an der die Vertretungslehrkraft eingesetzt werden soll, im Rahmen des der Schule für die kurzfristige Einstellung von Vertretungslehrkräften zur Verfügung gestellten Personalkostenbudgets abgeschlossen worden ist (sog. PKB-Vertrag). Auf die fehlende Kenntnis der Schulleitung von der Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage kann sich das Land in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 uns 2 BGB nicht berufen.

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Februar 2018 - 56 Ca 9541/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 24. September 2015 aufgrund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge mit mehreren Unterbrechungen als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 6. Februar 2017 unterrichtete er am O.-N.-Gymnasium in Berlin-B. Mathematik und Physik auf der Grundlage eines für die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit der Lehrkraft Herr W. und längstens bis zum 5. Mai 2017 befristeten Teilzeit-Arbeitsvertrages vom 6. Februar 2017 (Bl. 10 ff. d.A.) und einer Vereinbarung über die Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit vom 5. Februar 2017 (Bl. 13 d.A.).

Am 9. März 2017 schlossen die Parteien aus Anlass der bevorstehenden Wiederaufnahme des Dienstes durch Herrn W. am 10. März 2017 einen schriftlichen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des Klägers als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 16 von 26 Unterrichtsstunden ab dem 10. März 2017 für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz und der daran anschließenden Elternzeit von Frau H., längstens bis zum 19. Juli 2017 (Bl. 14 ff. d.A.). Frau H. unterrichtete am O.-N.-Gymnasium Englisch und Spanisch. Der Kläger unterrichtete dort in der Zeit vom 10. März bis zum 4. April 2017 Mathematik und Physik. Ab dem 5. April 2017 bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages war er arbeitsunfähig krank. Als Vergütung für die Monate März und April 2017 erhielt der Kläger auf der Basis der Entgeltgruppe 12, Stufe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zunächst 2.315,63 Euro und 2.163,66 Euro brutto. Im Oktober 2017 erteilte das beklagte Land dem Kläger für die Monate März und April 2017 eine Nachberechnung über 3.184,98 Euro brutto und 2.975,03 Euro brutto und zahlte die Differenz an den Kläger nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Nachberechnung 10/2017 (Bl. 142 d.A.) verwiesen.

Am 27. September 2017 schloss das beklagte Land, endvertreten durch den Schulleiter der C.-Z.-Oberschule in Berlin L., mit dem Kläger einen weiteren schriftlichen sog. PKB-Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des Klägers als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 19 von 26 Unterrichtsstunden ab dem 29. September 2017 für die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit der Lehrkraft C. B., längstens bis zum 14. Dezember 2017 (Bl. 30 ff. d.A.). Frau B. (mit vollem Namen B.-K.) ist Lehrkraft für die Sekundarstufe I mit den Fächern Mathematik und Physik. Zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 hatte sie sich zunächst bis zum 29. September 2017 krank gemeldet und am 25. September 2017 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis voraussichtlich zum 30. Oktober 2017 eingereicht. Für die Folgezeit reichte sie bis zu ihrem Ausscheiden aus Altersgründen am 31. Januar 2018 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Kläger unterrichtete in der Zeit vom 29. September bis zum 14. Dezember 2017 an der C.-Z.-Oberschule Physik und Chemie und erhielt als Vergütung 2.397,00 Euro brutto monatlich.

Auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung „Befristete Einstellungen von Lehrkräften im Rahmen der Personalkostenbudgetierung gemäß § 7 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Berlin“ dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter zur Absicherung des Unterrichts bei vorübergehendem Ausfall von Lehrkräften kurzfristig im Rahmen eines ihnen dafür zugewiesenen Personalkostenbudgets (PKB) mit Vertretungslehrkräften befristete Arbeitsverträge und/oder mit Teilzeitlehrkräften Vereinbarungen über die zeitweise Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit schließen (sog. PKB.-Verträge). Wegen der dabei zu beachtenden Vorgaben wird auf die Handreichung zur Personalkostenbudgetierung (PKB), Informationen zu befristeten Einstellungen und Stundenaufstockungen, Arbeitsmaterialien für Schulleiterinnen und Schulleiter, 4. Aufl., Stand August 2016 (Bl. 155 ff. d.A.) verwiesen.

