Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.06.2018 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 K 859/14 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2018:0620.5K859.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 Nr 1 GUVG BB 2009 |
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG 2009 ist ausschließlich das Land Brandenburg gesetzliches Zwangsmitglied in einem Gewässerunterhaltungsverband.
Der Bescheid vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er als gesetzliches Zwangsmitglied des W... (nachfolgend: Verband) zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung herangezogen wird. Die Beklagte steht dem Verband vor.
Der Verband unterhält und bewirtschaftet im Verbandsgebiet liegende Gewässer II. Ordnung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Am 21. Februar 2011 beschloss die Verbandsversammlung des Verbandes eine Neufassung der Verbandssatzung (Neufassung der Satzung des W... Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 36 vom 14. September 2011, S. 1... ff., nachfolgend: Verbandssatzung 2011). § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung 2011 zur Folge umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Verbandssatzung 2011 mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung. Die Mitglieder haben dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten Beiträge zu leisten; über die Höhe des Beitragssatzes pro Hektar Verbandsfläche entscheidet die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsbeschlusses für das jeweils folgende Jahr, § 26 Abs. 1, 3 Verbandssatzung 2011.
Mit Vorausleistungsbescheid vom 14. Februar 2013 setzte der Verband gegenüber dem Kläger einen Vorausbeitrag für das Kalenderjahr 2013 in Höhe von 4.119,37 Euro fest. Dem lagen eine beitragspflichtige Fläche von 468,1103 ha und ein Beitragssatz in Höhe von 8,80 Euro/ha zu Grunde. Der Kläger zahlte den Vorausbeitrag noch im selben Monat.
Das (seinerzeitige) Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (nachfolgend: MUGV) bestellte mit Bescheid vom 30. Juli 2013 einen Beauftragten i.S.d. § 77 Satz 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) zur „Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstandes des W... ab dem 01. August 2013. Zugleich ordnete das MUGV die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der Begründung des Bescheides zufolge hatte der Beauftragte insbesondere Maßnahmen „zur Herstellung der Liquidität, zur Erhöhung der Einnahmen und Senkung der Ausgaben“ zu ergreifen.
In einer Analyse der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Oktober 2013 heißt es, der Verband sei in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Wesentliche Ursache seien langjährige Beitragsstreitigkeiten mit Mitgliedsgemeinden, eine geringe Sensibilität in Bezug auf die Überwachung haushaltswirtschaftlicher Sachverhalte, eine stetige Verschuldung und Aufzehrung der Rücklagen, unverändert gelassene Beitragssätze sowie eine in der Vergangenheit aufgebaute personelle Kapazität, die auf Einnahmen aus zusätzlichen freiwilligen Aufgaben aufgebaut habe, die sich so in den letzten Jahren nicht hätten realisieren lassen.
In der Folge schlug der Beauftragte der Verbandsversammlung vor, einen Nachtragshaushalt für 2013 zu beschließen. Darin sollte der Verbandsbeitrag für 2013 in einer Höhe festgesetzt werden, die auch eine Deckung von sog. Altverbindlichkeiten des Verbandes vor der – zum damaligen Zeitpunkt bevorstehenden – Änderung des Mitgliederbestandes zum 1. Januar 2014 erlaubte. Die Verbandsversammlung lehnte das ab. Daraufhin bestellte das MUGV den Beauftragten mit weiterem Bescheid vom 13. Dezember 2013 zusätzlich auch zum Beauftragten für die Wahrnehmung der Geschäfte der Verbandsversammlung, gleichwohl beschränkt auf das Einzelgeschäft: „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“. Das MUGV ordnete auch insoweit die sofortige Vollziehung an.
