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Wasserrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 12.12.2017
Aktenzeichen VG 5 L 769/17 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2017:1212.5L769.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Soweit die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine wasserrechtliche Genehmigung, der zufolge der Beigeladene eine Steganlage zur gewerblichen Nutzung errichten darf.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Flurstücks 1...; es ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Antragsteller selbst bewohnen und es verfügt über einen Anlegesteg, der in hineinragt.

Der Beigeladene nutzt das Nachbargrundstück in der für seinen Bootsverleih mit Angelladen. Unter dem 28. Mai 2014 beantragte er eine Steganlage zur gewerblichen Nutzung. Nach den von ihm vorgelegten bautechnischen Erläuterungen sollte ein vorhandener Steg für einen Sportbootverleih, der am Grundstück eröffnet werden sollte, umgebaut werden. Vorgesehen waren Liegeplätze für kleine Sportboote, Wassertreter und Floßboote. Der Bootsverleih sollte als saisonales Geschäft von April bis Oktober betrieben werden, wobei Öffnungszeiten während der Saison von 8:30 Uhr bis maximal 20:00 Uhr geplant waren. Bei der vorgesehenen Steganlage handelt es sich um eine Stahlkonstruktion mit Holzbelag.

Mit Genehmigungsbescheid vom 19. Juli 2016 erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners eine Baugenehmigung für das Vorhaben Nutzungsänderung des Erdgeschosses – Aufteilung in eine Gewerbeeinheit – Angelladen + Bootsverleih und eine Wohnung, Nutzungsänderung des Grundstücks zum Bootsverleih, Errichtung eines mobilen, saisonal genutzten Materialcontainers, Errichtung einer Werbeanlage. Diese Baugenehmigung ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem hiesigen Verwaltungsgericht.

Unter dem 7. April 2017 erteilte der Antragsgegner für das Vorhaben Errichtung einer Steganlage mit der Nutzungsart Bebauung der Uferkante und Überbauung eines Gewässers mit einer Steganlage in T – Form, bestehend aus einer Stahlrohrkonstruktion mit Holzbelag und den Abmessungen Länge 23,40 m x Breite 1,00 m mit Kopfsteg 5,00 m x 1,60 m sowie 20 Anbindpfählen zur gewerblichen Nutzung als Liegeplatz für 15 Boote des Bootsverleihs, Gewässer sonstige Bundeswasserstraße schiffbare – rechtes Ufer bei Kilometer 5,8, Gewässer I. Ordnung Gemarkung - wasserseitig, die wasserrechtliche Genehmigung. Laut Tenorpunkt II.1 wurde für das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet M... Wald- und Seengebiet die Befreiung von den Ge- und Verboten der Schutzgebietsverordnung erteilt.

Hiergegen haben die Antragsteller am 18. Mai 2017 Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Der Betrieb der Steganlage verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot des Baugesetzbuches und störe durch den Gewerbebetrieb aufgrund der auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden (Lärm-)Immissionen die nachbarschaftlichen Belange. Auch mangele es der wasserrechtlichen Genehmigung an der erforderlichen Bestimmtheit, da in ihr weder die betrieblichen Abläufe noch zeitliche Begrenzungen beschrieben bzw. geregelt würden.

Auf Antrag des Beigeladenen verfügte der Antragsgegner am 8. Juni 2017 die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung hieß es darin, es würden nicht alle der zugelassenen 15 Bootsliegeplätze mit Motorbooten belegt. Zu den angeblichen Lärmbelästigungen gebe es keine überprüfbaren Aussagen, insbesondere keine Lautstärkemessungen, die die Behauptung einer unzumutbaren Lärmbelästigung belastbar stützen würden. Die grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage stellten eine unzumutbare Belastung für den Genehmigungsinhaber dar. Denn die gewerbliche Nutzung sei ein wesentliches wirtschaftliches Standbein des Beigeladenen. Der Betrieb des Bootsverleihs schaffe Arbeitsplätze und verbessere die touristischen Angebote in der Gemeinde. Subjektive Rechtsverletzungen der Antragsteller seien der Widerspruchsbegründung nicht zu entnehmen.

Einen Antrag der Antragsteller an die Behörde vom 12. Juni 2017, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte der Antragsgegner unter dem 16. Juni 2017 ab. Konkrete Rechtsbeeinträchtigungen der Antragsteller würden nicht vorliegen.

