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Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 24.02.2016
Aktenzeichen VG 4 K 404/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12 Abs 2 KomVerf BB

Leitsatz

Räumt sich ein Träger der Aufgaben der Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung einen Herstellungsvorbehalt in Bezug auf den Grundstücks und Hausanschluss ein, so kann eine Anschlussverfügung gegen den Grundstückseigentümer regelmäßig erst dann ergehen, wenn dem Grundstückseigentümer zunächst die Herstellung durch den Verband oder die Gemeinde angedient worden ist.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 18. November 2014 wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer II. des Bescheides vom 29. August 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anschlussverfügung für die Trinkwasserversorgung.

Mit Bescheid vom 29. August 2014 machte der Beklagte für das in der ……… gelegene Grundstück einen Kostenersatz für die Herstellung von Hausanschlüssen gegenüber der Klägerin in Höhe von 652,12 Euro inklusive 7 % Mehrwertsteuer (42,66 Euro) für die Herstellung eines Hausanschlusses geltend (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides verfügte der Beklagte:

„Ich bitte Sie, dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Grundstück (soweit noch nicht angeschlossen) kurzfristig, spätestens jedoch bis zum 15.10.2014, an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen wird. Sollte ein Anschluss innerhalb der o.g. Frist witterungsbedingt nicht möglich sein, ist zwingend eine schriftliche Benachrichtigung erforderlich.“

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass auf Grund des § 10 Kommunalabgabengesetzes und der Beitragssatzung des Abwasserzweckverbandes ……… Kostenersatz auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werde. Der Hausanschluss sei nicht Teil der öffentlichen Einrichtung. Kostenersatzpflichtiger sei u.a. der Grundstückseigentümer. Unter der Überschrift „Entstehung und Anschluss- und Benutzungszwang“ führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung den Anschluss an die Wasserleitung vorschreiben könne. Rechtsgrundlage sei § 12 der Kommunalverfassung. Durch den Anschlusszwang solle der Pflichtige veranlasst werden, sich an die öffentlichen Einrichtungen anzuschließen. Er müsse Vorkehrungen treffen, die eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung jederzeit ermögliche. Nach der Satzung des Abwasserzweckverbandes ……… über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung seien die Grundstückeigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht werde, an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, wenn das Grundstück an eine Straße, Weg oder Platz mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenze. Der Anschluss- und Benutzungszwang werde wirksam mit der ortsüblichen oder schriftlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der Versorgungsleitung. Für das Grundstück sei die Bekanntmachung am 30. April 2014 im Amtsblatt erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2014 Widerspruch, welchen sie u.a. damit begründete, dass das Grundstück in einer Kleingartenanlage liege, innerhalb derer die Versorgung mit Trinkwasser autark erfolge. Ein Anschlusszwang für die im Außenbereich gelegene Kleingartenanlage bestehe nicht. Im Übrigen sei die zugrunde gelegte Satzung unwirksam.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Forderung des Kostenersatzes nicht zu beanstanden sei. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang sei nur hinsichtlich von Viehweiden zugelassen. Auch für Kleingartenanlagen gebe es keine generelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Es sei dem Beklagten zudem bekannt, dass die Kleingärtner in ihren Baulichkeiten Wasser- und Abwasseranschlüsse besäßen. Es sei in Bezug auf den Anschluss daher auch von einem bestehenden Sonderinteresse auszugehen, da auf dem Grundstück tatsächlich Wasser verbraucht werde und Abwasser anfalle.

Im Verwaltungsvorgang ist eine „Bestandsdokumentation-Trinkwasserhausanschluss“ enthalten, wonach die Trinkwasseranschlussleitung über die Grundstücksgrenze in das Grundstück der Klägerin hinein geführt wurde. Ein Anschluss zum Gebäude ist darin nicht eingezeichnet. Hiernach hat die Anschlussleitung eine Gesamtlänge von 6,60 Meter; bis zur Grundstücksgrenze beträgt die Länge der Leitung 5,50 Meter.

Die Klägerin hat am 01. Dezember 2014 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus das Verfahren, soweit sich die Klägerin gegen die in Ziffer II des Bescheides des Beklagten vom 29. August 2014 enthaltene Aufforderung wendet, das Grundstück an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen, abgetrennt und den Bescheid des Beklagten mit rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 (6 K 1734/14) in Bezug auf die Kostenersatzforderung nach Ziffer 1 des Bescheides vom 29. August 2014 aufgehoben.

