Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 22.12.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 53.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 920 ZPO, § 7 Abs 1 KapMuG |
Es besteht kein Anordnungsgrund für eine im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Aussagegenehmigung, wenn der zivilgerichtliche Schadensersatzprozess wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten, in dem die Vernehmung des Zeugen beschlossen ist, voraussichtlich wegen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens ausgesetzt wird.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2010 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges. Die Antragsteller zu 1., 2., 10., 12., 14., 15., 16., 19., 37. und 38. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Die Antragsteller, die Schadensersatzklagen gegen die Beigeladene wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten erhoben haben, begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aussagegenehmigung für den Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht J. in den von ihnen beim Landgericht anhängig gemachten Klageverfahren bzw. in einem diese Rechtsstreitigkeiten verbindenden Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 im Hinblick auf die von den Antragstellern zu 1., 2., 10., 12., 14., 15., 16., 19., 37. und 38. beim Landgericht München I geführten Verfahren stattgegeben; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss, soweit er den Anträgen stattgibt, erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das für die Prüfung des Senats allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begehren sie mit der Erteilung der Aussagegenehmigung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht und deshalb lediglich dann in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabdingbar notwendig ist, weil sonst schwere und unzumutbare und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Derartige Nachteile sind hier nicht ersichtlich.
Wie die Antragsgegnerin unter Vorlage des Beschlusses vom 21. Oktober 2010 zum Aktenzeichen 22 O 22586/08 vorgetragen hat, hat das Landgericht München I das Verfahren der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht München anhängige Verfahren nach dem Kapitalanleger-Muster-verfahrensgesetz zum Aktenzeichen KAP 03/10 zeitlich unbefristet ausgesetzt. Mithin droht in diesem Verfahren derzeit nicht die von den Antragstellern befürchtete Klageabweisung wegen Verlusts des Beweismittels „S.“.
Auch den übrigen Antragstellern droht absehbar keine Klageabweisung wegen der nicht vorliegenden Aussagegenehmigung. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, dass das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 unter anderem die Verfahren der Antragsteller zur Durchführung der Beweisaufnahme verbunden hat, wobei das Verfahren 22 O 22586/08 der Antragstellerin zu 1. führt, und nach Angabe des Vorsitzenden Richters am Landgericht Ruderisch eine Trennung der Verfahren bislang nicht erfolgt ist, die Aussetzung auch die Verfahren der Antragsteller zu 2., 10., 12., 14., 15., 16., 19., 37. und 38. erfasst. Gegen eine Aussetzung auch dieser Verfahren spricht allerdings, dass in diesen Verfahren mit Verfügungen vom 20. Dezember 2010 die Frist zur Beibringung der Aussagegenehmigung jeweils antragsgemäß bis zum 31. März 2011 verlängert wurde. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass nach Bekanntmachung des beim Oberlandesgericht München anhängigen Musterverfahrens zum Aktenzeichen KAP 03/10 im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers das Landgericht München I auch die Verfahren der Antragsteller zu 2., 10., 12., 14., 15., 16., 19., 37. und 38. gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG aussetzen wird. Nach dieser Vorschrift sind nach Bekanntmachung eines Musterverfahrens im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die zivilrechtlichen Klagen aller Antragsteller vor.
Wie die Antragsteller vorgetragen haben, haben sie identische Klageschriften beim Landgericht München I eingereicht. Soweit das Landgericht München I im Hinblick auf das Verfahren der Antragstellerin zu 1. in dem Beschluss vom 21. Oktober 2010 ausgeführt hat, dass die von der Klagepartei gerügten Ad-hoc-Mitteilungspflichten Gegenstand des anhängigen Kapitalanleger-Musterver-fahrens sind, trifft dies also auch für die Verfahren der übrigen Antragsteller zu. Der Umstand, dass die Beigeladene mit an das Landgericht München I gerichtetem Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 die Aufhebung, hilfsweise Berichtigung des Vorlagebeschlusses beantragt sowie mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom selben Tag sofortige Beschwerde gegen den Vorlagebeschluss erhoben hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Da auf Grund dieser Anträge bislang weder das Landgericht München I noch das Oberlandesgericht München den Vorlagebeschluss aufgehoben haben, das Oberlandesgericht vielmehr, wie den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen an dieses Gericht vom 15. und 29. Oktober sowie 16. November 2010 zu entnehmen ist, die Beigeladene zur Bestimmung eines Musterklägers angehört hat, ist zur Zeit lediglich von einer Verzögerung der Eintragung auszugehen. Dass das Landgericht noch vor einer Entscheidung über die Eintragung des Musterverfahrens im Klageregister die Klageverfahren der Antragsteller zu 2., 10., 12., 14., 15., 16., 19., 37. und 38. fortsetzt, erscheint im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 bzw. die gewährten Fristverlängerungen ausgeschlossen.
Soweit die Antragsteller beantragt haben, die Antragsgegnerin im Hinblick auf ein anstehendes Kapitalanleger-Musterverfahren im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung der begehrten Aussagegenehmigung zu verpflichten, fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil derzeit noch kein Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts vorliegt, aus dem sich ergibt, dass eine Einvernahme des Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beabsichtigt ist. Der Umstand, dass die Antragsteller in einem derartigen Verfahren gemäß § 12 KapMuG berechtigt sind, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, erlaubt ihnen allenfalls, die Vernehmung des Zeugen S. zu beantragen; ein entsprechender Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts ist insoweit nicht entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Reduzierung des Auffangstreitwertes nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).