Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 02.10.2013 | |
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Aktenzeichen | L 1 KR 346/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 SGB 5, § 46 SGB 5 |
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeit vom 16. Mai 2008 bis zum 26. August 2008 zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld.
Die 1956 geborene Klägerin war zuletzt bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Angestellte im Erziehungsdienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 01.06.2007 mit Ablauf des 31.12.2007.
Am 27.08.2007 bescheinigte die behandelnde Ärztin Dr. B W der Klägerin Arbeitsunfähigkeit wegen einer Depression zunächst bis zum 26.09.2007. Später wurden Folgebescheinigungen ausgestellt bis zum 23.01.2008. Die Klägerin erhielt bis zum vereinbarten Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 31.12.2007 Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Die Beklagte veranlasste im November 2007 eine Begutachtung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Auf der Grundlage einer Untersuchung v. 05.12.2007 bestätigte die dortige Ärztin Dr. M-P weitere Arbeitsunfähigkeit auf Zeit.
Ab dem 01.01.2008 gewährte die Beklagte Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 45,99 €. Die behandelnde Ärztin Dr. W bestätigte auf Zahlscheinen für Krankengeld das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit mit offenem Ende am 23.01.2008, 10.02.2008, 17.3.2008 und 17.04.2008. Auf dem letztgenannten Zahlschein für Krankengeld erklärte Frau Dr. W zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit „offen“ und gab einen nächsten Vorstellungstermin am 15.05.2008 an.
Bereits am 26.02.2008 hatte die Beklagte erneut den MDK mit einer Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beauftragt. Die ärztliche Gutachterin des MDK Frau W berichtete am 11.04.2008 über einen Rentenwunsch der Klägerin, der einer Verbesserung des Symptomatik entgegen stehe. Die Arbeitsunfähigkeit solle wegen Regressionstendenzen nicht sehr lange fortgesetzt werden. Mit Bescheid vom 17.04.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 23.04.2008 arbeits- und vermittlungsfähig nach den Vorschriften der Agentur für Arbeit sei. Auch die behandelnde Ärztin Dr. W wurde entsprechend unterrichtet.
Gegen die Entscheidung der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein, der von ihrer behandelnden Ärztin Dr. W mit ärztlicher Stellungnahme vom 23.04.2008 unterstützt wurde. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Klägerin derzeit nicht arbeitsfähig.
Der erneut von der Beklagten befragte MDK befand in seiner von Frau Dr. R erstellten Stellungnahme v. 09.05.2008, dass prinzipiell Belastbarkeit für leichte bis mittlere körperliche Arbeiten bestehe. Die Anerkennung des Widerspruchs werde nicht empfohlen. Darüber informierte die Beklagte die Klägerin und ihre behandelnde Ärztin durch Schreiben vom 14.05.2008 mit dem Hinweis, dass es bei der Arbeitsfähigkeit ab dem 23.04.2008 bleibe.
Am 21.07.2008 wie die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass wegen einer Vorerkrankung v. 12.09.2005 bis 10.03.2006 der Anspruch auf Krankengeld jedenfalls am 26.08.2008 erschöpft sei. Am 28.08.2008 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Erwerbsminderungsrente.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Einstellung des Krankengeldes zurück. Angesichts der Haltung des MDK müsse es dabei bleiben, dass die Klägerin ab dem 23.04.2008 wieder arbeitsfähig war.
Mit der am 27.03.2009 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 23.04.2008 bis zum 26.08.2008 begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärztinnen der Klägerin Dr. B W und Dr. B M-K eingeholt und die die Klägerin betreffende Akte der DRV-Bund beigezogen. Es hat die Beteiligten auf die Bedeutung durchgehender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hingewiesen.
Mit Urteil vom 28.09.2011 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 23.04.2008 bis 15.05.2008 Krankengeld zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs auch über den 22.04.2008 hinaus zunächst noch vorgelegen hätten. Ab dem 15.05.2008 habe jedoch keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Denn eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ab diesem Tag nicht mehr vorgelegen. Der Auszahlschein vom 17.04.2008 habe die Aussage enthalten, dass die Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 15.05.2008 andauere. Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei die Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin im Schülerhort der Sprachheilschule. Ihr früheres Beschäftigungsverhältnis bleibe auch dann maßgeblich, wenn sein Ende bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits absehbar gewesen sei. Die fehlende Belastbarkeit der Klägerin für die Tätigkeit als Erzieherin ergebe sich aus den Einschätzungen von Frau Dr. W und Frau Dr. M-K, die überzeugender seien als die Stellungnahme des MDK.