In dem Bescheid vom 13. Dezember 2013 heißt es unter anderem: „Der Beauftragte hat durch einen Nachtragshaushalt 2013 den Beitragssatz in einer Höhe festzusetzen, die sämtliche Verbindlichkeiten im pflichtigen Bereich umfasst, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen.“ Zur Begründung wird ausgeführt, die Bestellung des Beauftragten sei zur Übernahme des Einzelgeschäftes „Festsetzung des Nachtragshaushaltes 2013“ erforderlich. Es habe sich erwiesen, dass die Verbandsversammlung nicht in der Lage sei, die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in der erforderlichen Höhe zu schaffen. Aufgrund des nahen Jahresendes komme kein milderes Mittel als die Bestellung eines Beauftragten in Betracht, um sicherzustellen, dass die Verbandsmitglieder in der derzeitigen Zusammensetzung die Kosten der Altverbindlichkeiten tragen würden. Außerdem stelle die Bestellung des Beauftragten im genannten Umfang ein relativ mildes Mittel dar, da lediglich eine Einzelbefugnis der Verbandsversammlung einmalig ersetzt werde.
Der Beauftragte beschloss am 20. Dezember 2013 einen Nachtragshaushalt 2013 des Verbandes. Der Nachtragshaushalt enthält einen Ansatz für Umsatzerlöse aus pflichtigen Beiträgen der Mitglieder in Höhe von 1.254.000 Euro; dem liegt die Annahme eines Beitragssatzes von 14,05 Euro/ha und einer Beitragsfläche von 89.224 ha zu Grunde. Weiter enthält der Nachtragshaushalt einen Ansatz für sonstige betriebliche Erträge aus Beiträgen zur Deckung von Altverbindlichkeiten in Höhe von 3.100.000 Euro; dem liegt die Annahme eines Beitragssatzes von 39,70 Euro/ha und wiederum einer Beitragsfläche von 89.224 ha zu Grunde.
In Umsetzung des Nachtragshaushalts zog der Beauftragte – für den Verband – den Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2014 in Bezug auf eine Beitragsfläche von 468,1103 ha zu einem Jahresbeitrag 2013 in Höhe von insgesamt 25.160,93 Euro heran.
Der festgesetzte Beitrag setzte sich aus zwei Teilbeiträgen zusammen. Ein Teilbeitrag 2013 I in Höhe von insgesamt 6.576,95 Euro war zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt. Diesem Teilbeitrag entspricht ein Beitragssatz von 14,05 Euro/ha. Der Teilbeitrag 2013 I sollte zum 15. April 2014 fällig werden. Weiter umfasste der festgesetzte Beitrag einen Teilbeitrag 2013 II in Höhe von insgesamt 18.583,98 Euro zur Deckung der sog. Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Dem entspricht ein Beitragssatz von 39,70 Euro/ha. Der Teilbeitrag 2013 II sollte in zehn gleichen Jahresraten in Höhe von je 1.858,40 Euro fällig werden, beginnend am 15. April 2014.
Zur Begründung wird im Beitragsbescheid ausgeführt, der Teilbeitrag 2013 I basiere auf den Kosten zur Deckung der laufenden Aufwendungen im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen (Personal, Maschinen, sonstige Infrastruktur, Verwaltung) und nur zu einem kleinen Teil auf den für die tatsächliche Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen entstandenen Kosten. Das sei durch den im Jahr 2013 eingetretenen Sonderfall begründet, dass ein großer Teil der Belegschaft wegen ausstehender Lohnzahlungen Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht habe und nur wenige Arbeiten hätten durchgeführt werden können. Die Aufwendungen würden der Höhe nach auf dem Haushaltsplan 2013 und den Jahresrechnungen für 2013 basieren.