In Bezug auf die Aufforderung in Ziffer II des Bescheides wird das Verfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen 4 K 404/15 fortgeführt. Hinsichtlich dieses Klagebegehrens führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sich das Grundstück in einer im Außenbereich gelegenen Kleingartenanlage befinde, die Versorgung mit Trinkwasser innerhalb der Gartenanlage durch einen dafür geeigneten Brunnen autark erfolge und daher kein Anschlusszwang bestehe. Die Leitung in der Kleingartenanlage entspreche den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, das durch eine Satzung bzw. mit dem Bescheid des Beklagten nicht ausgehöhlt werden könne. Die Satzung sei zudem unwirksam. Das Problem von Gartenlauben innerhalb von Kleingartenanlagen sei in der Satzung nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten über den Kostenersatz für die Herstellung von Hausan-schlüssen / die Aufforderung zum Anschluss an die öffentliche Trinkwasseranlage vom 29. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2014 hinsichtlich der in Ziffer II. ausgesprochenen Aufforderung, das Grundstück an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass Ziffer 2 des Bescheides schon keine Regelung im Sinne von § 35 VwVfG sei, gegen den Widerspruch eingelegt werden könne. Der Anschluss- und Benutzungszwang entstehe bei Vorliegen der in § 6 der Trinkwassersatzung normierten Tatbestände. Durch Einlegen eines Widerspruchs entgehe man dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht. Es könne ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Eine solchen habe die Klägerin aber nicht gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erteilt (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zunächst als Anfechtungsklage statthaft. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die Regelung in Ziffer II des Bescheides vom 29. August 2014 nämlich einen Verwaltungsakt dar, gegen den die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und (nachfolgend) der Anfechtungsklage statthaft sind.Eine behördliche Willensäußerung unterliegt der Auslegung (§§ 133, 157 BGB). Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgeblich, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Betroffene unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung u.s.w. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Auf die Bezeichnung als Verwaltungakt o.ä. kommt es dabei nicht an; maßgeblich ist, ob für den Adressaten und/oder sonstige unmittelbar Betroffene aus dem Akt selbst oder den Umständen seines Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche und der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist. Auch zur Bestimmung des Inhalts einer behördlichen Äußerung kommt es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 35 Rdn. 53 ff. m.w.N.).

Hiervon ausgehend stellt sich auch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 29. August 2014 enthaltene Aufforderung als Verwaltungsakt dar. Hierfür spricht bereits die Bezeichnung als „Aufforderung“ und nicht etwa nur etwa als „Bitte“ oder „Hinweis“. Dies kann aus Sicht des Bescheidempfängers nur dahingehend verstanden werden, als hiermit verbindlich die Klägerin angehalten werden sollte, den Anschluss an das Trinkwassernetz vorzunehmen. Nach dem Wortsinn geht dies deutlich über einen allgemeinen Hinweis auf die (aus Sicht des Beklagten) bestehende Gesetzeslage hinaus und verlangt der Klägerin eine eindeutige Handlung ab. Dieses Verständnis wird noch durch die in Ziffer 2 Satz 1 ausdrücklich vorgesehene Frist, bis zu deren Ablauf die verlangte Handlung vorzunehmen war, untermauert. Insbesondere die Verbindung der ausgesprochenen Frist mit der Formulierung „spätestens jedoch bis“ muss bei dem Empfänger des Schreibens den Eindruck erwecken, dass der Beklagte hiermit einen Zeitpunkt markieren wollte, bis zu dessen Ablauf die Klägerin den Anschluss verbindlich herzustellen habe. Lediglich für den Fall, dass eine Herstellung des Anschlusses aus witterungsbedingten Gründen nicht vorgenommen werden konnte, wäre die Klägerin nach Ziffer 2 Satz 2 nicht gehalten, die Anschlussverpflichtung binnen der Frist zu erfüllen. Allerdings ist dann -so Ziffer 2 Satz 2- „zwingend eine schriftliche Benachrichtigung erforderlich“. Auch dies kann aus Sicht eines objektiven Empfängers des Schreibens nur dahingehend verstanden werden, dass verbindlich -weil zwingend- binnen der ausgesprochenen Frist eine Handlung verlangt wird. Die vom Beklagten gewählten Formulierungen „zwingend“ und „erforderlich“ eröffnen keinerlei Handlungsspielraum und geben der Aufforderung in Ziffer 2 damit insgesamt dergestalt Nachdruck, dass der Empfänger des Schreibens dies dahingehend verstehen muss, der Beklagte wolle von der Klägerin, dass diese unbedingt dem abverlangten Verhalten Folge leisten werde.

Auch die sonstigen Umstände lassen nur eine Auslegung der Aufforderung als Verwaltungsakt zu. Namentlich die Begründung streitet für ein Verständnis als eine verbindliche Einzelfallregelung gegenüber der Klägerin. Bereits die Überschrift „Entstehen und Anschluss- und Benutzungszwang“ erweckt durch die Verknüpfung mit dem Wort „und“ bei einem Empfänger des Schreibens den Eindruck, dass die „Entstehung“ und der „Anschluss- und Benutzungszwang“ zwei voneinander zu trennende Sachverhalte darstellen. Weiter führt der Beklagte unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 der Trinkwassersatzung dann in der Begründung aus, dass der Anschluss- und Benutzungszwang mit der ortsüblichen oder schriftlichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Versorgungsleitung wirksam geworden sei und weiter, dass für das Grundstück der Klägerin die Bekanntmachung im Amtsblatt am 30. April 2014 erfolgt sei. Dies kann aus Sicht der Klägerin nur dahingehend verstanden werden, dass ihr Grundstück durch die erfolgte Bekanntmachung bereits dem aus der Satzung folgenden Anschluss- und Benutzungszwang unterfällt. Führt aber der Beklagte selbst aus, dass der gesetzliche Anschluss- und Benutzungszwang bereits längere Zeit besteht und namentlich auch eine (generelle) Bekanntgabe im Amtsblatt erfolgt ist, so kann eine nunmehr allein an die Klägerin gerichtete „Aufforderung“ nur den Sinn ergeben, dass sie nunmehr individuell, verbindlich und konkret verpflichtet werden soll, der seit der vom Beklagten angeführten Bekanntgabe im Amtsblatt schon lange bestehenden und aus einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang folgenden Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung nunmehr binnen einer bestimmten Frist (zwingend) nachzukommen.

