Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wobei die Entscheidung durch Urteil der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2010 ergeht.
I.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Sie ist zwar in der rechten Form und Frist eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht statthaft, da die Beschwer nicht mehr als 600,- € beträgt. Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann - soweit es sich wie vorliegend nicht um einen Bestandstreit handelt - Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € übersteigt. Beides ist indes nicht der Fall. Die Berufung des Klägers erweist sich mit den Berufungsanträgen gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG als unzulässig, denn weder hat das Arbeitsgericht die Berufung in dem Urteil zugelassen (§ 64 Abs.2 Buchstabe a ArbGG) noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG).
1.
Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes in dem angefochtenen Urteil auf 1.464,- € festgesetzt, die Wertfestsetzung bindet das Berufungsgericht jedoch nicht, da sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 04. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 – AP Nr. 42 zu § 64 ArbGG 1979 = NZA-RR 2009, 555; BAG, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 5 AZB 3/94 - AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979 ; LAG Köln, Urteil vom 12. November 2003 - 8 Sa 706/03 - NZA-RR 2004, 433).
Dies ist vorliegend der Fall, denn das Arbeitsgericht hat der Wertfestsetzung den 36-fachen Wert des mit den Feststellungsanträgen zu 1.) und 3.) geltend gemachten Zuschusses zuzüglich der rückständigen Beträge zugrunde gelegt, obwohl allein die vom Kläger geltend gemachten Erhöhungsbeiträge in Höhe von monatlich 4,- € im Streit standen.
Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend unter Anwendung von § 9 ZPO zu bestimmen und nach dem dreieinhalbjährigen Unterschiedsbetrag festzusetzen. Hinzuzuaddieren sind die rückständigen Beträge in Höhe von insgesamt 24,00 €. Es ergibt sich damit – da insoweit auch Streitwertidentität zwischen den Berufungsanträgen zu 2.) und 4.) vorliegt, höchstens ein Streitwert von 192,00 € (4,- € x 42 Monate = 168,- € + 24,- €), wenn - sogar - auf den Abzug von 20% für ein nur auf Feststellung gerichtetes Begehren verzichtet wird (vgl. BAG, Beschluss vom 04. Juni 2008- 3 AZB 37/08 – a. a. O.). Nach § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zur Wertfeststellung zusammengerechnet, wenn es sich um selbständige prozessuale Ansprüche i.S.v. § 260 ZPO handelt, die verschiedene Streitgegenstände betreffen (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - EZA § 64 ArbGG 1979 Nr. 39). Vorliegend betreffen die Berufungsanträge zu 2.) und 4.) denselben Streitgegenstand - die vom Kläger zuletzt noch beanspruchte Erhöhung seines Zuschusses um monatlich 4,- € - so dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgt. Zahlungs- und Feststellungsantrag erreichen zusammen höchstens den Wert von 192,- €. Die Fehlerhaftigkeit der Wertfestsetzung auf 1.464,- € ist damit offenbar.
Mit seinen Berufungsanträgen vom 05. Mai 2010 begehrt der Berufungskläger die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Arbeitsgericht seine Klage gerichtet auf Erhöhung des Zuschusses auf insgesamt 40,- € monatlich abgewiesen hat. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil aber nicht in Höhe von monatlich 40,- €, sondern lediglich in Höhe von monatlich 4,- € beschwert. Dass der Kläger Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 36,- € hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Diesen Betrag erhält der Kläger auch weiterhin. Unstreitige Ansprüche sind für die Bewertung der Beschwer aber nicht zu berücksichtigen, d. h. unstreitige Forderungen sind nicht in die Wertberechnung einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 04. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 – a. a. O.). Der Kläger ist deshalb durch das angefochtene Urteil nur in Höhe von monatlich 4,- € zuzüglich der ebenfalls abgewiesenen 24,- € rückständiger Zuschüsse beschwert. Damit erreicht die Berufung des Klägers nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,- €.
Bei der Feststellung des Werts des Beschwerdegegenstandes sind die Vorschriften der §§ 2 ff. ZPO zugrunde zu legen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den Wert von mehr als 600,- €, denn gemäß § 9 Satz 1 ZPO kann sich allenfalls ein Streitwert in Höhe von 168,- EUR ergeben (4,- € x 42 Monate), wenn - sogar - auf den Abzug von 20% für ein nur auf Feststellung gerichtetes Begehren verzichtet wird. Nach § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zur Wertfeststellung zusammengerechnet, wenn es sich um selbständige prozessuale Ansprüche i.S.v. § 260 ZPO handelt, die verschiedene Streitgegenstände betreffen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - EZA Nr. 39 zu § 64 ArbGG 1979). Zuzüglich der aus Sicht des Klägers rückständigen Beträge (24,- €) ergibt sich eine Wert des Streitgegenstandes in Höhe von maximal 192,- €. Der Wert von mehr als 600,- € wird auch nicht erreicht, wenn man beide Feststellungsanträge gesondert nach § 9 ZPO bewerten würde.
2.
Die Berufung ist auch vom Arbeitsgericht nicht zugelassen worden. Aus der – unrichtigen – Rechtmittelbelehrung lässt sich keine Zulassung der Berufung herleiten.
§ 64 Abs. 3 a ArbGG, der mit Wirkung vom 01. Mai 2000 in das Arbeitsgerichtsgesetz aufgenommen worden ist, bestimmt, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Arbeitsgericht hat weder eine positive noch eine negative Entscheidung in den Urteilstenor aufgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Erklärung, dass vom Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden könne, nunmehr maßgeblich ist. Durch die Regelung in § 64 Abs. 3 a ArbGG hat der Gesetzgeber diese Problematik eindeutig gelöst. Die Zulassung der Berufung muss nunmehr im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils enthalten sein. Eine Zulassung in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung genügt entgegen der früheren Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 11. Dezember 1998 - 6 AZB 48/97 – BAGE 90, 273 = AP Nr. 30 zu § 64 ArbGG 1979 = NZA 1999, 333 = NJW 1999, 1420, 1421) nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zulassung von einer oder beiden Parteien beantragt worden ist. Ist die Zulassung im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils unterblieben, so hat der Gesetzgeber vielmehr in § 64 Abs. 3 a Satz 2 ArbGG eine Möglichkeit geschaffen, die unterlassene Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen, dass binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden kann. Dies ist vorliegend unterblieben.
Schließlich kann die Rechtsmittelbelehrung auch nicht als Urteilergänzung von Amts wegen gemäß § 319 ZPO angesehen werden. Unabhängig davon, ob eine solche überhaupt zulässig ist (vgl. zum Meinungsstand: Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 7. Auflage 2009, § 64 Rn. 34 ff.), ist eine solche Entscheidung durch die Kammer zu treffen, § 64 Abs. 3a Satz 3 ArbGG. Eine solche Kammerentscheidung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter liegt hier nicht vor.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
III.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.