In Bezug auf den Teilbeitrag 2013 II heißt es in dem Bescheid: Da sich die Fläche des Verbandes und die Zusammensetzung der Verbandsversammlung zum 1. Januar 2014 änderten, sei es erforderlich gewesen, alle in den letzten Jahren bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach den Berechnungsgrundlagen des Verbandes bis zum 31. Dezember 2013 in Form eines [ergänzenden] Flächenbeitrages für 2013 umzulegen. Eine Umlage von in der Verantwortung der bisherigen Mitglieder entstandenen Verbindlichkeiten durch Beiträge, die auch die seit dem 1. Januar 2014 dem Verband angehörenden Mitglieder zu zahlen hätten, würde gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoßen. Der Teilbeitrag 2013 II basiere auf den in Sonderrechnungen ermittelten und im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen Kosten zur Deckung von in den Jahren 2009 bis 2013 angefallenen, aber nicht durch Einnahmen aus Flächenbeiträgen gedeckten sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen (Personal, Maschinen, sonstige Infrastruktur, Verwaltung), auf tatsächlichen bzw. auf Grund verlorener Prozesse drohenden Gerichtskosten und Rückzahlungsverpflichtungen von Flächenbeiträgen aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sowie auf ebenfalls im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen und im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stehenden Zinskosten und Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf Darlehensverpflichtungen, die der Verband eingegangen sei.
Der Kläger erhob am 4. März 2014 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Beitragsbescheid sei schon mangels wirksamer Haushaltsfestsetzung rechtswidrig. Dem Beschluss des Beauftragten vom 20. Dezember 2013 zur Festsetzung eines Nachtragshaushalts mangele es an einer satzungsrechtlichen Grundlage. Nach den Regelungen der Verbandssatzung müsse die Festsetzung des Haushaltsplans vor Beginn des zu regelnden Haushaltsjahres erfolgen. Das sei auch mit Blick auf die umlageberechtigten Mitgliedsgemeinden angezeigt. Nur eine zeitige Aufstellung der Kosten ermögliche es den Gemeinden, ihren Gemeindebürgern als Umlageadressaten die Kosten für die Verbandsmitgliedschaft eines Kalenderjahres noch innerhalb desselben aufzuerlegen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass nach § 23 Abs. 2, Halbsatz 2 der Verbandssatzung 2011 Nachträge zum Haushalt aufgestellt werden könnten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Bereits der Begriff „Nachtragshaushalt“ sei unbestimmt. Er lasse offen, ob damit auch eine Festsetzung für das noch laufende Jahr erfolgen könne, oder ob damit nur die Möglichkeit eröffnet werde, die Festsetzung für das Folgejahr in einem weiteren Beschluss zu revidieren.
Der Beitragsbescheid sei auch wegen einer fehlerhaften Beitragskalkulation rechtswidrig. Die vorliegende Beitragsbemessung schließe Mittel ein, die nicht durch die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bedingt seien. Für eine Umlage dieser Kosten auf die Verbandsmitglieder fehle es an einer Rechtsgrundlage, sodass diese Kosten nicht in die regulären Flächenbeiträge miteinbezogen werden könnten. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Verband zahlungsunfähig sei. Eine allgemeine Nachschuss-, bzw. Einstandspflicht der in § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) genannten Verbandsmitglieder gegenüber dem Verband bestehe nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ihrer Auffassung nach sei der Beitragsbescheid rechtmäßig. Der Bescheid beruhe auf einer wirksamen Haushaltsfestsetzung, Fehler bei der Beitragskalkulation seien nicht erkennbar.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. August 2014 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass der beschlossene Nachtragshaushalt sowohl gegen das in § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011 niedergelegte Verbot der Aufwandsüberschreitung als auch gegen den in § 23 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011 geregelten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit verstoße.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, entgegen der vorläufigen Rechtsansicht der Kammer im richterlichen Hinweis vom 19. Dezember 2017 sei der Kläger gesetzliches Zwangsmitglied des Verbands gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Die Vorschrift beschränke sich in Bezug auf die Zwangsmitgliedschaft von Bundesländern entgegen ihrem Wortlaut nicht auf das Land Brandenburg, sondern umfasse sämtliche Bundesländer. Das sei auch gängige Anwendungs- und Vollzugspraxis in allen brandenburgischen Gewässerunterhaltungsverbänden. Neben der Beklagten gebe es 11 weitere Gewässerunterhaltungsverbände, die andere Bundesländer als das Land Brandenburg zu ihren gesetzlichen Zwangsmitgliedern zählten. Das im richterlichen Hinweis postulierte Erfordernis der Identität zwischen Hoheitsgebiet und Grundeigentum finde im Gesetz keine Stütze.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG sei nicht eindeutig. Er ließe auch die Lesart zu, wonach „Land“ nach der Nennung von „Bund“ als Kurzbezeichnung für die Bundesländer in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften stehen könne. Zudem bestimme § 4 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) den Kreis möglicher Verbandsmitglieder und nenne in Nr. 3 ausdrücklich „Körperschaften des öffentlichen Rechts“. Wasserverbandsrechtlich sei eine Personalmitgliedschaft von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannt, ohne dass es insoweit auf eine Identität zwischen Flächen im Verbandsgebiet und Hoheitsmacht überhaupt nur ankäme.
