Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.06.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 10 Sa 587/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 217 BGB, § 197 Abs 1 Nr 3 BGB, § 288 Abs 1 S 2 BGB |
Zinsen entstehen jeweils für das einzelne Jahr. Von der Verjährung muss jedes Jahr gesondert erfasst werden.
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 64 Ca 61530/11 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
III.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 770,01 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zinsen der Jahre 2006 bis 2009 aus einer vom Beklagten anerkannten und titulierten Beitragsforderung der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2004.
Die Gemeinschuldnerin unterhielt einen Baubetrieb. Am 1. Mai 2004 wurde vor dem Amtsgericht Cottbus über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der Beklagte erkannte im Verfahren 64 Ca 60295/09 (vormals 64 Ca 60005/08) die Beitragsansprüche der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2004 in Höhe von 2.942,42 EUR an. Am 20.6.2009 erließ das ArbG Berlin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.
Ausgehend von einem Mahnbescheid vom 9. Oktober 2009, nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen dem Beklagten zugestellt am 13. November 2010, begehrte die Klägerin zuletzt noch Zinsen gemäß der Aufstellung im Schriftsatz vom 28. Juli 2011 (Bl. 17-27 d.A.) sowie der Klageerweiterung vom 12, Dezember 2011 (Bl. 46 d.A.) in Höhe von 770,01 EUR für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2012 dem Klagebegehren entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitgeber, der mit den zu zahlenden Sozialkassenbeiträgen in Verzug sei, nach § 23 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) entsprechend der nach § 24 Abs. 4 VTV regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist für tarifvertragliche Ansprüche der Sozialkassen auch Verzugszinsen zu zahlen habe. Die Zinshöhe sei unstreitig und die Forderung nicht verjährt. Denn die Ansprüche der Klägerin seit dem 1 Januar 2006 würden entsprechend § 24 Abs. 4 VTV in Verbindung mit § 199 BGB erst am 31. Dezember 2010 verjähren. Spätestens durch die Zustellung des Mahnbescheides am 13. November 2010 sei die Verjährung allerdings gehemmt worden.
Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 24. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am Montag, dem 26. März 2012 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Beklagte wendet ein, dass der Zinsanspruch spätestens mit dem Hauptanspruch verjährt wäre. Sofern die Hauptforderung zuvor durch Erfüllung erlöschen würde, gebe es kein anderes Ergebnis. Da die Hauptforderung am 31. Dezember 2008 bzw. nach der vom Beklagten für einschlägig gehaltenen gesetzlichen Regelverjährungsfrist von drei Jahren am 31. Dezember 2007 verjährt worden sei, habe der Mahnbescheid vom 9. Oktober 2009 die Verjährung des Zinsanspruchs nicht mehr hemmen können. Entscheidend sei die Entstehung des Anspruchs. Dieses seien der 16. Juni 2004 bzw. der 16. Juli 2004 gewesen. Der (Zins-)Anspruch sei auch vom Hauptanspruch abhängig. Der Schadenersatzanspruch entstehe nicht pro Tag oder pro Jahr, sondern pro Hauptforderung.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012, Aktenzeichen 64 Ca 61530/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert, dass die Hauptforderung bereits vor Eintritt der Verjährung tituliert worden sei. Da der Hauptanspruch nicht verjährt sei, könne der daraus abgeleitete Zinsanspruch auch nicht vorher verjähren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten vom 26. März 2012, seines Schriftsatzes vom 23. Mai 2012 sowie seines Schriftsatzes vom 14. Juni 2012, auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 8. Mai 2012, den Schriftsatz vom 4. Juni 2012 und das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2012 Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens 64 Ca 60295/09 vom Arbeitsgericht Berlin wurde beigezogen.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
Im Ergebnis ist jedoch keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen und geben nur Anlass zu folgenden Anmerkungen:
1.
Die dem hiesigen Zinsanspruch zugrunde liegende Hauptforderung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin für die Monate Mai und Juni 2004 wurden bereits mit Mahnbescheid vom 14. Dezember 2007 (6 Ba 48019/07) geltend gemacht. Dieser wurde dem Beklagten am 20. Dezember 2007 zugestellt. Nach Anerkenntnis des Beklagten vom 17. Juni 2009 erließ das Arbeitsgericht Berlin am 20. Juni 2009 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, welches den Beklagtenvertretern am 29. Juni 2009 zugestellt wurde. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Da danach die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche Anwendung findet, ist der Hauptanspruch noch nicht verjährt.
2.
Nach § 217 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen. Dieser Vorschrift kann zwar nicht entnommen werden, dass der hier geltend gemachte Nebenanspruch zu dem titulierten Hauptanspruch dergestalt in Abhängigkeit steht, dass dieser erst mit dem Hauptanspruch, also entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren könnte. Denn der Anspruch auf die Nebenleistung ist hinsichtlich Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährung und Unterbrechung der Verjährung vom Hauptanspruche unabhängig (Palandt, BGB 70. Aufl., § 217, Rn. 1; PWW/Kesseler § 217 Rn. 1). Die Abhängigkeit des Nebenanspruchs vom Hauptanspruch wirkt sich nur dahin aus, dass der Nebenanspruch nicht später verjähren kann als der Hauptanspruch. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die mit Anerkenntnisurteil des ArbG Berlin titulierte Forderung ist mit der hier geltend gemachten Forderung nicht identisch. Sie wurde von der Titelforderung nicht erfasst, Zinsen wurden in jenem Verfahren nicht geltend gemacht. Der allgemeine Sachzusammenhang mit der titulierten Forderung ist grundsätzlich nicht ausreichend. Dass der Anspruch unter Umständen erst später beziffert werden kann, steht der Verjährung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 113/06).
3.
Unter Zins versteht man eine laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch überlassenen Kapitals (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 267/90). Diese „Vergütung“ entsteht nach dem Wortlaut von § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB jeweils für das einzelne Jahr. Insofern entsteht der Jahreszins Jahr für Jahr jeweils neu. Dieses ergibt sich auch aus dem Zinseszinsverbot des § 289 BGB. Denn wenn der Zinsanspruch nur ein einziges Mal durch die Fälligkeit der Hauptforderung entstehen würde, bedürfte es dieser Regelung nicht. Wenn aber der Zinsanspruch Jahr für Jahr neu entsteht, verjährt dieser auch nicht vollständig mit der - eigentlichen - Verjährung der Hauptforderung, sondern auch nur jeweils Jahr für Jahr. Insofern wurde mit der Zustellung des Mahnbescheides im November 2010 die Verjährung der Ansprüche der Jahre 2006 bis 2009 rechtzeitig gehemmt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da es zur Frage der Verjährung selbständig geltend gemachter Zinsansprüche bei anerkannter Hauptforderung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.