Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat | Entscheidungsdatum | 18.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 18 AL 336/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 421g SGB 3 |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsvergütung aus einem Vermittlungsgutschein (VGS) iHv 1.000,- €.
Am 11. Februar 2010 stellte die Beklagte dem Beigeladenen (Beiladungsbeschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2011) einen VGS mit Gültigkeitsdauer vom 11. Februar 2010 bis 10. Mai 2010 aus. Der Beigeladene hatte bereits am 8. April 2009 einen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger geschlossen.
Der Beigeladene nahm am 31. März 2010 eine bis zum 17. Dezember 2010 befristete Beschäftigung bei der ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft mbH B (ZAG) auf. Der Kläger war am Zustandekommen dieses Arbeitsverhältnisses nicht beteiligt. Am 31. März 2010 meldete sich der Beigeladene gegenüber der Beklagten als nicht mehr Arbeit suchend ab. Mit Aufhebungsvertrag vom 6. Mai 2010 beendete der Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit der Firma ZAG. Zum 7. Mai 2010 wechselte er nahtlos, ohne sich erneut persönlich bei der Beklagten arbeitslos zu melden, in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Spreewald Forum Lübben GmbH (Spreewald Forum), welches unbefristet war und aufgrund der Vermittlung durch den Kläger vom 7. Mai 2010 zu Stande gekommen war.
Unter dem 8. Juli 2010 beantragte der Kläger die Auszahlung des am 11. Februar 2010 ausgestellten VGS über 2.000,- € iHv zunächst 1.000,- € für die Vermittlung des Beigeladenen. Dabei legte er eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Spreewald Forum vom 1. Juli 2007 vor. Danach war der Beigeladene auf Vermittlung des Klägers ab dem 7. Mai 2010 ununterbrochen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bei dem Spreewald Forum beschäftigt worden. Dieses bestätigte ferner, dass der Beigeladene bisher nicht bei ihm versicherungspflichtig beschäftigt worden war. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2010 ab und führte aus: der Kläger habe gegenüber dem Beigeladenen keinen Vergütungsanspruch, denn der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten VGS abgeschlossen worden. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor: Der VGS habe eine Gültigkeit vom 11. Februar 2010 bis 10. Mai 2010 ausgewiesen. Der Arbeitsvertrag sei innerhalb dieser Gültigkeit am 7. Mai 2010 unterschrieben worden. Dass dieses Dokument seine Gültigkeit verloren haben solle, sei dem Kläger nicht bekannt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2010 zurück. Der Beigeladene habe am 31. März 2010 eine Beschäftigung bei einem Zeitarbeitsunternehmen aufgenommen. Eine erneute Arbeitslosmeldung seitens des Arbeitnehmers bei der Beklagten sei nicht erfolgt, sondern der Beigeladene sei nahtlos in das Beschäftigungsverhältnis von der ZAG zum Spreewald Forum gewechselt. Mit der Arbeitsaufnahme verliere der VGS seine Gültigkeit. Eine Vergütung für eine Vermittlung nach Wegfall der Gültigkeit könne nicht erfolgen.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Cottbus (SG) hat der Kläger zunächst neben der Zahlung der ersten Rate aus dem VGS auch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der zweiten Rate begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2011 vor dem SG hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Zahlung der ersten Rate beschränkt. Er hat vorgetragen: das Beschäftigungsverhältnis sei auf ihre Vermittlung hin am 7. Mai 2010 und damit innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS vom 11. Februar 2010 bis zum 10. Mai 2010 begründet worden und bestehe seitdem ununterbrochen fort. Der VGS habe seine Gültigkeit auch nicht verloren. Die kurzfristige Arbeitsaufnahme des Beigeladenen am 31. März 2010 führe nicht zum Wegfall der Gültigkeit des VGS. Voraussetzung sei lediglich, dass innerhalb des Gültigkeitszeitraumes eine Vermittlung in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 5. Oktober 2011 unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2010 verurteilt, dem Kläger anlässlich der Einstellung des Beigeladenen bei der Firma Spreewald Forum ab dem 7. Mai 2010 eine Vermittlungsvergütung in Höhe von zunächst 1.000,- € zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Der öffentlich-rechtliche gesetzliche Zahlungsanspruch des Klägers habe gemäß den §§ 421 g, 296, 297 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) folgende Voraussetzungen: Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem Arbeitnehmer; Vermittlungstätigkeit mit erfolgter Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden während der Gültigkeitsdauer des VGS. Die Voraussetzungen lägen vor. Soweit die Beklagte geltend mache, der VGS habe durch die Arbeitsaufnahme bei der Firma ZAG am 31. März 2010 seine Gültigkeit verloren, sei dem nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Urteil vom 6. Mai 2008 (- B 7/7a AL 8/07 R -) ausgeführt, dass sich der private Arbeitsvermittler auf die im VGS vorgesehene Gültigkeitsdauer verlassen dürfe. Dies könne nur bedeuten, dass es sich bei dem VGS um einen feststellenden Verwaltungsakt handele (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 18. März 2010; L 3 AL 19/09) der, sofern er nicht zumindest gegenüber dem Arbeitnehmer zurückgenommen bzw. aufgehoben worden sei, weiter Grundlage für den eigenen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der Beklagten bilde.