Die Beklagte trägt weiter vor, in der Gesetzesbegründung hieße es, dass „es bei der – auch nach den derzeitigen Satzungen bestehenden – Mitgliedschaft der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Landkreise, Gemeinden) bleiben“ solle, „während kirchlicher Grundbesitz und Grundbesitz privatrechtlicher juristischer Personen keine Mitgliedschaft mehr begründen würde“. Gerade aus dem Klammerzusatz sei eindeutig zu schließen, dass mit der Gesetzesänderung nicht zugleich eine Änderung der bisherigen Mitgliedschaft von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften einhergehen sollte. Der Gesetzgeber habe zudem das Modell einer „reinen Gemeindemitgliedschaft“ in den Gewässerunterhaltungsverbänden abgelehnt. Die vorläufige Rechtsauffassung der erkennenden Kammer käme diesem Modell jedoch deutlich näher. Die von der erkennenden Kammer in Bezug genommene Passage in der Gesetzesbegründung, wonach häufige Berührungspunkte zwischen eigenen hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaften und der Gewässerunterhaltung bestünden, sei ein zusätzliches Argument, nicht indes ein zentraler Erwägungsgrund des Gesetzgebers.
Sinn und Zweck der Gesetzesänderung sei ausweislich der Gesetzesbegründung die Schaffung einer stark vereinfachten, damit vollzugsfreundlicheren und weniger streitanfälligen gesetzlichen Definition der Mitgliedschaft. Dem würde es diametral widersprechen, andere Bundesländer als das Land Brandenburg nicht auch als Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG anzusehen. Neben dem Land B... grenzten die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar an das Land Brandenburg. Da das Halten von Grundeigentum außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes sowohl für die Bundesländer als auch für Landkreise, Städte und Gemeinden sehr häufig vorkomme, würde die gewünschte Vollzugsvereinfachung gerade nicht eintreten. Die Flächen müssten den Belegenheitsgemeinden zugeschlagen werden, was den Verwaltungsaufwand unnötig erhöhen würde. Angesichts der ausdrücklichen Zielsetzung des § 2 Abs. 1 GUVG hätte zudem erwartet werden dürfen, dass der Gesetzgeber einen gewollten Ausschluss der Mitgliedschaft anderer Bundesländer entsprechend in der Gesetzesbegründung thematisiert. Das sei jedoch gerade nicht geschehen.
Den angegriffenen Bescheid hält die Beklagte auch im Übrigen für rechtmäßig. Der vom Beauftragten festgesetzte Nachtragshaushalt für das Jahr 2013 sei wirksam. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerfrei. Es gebe keine Pflicht des Verbandes, bestimmte personelle und technische Mittel allein für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und andere Mittel allein für andere Aufgaben einzusetzen. Eine Trennung der jeweiligen Aufwendungen könne auf Grundlage einer Mittelzuordnung im Rahmen des Haushalts erfolgen, was vorliegend in Bezug auf den Nachtragshaushalt 2013 auch geschehen sei. Die Verbandsmitglieder würden ausschließlich nur zum Ausgleich solcher Altverbindlichkeiten herangezogen, die aus der Pflichtaufgabe des Verbandes zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung herrührten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
A.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Februar 2014 kommen allein §§ 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011 in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen in Bezug auf den Kläger indes nicht vor. Der Kläger war im maßgeblichen Kalenderjahr 2013 kein Verbandsmitglied.