Mit der am 31. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem beklagten Land am 8. August 2017 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 9. März 2017 geltend gemacht und für den Fall des Obsiegens seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Mit am 27. Dezember 2017 eingegangener Klageerweiterung, welche dem beklagten Land am 2. Januar 2018 zugestellt worden ist, hat er zudem die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 27. September 2017 geltend gemacht.

Der Kläger hat gemeint, mangels eines die Befristungen rechtfertigenden Sachgrundes stehe er seit dem 10. März 2017, jedenfalls aber seit dem 29. September 2017 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land. Dass er Frau M. und Frau G. in Mathematik vertreten habe, könne schon deshalb nicht sein, weil deren zweites Fach jeweils Latein sei. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 9. März 2017 mit Ablauf des 19. Juli 2017 endet;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 27. September 2017 mit Ablauf des 14. Dezember 2017 endet;

3. für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag, das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigten Abschluss des Verfahrens als Lehrkraft zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat gemeint, die Befristungsabreden vom 9. März 2017 und 27. September 2017 seien durch den Sachgrund der Vertretung getragen.

In der Zeit vom 10. März bis zum 19. Juli 2017 habe der Kläger Frau H., welche sich in der Zeit vom 6. Februar bis zum 15. August 2017 im Mutterschutz befunden habe, mittelbar vertreten. Frau H. sei in den Fächern Englisch und Spanisch unmittelbar durch Herrn Ma., Frau M. und Frau G. vertreten worden. Herr Ma. habe zuvor die Fächer Englisch und Mathematik, Frau M. die Fächer Spanisch und Informatik und Frau G. die Fächer Spanisch und Mathematik unterrichtet. Dadurch sei ein Bedarf für eine Vertretung durch den Kläger im Umfang von 16 Unterrichtsstunden in den Fächern Mathematik und Physik entstanden.

In der Zeit vom 29. September 2017 bis zum 14. Dezember 2017 habe der Kläger Frau B.-K. unmittelbar vertreten. Frau B.-K. habe gemeinsam mit Herrn Dr. Ho. Physik und Chemie unterrichtet. Nachdem Herr Dr. Ho. am 25. September 2017 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt nicht bestanden habe und aus dem Dienst ausgeschieden sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist, habe aufgrund der jedenfalls bis Ende Oktober 2017 feststehenden Erkrankung von Frau B.-K. ein Vertretungsbedarf bestanden, der durch die Einstellung des Klägers abgedeckt worden sei.

Mit Urteil vom 7. Februar 2018, auf dessen Tatbestand (Bl. 46 - 48 d.A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristungsabrede vom 9. März 2017 sei unwirksam. Das beklagte Land habe nicht schlüssig dargelegt, dass Frau H. mittelbar durch den Kläger vertreten worden sei. Der Arbeitsvertrag vom 9. März 2017 gelte daher als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das unbefristete Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch nicht durch die Befristungsabrede vom 27. September 2017 befristet worden. Da beim Abschluss des Arbeitsvertrages vom 27. September 2017 der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 9. März 2017 bereits anhängig gewesen sei, sei der Vertrag unter dem konkludenten Vorbehalt geschlossen worden, dass zwischen den Parteien nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Gründe, die der vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 49 - 54 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses dem beklagten Land am 14. Februar 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des beklagten Landes, welche es nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Mai 2018 mit am 16. Mai 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Das beklagte Land vertritt nunmehr die Auffassung, die Befristungsabrede vom 9. März 2017 sei aufgrund einer Kombination aus mittelbarer Vertretung und gedanklicher Zuordnung sachlich gerechtfertigt. Frau H. habe zehn Stunden Spanisch und fünf Stunden Englisch unterrichtet und sechs Stunden Vertretungsbereitschaft gehabt. Neben den Fächern Englisch und Spanisch, in denen sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt habe, habe sie als weitere Neigungsfächer Mathematik und Physik angegeben und diese beiden Fächer zuvor auch schon als Vertretungslehrerin unterrichtet.

