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Wohngeld; Antrag auf Zulassung der Berufung; Einkommensprognose; Jahreseinkommen; maßgeblicher Zeitpunkt; Bewilligungszeitraum; Gehaltsansprüche; Insolvenz des Arbeitgebers; Zahlungsverzug; Durchsetzbarkeit der Gehaltsansprüche; Ausfallbürgschaft; Überbrückungsgeld; Prognoseentscheidung; grundsätzliche Bedeutung; ernstliche Richtigkeitszweifel; Darlegungsanforderungen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 14.06.2011
Aktenzeichen OVG 6 N 32.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 1 Abs 1 WoGG 2009, § 15 Abs 1 S 1 WoGG 2009

Leitsatz

1. Die bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2009 bei der Ermittlung des Jahreseinkommens, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu er-warten ist, zu treffende Prognoseentscheidung setzt voraus, dass verlässlich absehbar ist, welche Einkünfte in welcher Höhe zu erwarten sind.

2. Ist nach den im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv erkennbaren Umständen des Einzelfalls offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewil-ligungszeitraum zu erwarten ist, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers, der - in Ermangelung anders lautenden materiellen Rechts entsprechend dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat - die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt. Es steht dann nicht fest, ob dem Antragsteller überhaupt ein Wohngeldanspruch zusteht und bejahendenfalls in welcher Höhe.

3. Das Wohngeld dient gemäß § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung an-gemessenen und familiengerechten Wohnens, soll aber kein Überbrückungsgeld für den Fall sein, dass sich bestehende Zahlungsansprüche gegenüber einem Arbeitgeber nicht realisieren lassen.

4. Ist ein Arbeitgeber seit geraumer Zeit mit Gehaltszahlungen in Verzug und es dem Arbeitnehmer gleichwohl in der Vergangenheit - wenn auch nur unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - gelungen, Gehaltsansprüche zu realisieren, die der Höhe nach die Bewilligung von Wohngeld ausschließen, kommt die Bewilligung von Wohngeld nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 855 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger beantragte am 27. Mai 2010 die Bewilligung von Wohngeld, was der Beklagte zunächst durch Bescheid vom 16. August 2010 vollständig ablehnte. Im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2010 gab er dem Begehren des Klägers für den Zeitraum ab August 2010 statt, versagte die Bewilligung von Wohngeld aber weiter für den Zeitraum Mai bis Juli 2010. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, sie sind auch nicht offensichtlich.

Die Beteiligten streiten um die Frage, von welchem Einkommen des Klägers für den Bewilligungszeitraum auszugehen ist. Dabei sind sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Behörde im Ansatz zutreffend gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrundezulegen ist, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten war. Die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung setzt allerdings voraus, dass verlässlich absehbar ist, welche Einkünfte in welcher Höhe zu erwarten sind. Ist nach den im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv erkennbaren Umständen des Einzelfalls offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers, der - in Ermangelung anders lautenden materiellen Rechts entsprechend dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat - die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt. Es steht dann nicht fest, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller überhaupt ein Wohngeldanspruch zusteht. Ist zum Beispiel unklar, ob sich bestehende Zahlungsansprüche gegen einen Arbeitgeber realisieren lassen, und steht ihre endgültige Uneinbringlichkeit noch nicht fest, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Das Wohngeld dient gemäß § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, soll aber kein Überbrückungsgeld sein.