I.
Die ausweislich ihres Art. 2 rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft getretene erste Änderungssatzung zur Verbandssatzung 2011 (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 17 vom 30. April 2014, S. 6... ff.) ist wegen der darin enthaltenen Übergangsregelung des § 36a nicht anwendbar. Gemäß § 36a findet die Verbandssatzung 2011 in ihrer Ursprungsfassung weiterhin Anwendung auf Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern – insbesondere im Zusammenhang mit der Festsetzung und Erhebung von Verbandsbeiträgen – entsprechend dem Mitgliederbestand und innerhalb der Verbandsgrenzen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung 2011.
II.
Gemäß § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011 haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erbringung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge werden durch Bescheid erhoben, § 29 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011.
Der Kläger wird zu Unrecht als gesetzliches Zwangsmitglied gemäß § 2 Abs. 1 GUVG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (nachfolgend: GUVG 2009) in Anspruch genommen.
Die Verbandsmitgliedschaft richtet sich nach § 2 der Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 2 GUVG 2009. Der Verband hat danach gesetzliche Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GUVG 2009 und freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 GUVG 2009. Gesetzliche Zwangsmitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind gemäß § 2 Abs. 1 GUVG 2009 der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke (Nr. 1) sowie die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet (Nr. 2). Der Kläger war im Jahre 2013 weder nach dem eindeutigen Wortlaut noch unter Zugrundelegung der Systematik, Genese und Teleologie der Norm gesetzliches Zwangsmitglied des Verbands.
1. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG 2009 nennt als Zwangsmitglied neben dem Bund und den sonstigen Gebietskörperschaften ausdrücklich nur „das Land“.
a) Mit Blick darauf, dass es sich bei dem GUVG 2009 um ein Landesgesetz handelt, ist mit „das Land“ ersichtlich das Land Brandenburg gemeint. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wortlaut der Norm in dieser Hinsicht eindeutig und lässt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gerade keinen Spielraum für eine andere Auslegung. Hätte der Landesgesetzgeber auch andere Bundesländer als potentielle Zwangsmitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände normieren wollen, dann hätte er statt „das Land“ die Formulierung „die Länder“ oder „die Bundesländer“ gebrauchen können. Das ist nicht geschehen. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass ein solches Normverständnis vom Landesgesetzgeber auch nicht gewollt war.
b) Angesichts des eindeutigen Wortlauts überzeugt auch das Vorbringen der Beklagten nicht, „das Land“ könne ebenfalls als Synonym für „Bundesland“ im allgemeinen Sinne stehen und zwar als weiterer Typus öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften. Dem ist entgegen zu halten, dass der Wortlaut nicht „Land“, sondern „das Land“ lautet. Mit Blick auf den bestimmten Artikel ist zweifellos ein Bundesland gemeint, nur eben nicht ein beliebiges, sondern das Bundesland Brandenburg. Selbst wenn der Wortlaut nicht „das Land“, sondern „das Bundesland“ lauten würde, wäre das die sich aufdrängende grammatikalische Auslegung der Norm nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.
2. Die systematische Auslegung der Norm führt zu keinem anderen zwingenden Ergebnis.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GUVG 2009 wurden im Land Brandenburg nur solche Gewässerunterhaltungsverbände gegründet, deren Verbandsgebiete – ungeachtet der sich nicht an Landesgrenzen „haltenden“ Einzugsgebietsgrenzen der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung – nicht über die Grenzen des Landes hinausreichen. Im Gegensatz zu Wasser- und Bodenverbänden, die nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) gegründet werden, sind die brandenburgischen Gewässerunterhaltungsverbände sondergesetzlich durch Landesgesetz errichtet worden. Aus diesem Grund kann ihr Verbandsgebiet die Landesgrenzen nicht überschreiten. Für die Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz.