Nach dem 15.05.2008 sei eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entbehrlich gewesen. Der Rechtsprechung des BSG lasse sich entnehmen, dass der Krankengeldanspruch bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeit für jeden Bewilligungsabschnitt erneut ärztlich festgestellt werden müsse. Das sei Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld. Auch unter dem Gesichtspunkt des nachwirkenden Versicherungsschutzes setze der Anspruch auf Krankengeld die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Unterstützung des eingelegten Widerspruchs durch die behandelnde Ärztin ersetze eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. Aus den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien ergebe sich vielmehr, dass das eine von dem anderen zu unterscheiden sei.
Gegen das ihr am 03.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 01.12.2011. Die Beklagte habe versäumt, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer erneuten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinzuweisen. Eine entsprechende Rechtspflicht sei aber in einem Urteil des LSG Essen (v. 14.07.2011 – L 16 KR 73/10) angenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.09.2011 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch für die Zeit vom 16.05.2008 bis 26.08.2008 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente seien bereits von dem Sozialgericht berücksichtigt worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung muss Erfolg haben. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend. Die Klägerin hat Anspruch auf Krankengeld auch für die Zeit über den 15.05.2008 hinaus.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Die Klägerin war auch über den 15.05.2008 hinaus bei der Beklagten versichert. Ursprünglich bestand eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, das eine Versicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld begründete, bestand nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und der Lohnfortzahlung am 31.12.2007. Nach § 190 Abs. 2 SGB V endete die Versicherung an diesem Tag. Während des Bezugs von Krankengeld setzte sich die Mitgliedschaft bei der Beklagten jedoch nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V jedenfalls bis zum 22.04.2008 fort. Anschließend bestand für die Zeit bis zum 15.05.2008 Anspruch auf Krankengeld, was nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V ebenso wie der tatsächliche Bezug von Krankengeld zum Erhalt der Mitgliedschaft führt. Darüber hat bereits das Sozialgericht mit seinem von der Beklagten nicht mit der Berufung angegriffenen und damit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 28.09.2011 entschieden.
Für die Zeit ab dem 16.05.2008 scheitert ein Anspruch auf Krankengeld nicht schon daran, dass die Klägerin der Beklagten keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 SGB V - wenn keine Behandlung im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung erfolgt – zwar erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Das gilt auch für die Verlängerung einer bereits bestehenden, abschnittsweise von der Krankenkasse bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Der Krankengeldanspruch aus einer Versicherung als Beschäftigter und mit ihm die Versicherung bleibt indessen aufrecht erhalten, solange die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG, Urt. v. 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R Rdnr. 18 [zit. nach juris]). Hier hatte die behandelnde Ärztin Frau Dr. W der Klägerin auf dem Zahlschein für Krankengeld am 17.04.2008 und damit vor Ablauf der Bewilligung von Krankengeld durch die Beklagte bis zum 22.04.2008 bestätigt, dass sie von einem offenen Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
Der Senat vermag dem Sozialgericht nicht in der Annahme zu folgen, die behandelnde Ärztin Dr. W habe mit ihren Eintragungen in dem Zahlschein zum Ausdruck bringen wollen, dass die Klägerin bis auf weiteres arbeitsunfähig bis längstens zum 15.05.2008, dem nächsten Termin zur Vorstellung, sei. Dieses Verständnis widerspricht gerade der eindeutigen im Zahlschein zu findenden Angabe der Ärztin, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit offen sei. Überdies hat die Ärztin zeitnah, nämlich am 23.04.2008, in einem ärztlichen Attest zum Widerspruch der Klägerin gegen die Einstellung des Krankengeldes ein weiteres mal angegeben, dass sie von einem längeren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ausgehe, wobei sie auf die Notwendigkeit einer noch nicht begonnenen Psychotherapie hinwies. Beides lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die behandelnde Ärztin ernsthaft mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit schon bis zum 15.05.2008 rechnete. Auch war die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.05.2008 nicht die längstmögliche Frist, die noch im Einklang mit den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-Richtlinien) stand. Abgesehen davon, dass es für die Wirksamkeit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die Einhaltung der AU-Richtlinien nicht ankommt (BSG, Urt. v. 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R Rdnr. 13 [zit. nach juris]), steht eine in die Zukunft reichende Arbeitsunfähigkeitsprognose erst dann im Widerspruch zu den AU-Richtlinien, wenn der Arzt eine solche Prognose aufgrund seiner ärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht stellen kann (BSG, Urt. v. 08.11.2005 – B 1 KR 18/04 R Rdnr. 25 [zit. nach juris]). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wenn die behandelnde Ärztin eine günstige Beeinflussung des Gesundheitszustandes der Klägerin davon abhängig sah, dass sie sich in psychotherapeutische Behandlung begab und eine solche Behandlung wegen der Schwierigkeiten der Therapeutensuche noch nicht begonnen hatte, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass Frau Dr. W von einer Arbeitsunfähigkeit mit offenem Ende ausging.