Weiter trägt das beklagte Land zur Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 10. März bis zum 4. April 2017 vor, wobei es seinen Vortrag mehrfach, zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 korrigiert hat. Am 10. März 2017 habe der Kläger vier Stunden unterrichtet und sechs Stunden Vertretungsbereitschaft gehabt. In der Woche vom 13. bis zum 17. März 2017 habe er 26 Stunden unterrichtet einschließlich zwei Stunden Klausuraufsicht. In der Woche vom 20. bis zum 24. März 2017 habe er zwanzig Stunden unterrichtet und vier Stunden Vertretungsbereitschaft gehabt und in der Woche vom 27. bis zum 31. März 2017 24 Stunden unterrichtet und zwei Stunden Fluraufsicht gehabt. Am 3. und 4. April 2017 habe er zehn Stunden unterrichtet. Er habe Frau T., Frau P. und A. in Mathematik vertreten, die ihrerseits Herrn Ma., Frau M. und Frau G. vertreten hätten. Herr Ma., Frau M. und Frau G. wiederum hätten Frau H. in English und Spanisch vertreten. Aufgrund der Vertretung von Frau H. durch Herr Ma. sei ein Vertretungsbedarf in Mathematik von fünf Stunden, aufgrund der Vertretung durch Frau M. von drei Stunden und aufgrund der Vertretung durch Frau G. von zwei Stunden entstanden. Ferner habe der Kläger die erkrankten Lehrkräfte Herrn W., Frau Sh. und Herrn C. in Physik und Mathematik vertreten. Für diesen Unterricht hätte auch Frau H. als Vertretungslehrerin eingesetzt werden können. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes zur Tätigkeit des Klägers und der Lehrkräfte, die er vertreten haben soll, wird auf die Auflistung des beklagten Landes auf Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 26. November 2018 (Bl. 148 f. d.A.) verwiesen, wobei der Kläger nach dem Vorbringen des beklagte Landes in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 am 10. März 2017 in der Klasse 6.1 nicht vier Stunden sondern nur zwei Stunden Mathematik unterrichtet haben soll. Soweit die mit dem Kläger vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von 16 Unterrichtsstunden überschritten worden sei, sei dies nicht beabsichtigt gewesen. Auch wäre die Überschreitung durch einen reduzierten Einsatz des Klägers im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen worden, wenn der Kläger nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre.

Ferner meint das beklagte Land, die Befristungsabrede vom 9. März 2017 sei aufgrund des weiteren, am 27. September 2017 geschlossen Arbeitsvertrages einer Befristungskontrolle entzogen. Ein Vorbehalt sei nicht vereinbart worden. Da der vertragsschließende Schulleiter der C.-Z.-Oberschule von der Klage gegen die Befristungsabrede vom 9. März 2017 keine Kenntnis gehabt habe, habe er einen derartigen Willen schon nicht bilden können.