b) Vor diesem Hintergrund ist es auch gesetzessystematisch sachgerecht, unter „das Land“ allein das Land Brandenburg zu verstehen. Da sämtliche Gewässerunterhaltungsverbände innerhalb der Landesgrenzen liegen müssen, besteht kein Anlass, ihnen Gebietskörperschaften als Zwangsmitglieder zuzuweisen, deren Hoheitsgebiet außerhalb dieser Landesgrenzen liegt. In diesem Sinne legt auch die Gesetzessystematik des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GUVG 2009 den Schluss nahe, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG 2009 einem Interessenkonflikt zwischen den dort genannten Gebietskörperschaften und den Gemeinden im Verbandsgebiet vorbeugen soll. Die Hoheitsträger Bund, das Land Brandenburg sowie die brandenburgischen Landkreise sind vielfältig zugleich Eigentümer von Grundstücken in ihrem Hoheitsgebiet. In Bezug auf diese Grundstücke sollen sie ihre Mitgliedschaftsrechte nicht über den Umweg der Gemeinden, sondern selbstständig im jeweiligen Gewässerunterhaltungsverband wahrnehmen können.
c) Anders als die Beklagte meint, kann bei der gesetzessystematischen Auslegung einer Norm des GUVG 2009 auch nicht ohne Weiteres auf das Wasserverbandsgesetz zurückgegriffen werden. Das Wasserverbandsgesetz findet auf die sondergesetzlich errichteten Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nur kraft landesgesetzlicher Verweisung Anwendung (§ 80 WVG i.V.m. § 3 GUVG 2009). Diese landesgesetzliche Verweisung kann keinen Prüfungsrahmen für andere landesgesetzliche Regelungen aufspannen (Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris, Rn. 7). Daher hilft der wasserverbandsrechtliche Mitgliedsbegriff in § 4 WVG bei der systematischen Auslegung des § 2 Abs. 1 GUVG 2009 nicht weiter. Denn der Landesgesetzgeber hat mit § 2 GUVG 2009 die Mitgliedschaft in den brandenburgischen Gewässerunterhaltungsverbänden landesgesetzlich abschließend geregelt. Für eine ergänzende Heranziehung des § 4 WVG ist wegen der Sperrwirkung des § 3 Halbsatz 2 GUVG 2009 kein Raum.
d) Im Gegensatz zur Beklagten vermag die Kammer im Übrigen keinen gesetzessystematischen Widerspruch zwischen dem Ergebnis der Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG 2009 nach seinem eindeutigen Wortlaut und § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG zu erkennen.
§ 4 Abs. 1 WVG benennt abschließend den Kreis der möglichen Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbands, der nach den Vorschriften des WVG gegründet wurde (Reinhardt in: Reinhardt/Hasche, WVG, Kommentar, 2011, § 4 Rn. 1, 3). Zugleich äußert sich die Vorschrift in keiner Weise zu den konkreten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Schon die Überschrift des § 4 WVG („Mögliche Verbandsmitglieder“) verdeutlicht, dass keineswegs sämtliche enumerierten natürlichen wie juristischen Personen im Einzelfall Verbandsmitglieder sein müssen. Die konkreten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft ergeben sich vielmehr aus den Regelungen über die Begründung der Mitgliedschaft als öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis (ebd., Rn. 2).
Im vorliegenden Fall eines sondergesetzlich errichteten Gewässerunterhaltungsverbands im Land Brandenburg steht es dem Landesgesetzgeber ohnehin frei, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft abweichend vom Wasserverbandsgesetz zu bestimmen. Wenn mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG 2009 andere Bundesländer als das Land Brandenburg von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, liegt darin kein Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG. Denn alle in § 2 Abs. 1 GUVG 2009 genannten gesetzlichen Zwangsmitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg sind zugleich auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit „mögliche“ Mitglieder von Wasser- und Bodenverbänden i.S.d. § 4 Abs. 1 WVG.