Der Kläger macht zur Begründung eines Wohngeldanspruchs geltend, er habe bei Antragstellung am 27. Mai 2010 zwar in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden, seine Arbeitgeberin sei aber mit den Gehaltszahlungen seit Juli 2009 in Verzug und es sei ausgeschlossen gewesen, dass er seine Gehaltsansprüche von monatlich 3.500 Euro brutto würde realisieren können. Bei Antragstellung gab er außerdem im Wesentlichen weiter an, für das Jahr 2009 habe er insgesamt 11.500 Euro netto an Gehaltszahlungen erwirken können. Er verwies hierzu auf ein (rechtskräftiges) Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. September 2009 - 33 Ca 14733/09 - (Bd.3, Bl. 11 VV) in dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Arbeitgeberin über den 30. Juni 2009 hinaus fortbestehe und die Arbeitgeberin zudem u.a. verurteilt wurde, an den Kläger 17.500 Euro brutto aus offenen Gehaltsforderungen für die Zeit von Februar bis Juni 2009 zu zahlen. Das Januargehalt habe er im März 2009 erhalten. Die Arbeitgeberin habe ihn bei der Krankenkasse abgemeldet. Diese Abmeldung habe er aber durch das vorgenannte Urteil aufheben können. Da sich seine Arbeitgeberin aber weigere, ihn wieder anzumelden, befinde er sich in einem ungeklärten Versicherungsverhältnis. Die Arbeitgeberin sei unwillig und handele nur auf äußersten Druck. Außerdem legte er verschiedene Schreiben der DGB-Rechtsschutz GmbH vor (Bd. 3, Bl. 15 ff. VV), aus denen deren Bemühungen hervorgehen, das Urteil des Arbeitsgerichts zu vollstrecken. Nach einem ebenfalls vom Kläger vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. April 2010 (Bd. 3, Bl. 17 VV), hatte er einen zuvor gegen seine Arbeitgeberin gestellten Insolvenzantrag für erledigt erklärt, nachdem diese 11.500 Euro an ihn gezahlt hatte.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus den dargelegten Umständen nicht, dass mit weiteren Zahlungen der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu rechnen gewesen sei. Vielmehr war offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen des Klägers bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten war. Zwar lag es nahe anzunehmen, dass die Arbeitgeberin des Klägers das ihm zustehende Gehalt auch künftig nicht problemlos zahlen würde. Das genügt indessen nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger werde ohne Einkünfte bleiben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger bei der Antragstellung im Mai 2010 letztlich in keiner anderen Situation war als bei seinem vorangegangenen Wohngeldantrag vom März 2009, als er mit vergleichbarer Begründung Wohngeld beantragt hatte (Bd. 1, Bl. 1 ff. VV). Auch damals war ein Insolvenzantrag gestellt worden und die Arbeitgeberin selbst hatte Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht (vgl. das Kündigungsschreiben vom 30. Juni 2009, Bd. 1, Bl. 122 VV). Dem Kläger war es gleichwohl gelungen, trotz drohender Insolvenz und Zahlungsverzugs seiner Arbeitgeberin Gehaltszahlungen durchzusetzen. Dass dies nur infolge entsprechender gerichtlicher Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen zu erreichen war, ist insoweit grundsätzlich ohne Belang. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Zahlungen bewirkt werden konnten, die ihrer Höhe nach einen Wohngeldanspruch ausschließen.

Ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hat der Kläger im Jahr 2009 (Bd. 3, Bl. 14 VV) Gehaltszahlungen in Höhe von 21.000 Euro brutto erhalten. Das entspricht einem Nettojahresgehalt von 14.352 Euro bzw. einem Nettomonatslohn von 1.196 Euro. Bei einem Verdienst in dieser Höhe war ein Wohngeldanspruch im Jahr 2009 ausgeschlossen. Wohngeld wird ausweislich der Wohngeldtabellen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als Anlagen zur Allgemeinen Wohngeldverwaltungsvorschrift vom 29. April 2009 (Bundesanzeiger-Beilage Nr. 73a vom 15. Mai 2009) anhand der Berechnungsformel des § 19 WoGG 2009 erlassen hat und von deren Richtigkeit der Senat ausgeht, für einen Einpersonenhaushalt nur gewährt, wenn der Verdienst der Person nicht höher als 870 Euro ist. Selbst wenn man lediglich die vom Kläger angeführten 11.500 Euro als sein Einkommen ansieht, ergäbe das noch immer ein Monatseinkommen von 958,33 Euro und überstiege damit den für eine Wohngeldbewilligung zulässigen Höchstbetrag. Bei der Antragstellung im Mai 2010 war der einzige Unterschied im Vergleich zum Antrag vom März 2009, dass der prekäre Zustand seiner Arbeitgeberin weiter angedauert hatte. Da aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - eine Zahlung in Höhe von 11.500 Euro erst relativ kurze Zeit vor Antragstellung, nämlich am 28. Januar 2010 (vgl. den Kontoauszug Bd.3, Bl. 21 VV) erfolgt war, konnte auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Mai 2010 nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass es dem Kläger nicht doch wieder gelingen würde, Gehaltsansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin durchzusetzen. Damit war im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht verlässlich absehbar, dass die offenen Forderungen nicht mehr würden beigetrieben werden können. Daher stand aber auch nicht fest, ob dem Kläger überhaupt ein Wohngeldanspruch zustehen würde und bejahendenfalls in welcher Höhe. Würde man ihm in dieser Situation Wohngeld gewähren, hätte dies den Charakter eines Ausfallgeldes. Das ist mit dem dargelegten Zweck des Wohngeldgesetzes nicht vereinbar.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass zumindest im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. August 2010 feststand, dass der Kläger seine Gehaltsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber für den hier relevanten Zeitraum von Mai bis Juli 2010 nicht würde realisieren können. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist für die zu treffende Prognoseent-scheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Das schließt es zwar nicht aus, objektiv erkennbare Umstände, die der Wohngeldbehörde aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hier sind solche Umstände jedoch nicht ersichtlich. Denn nach den objektiv erkennbaren Umständen war aus den dargelegten Gründen bei Antragstellung am 27. Mai 2010 nicht hinreichend sicher, dass im August 2010 das Insolvenzverfahren gegen die Arbeitgeberin des Klägers eröffnet werden würde. Als dies feststand, nämlich am 19. August 2010, hat der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen und Wohngeld bewilligt.

Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2003 - 14 K 3054/01 - folgt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Dresden führt insoweit aus, dass es unbeachtlich sei, wann die entsprechenden Daten der Wohngeldstelle bekannt würden. Von Bedeutung sei vielmehr, ob diese der Einkommensermittlung zugrundezulegenden Daten objektiv bereits bekannt waren und auf entsprechende Ermittlungen der Wohngeldstelle hätten unterbreitet werden können, mögen sie auch tatsächlich nicht bzw. erst später mitgeteilt worden sein. Das entspricht dem Maßstab, der auch der Rechtsprechung des Senats zu Grunde liegt.

Soweit der Kläger sich gegen die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wendet, wonach eine gewisse Verbundenheit zwischen dem Vorstand der Arbeitgeberin und ihm, dem Kläger, bestanden habe, und aus der Art und Weise der Darstellung durch das Verwaltungsgericht auf unsachliche Erwägungen schließt, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Der Kläger meint, das erstinstanzliche Urteil werfe ihm quasi Leistungserschleichung und „Kungelei“ mit seinem ehemaligen Vorgesetzten vor. Das Verwaltungsgericht wollte jedoch mit seinen Feststellungen offensichtlich lediglich andeuten, dass es dem Kläger möglicherweise gelingen könnte, seine Gehaltsansprüche zu realisieren, weil er über gute Verbindungen zur Leitung des Unternehmens verfügte. Das erscheint nicht unsachlich. Ob es zutrifft, bedarf vor dem dargelegten Hintergrund keiner Vertiefung. Dass das Verwaltungsgericht die Bezeichnung „Chef“ in Anführungszeichen setzte, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um eine eher umgangssprachliche Bezeichnung handelt. Unsachlich erscheint dies - anders als der Kläger meint - ebenfalls nicht.

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Wohngeldbewilligung zudem deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über ein Kapitalvermögen von rund 40.000 Euro verfügte.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 N 45.05 -, Rn. 16 bei juris). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine solche bestimmte ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Weiter ist die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist.

Der Kläger versäumt es bereits, eine Rechtsfrage zu formulieren, die grundsätzlicher Klärung bedarf. Soweit er anführt, die Sache habe bereits deshalb grundsätzliche Bedeutung, „weil eine obergerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Verwendung des einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriffs im Rahmen der Prognose von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz tatsächlich nicht existiert“, versäumt er es zudem, die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage darzulegen. Aus den Ausführungen unter 1. ist ersichtlich, dass vorliegend entscheidend darauf abzustellen war, dass im Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichend sichere Prognose darüber gestellt werden konnte, ob und in welchem Umfang der Kläger Gehaltsansprüche, die er unstreitig besaß, gegenüber seinem Arbeitgeber würde realisieren können. Die Frage, welcher Einkommensbegriff wohngeldrechtlich zugrundezulegen ist, hat insoweit keine tragende Bedeutung.

Soweit der Kläger schließlich die Frage aufwirft, inwieweit Insolvenzverfahren von Arbeitgebern für die Prognose über den Zufluss von Arbeitsentgelten eine Rolle spielen und berücksichtigt werden müssen, ist dies ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Ein Insolvenzverfahren wurde vorliegend erst im August 2010 eröffnet. Im vorangegangenen, hier allein streitigen Zeitraum war dies nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Den vom Verwaltungsgericht offenkundig versehentlich auf 795 Euro (drei Monate á 265 Euro) festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern, bestand kein Anlass, da zwischen Streitwerten von 600 Euro und 900 Euro gesetzlich kein Gebührensprung vorgesehen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).