Im Übrigen ergänzt das beklagte Land sein Vorbringen zur Befristung des Arbeitsvertrages vom 27. September 2017.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Februar 2018 - 56 Ca 9541/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, ein Sachgrund für die Befristungsabreden sei nicht gegeben, und schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum konkludent vereinbarten Vorbehalt und dessen Bedeutung für die Befristungsabrede vom 27. September 2017 an. Er meint, insoweit sei die Berufung des beklagten Landes mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil schon unzulässig. Ergänzend trägt er vor, er habe ab dem 10. März 2017 nach dem gleichen Stundenplan und im gleichen Umfang unterrichtet wie zuvor im Rahmen des am 6. Februar 2017 abgeschlossenen und auf Vollzeit aufgestockten befristeten Arbeitsvertrages zur Vertretung von Herrn W.. Abgesehen davon, dass Frau H. nicht in Vollzeit tätig gewesen sei, sei es, da der Schulleiter des O.-N.-Gymnasiums auf die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte achte, auch sehr unwahrscheinlich, dass Frau H. fachfremd in den Fächern Mathematik und Physik eingesetzt worden wäre.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes vom 16. Mai 2018 (Bl. 71 - 80 d.A.), 9. August 2018 (Bl. 129 - 137 d.A.) und 26. November 2018 (Bl. 147 - 150 d.A.) sowie die Schriftsätze des Klägers vom 16. Juli 2018 (Bl. 100 - 108 d.A.), 8. September 2018 (Bl. 139 - 141 d.A.) und 30. November 2018 (Bl. 151 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht iSv. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die Berufungsbegründung auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum konkludent vereinbarten Vorbehalt bedurfte es nicht, da schon die Angriffe gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 9. März 2017 geeignet sind, dass Urteil auch insoweit in Frage zu stellen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14). Denn wenn dem beklagten Land darin zu folgen wäre, dass die Befristungsabrede vom 9. März 2017 sachlich gerechtfertigt war, käme es auf die Frage, ob der befristete Arbeitsvertrag vom 27. September 2017 vorbehaltlos oder unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 9. März 2017 geschlossen worden war, nicht mehr an.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Vorbringen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Der gegen die Befristung des Arbeitsvertrages vom 9. März 2017 gerichtete Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) ist zulässig, innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angebracht worden und auch im Übrigen begründet.

a) Die Befristungsabrede ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Ausgehend vom Vorbringen des beklagten Landes ist nicht erkennbar, dass für die Beschäftigung des Klägers aufgrund der Abwesenheit von Frau H. nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis bestand (zu den Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweisen Ausfall der oder des Vertretenen und der Einstellung einer Vertretungskraft BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15 mwN.). Das gesamte Vorbringen des beklagten Landes ist - sowohl hinsichtlich einer mittelbaren Vertretung von Frau H. als auch hinsichtlich einer Vertretung nach den Grundsätzen der gedanklichen Zuordnung - in sich nicht schlüssig und wirkt daher konstruiert.

aa) Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund dessen, dass Herr Ma., Frau M. und Frau G. Frau H. vertreten haben, ein anderweitiger Vertretungsbedarf im Umfang von zehn Stunden (fünf Stunden durch die Vertretung durch Herr Ma., drei Stunden durch die Vertretung durch Frau M. und zwei Stunden durch die Vertretung durch Frau G.) gerade in Mathematik entstanden sein soll und nicht etwa in Englisch und/oder Spanisch, nur eben in anderen Klassen oder Lerngruppen. Dies folgt jedenfalls noch nicht schon daraus, dass Herr Ma. am O.-N.-Gymnasium neben Englisch Mathematik, und Frau M. neben Spanisch Informatik oder auch Mathematik und Frau G. neben Spanisch Mathematik unterrichtet haben sollen. Welches Fach Herr Ma., Frau M. und Frau G. in welchen Klassen oder Lerngruppen unterrichtet hätten, wenn sie nicht Frau H. vertreten hätten, hat das beklagte Land nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass das zweite Fach von Frau M. und Frau G. unstreitig nicht Mathematik oder Informatik sondern Latein ist. Auch schon deshalb ist nicht plausibel, dass durch deren Vertretung von Frau H. ein Vertretungsbedarf in Mathematik entstanden sein soll. Dem Vorbringen des beklagten Landes ist auch nicht zu entnehmen, dass Frau M. und Frau G. als weiteres Neigungsfach Mathematik angegeben hatten, zumindest aber hinreichend qualifiziert waren, Mathematik zu unterrichten. Zudem hat Frau M. Frau H. nicht im Umfang von vier Stunden sondern nur im Umfang von drei Stunden in der Klasse 7.3 in Spanisch vertreten.