Tatsächlich ist der angegebene Wiedervorstellungstermin vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach § 6 der AU-Richtlinien im laufenden Krankengeldbezug der Arzt dem Versicherten das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit für die Fortzahlung der Leistungen bescheinigen muss. Das Datum der Wiedervorstellung diente also offenbar dem Zweck, eine monatliche Auszahlung des Krankengeldes herbeizuführen. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte bereits zum 22.04.2008 die Auszahlung des Krankengeldes vorerst einstellte und der Klägerin entsprechend auch keine weiteren Zahlscheine aushändigte, bestand für die behandelnde Ärztin keine Möglichkeit mehr, nach dem 15.05.2008 noch weiter die Arbeitsunfähigkeit auf einem Zahlschein zu bestätigen.
Die von der behandelnden Ärztin bestätige Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ war auch nicht deswegen unwirksam, weil sie keinen konkreten Zeitabschnitt betraf. Ärztliche Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit reichen auch dann den Anforderungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V aus, wenn sie über ein bestimmtes Enddatum hinausgehen und auf unbestimmte Dauer formuliert sind. Das gilt erst recht, wenn eine Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit bereits für einen Zeitraum beenden will, für den der behandelnde Arzt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit noch ausdrücklich festgestellt hat (BSG, Urt. v. 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R Rdnr. 13 [zit. nach juris]). So liegt es hier. Der in dem letzten Zahlschein angegebene Termin zur Wiedervorstellung belegt eindeutig, dass die behandelnde Ärztin vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zum 15.05.2008 ausging. Das offen gelassene Ende der Arbeitsunfähigkeit ging noch darüber hinaus. Da danach auch nach dem 15.05.2008 noch eine wirksame AU-Bescheinigung vorlag, kommt es auf die Frage nicht an, ob die Beklagte sich den unterbliebenen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verlängerung der Krankschreibung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zurechnen lassen muss (dazu verneinend BSG, Urt. v. 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R Rdnr. 28/29 [zit. nach juris]).
Die Klägerin erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass sich der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen des letzten Arbeitsverhältnisses der Klägerin bestimmte, da der Arbeitsplatz erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegfiel (Just in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 44 Rdnr. 10).
Der Senat folgt dem Sozialgericht auch in seiner Beweiswürdigung, dass die Einschätzung des MDK über die Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit durch die Stellungnahmen und Erläuterungen der behandelnden Ärztinnen Dr. W und Dr. M-K widerlegt wird. Der MDK geht in seiner von Frau Dr. R erstellten Stellungnahme vom 09.05.2008 schon von einem falschen Bezugsberuf aus, weil er nicht darauf abstellt, dass Maßstab für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin die Tätigkeit einer Erzieherin ist. Die daraus resultierende Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt sei, vermag deswegen nicht zu überzeugen. Soweit vorher Frau W für den MDK die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit befürwortete, um einer Regressionstendenz entgegen zu wirken, setzte sie sich mit dem Krankheitswert der von der behandelnden Ärztin bestätigten depressiven Störung nicht auseinander.
Ergänzend wird auf die Stellungnahme des beratungsärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung hingewiesen, der auf eine offensichtlich bestehende allgemeine psycho-physische Minderbelastbarkeit hinwies. Unter diesen Voraussetzungen war die Klägerin nicht in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Erzieherin weiter auszuüben. Auch wenn sich die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung (01.09.2008) beziehen, ist kein Grund ersichtlich, der die Annahme stützen würde, dass seit der ursprünglichen Krankschreibung ab dem 27.08.2007 in der Zwischenzeit eine vorübergehende Besserung des Zustandes eingetreten sein könnte. Der Senat geht davon aus, dass medizinisch gesehen die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin schon vor dem Zeitpunkt der nervenärztlichen Stellungnahme des beratungsärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung und noch weit über dieses Datum (20.03.2009) hinaus bestand. Der Anspruch auf Krankengeld endete hingegen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V wegen Aussteuerung nach einer Vorerkrankung bereits am 26.08.2008.
Nach alledem musste die Berufung Erfolg haben und war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.