3. Die Genese und der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 GUVG 2009 sprechen eindeutig für das vorgezeichnete grammatikalische Normverständnis.
a) Ausweichlich der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 2 GUVG 2009 hat der Gesetzgeber mit der Abkehr von der Verknüpfung zwischen Verbandsmitgliedschaft und Grundsteuerbefreiung das Ziel verfolgt, eine stark vereinfachte, damit vollzugsfreundlichere und weniger streitanfällige Definition der Mitglieder zu normieren, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2007, Einzelbegründung zur Änderung des § 2 GUVG, LT-Drs. 4/5052, S. 124). Auf S. 125 der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich:
„Demnach würde es bei der – auch nach den derzeitigen Satzungen bestehenden – Mitgliedschaft der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Landkreise, Gemeinden) bleiben, während kirchlicher Grundbesitz und Grundbesitz privatrechtlicher juristischer Personen keine Mitgliedschaft mehr begründen würde. Die Einzelmitgliedschaft der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil hier jeweils ein vergleichsweise großer Flächenanteil betroffen ist. Zudem bestehen für die Verwaltungsträger dieser Flächen häufig Berührungspunkte zwischen eigenen hoheitlichen Aufgaben und der Gewässerunterhaltung.“
Nach Auffassung der Kammer folgt bereits daraus unmissverständlich, dass andere Bundesländer als das Land Brandenburg nach dem Willen des Gesetzgebers keine gesetzlichen Verbandsmitglieder werden sollten. Zum einen beschränkt sich die Gesetzesbegründung – dem Gesetzeswortlaut gleich – auf „Land“, anstatt von „Ländern“ zu sprechen. Zugleich werden Landkreise und Gemeinden jedoch durchaus im Plural formuliert, so dass jedenfalls nicht von einer typisierenden Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften ausgegangen werden kann.
Zum anderen ist in der Gesetzesbegründung in Bezug auf die dort genannten Gebietskörperschaften explizit von „Verwaltungsträgern dieser Flächen“ die Rede (ebd., Hervorhebung nicht im Original). Nur eine Gebietskörperschaft, die für im Verbandsgebiet liegende Flächen zugleich Träger der öffentlichen Verwaltung – mithin: Hoheitsträger – ist, kommt somit als Verbandsmitglied in Betracht. Das ist denklogisch nur für den Bund, das Land Brandenburg und die brandenburgischen Landkreise sowie Gemeinden der Fall und zwar für deren eigene Grundstücke in ihrem Hoheitsgebiet. Vorausgesetzt wird folglich ein Zusammenfallen von Hoheitsgebiet und Grundeigentum der Gebietskörperschaft im Verbandsgebiet. Gebietsfremde Gebietskörperschaften sollten danach von der unmittelbaren Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
b) Diese Lesart findet Bestätigung in den weiteren Ausführungen der Gesetzesbegründung. Denn die dort genannten häufig anzutreffenden Berührungspunkte zwischen eigenen hoheitlichen Aufgaben der Verwaltungsträger dieser Flächen und der Gewässerunterhaltung (ebd.) können bei gebietsfremden Gebietskörperschaften nicht auftreten. In dem Nebeneinander unterschiedlicher Ebenen der öffentlichen Verwaltung (Bund, Land, Landkreise, Gemeinden) in Bezug auf eine bestimmte Verbands(teil)fläche liegt jedoch der maßgebliche Grund, weshalb der Gesetzgeber von einer rein kommunal ausgestalteten Mitgliedschaft Abstand genommen hat. Eine rein kommunale Ausgestaltung der Mitgliedschaft hätte zur Folge gehabt, dass Gemeinden die Mitgliedschaft auch hinsichtlich solcher Grundstücke auszuüben hätten, die im Eigentum anderer Hoheitsträger stehen und auf denen diese Hoheitsträger Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen haben. Ohne die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG 2009 normierte Ausnahme von der rein kommunalen Verbandsmitgliedschaft würden die Gemeinden gerade im Falle konfligierender Interessen zwischen eigenen hoheitlichen Aufgaben der Verwaltungsträger dieser Flächen und der Gewässerunterhaltung ungewollt in die mitunter schwierige Rolle eines Interessenvertreters starker Verwaltungsträger gedrängt. Die Gesetzesbegründung spricht diesbezüglich von einer flächendeckenden gemeindlichen „Primärverantwortung in den Verbänden“ für „selber starke Verwaltungsträger“. Die Aufbürdung dieser Verantwortung auf die Gemeinden sei nach Auffassung des Gesetzgebers weder notwendig noch vorteilhaft (ebd.). Allein dieser „Besonderheit“ (ebd.) sei es geschuldet, dass der Gesetzgeber von einer rein kommunal ausgestalteten Verbandsmitgliedschaft abgesehen habe.