bb) Dass der Kläger über den 9. März 2017 nach den Grundsätzen der gedanklichen Zuordnung zur Vertretung von Frau H. weiterbeschäftigt worden ist, hat das beklagte Land ebenfalls nicht plausibel dargelegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Frau H. die Vertretung von Herrn W., Frau Sh. und Herrn C. in Mathematik und Physik zu übertragen. Denn jedenfalls steht dem erforderlichen Kausalzusammenhang schon der Umfang der vom Kläger geleisteten Unterrichtstunden entgegen.

Frau H. war in der Zeit vom 10. März bis zum 4. April 2017 mit 15 Stunden Unterricht und sechs Stunden Vertretungsbereitschaft und damit mit insgesamt 21 Stunden eingeplant. Nach dem zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 korrigierten Vorbringen des beklagten Landes unterrichtete der Kläger in demselben Zeitraum insgesamt 84 Stunden (vier Stunden am 10. März 2017, 26 Stunden vom 13. bis zum 17. März 2017, zwanzig Stunden vom 20. bis zum 24. März 2017, 24 Stunden vom 27. bis zum 31. März 2017 und zehn Stunden am 3. und 4. April 2017) und hatte darüber hinaus zehn Stunden Vertretungsbereitschaft und zwei Stunden Fluraufsicht. Umgerechnet auf die Woche sind das durchschnittlich 23,33 Stunden Unterricht (84 Stunden : 3,6 Wochen) und 3,33 Stunden Vertretungsbereitschaft und Fluraufsicht (12 Stunden : 3,6 Wochen) und insgesamt 26,67 Stunden (96 Stunden : 3,6 Wochen) pro Woche, was in etwa einer Vollzeittätigkeit entspricht. Soweit das beklagte Land behauptet hat, eine Überschreitung der mit dem Kläger im Arbeitsvertrag vom 9. März 2017 vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit sei nicht beabsichtigt gewesen und wäre durch einen reduzierten Einsatz des Klägers im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen worden, wenn der Kläger nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre, ist dies schon aufgrund des Umfangs der Überschreitung der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit nicht plausibel. Allein durch die vom Kläger erteilten Unterrichtstunden ohne Berücksichtigung der Vertretungsbereitschaft und der Fluraufsicht ist die im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 9. März 2015 vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von 16 Unterrichtsstunden innerhalb von 3,6 Wochen um 26,4 Stunden (84 Stunden statt 57,6 Stunden) überschritten worden. Das beklagte Land hat auch nicht dargelegt, wie der Kläger ursprünglich eingesetzt werden sollte und weshalb davon später abgewichen worden war. Zudem steht das Vorbringen des beklagten Landes im Widerspruch zu der dem Kläger im Oktober 2017 für die Monate März und April 2017 erteilten Nachberechnung seiner Vergütung. Ausweislich der Nachberechnung vergütete das beklagte Land den Kläger für März 2017 wie für eine Vollzeittätigkeit und im April 2017 beinahe wie für eine Vollzeittätigkeit. Die Vergütung für April 2017 lässt sich auch nicht mit einer Nachzahlung für Mehrarbeitsstunden erklären, da der Kläger ab dem 5. April 2017 arbeitsunfähig krank war.

Außerdem ist merkwürdig, dass der Kläger in der Zeit vom 10. März bis zum 4. April 2017 mehrfach auch Herrn W. vertreten haben soll, gleichwohl dieser am 10. März 2017 seinen Dienst unstreitig wieder aufgenommen hat. Es mag zwar sein, dass Herr W. in der Folgezeit erneut erkrankte, erklärt aber nicht, weshalb er bereits am 10. März 2017 durch den Kläger vertreten werden musste.

b) Der Arbeitsvertrag vom 9. März 2017 ist auch nicht der gerichtlichen Befristungskontrolle entzogen, gleichwohl die Parteien unter dem 27. September 2017 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Dies ist darin begründet, dass die Vertragsparteien durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgebend ist, und damit zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufheben. Allerdings gilt dies dann nicht, wenn die Vertragsparteien in dem nachfolgenden Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen (vgl. zuletzt BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 14 mwN.).

