Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der Kläger die Gewährung zusätzlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 4,01 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 in Höhe von monatlich 3,97 € begehrt; im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Verzinsung der geltend gemachten Leistungen ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist das Klagebegehren, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sowie ihm für den Monat Mai 2007 bescheidmäßig zuerkannte, aber nicht gezahlte 2,46 € zu zahlen. Nicht Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, die von ihm geltend gemachten Leistungsansprüche zu verzinsen, da er vor dem Sozialgericht – obwohl er zunächst einen derartigen Anspruch geltend gemacht hatte – einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und dementsprechend das Sozialgericht über diesen Anspruch auch nicht entschieden hat. In dem von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten Antrag ist deshalb eine Klageänderung zu sehen, die nach § 99 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig ist, weil sich der Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Gewährung zusätzlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 4,01 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 in Höhe von monatlich 3,97 € begehrt. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 18. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die vorgenannten Leistungen.
Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; insbesondere war er im maßgeblichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II, weil er nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung besteht kein Streit. Der Beklagte hat insoweit auch zu Recht die Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 224,01 €, die „kalten“ Betriebskosten Höhe von 60,33 € und Heizkosten in Höhe von 35,79 € in vollem Umfang als angemessen betrachtet und zudem die von dem Kläger monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen für Warmwasser in Höhe von 10,23 € zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gerechnet. Zu Unrecht hat der Beklagte allerdings diese Vorauszahlungen in vollem Umfang von den Kosten der Unterkunft und Heizung abgezogen. Richtigerweise sind im vorliegenden Fall die zu zahlenden Vorauszahlungen für Warmwasser nur um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 6,22 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 6,26 € monatlich zu kürzen.
Zutreffend geht der Beklagte – wie auch schon das Sozialgericht ausgeführt hat – zunächst davon aus, dass der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nur besteht, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt ist und die Regelleistung gemäß § 20 SGB II einen Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung umfasst. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG an (grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R –; nachfolgend u. a. Urteil vom 19. März 2008 – B 11 b AS 23/06 R –; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –, jeweils zitiert nach juris), wonach Kosten der Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung und daher grundsätzlich mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind. Keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gibt – entgegen der Auffassung des Klägers – insoweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – (zitiert nach juris). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit der genannten Entscheidung u. a. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1702) und vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1139) mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Jedoch hat es zugleich entschieden, dass die mit dem GG für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar sind. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilsgründen u. a. ausgeführt, der Gesetzgeber sei nicht – insbesondere auch nicht rückwirkend – unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen, weil eine evidente Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht feststellbar sei und die Verfassungswidrigkeit der mit dem GG für unvereinbar erklärten Normen des SGB II allein darauf beruhe, dass diesen ein nicht realitätsgerechtes Verfahren der Ermittlung des Existenzminimums zugrunde liege. Demnach bleiben die bisherigen Regelungen auf den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 weiterhin anwendbar, solange der Gesetzgeber nicht eine anderweitige Regelung treffen sollte.
Unzutreffend geht der Beklagte allerdings davon aus, dass die von dem Kläger zu leistenden Vorauszahlungen für die Warmwasserversorgung in vollem Umfang von den Kosten für Unterkunft und Heizung abzusetzen sind, weil die Regelleistung einen Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung umfasst. Denn ein vollständiger Abzug dieser Vorauszahlungen von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nur dann vorgenommen werden, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Denn nur in diesem Fall ist es dem Grundsicherungsempfänger möglich, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – ; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –).Nach den vorliegenden – auf der Grundlage der Heizkostenverordnung erstellten – Abrechnungen der Heizkosten und Warmwasserkosten vom 15. September 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005, vom 12. September 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 12. September 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 werden die Kosten des Klägers für die Warmwasserbereitung jedoch nicht isoliert haushaltsbezogen erfasst. So ist den Abrechnungen zwar zu entnehmen, dass in der Wohnung des Klägers offenbar ein Zähler für verbrauchte Einheiten des Warmwassers vorhanden ist. Dieser misst jedoch das Warmwasser nach der verbrauchten Menge und nicht haushaltsbezogen den Energieverbrauch für dessen Erwärmung. Dementsprechend werden nach den vorliegenden Kostenabrechnungen die auf die Warmwasserbereitung entfallenden Energiekosten nicht konkret haushaltsbezogen ermittelt, sondern durch eine Näherungsberechnung, mit der zunächst auf der Grundlage des Warmwasserverbrauchs für die gesamte Liegenschaft der auf die Warmwassererwärmung entfallende Anteil am Gesamtenergieverbrauch ermittelt wird und die sich danach ergebenden Gesamtkosten für die Warmwasserbereitung teilweise – als Grundkosten – flächenbezogen und teilweise – als Verbrauchskosten – bezogen auf die Menge des verbrauchten Warmwassers auf die einzelnen Mieter umgelegt werden (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2009 – L 14 AS 1830/08 –, zitiert nach juris). Dies hat zur Folge, dass ein Mieter, der überhaupt kein Warmwasser verbraucht, trotzdem den Anteil der für die Liegenschaft berechneten Energiekosten der Warmwasserbereitung mitbezahlen muss, der flächenbezogen umgelegt wird. Beim Kläger beträgt der Anteil der verbrauchsunabhängigen Grundkosten an den Kosten für die Warmwasserbereitung nach den vorliegenden Kostenabrechnungen etwa 2/3.
