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Hilfe für junge Volljährige


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 05.11.2020
Aktenzeichen 8 K 1158/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1105.8K1158.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 187 Abs 1 BGB, § 180 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 58 Abs 1 VwGO, § 74 Abs 1 VwGO, § 78 VwGO, § 79 VwGO, § 188 Abs 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige.

Die Klägerin ist die gesetzliche Betreuerin des am 2... 2001 geborenen H... . Für diesen wurde bei einem Grad der Behinderung von 70 eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2 festgestellt, er leidet u.a. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Bindungs- und einer Entwicklungsstörung sowie einem weit unterdurchschnittlichen Intelligenzniveau. Bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit leistete der Beklagte für ihn Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII im Haushalt der Klägerin.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für ihr Mündel die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige gemäß § 41 i. V. m. §§ 27, 33 SGB VIII.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2020 ab, da H... aufgrund seiner geistigen Behinderung und seinem daraus resultierenden Bedarf nunmehr anspruchsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) sei.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 23. März 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2020 zurück. Ausweislich der Zustellungsurkunde hat die Postzustellerin diesen am 22. Mai 2020 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, nachdem eine Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen ist.

Am Dienstag, den 23. Juni 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie macht geltend, dass ihr der Widerspruchsbescheid tatsächlich erst am 23. Mai 2020 zugestellt worden sei. Nachdem Donnerstag, der 21. Mai 2020 ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei, sei sie sich sicher, den Widerspruchsbescheid am darauffolgenden Freitag bis 18 Uhr nicht in ihrem Briefkasten vorgefunden, sondern erst am Sonnabend, dem 23. Mai 2020 erhalten zu haben. Es habe sie empört, dass die Zustellung an einem Sonnabend erfolge. Sie habe nichts unterschreiben müssen und deshalb keine Kenntnis gehabt, dass der Widerspruchsbescheid mit Zustellungsurkunde zugestellt worden sei. Sie gehe davon aus, dass er am 22. Mai 2020 erst sehr spät abends nach 18 Uhr in ihren Briefkasten eingeworfen worden sei. Briefe, die nach 18 Uhr eingeworfen würden, gingen jedoch erst am nächsten Morgen bzw. mit Wiederbeginn der Geschäftsstunden zu. Folglich müsse auch der Widerspruchsbescheid als erst am 23. Mai 2020 zugegangen gelten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2020 zu verpflichten, für ihr Mündel H... ab dem 28. Dezember 2019 Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Klage verfristet und deshalb bereits unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid sei ausweislich der Zustellungsurkunde am 22. Mai 2020 zugestellt worden, so dass die Klage spätestens am 22. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Der angefochtene Bescheid sei bestandskräftig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. August 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist, gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.

Die als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat die gesetzliche Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO nicht gewahrt. Hiernach muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Klage der Klägerin ging beim Verwaltungsgericht jedoch erst am 23. Juni 2020 und damit nach Ablauf der Klagefrist ein. Diese endete gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vielmehr am 22. Juni 2020, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2020 der Klägerin am 22. Mai 2020 zugestellt worden ist.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Vortrag, der Widerspruchsbescheid sei ihr erst am 23. Mai 2020 zugegangen, kann die Klägerin nicht gehört werden. Vielmehr beweist die im Verwaltungsvorgang vorhandene Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i. V. m. §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 ZPO, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheides an dem darin vermerkten Tag – also dem 22. Mai 2020 – erfolgt ist. Mängel der Zustellungsurkunde sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie nichts habe unterschreiben müssen und deshalb nicht gewusst habe, dass der Widerspruchsbescheid mit Zustellungsurkunde zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO gehandelt hat, bei der das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt gilt (Satz 2) und der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt (Satz 3). Dass Letzteres hier erfolgt ist, hat die Klägerin nicht bestritten und ergibt sich zudem ebenfalls aus der Zustellungsurkunde. Soweit die Klägerin diesen Umschlag ggf. nicht aufbewahrt hat, fällt dies in ihren Verantwortungsbereich.

Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert und unter entsprechendem Beweisangebot dargelegt, dass der in der Zustellungsurkunde bezeugte Tag der Zustellung unrichtig wäre, § 418 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 5 B 64/91 -, juris Rn. 1; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 2018 – 1 A 175/18 -, juris Rn. 36 ff.). Soweit sie vorgetragen hat, den Widerspruchsbescheid erst am Samstag, den 23. Mai 2020 in ihrem Briefkasten vorgefunden zu haben, und (deshalb) davon ausgeht, dass dieser am 22. Mai 2020 erst nach 18 Uhr eingelegt worden sei, entkräftet sie den Inhalt der Zustellungsurkunde nicht. Darauf, ob und wann der Adressat ein Schriftstück seinem Briefkasten entnommen hat, kommt es für die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 180 ZPO nicht an. Die Klägerin verkennt Beweiskraft und –inhalt der Postzustellungsurkunde (vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2011 – 11 CS 11.2413 -, juris Rn. 22 f.; Verwaltungsgerichtshof Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 L 150/11 -, juris Rn. 4 ff.); die von ihr in Bezug genommene Rechtsprechung zu der den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen betreffenden Regelung des § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist auf den hier vorliegenden Fall der förmlichen Zustellung nicht übertragbar. Ohnehin hat die Klägerin nicht einmal hinreichend begründet vorgetragen, dass die Zustellung durch die Postzustellerin zur Unzeit erfolgt sei, was ohne weitere Anhaltspunkte auch wenig glaubhaft erscheint. Vielmehr mutmaßt sie dies ersichtlich lediglich, ohne hierzu etwas substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Ihrem diesbezüglichen Beweisangebot musste die Kammer nach alledem nicht nachgehen.

Die Klägerin ist schließlich auch ordnungsgemäß im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO belehrt worden. Zwar bezeichnet die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides verwendete Formulierung, „gegen diesen Widerspruchsbescheid“ könne Klage erhoben werden, den entsprechend § 79 VwGO zulässigen Klagegegenstand nur ungenau, da eine isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides nur in den dort aufgeführten, hier aber nicht einschlägigen Fallkonstellationen der erstmaligen oder zusätzlichen selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid zulässig ist. Diese Formulierung ist jedoch jedenfalls dann unschädlich, wenn – wie hier – Ausgangs- und Widerspruchsbescheid durch dieselbe Behörde bzw. Körperschaft erlassen wurden und folglich weder über die oder den nach § 78 VwGO Beklagte/n noch darüber eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird, dass mit der Klage die mit dem Widerspruchsbescheid ausgesprochene Bestätigung des Ausgangsbescheides angegriffen wird und die Klage sich also letztlich gegen die Versagung der beantragten Hilfe richtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 1988 – 6 C 56/87 -, juris Rn. 10).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.