Schließen die Vertragsparteien den weiteren befristeten Arbeitsvertrag erst nach Zustellung der Befristungskontrollklage bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und treffen sie keine Vereinbarungen darüber, welche Auswirkungen der neue Vertragsschluss auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben soll, ist davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter einem solchen Vorbehalt abgeschlossen worden ist (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf dann das Angebot der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags regelmäßig dahin verstehen, dass der neue Arbeitsvertrag nur maßgeblich sein soll, wenn zwischen den Vertragsparteien nicht bereits aufgrund der Unwirksamkeit der früheren Befristungsabrede ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis besteht (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - Rn. 16 NZA 2004, 925; BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12). Dies soll aber ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn der weitere befristete Arbeitsvertrag von einer anderen Dienststelle abgeschlossen worden ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass die den neuen Vertrag schließende Dienststelle von der Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage keine Kenntnis hat. In diesem Fall müsse die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Vertragsschluss auf die Befristungskontrollklage hinweisen und einen entsprechenden Vorbehalt vereinbaren (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12).

bb) Danach ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. März 2017 nicht der gerichtlichen Befristungskontrolle entzogen. Zwar haben die Parteien einen Vorbehalt nicht ausdrücklich vereinbart. Jedoch war die gegen die Befristung des Arbeitsvertrages vom 9. März 2017 gerichtete Befristungskontrollklage zum Zeitpunkt des Abschlusses des weiteren befristeten Arbeitsvertrags vom 27. September 2017 dem beklagten Land bereits zugestellt worden. Dass der Schulleiter der C.-Z.-Oberschule, der den weiteren befristeten Arbeitsvertag in Vertretung der Senatsverwaltung für B., J. und F. für das beklagte Land mit dem Kläger abgeschlossen hat, von der Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage keine Kenntnis hatte, steht dem nicht entgegen. Der Kläger war, um sein Recht, die Befristungsabrede vom 9. März 2017 gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht zu verlieren, nicht gehalten, den Schulleiter der C.-Z.-Oberschule auf die Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage hinzuweisen.

(1) Ein Sachverhalt, wie der, der der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2008 (- 7 AZR 214/07 -) zugrunde lag, liegt nicht vor. Bei der C.-Z.-Oberschule handelt es sich nicht um eine andere Dienststelle. Einheitliche Dienstelle ist die Senatsverwaltung für B., J. und F.. Dieser sind alle Berliner Schulen organisatorisch zugeordnet. Weiter kann offen bleiben, ob der Schulleiter der C.-Z.-Oberschule rechtlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, den unmittelbar mit der Senatsverwaltung geschlossenen Arbeitsvertrag vom 9. März 2017 durch den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages aufzuheben, gleichwohl er unter bestimmten Voraussetzungen nur zum Abschluss sog. PKB-Verträge befugt ist und nicht berechtigt ist, kraft eigener Entscheidungskompetenz bestehende Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land zu beenden.

(2) Denn jedenfalls kann sich das beklagte Land nach dem auch im öffentlichen Dienst anwendbaren Rechtsgedanken des § 166 BGB (vgl. BGH 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 - Rn. 13) nicht mit Erfolg auf die fehlende Kenntnis des Schulleiters von der Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage berufen.