Ausweislich eines Ortsbesichtigungsprotokolls im Widerspruchsverfahren vom 31. Mai 2017 wurde die streitgegenständliche Steganlage entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung hergestellt. Der Beigeladene erklärte nach der Protokollniederschrift (Bl. 170 VV), dass sein Bootsverleih 2 Arbeitskräfte binde und einen erheblichen Jahresumsatz von ca. 100.000 € erwirtschafte.

Die Antragsteller haben am 14. Juni 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie bringen unter Wiederholung und Vertiefung Ihrer Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vor, die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung sei bereits nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Sie verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot und andere nachbarschützende Rechte. Da die Genehmigung weder die betrieblichen Abläufe des Gewerbebetriebs des Antragstellers regele, noch zeitliche Begrenzungen enthalte, mangele es der wasserrechtlichen Genehmigung an der erforderlichen Bestimmtheit.

Bereits in der Vergangenheit sei es aufgrund der Geräuschbelastungen, verursacht durch die Nutzer der Boote, zu erheblichen Störungen gekommen. Da die wasserrechtliche Genehmigung die Errichtung und die gewerbliche Nutzung der Steganlage als Liegeplatz umfasse, müsse die wasserrechtliche Genehmigung auch die immissionsschutzrechtlichen Belange aufgrund des gewerblichen Betriebs der Liegeplätze berücksichtigen. Dies habe der Antragsgegner verkannt. Insofern spiele eine Rolle, dass angesichts des Überwiegens der Wohnnutzung im fraglichen Gebiet von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung - und nicht von einem so genannten Mischgebiet - auszugehen sei. Jedenfalls überschreite die gegenwärtige Nutzung als Liegeplatz für 15 Boote die zulässigen immissionsschutzrechtlichen Richtwerte für Lärmimmissionen in einem allgemeinen Wohngebiet. Art und Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch (Lärm-)Immissionen im Betrieb hätten durch eine behördliche Untersuchung vor Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung prognostiziert werden müssen.

Selbst bei Annahme eines offenen Verfahrensausgangs fehle es vorliegend an einem einzelfallbezogenen überwiegenden Vollzugsinteresse, das über das Erlassinteresse (des Verwaltungsakts) hinausgehe. Dies gelte insbesondere für die pauschale Darlegung des Antragsgegners, wonach die gewerbliche Nutzung ein wesentliches Standbein des Antragstellers sei und Arbeitsplätze geschaffen bzw. touristische Angebote in der Gemeinde verbessert würden.

Der Antragsgegner tritt dem Vortrag entgegen und stellt das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller insoweit infrage, als die Antragsteller im wesentlichen Gründe vorbringen würden, die Sie richtigerweise im bauordnungsrechtlichen Widerspruchsverfahren (jetzt Klageverfahren ) bereits geltend gemacht hätten. Schädliche Umwelteinwirkungen (durch Lärm) seien in Anwendung der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf seinen streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid.

Der Beigeladene teilte ergänzend mit, dass die Steganlage am 5. Juli 2017 vom Antragsgegner ohne Beanstandungen abgenommen worden sei. Er verweist auf sein wirtschaftliches Interesse am Bestand der Steganlage.

Mit Blick auf die Fertigstellung der Steganlage haben die Verfahrensbeteiligten (Antragsteller, Antragsgegner) den Eilantrag bezüglich des von den Antragstellern zunächst beantragten „sofortigen Baustopps“ in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners hat vorgelegen.

II.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag mit dem verbliebenen Inhalt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Mai 2017 gegen die wasserrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 07. April 2017 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

A.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging in formell rechtmäßiger Weise. Der Antragsgegner hat in seiner „Anordnung der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung“ vom 08. Juni 2017 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der von § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO geforderten Form dargelegt und dabei die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe dargestellt. Er hat ausgeführt, dass die gewerbliche Nutzung der Steganlage ein wesentliches wirtschaftliches Standbein des Antragstellers sei, der Betrieb des Bootsverleihs Arbeitsplätze schaffe und die touristischen Angebote in der Gemeinde erhöhe. Den formellen Erfordernissen wird damit noch genügt. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Behörde angestellten Erwägungen findet an dieser Stelle nicht statt. Ob die Erwägungen inhaltlich einer Überprüfung standhalten, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Dies stellt eine Frage des Vollzugsinteresses dar, die eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung zu beurteilen ist, und die im Rahmen der vom Gericht nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. V...- juris Rn. 7; O...–, juris).