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Der Kläger habe entgegen der Ansicht des SG keinen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages von 1.000,- € aus dem VGS vom 11. Februar 2010. Die Voraussetzungen des §§ 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III, wonach die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt habe, lägen hier nicht vor. Zwar sei zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen unter dem 8. April 2010 ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossenen worden und die Vermittlung des Klägers habe dazu geführt, dass der Beigeladene ein Beschäftigungsverhältnis mit der Spreewald Forum begründet habe. Dennoch habe der VGS aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung des Beigeladenen am 31. März 2010 bei der ZAG seine Gültigkeit verloren. Der VGS stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dar. Es fehle insoweit an dem erforderlichen Regelungscharakter. Mit der Ausstellung des VGS werde lediglich das jeweilige Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen bei dem Arbeitnehmer für den Anspruch auf Erteilung eines VGS - ohne Regelungswirkung - bescheinigt. Entfalle eine der Anspruchsvoraussetzungen des §§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III (zum Beispiel Arbeitsaufnahme oder Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), verliere der VGS ebenfalls seine Gültigkeit. Eine Aufhebung des VGS nach Maßgabe der §§ 45 ff SGB X seien mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes nicht erforderlich. Der VGS vom 11. Februar 2010 habe seine Gültigkeit durch die Beschäftigungsaufnahme des Beigeladenen am 31. März 2010 verloren. Ein Vergütungsanspruch für eine nach Wegfall der Gültigkeit erfolgte Vermittlung bestehe daher nicht.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, es läge ein Vermittlungsvertragsverhältnis vor und unter Vorlage des gültigen VGS sei die Vermittlung des Beigeladenen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt. Die Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch seien mithin erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, 1.000,- € aus dem VGS vom 11. Februar 2010 an den Kläger zu zahlen.
Der Anspruch richtet sich nach § 421g SGB IIIin der Fassung, die das Gesetz durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl I S 594) erhalten hat.
Nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem VGS, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,- € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Die Regelung des § 421g Abs. 3 SGB III enthält darüber hinaus gesetzliche Ausschlusstatbestände, die vorliegend nicht eingreifen.
Nach der Rechtsprechung des BSG setzt der gesetzliche Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers jedenfalls voraus, dass ein VGS ausgestellt wurde, dass ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag nach den §§ 296 Abs. 1 Satz 1, 297 SGB III mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer abgeschlossen wurde und dass der Vermittler den Arbeitnehmer erfolgreich an einen Arbeitgeber in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens fünfzehn Wochenstunden vermittelt hat (vgl Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat dem Beigeladenen am 11. Februar 2010 einen VGS mit einer Gültigkeit bis zum 10. Mai 2010 ausgestellt. Innerhalb dieses Gültigkeitszeitraumes ist der Beigeladene von der Klägerin am 6. Mai 2010 in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit 15 Wochenstunden bei der Firma Spreewald Forum vermittelt worden. Für die Auffassung der Beklagten, dass die Gültigkeit des VGS durch die Aufnahme der Tätigkeit des Beigeladenen zum 31. März 2010 erloschen ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem VGS eine Stütze. Aus dem VGS ergibt sich eine Gültigkeit für den Zeitraum vom 11. Februar 2010 bis 10. Mai 2010. Ferner bestimmt dieser, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse. Maßgeblich sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage. Weitergehende Einschränkungen der Gültigkeit ergeben sich aus dem VGS nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem VGS nicht, dass dieser erlischt, wenn der Beigeladene innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS eine Tätigkeit aufnimmt.