Zum einen wird nach den vom Bundesgerichtshof zu § 166 BGB entwickelten Grundsätzen der Wissenszurechnung bei einer arbeitsteiligen Verteilung der Verantwortung innerhalb eines Organisationbereichs - wie sie in größeren Unternehmen und Behörden allgemein üblich ist - einer juristischen Person hinsichtlich bestimmter Vorgänge unter Umständen auch das Wissen von Personen, die nicht selbst an einem Rechtsgeschäft beteiligt waren, zum Schutz des Rechtsverkehrs entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Voraussetzung ist, dass es sich um Vorgänge handelt, die für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichs relevant sind, deren Relevanz für die wissende Person erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weitergegeben werden müssen (vgl. BGH 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 - Rn. 14 mwN.). Überträgt man diese Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung, ist dem beklagten Land entsprechend § 166 Abs. 1 BGB nicht nur das Wissen des Schulleiters der C.-Z.-Oberschule sondern auch das Wissen der Personalstelle bzw. Rechtsabteilung der Senatsverwaltung für B., J. und F., der die Befristungskontrollklage zugestellt worden war, zuzurechnen. Denn wenn der Senatsverwaltung daran gelegen gewesen wäre, dass beim Abschluss eines PKB-Vertrages dieser für das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land allein maßgeblich ist, wäre die Personalstelle der Senatsverwaltung gehalten gewesen, die Schulleiter über anhängige Befristungskontrollklagen zu informieren und aufzufordern, keine Vorbehalte zu vereinbaren, oder aber in den Vordrucken für die PKB-Verträge einen solchen Vorbehalt von vornherein auszuschließen. Solange sie dies nicht tut, darf eine Lehrkraft nach der Zustellung einer gegen die Senatsverwaltung gerichteten Befristungskontrollklage das Angebot eines Schulleiters zum Abschluss eines PKB-Vertrages dahin verstehen, dass der Vertrag für das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land nur maßgeblich sein soll, wenn nicht ohnehin bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Lehrkraft besteht.

Zum anderen kann sich das beklagte Land nach § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Unkenntnis des Schulleiters nicht berufen, da dieser bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 27. September 2017 nach „bestimmten Weisungen“ im Sinne dieser Vorschrift handelte. Der Begriff „nach bestimmten Weisungen“ in § 166 Abs. 2 BGB ist weit zu verstehen (vgl. BGB 21. Juni 1968 - V ZR 32/65 - BGHZ 50, 348). Danach ist es weder erforderlich, dass sich die Weisungen auf ein konkretes Rechtsgeschäft beziehen, noch dass sie sich auf sämtliche Aspekte eines Rechtsgeschäfts erstrecken. Es genügt vielmehr, wenn für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften allgemeine Vorgaben beispielweise in Form von „Ausführungsanordnungen“ gemacht worden sind (näher zum Ganzen Staudinger/Habermann, BGB Neubearbeitung 2014 § 166 Rn. 34 mwN; vgl. auch BGH 17. Februar 1965 - VIII ZR 75/63 - BB 1965, 435). Vorliegend hat der Schulleiter der C.-Z.-Oberschule den befristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger vom 27. September 2017 entsprechend der Arbeitsanweisung „Befristete Einstellungen von Lehrkräften im Rahmen der Personalkostenbudgetierung gemäß § 7 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Berlin“ und nach den Vorgaben, wie sie in der Handreichung zur Personalkostenbudgetierung (PKB) näher beschrieben sind, geschlossen. Die dadurch gemachten allgemeinen Vorgaben stellen „bestimmte Weisungen“ iSd. § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

2. Der gegen die Befristung des Arbeitsvertrages vom 27. September 2017 gerichtete Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) ist ebenfalls zulässig und begründet. Da die Rechtsbedingung, unter der der Arbeitsvertrag vom 27. September 2017 abgeschlossen worden war, nicht eingetreten ist, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 27. September 2017 mit Ablauf des 14. Dezember 2015 geendet.

3. Schließlich ist auch der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung (Klageantrag zu 3.) zulässig und begründet. In der Auslegung, die das Arbeitsgericht ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, die die Berufungskammer teilt, ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aufgrund des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen hat der Kläger einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Umstände, die der vorläufigen Weiterbeschäftigung entgegenstehen könnten, hat das beklagte Land auch in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat das beklagte Land die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.