Da nach dem Vorstehenden die Kosten des Klägers für die Warmwasserbereitung nicht konkret haushaltsbezogen erfasst wurden, konnten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils nur der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Warmwasserbereitung für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 6,22 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 6,26 € in Abzug gebracht werden, wobei sich die Werte für die Warmwasserbereitung für letzteren Zeitraum auf der Grundlage der Regelleistung in Höhe von 347,00 € durch Berücksichtigung der Dynamisierung der Regelleistung ab 1. Juli 2007 um 0,58 % ergeben. Mit dem BSG (vgl. Urteil vom 22. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R –) geht auch der Senat davon aus, dass sich diese Erhöhung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie. Ausgehend von den von dem Kläger zu leistenden monatlichen Vorauszahlungen für die Warmwasserversorgung in Höhe von 10,23 € steht ihm demnach für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 4,01 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 in Höhe von monatlich 3,97 € zu.
Im Übrigen ist die zulässige Berufung unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger von dem Beklagten die Bewilligung von zusätzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über einen monatlichen Betrag in Höhe von 10,23 € hinaus begehrt. Denn der Kläger kann sein Klagebegehren nur in dem Umfang zulässig verfolgen, wie es bereits – die hier nicht einschlägigen Fälle des § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG ausgenommen – Gegenstand eines durch Bescheid abgeschlossenen Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG war. Die von dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 begehrten zusätzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts waren jedoch nur in Höhe eines monatlichen Betrages von 10,23 € Gegenstand eines Vorverfahrens. Denn mit dem Widerspruch vom 24. Mai 2007 hat der Kläger den Bescheid vom 18. April 2007 nur hinsichtlich des „Abzuges“ der monatlichen Vorauszahlungen für die Warmwasserversorgung in Höhe von 10,23 € angegriffen und damit lediglich einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen in Höhe von monatlich 10,23 € geltend gemacht. Dementsprechend hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 über das Begehren des Klägers nur in dieser Höhe entschieden, sodass es auch nur in diesem Umfang zulässiger Klagegegenstand sein kann.
Soweit der Kläger über die ihm von dem Senat nunmehr zugesprochenen Leistungen hinaus einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 6,22 € (10,23 - 4,01) und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 6,26 € (10,23 - 3,97 €) geltend macht, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die genannten Zeiträume keinen Anspruch auf die Bewilligung höherer Leistungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist von den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Warmwasserbereitung für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 6,22 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 6,26 € abzusetzen. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für Unterkunft und Heizung um seine Aufwendungen für Haushaltsstrom in Form von Abschlagszahlungen für die Stromversorgung. Denn ebenso wie die Kosten der Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er – wie hier – nicht zur Erzeugung von Heizenergie genutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –). Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (a. a. O.) ergibt sich nichts anderes. Denn danach bestehen Besonderheiten nur dann, wenn Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarfs in Rede stehen. Dies ist bezogen auf die monatlichen Abschlagszahlungen für die Stromversorgung nicht der Fall, weil es sich hierbei um einen typischen Bedarf handelt, der von der Regelleistung zu bestreiten ist.
Soweit der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrages darüber hinaus begehrt, ihm für den Monat Mai 2007 bescheidmäßig zuerkannte, aber nicht gezahlte 2,46 € zu zahlen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen (Urteilsabschrift S. 6), und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird ausgeführt, dass sich schon aus dem Vorbringen des Klägers, er habe am 27. März 2007 einen Barbetrag in Höhe von 1.332,72 € für die Monate März und April 2007 und am 18. April 2007 eine Gutschrift in Höhe von 662,67 € erhalten, die Auszahlung von Leistungen in Höhe von insgesamt 1995,39 € ergibt; diese Summe entspricht den ihm für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007 bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich 665,13 €, sodass auch nach dem Vorbringen des Klägers eine Unterzahlung nicht vorliegt.
Die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Verzinsung der geltend gemachten Leistungen ist bereits unzulässig, soweit es um solche Leistungen geht, die der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt hat. Denn über eine derartige Verzinsung hat nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zunächst der Beklagte auf Antrag des Klägers durch Bescheid zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil dem Kläger entweder die geltend gemachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zustehen oder es an einer Rechtsgrundlage für die Verzinsung fehlt (vgl. zu Letzterem BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 – 7 RAr 98/90 –, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.