B.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist zulässig.

Der Antrag ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Steg inzwischen tatsächlich errichtet und eine Beseitigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (dazu unten D. III. 3. e) voraussichtlich nicht verlangt werden könnte. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag besteht auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die in der Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert. So liegt der Fall hier. Denn die Antragsteller wenden sich nicht nur gegen die Errichtung, sondern vor allem gegen die gewerbliche Nutzung des Anlegestegs und die davon angeblich ausgehenden Störungen. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Boden entzogen, selbst wenn die Voraussetzungen für ein vorläufiges Nutzungsverbot nicht gegeben sein sollten (vgl. O...–, Rn. 5, juris).

Im Übrigen kann dem gegen die gewerbliche Nutzung gerichteten Begehren der Antragsteller durch eine auf die Nutzung des Steges beschränkte bzw. eine nur bestimmte Arten oder Modalitäten des Betriebes ausnehmende Versagung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung noch Rechnung getragen werden (so Oberverwaltungsgericht B...–, Rn. 7, juris).

C.

Der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO somit zulässige Antrag ist unbegründet. Nach den genannten Vorschriften kann das Gericht auf Antrag eines Dritten, der Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt erhoben hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

Inhaltlicher Maßstab der aufgrund summarischer Prüfung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des für ihn günstigen Verwaltungsaktes, das öffentliche Interesse sowie das Aufschubinteresse der Antragsteller sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (OVG Berlin-Brandenburg - 1...- in st. Rspr., vgl. z.B. B...-, zit. nach juris Rn. 2).

 Jedenfalls dann, wenn nach gegenwärtiger Beurteilung ein Unterliegen des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher als sein Obsiegen ist, und wenn hinzutritt, dass seinen Interessen kein Vorrang vor dem öffentlichen und vor allem dem privaten Interesse des Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides einzuräumen ist, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht in Betracht.
Hieran gemessen hat der Antrag der Antragsteller keinen Erfolg.

D.

I.

Rechtliche Zweifel an der Bestimmtheit der wasserrechtlichen Genehmigung hat die Kammer nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten gemäß § 13 VwVfG, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zu Grunde legen können (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 37 Rn. 5). Dies ist hier ohne weiteres der Fall. In der Sache ist die durch die wasserrechtliche Genehmigung getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei. Der Entscheidungsinhalt ist für den Adressaten (Beigeladenen) nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich und versetzt den Adressaten in die Lage, zu erkennen, was in der ihn betreffenden Sache geregelt worden ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 12).

II.

Allerdings meinen die Antragsteller, der Antragsgegner habe verkannt, dass die wasserrechtliche Genehmigung auch die immissionsschutzrechtlichen Belange aufgrund des gewerblichen Betriebs der Liegeplätze durch den Beigeladenen habe berücksichtigen müssen, da die wasserrechtliche Genehmigung die Errichtung und die gewerbliche Nutzung der Steganlage als Liegeplatz umfasse. Im Ergebnis greift diese Argumentation bei summarischer Prüfung nicht.

1.

Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der (wasserrechtlichen) Genehmigung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine solche Genehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies dann zu einem Abwehrrecht und zu einem Aufhebungsanspruch des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte (wasserrechtliche) Genehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar - wäre die wasserrechtliche Genehmigung insoweit rechtswidrig - konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. für eine Baugenehmigung Oberverwaltungsgericht für das L... Rn. 10, juris; vgl. zur Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzgl. Geruchsimmissionen Oberverwaltungsgericht für das L...–, Rn. 61, juris).

2.

Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt. Den Antragsunterlagen und der Genehmigung selbst lässt sich zum einen eindeutig entnehmen, was für ein Vorhaben der Antragsgegner genehmigt hat (s.o.).

Die wasserrechtliche Genehmigung verstößt zum anderen bei summarischer Prüfung nicht deswegen gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie die Nutzung der Steganlage durch den Beigeladenen unreglementiert ließe, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um die beabsichtigte Nutzung zu gewerblichen Zwecken im Verhältnis zu den Antragstellern nachbarrechtskonform auszugestalten.

