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Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für Gehwegüberfahrten


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 14.11.2016
Aktenzeichen VG 12 K 1398/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der K... K... Dorfstraße, der Ortsdurchfahrt der L... 91.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer aus 5 Flurstücken bestehenden Fläche, die von unterschiedlichen Gewerbebetrieben genutzt wird. Sie werden über eine Zufahrt von der R... aus erschlossen. Die Flurstücke 8/1 (664 m²) und 8/2 (35 qm) der Flur 1 der Gemarkung K... K... bilden ein Buchgrundstück. Das Flurstück 8/2 grenzt unmittelbar an die K... K... Dorfstraße. Es ist teilweise durch den Gehweg der Straße überbaut. Das Grundstück ist durch ein Tor gegenüber der K... K... D... abgegrenzt. Dahinter gibt es eine ca. 5 m breite Durchfahrt zwischen zwei Gebäuden, auf der ein offenes Stahlregallager errichtet ist. Das Flurstück 1/4 (4904 qm) ist mit einem Bürogebäude und Hallen bebaut. Zwischen der K... K... D... und dem Flurstück 1/4 liegt das schmale im Eigentum der Stadt B... befindliche Flurstück 1/2. Das Flurstück 7 (565 qm) ist teilweise mit einer Halle bebaut und liegt hinter den vorgenannten Flurstücken. Gleiches gilt für das Flurstück 1/3 (133 m²), eine gewerblich genutzte Freifläche. Eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Flurstücken gibt es nicht.

Die Fahrbahn der K... K... D... und der südlich verlaufende, nur teilweise vorhandenen Gehweg wiesen vor ihrem Ausbau erhebliche Schäden auf. Die Entwässerung war mangelhaft, die an Freileitungsmasten angebrachte Straßenbeleuchtung entsprach nicht den lichttechnischen Anforderungen. Die Beklagte ließ die Straße von der Hausnummer 26 bis zum Ortsausgang grundhaft erneuern. Die Fahrbahn wurde in Asphalt in der Bauklasse III hergestellt. Sie erhielt eine neue Entwässerung, es wurden Gehwege und Parkspuren angelegt. Die Straßenbeleuchtungsanlage wurde erneuert. Die Abnahme erfolgte am 14. Juli 2009.

Die Beklagte ermittelte beitragsfähige Kosten von 1.178.050,70 €. Sie stufte die Straße nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel in der Fassung vom 12. Oktober 2004 als Straße, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient, ein. Daraus ergaben sich umlagefähige Kosten in Höhe von 402.733,87 €. Die Beklagte verteilte diese Kosten auf die durch die Ausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke. Dabei berücksichtigte sie eine Klarstellungssatzung vom 3. Dezember 1993.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 zog sie die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag von insgesamt 35.907,83 € heran. Der Bescheid enthält eine Aufgliederung der Beiträge auf die einzelnen Flurstücke. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Festsetzung teilweise angefochten wird. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ausschließlich das Flurstück 8/1 durch die K... K... D... erschlossen sei, den übrigen Flurstücken aber keine hinreichende Erschließung durch diese Straße geboten werde. Da die K... K... D... zu schmal sei, könnten Lkw durch das dort vorhandene Tor nicht einfahren. Außerdem sei an dieser Stelle ein Stahl- und Materiallager errichtet worden. Schon zu DDR-Zeiten sei deshalb für das damals ansässige Baukombinat die Zufahrt zur Rosengasse gebaut und ausschließlich genutzt worden. Hier gebe es einer Schranken- und Toranlage.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 6. Mai 2015 insoweit aufzuheben, als dass damit ein Straßenbaubeitrag für die Grundstücke der Flur 1, Flurstücke 7, 1/3, 1/4 und 8/1 festgesetzt wird, der einen Betrag von 3.250,25 Euro übersteigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid herangezogenen Grundstücke der Klägerin seien für den Ausbau der K... K... D... beitragspflichtig. Durch die Eigentümeridentität bestehe eine rechtlich- und tatsächlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit. Soweit eine Zufahrt durch Baulichkeiten auf den Grundstücken derzeit nicht möglich sei, sei es der Klägerin zuzumuten, diese zu beseitigen. Ein Eigentümer könne sein Grundstück nicht gegenüber der Straße verschließen, damit es beitragsfrei bleibe. Die übrigen Beitragspflichtigen könnten erwarten, dass alle im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen für den Ausbau der K... K... D... herangezogen würden.

Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 15. Juni 2015 hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts eine Alternativberechnung der Beiträge erstellt. Auf die klägerischen Grundstücke entfällt danach ein um 4.881,04 € verringerter Straßenbaubeitrag. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid in dieser Höhe aufgehoben. Darüber hinaus wurde der Bescheid um den nach der Alternativberechnung auf das Flurstück 8/2 entfallenden Beitrags i.H.v. 155,10 € reduziert, da dieses Flurstück im Wesentlichen als Straßenland genutzt wird. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. November 2016 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner, 4 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Reduzierung des Straßenbaubeitrags als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Bescheid beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel in der Fassung vom 12. Oktober 2004 (SBS). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die dem angefochten Bescheid zugrundeliegende Ausbaumaßnahme ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 SBS beitragspflichtig. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Mit der streitgegenständlichen Maßnahme ist die K... K... D... im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG erneuert und verbessert worden. Sie war vor der Maßnahme offenkundig verschlissen, so dass ihr grundhafter Ausbau erforderlich war. Zweifel an der Beitragsfähigkeit der Maßnahme sind von der Klägerin weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Dies gilt auch für die Höhe des von der Beklagten ermittelten beitragsfähigen bzw. umlagefähigen Aufwands.

Die Verteilung des Aufwands bedurfte allerdings der Korrektur. Die Beklagte konnte dabei für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nicht die Klarstellungssatzung vom 3. Dezember 1993 heranziehen. Die Festsetzungen dieser Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch entfalten bei der Abgrenzung der Bereiche keine Bindungswirkung, sondern wirken nur deklaratorisch. Die Festsetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aber durch die tatsächliche Bebauung überholt. Daher war die von der Beklagten nach dieser Satzung vorgenommene Aufteilung der Grundstücke in Flächen, die mit dem Faktor 1,25 bzw. 1,5 multipliziert wurden und solche, die mit dem Faktor 0,4 oder 0,1 multipliziert wurden, fehlerhaft. Vielmehr sind zahlreiche Grundstücke im Abrechnungsgebiet mit ihrer gesamten Fläche mit dem Faktor für 2 bzw. 3 Geschosse zu multiplizieren. Außerdem sind weitere Grundstücke in die Verteilung einzubeziehen bzw. mit einem höheren Nutzungsfaktor zu bewerten. Insoweit wird auf die gerichtliche Verfügung vom 16. Juni 2015, Bl. 75 und 76 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 eine Alternativberechnung übersandt, nach der sich für die klägerischen Grundstücke ein Beitrag von insgesamt 31.026,79 € ergibt. Substantiierte Zweifel an der Alternativberechnung hat die Klägerin nicht geäußert. Sie bestehen auch für das Gericht nicht.

Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin unterliegen auch sämtliche Flurstücke, die von dem angefochten Bescheid nach der Reduzierung des Beitrags in der mündlichen Verhandlung noch erfasst werden, nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG der Straßenbaubeitragspflicht für den Ausbau der K... K... D....

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Straßenbaubeiträge von den Eigentümern derjenigen Grundstücke erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die dafür erforderliche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße besteht grundsätzlich dann, wenn auf ihrer Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort gehalten und das Grundstück von dort, gegebenenfalls über einen Geh- und/oder Radweg oder einen sonstigen zur Straße gehörenden Seitenstreifen, betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 59.89 –, juris zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Auflage, § 35 Rdnr. 26 und § 17 Rdnr. 65 m. w. N.). Erfordert die Nutzung eines Grundstücks, dass mit Fahrzeugen auf das Grundstück gefahren werden kann, wie dies regelmäßig bei gewerblich genutzten Grundstücken der Fall ist, wird eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nur geboten, wenn dieses „Herauffahrenkönnen“ gewährleistet ist (Driehaus, a. a. O.).

Eine hinreichende Zugangsmöglichkeit in diesem Sinne besitzt zunächst das aus den Flurstücken 8/1 und 8/2 gebildete Buchgrundstück. Dieses Grundstück liegt unmittelbar an der K... K... D.... Zugang und Zufahrt sind über das dort befindliche Tor möglich. Zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück 8/1 und 8/2 steht eine Lücke von ca. 5 m für die Zufahrt zur Verfügung, über die auch größere Fahrzeuge auf das Grundstück einfahren könnten. Zwar dürfte die Fläche des Grundstücks nicht beitragspflichtig sein, die durch die öffentliche Straße in Anspruch genommen wird. Darauf kommt es aber nicht an, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Beitrag um den gesamten Beitrag reduziert hat, der auf das Flurstück 8/2 entfällt.

Die K... K... D... ist mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m und dem anschließenden Seitenstreifen bzw. Gehweg grundsätzlich auch geeignet, das Einbiegen von Fahrzeugen auf das Grundstück zu ermöglichen. Nach Herrichtung einer entsprechenden Zufahrt zur Fahrbahn der Klein Kreutzer Dorfstraße wäre es für Lkw, sowie für Lieferfahrzeuge und PKW unschwer möglich, von der Straße auf das Grundstück zu fahren. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG ist es nicht erforderlich, dass bei einem gewerblich genutzten Grundstücken jeglicher Schwerverkehr von der öffentlichen Straße auf das Grundstück gelangen kann. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, wenn der gewöhnliche gewerbliche Zu- und Abgangsverkehr von der Straße auf das Grundstück fahren kann.

Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass auch das aus dem Flurstück 1/4 gebildete Grundstück unmittelbar an die K... K... D... angrenzt und als sogenanntes „Vorderliegergrundstück“ der Beitragspflicht unterliegt. Die K... K... D... verläuft mit ihren Nebenanlagen in diesem Bereich im Wesentlichen auf den Flurstücken 33, 34 und 412. Zwischen dem Flurstück 412 und dem Flurstück 1/4 liegt die an ihrer breitesten Stelle ca. 2 m breite, dreieckige Fläche des Flurstücks 1/2, die im Eigentum der Stadt Brandenburg steht. Nach der in den Akten befindlichen Ausführungsplanung ist diese Fläche zur Hälfte durch im Übrigen auf dem Flurstück 1/4 errichtete Gebäude überbaut. Die Ausführungsplanung zeigt, dass der befestigte Gehweg teilweise bis an diese Gebäude heranreicht. Dieser unmittelbare Anschluss an die öffentliche Straße würde nur dann keine Erschließung bewirken, wenn die überbaute Teilfläche des Flurstücks 1/2 eine rechtlich trennende Wirkung entfalten würde. Außerdem wäre zu prüfen, ob der zur K... K... D... errichtete Gebäuderiegel eine gewerbliche Nutzung des gesamten Grundstücks ermöglicht oder hindert.

Dies kann aber letztendlich dahingestellt bleiben, weil das Flurstück 1/4, genauso wie die daran anschließenden Flurstücke 7 und 1/3, als sogenanntes „Hinterliegergrundstücke“ (zur Definition: Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnr. 85) für den Ausbau der K... K... D... beitragspflichtig sind. Hinterliegergrundstücke sind solche, die durch Anliegergrundstücke von der ausgebauten Straße getrennt sind. Sie unterliegen der Beitragspflicht, wenn von ihnen aus eine vorteilhafte Inanspruchnahme der Straße möglich ist. Eine rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht regelmäßig dann, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum stehen. Dann hat es der Eigentümer in der Hand, die Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zum Hinterliegergrundstück rechtlich sicherzustellen. Sämtliche Grundstücke stehen hier im Eigentum der Klägerin. Ob der Zugang oder die Zufahrt für alle dahinter liegenden Grundstücke über die Flurstücke 8/1 und 8/2 von der K... K... D... aus genommen wird hängt ausschließlich Willen der Klägerin ab.

Sämtliche Grundstücke sind allerdings – auch – durch die R... erschlossen. Über diese Straße wird derzeit der Zugangsverkehr über eine zu dieser Straße errichtete Toranlage abgewickelt. Besitzen Hinterliegergrundstücke eine eigene Erschließung ist hinsichtlich der Beitragspflicht für eine weitere Erschließung eine differenzierende Betrachtung geboten. Einem bereits anderweitig erschlossenen Hinterliegergrundstück wächst durch die Inanspruchnahmemöglichkeit ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischer Weise angenommen werden kann, von ihm aus werde ungeachtet der „eigenen“ Anlage die ausgebaute Anlage über die Anliegergrundstücke in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 24 m. w. N.). Diese Annahme ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn in diesem Zeitpunkt eine der Grundstücksnutzung entsprechende Zuwegung von der ausgebauten Anlage zu dem Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 –, juris Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 111/86 -, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Ebenso, wenn eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück besteht (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 – 8 C 27.96 -, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Für die Flurstücke 8/1 und 8/2 existiert eine Zufahrtsmöglichkeit zur K... K... D.... Zur Straße hin gibt es ein - derzeit verschlossenes - Tor. Das Flurstück 8/1 kann wiederum von den übrigen Grundstücken aus ungehindert begangen und befahren werden, was offensichtlich derzeit auch geschieht. Zwar ist die sich an das Tor zur K... K... D... anschließende als Zufahrt nutzbare Freifläche zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück 8/1 derzeit mit einem offenen Stahlregallager bebaut. Dieses könnte aber mit geringem Aufwand entfernt werden.

Zudem wird die gesamte im Eigentum der Klägerin stehende Fläche einheitlich genutzt. Die Gebäude und Freiflächen sind zwar an unterschiedliche Gewerbebetriebe vermietet. Eine Abgrenzung der einzelnen Areale durch Zäune oder Mauern etc. gibt es aber nicht. Vielmehr ist der gesamte Zu- und Abgangsverkehr derzeit auf die Einfahrt Rosengasse ausgerichtet. Es wäre nach dem oben Ausgeführten ohne weiteres möglich, diesen Verkehr über das vorhandene Tor über die K... K... D... abzuwickeln.

Angesichts dieser Erschließungssituation können die übrigen für den Ausbau der K... K... D... Beitragspflichtigen schutzwürdig erwarten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 – 8 C 27.96 -, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht), dass auch die Flurstücke 1/4, 1/3 und 7 der Flur 1 der Gemarkung K... K... an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands der Straßenbaumaßnahme beteiligt werden.

Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenen Kosten sind nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO) der Beklagten aufzuerlegen, denn sie hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben. Danach haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 der Verfahrenskosten zu tragen.

B e s c h lu s s:

Der Streitwert wird auf 32.502,48 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.