§ 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III sieht einen Gültigkeitszeitraum für den VGS von drei Monaten vor. Es ist nicht ausgeführt, dass ein ausgestellter VGS seine Gültigkeit innerhalb des Gültigkeitszeitraumes durch eine erfolgte Vermittlung verliert bzw. "mit der Aufnahme einer Tätigkeit verbraucht wird". Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 15/3674, S 10) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hat. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht, dass die Gültigkeit des VGS grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu einer (ersten) Vermittlung bzw. Arbeitsaufnahme zu beschränken ist. Die Regelung des § 421g SGB III zielt darauf ab, den Vermittler dazu anzuhalten, einen Leistungsbezieher innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist von drei Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, ob hierfür ein oder mehrere Vermittlungsversuche notwendig sind bzw ob der Betreffende einmal oder mehrmals zunächst nur kurzfristig vermittelt wird. Einem etwaigen Missbrauch, der entstehen könnte, wenn mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden wird dadurch vorgebeugt, dass die Zahlung der Vermittlungsvergütung von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III). Ein Zahlungsanspruch gegen den Leistungsträger entsteht erstmalig nach mindestens sechswöchiger Beschäftigung des Leistungsberechtigten (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2011 - L 6 AS 812/10 - juris). Es besteht somit keine Notwendigkeit, den VGS hinfällig werden zu lassen, wenn eine kurzfristige Beschäftigung eingegangen wird, da aus dem VGS kein Vergütungsanspruch erwachsen würde und für den Fall, dass für die Aufnahme der Beschäftigung keine Vermittlung erfolgt ist, würde auch keine Vergütung zu zahlen sein. Der VGS wird lediglich mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig. Daraus erwachsen der Beklagten auch keine Nachteile.
Der Zahlungsanspruch wäre allenfalls entfallen, wenn die Beklagte hinsichtlich des VGS eine wirksame Rücknahme- bzw Aufhebungsbescheidung nach den §§ 45, 48 SGB X getroffen hätte. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem VGS um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 18. März 2010, L 3 AL 19/09), der, sofern er nicht zumindest gegenüber dem Beigeladenen zurückgenommen bzw aufgehoben wurde, weiter Grundlage für einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der Beklagten bildet. Die Verwaltungsaktqualität hat zur Folge, dass der VGS Gültigkeit hat, solange er nicht aufgehoben wurde oder durch Fristablauf erloschen ist. Da die Beklagte den VGS nicht aufgehoben oder zurückgenommen hat, hat dieser zum Zeitpunkt der Vermittlung noch Gültigkeit gehabt. Wenn der Beigeladene die befristete Tätigkeit bei der ZAG nicht durch Auflösungsvertrag beendet hätte, wäre die Gültigkeit des VGS lediglich durch Fristablauf erloschen. Da zum Zeitpunkt der Vermittlung der VGS jedoch noch Gültigkeit hatte, hat der Kläger Anspruch auf die Vergütung iHv 1.000,- € nach erfolgter Vermittlung. Das BSG hat bereits entschieden, dass sich der Vermittler grundsätzlich auf den im VGS ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, Rn 17 und 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehören in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung, die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Kläger und Beklagte gehören nicht dem in § 183 SGG genannten Personenkreis an. Gemäß § 197 a SGG iVm §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 VwGO hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht nicht der Billigkeit, denn der Beigeladene hat weder erfolgreich Anträge gestellt noch hat er das Verfahren wesentlich gefördert (vgl Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008 § 197a Rn. 29).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 GKG. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.