a) Allerdings ist das von den Antragstellern angeführte, auch die Interessen der Nachbarn schützende Gebot der Rücksichtnahme für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Anlagen i.S.d. § 36 Wasserhaushaltsgesetz - WHG, § 87 Abs. 1 B...- BbgWG aber deshalb zu berücksichtigen, weil § 87 Abs. 3 BbgWG die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht nur davon abhängig macht, dass das als solches nicht drittschützende Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, sondern auch voraussetzt, dass dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu den danach zu berücksichtigenden materiell-rechtlichen Vorschriften gehören im konkreten Fall auch diejenigen des Baurechts einschließlich des nachbarschützenden baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Denn bei dem hier zur Genehmigung stehenden, mit Stahlpfählen im Seegrund verankerten Steg handelt es sich unzweifelhaft um eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB, § 2 Abs. 1 B...– BbgBO. Die auch für einen Bootssteg geltende Baugenehmigungsfreiheit gem. § 55 Abs. 7 Nr. 8 BbgBO (vgl. dazu OVG B...-, zit. nach juris) entbindet gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 BbgBO nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten (materiellen) Anforderungen einzuhalten (vgl. Oberverwaltungsgericht B...–, Rn. 10, juris).

 b) Ausgehend vom inhaltlichen Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren (s.o.) kann der vorläufige Rechtsschutzantrag gleichwohl keinen Erfolg haben. Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ist weder offensichtlich noch auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass sich die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Bootssteges wegen Verstoßes gegen Rechte der Antragsteller ganz oder teilweise als rechtswidrig erweisen würde. Die in diesem Fall durchzuführende Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zur Bestätigung der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung, mithin zur Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags.
III.
Die hier nur mögliche summarische Prüfung erlaubt nicht den Schluss, dass die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung gegen nach § 87 Abs. 3 BbgWG beachtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung zugunsten der Antragsteller verstößt.

1.
So kann die Kammer in Ansehung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller nicht zugrunde legen, dass die von ihnen in erster Linie geltend gemachten Geräuschbelastungen gegen die insoweit einschlägige Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verstoßen, die für Bauten im Außenbereich - wie den hier in Rede stehenden Steg - das im nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot enthaltene Abwehrrecht im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass von der gewerblichen Nutzung (gerade) des Steges Lärm ausgeht, der die insoweit maßgeblichen Grenzwerte überschreiten würde.
2.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind in Anwendung der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Der aus dem Rücksichtnahmegebot folgende Schutzanspruch der Antragsteller gegen unzumutbare Lärmimmissionen beurteilt sich nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG. Nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann“. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen alle Immissionen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Es gibt indes kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das einer konkret genehmigten oder zur Genehmigung stehenden Anlage mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet (vgl. B...-, zit. nach juris Rn. 13; U... zit. nach juris Rn. 13).

 Insoweit ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Steganlage nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet, sondern in einem bereits dem Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB zugehörigen Teil der sonstigen Bundeswasserstraße schiffbare .

3.
Die vorzunehmende Abwägung der Suspensivinteressen der Antragsteller gegen das Vollzugsinteresse des Beigeladenen führt zum rechtlichen Ergebnis, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung nicht zu beanstanden ist.