c) Schließlich verfängt auch der Vortrag der Beklagten nicht, die Beschränkung der Verbandsmitgliedschaft auf den Bund, das Land Brandenburg und die brandenburgischen Gebietskörperschaften liefe dem gesetzgeberischen Ansinnen der „stärkeren Vereinfachung“ sowie der „höheren Vollzugsfreundlichkeit“ zuwider.
Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte die Gesetzesänderung das Ziel, die streitanfällige Definition der Verbandsmitgliedschaft stark zu vereinfachen und dadurch vollzugsfreundlicher auszugestalten (ebd., S. 124). Es leuchtet nicht ein, weshalb eine Definition der Verbandsmitgliedschaft, die nach ihrem Wortlaut nur das Land Brandenburg nicht aber die anderen Bundesländer zu Verbandsmitgliedern erklärt, nicht stark vereinfacht oder gar vollzugsunfreundlich sein sollte. Soweit die Beklagte es als unnötig kompliziert ansieht, dass Grundstücke anderer Bundesländer als des Landes Brandenburg den jeweiligen Mitgliedsgemeinden zugeschlagen werden müssten, in denen sie gelegen sind, hat dieser Umstand nichts mit der Einfachheit und Vollzugsfreundlichkeit der Definition der Verbandsmitgliedschaft zu tun. Er ist lediglich Folge der Anwendung dieser Definition und dokumentiert ihre Einfachheit.
d) Im Übrigen hat nicht der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Gemeinden den Gesetzgeber dazu bewogen, von der rein kommunal ausgestalteten Verbandsmitgliedschaft Abstand zu nehmen. Diesen zusätzlichen Aufwand hält die Gesetzesbegründung für überschaubar (ebd., S. 125). Denn zu bewerkstelligen sei auf Gemeindeebene lediglich die Beitragsumlage. Diese Umlage könne aufgrund der bereits vorhandenen Liegenschaftsdaten „mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand“ vorgenommen werden (ebd.). Maßgeblich für die Aufnahme einer Ausnahme vom Grundsatz der reinen Gemeindemitgliedschaft in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG 2009 war das bereits geschilderte Ansinnen, die Gemeinden nicht unnötig mit der „Primärverantwortung“ für andere hoheitstragende Gebietskörperschaften zu belasten.
e) Soweit die Beklagte schließlich vorträgt, sowohl die anderen an das Land Brandenburg angrenzenden Bundesländer als auch brandenburgische Landkreise, Städte und Gemeinden hielten sehr häufig Grundeigentum außerhalb ihres Hoheitsgebiets, ist das jedenfalls in Bezug auf die hier interessierenden Bundesländer unzutreffend. Bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 2018 ergibt sich, dass mit Ausnahme des Klägers keines der anderen Bundesländer, die an das Land Brandenburg angrenzen, Mitglied in einem brandenburgischen Gewässerunterhaltungsverband ist.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger wird noch in mindestens 8 weiteren brandenburgischen Gewässerunterhaltungsverbänden als gesetzliches Zwangsmitglied geführt (Bl. 153 f. der GA). Daneben werden mindestens auch die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Bayern in einigen Gewässerunterhaltungsverbänden als gesetzliche Zwangsmitglieder geführt (ebd.).