 a) Dabei ist für die hier gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich die verfassungsrechtlichen Positionen der Beteiligten bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen, weshalb kein Vorrang für eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller bestehen kann. Denn anders als im nur den Antragsteller und die Behörde betreffenden „Normalfall“ des § 80 Abs. 5 VwGO liefe die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo in einer derartigen Konstellation auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus (vgl. -, zit. nach juris Rn. 18, und v. 1. Oktober 1984, 1 BvR 231/84, GewArch 1985, 16 f.).
b) Die Antragsteller haben hier kein gewichtiges Suspensivinteresse dargelegt. Zu berücksichtigen ist hier einerseits, dass mögliche Beeinträchtigungen der Antragsteller aufgrund der erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Grundstücks des Beigeladenen zum Bootsverleih der sofortigen Ausnutzbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung durch den Beigeladenen nicht entgegenstehen, da diese Genehmigung die gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks nicht umfasst und auch sonst nicht legitimiert. Zwar trifft es andererseits zu, dass Lärmvorsorgemaßnahmen nicht durch entsprechende Nebenbestimmungen in der wasserbehördlichen Genehmigung abgesichert sind. Gleichwohl dürften unzumutbare Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Antragsteller aufgrund des Bootsverleihs nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu besorgen sein. Der Antragsgegner hat in seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Juli 2017 plausibel dargelegt, dass nicht alle der zugelassenen 15 Bootsliegeplätze mit Motorbooten belegt würden. Es seien nur 5 Partyfloßboote zugelassen, die mit relativ schwachen Verbrennungsmotoren (15 – 30 PS) bestückt seien. Insgesamt seien bei voller Auslastung nur 5 Abfahrten und 5 Anlegemanöver zu besorgen, die Betriebsgeräusche verursachen könnten. Es liegt auch auf der Hand, dass diese so genannten „Partyfloßboote“ auf den hinaus fahren, sich also vom Grundstück der Antragsteller räumlich entfernen und die Gäste (8 – 20 Personen je nach Bootstyp) sich auf den mit einem kabinenartigen Aufbau versehenen Fahrzeugen aufhalten, sich dort unterhalten sowie Speisen und Getränke zu sich nehmen. Im Übrigen verleiht der Beigeladene vorwiegend Kajaks, Kanadier, Ruder- und Tretboote sowie sog. SUP-Boards ohne Motorantrieb (vgl. ergänzend http://www./startseite/#/form). Etwaiger „Kommunikationslärm“ z.B. durch Begrüßung von Kunden dürfte in erster Linie auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst entstehen, von dem aus auf das Grundeigentum der Antragsteller einwirkende Beeinträchtigungen in Form von Geräuschen emittieren könnten. Nicht zuletzt deswegen treten die Antragsteller klageweise der gewerblichen Nutzung des an die Uferfläche angrenzenden Grundstücks des Beigeladenen entgegen, das im Wesentlichen als Aufenthalts- oder Wartebereich für Kunden dient. Ob insoweit die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Nr. 2.1 bis 2.3 in der Baugenehmigung vom 19. Juli 2016 greifen und sich als rechtmäßig erweisen, ist nicht Gegenstand dieses wasserrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Denn die Antragsteller haben diese Baugenehmigung gesondert im oben genannten Klageverfahren angegriffen.
c) Auch dem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 im bauordnungsrechtlichen Verfahren (Verwaltungsrechtsstreit ) lässt sich demgemäß entnehmen, dass sich die Antragsteller maßgeblich gegen die (Lärm-)Belastung durch die ihrer Auffassung nach rechtswidrige gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks wenden, indem sie im dortigen Widerspruchsverfahren wohl geltend gemacht haben, sie seien auf ihrem Grundstück unmittelbar den Lärmimmissionen der ankommenden vor Ort liegenden und abfahrenden Personen sowie deren Party- und Freizeitgeräuschen ausgesetzt.
d) Demgegenüber ist der Beigeladene aufgrund seines Bootsverleihs unstreitig auf die Nutzung eines Steges angewiesen. Er hat - ohne weiteres nachvollziehbar -dargelegt, dass ihm ohne die Nutzung der genehmigten Steganlage von April bis Oktober eines Jahres wirtschaftliche Nachteile etwa aufgrund der Stornierung von Buchungen entstehen würden. Diese wirtschaftlichen Folgen sind auch ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Beigeladenen nachvollziehbar und überwiegen hier das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragsteller. Dass die genehmigungsrechtliche Situation der auf dem Grundstück des Beigeladenen betriebenen gewerblichen Nutzung mit Blick auf die klageweise angefochtene Baugenehmigung nach derzeitigem Stand möglicherweise unsicher ist, steht dem nicht entgegen. Selbst für den Fall der Rechtswidrigkeit der genehmigten Nutzungsänderung des Grundstücks zum Bootsverleih, der Errichtung eines Materialcontainers und einer Werbeanlage kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diesen Nutzungen für den Betrieb des Bootsverleihs die gleiche existentielle Bedeutung zukäme wie ein funktionsfähiger Steg und das Unternehmen des Beigeladenen deshalb ohnehin nicht „überlebensfähig“ wäre (so die hier übertragbaren Erwägungen in Oberverwaltungsgericht B...–, Rn. 25, juris).
e) Nach den vorangegangenen Ausführungen muss auch das Begehren der Antragsteller, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (§§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 3 VwGO) ohne Erfolg bleiben, zumal die dafür notwendige Vorwegnahme der Hauptsache auch sonst nur in Ausnahmefällen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spricht, zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 176).

E.    

Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entspricht es nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen, § 154 Abs. 3 VwGO. Soweit die Hauptbeteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es der Billigkeit, auch insoweit die Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten, da sie mit ihrem Begehren eines sofortigen Baustopps nach den o.g. Erwägungen voraussichtlich nicht durchgedrungen wären.

F.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh § 164 Rn. 14). Der dort angegebene Streitwert von 15.000,- Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.