Schließlich spricht für eine Qualifizierung der „Aufforderung“ in Ziffer 2 als Verwaltungsakt, dass das Schreiben des Beklagten vom 29. August 2014 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, die über die Erhebung des Widerspruchs, der ausschließlich gegen Verwaltungsakte statthaft ist, belehrt. Die Rechtsbehelfsbelehrung unterscheidet auch nicht zwischen dem Kostenersatzbescheid in Ziffer 1 und der Aufforderung zum Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage in Ziffer 2. Einheitlich wird darüber belehrt, dass „gegen diesen Bescheid“ Widerspruch erhoben werden kann mit der Folge, dass der Empfänger des Schreibens davon ausgehen muss, es handele sich insgesamt um einen Bescheid, gegen den Widerspruch erhoben werden müsse, wenn dieser nicht insgesamt in Bestandskraft erwachsen und verbindlich werden soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014, mit welchem der Widerspruch der Klägerin, die sich eindeutig auch gegen den Anschlusszwang gewandt hat, zurück gewiesen worden ist. Wäre -was der Beklagte wohl annimmt- der Aufforderung nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zuzumessen, hätte es nahegelegen, spätestens hier klarzustellen, dass die Aufforderung (noch) keine verbindliche, mit dem Widerspruch anzufechtende Regelung i.S.v. § 35 Abs. 1 VwVfG darstellt. Dies hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid aber nicht getan. Er hat den Widerspruch der Klägerin gegen die Anschlussaufforderung auch nicht als unzulässig zurück gewiesen, was indes geboten gewesen wäre, wenn aus seiner Sicht ein nicht statthafter Widerspruch erhoben worden wäre.

Ergibt sich nach alledem, dass die Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides vom 29. August 2014 einen Verwaltungsakt darstellt, die - auch im Übrigen zulässige - Anfechtungsklage mithin statthaft ist, so ist die Klage auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2014 ist hinsichtlich der in Ziffer II ausgesprochenen Aufforderung zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage in der durch den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014 gefundenen Gestalt rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Verlangen des Beklagten, dass die Klägerin das Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen habe, ist § 12 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Abwasserzweckverbandes …….. über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung vom 11. Dezember 2002 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 (Trinkwasserversorgungssatzung -TWS-). Nach § 12 Abs. 2 BbgKVerf kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an der Gesundheit dienende Einrichtungen, u.a. an die Wasserversorgung und Kanalisation, und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der AZV ……… durch die Regelungen in §§ 6 und 8 TWS auch Gebrauch gemacht.

Gegen die hieraus folgende Verpflichtung, ein Grundstück, welches die Möglichkeit zum Anschluss erhalten hat, an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen, dürfte -vorbehaltlich der formellen und materiellen Wirksamkeit der TWS- die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden können, dass ihr Grundstück in einer Kleingartenanlage gelegen ist. Hierzu hat die seinerzeit für den Anschluss- und Benutzungszwang zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteil vom 03. August 2010 -7 K 226/10-) folgendes ausgeführt:

„Dem beklagtenseits geltend gemachten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Trinkwasserleitung vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass das Grundstück kleingärtnerisch genutzt wird und den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Allein die Eigenschaft eines Grundstückes als den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes unterliegendes Kleingartengelände steht einem Trink- (und Abwasser-) Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich nicht entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall die – von einer kleingärtnerischen Nutzung unabhängigen – satzungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs erfüllt sind oder nicht.

Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich das „Sonderrecht“ des Bundeskleingartengesetzes auf die Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht auswirkt. Vielmehr verhält sich das genannte Gesetz, dem eine völlig andere Zweckbestimmung zugrunde liegt, in keiner einzigen seiner Bestimmungen zur hier interessierenden Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs. Hinsichtlich der für den Anschluss- und Benutzungszwang allein interessierenden Frage der selbstständigen baulichen Nutzbarkeit, die u.a. wegen der diesbezüglichen Grundstücksdefinition in § 2 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes vom 6. Dezember 2004 (hier zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2009) von Belang ist, lässt das Bundeskleingartengesetz vielmehr die Errichtung von Lauben zu (§ 3 Abs. 2) bzw. enthält es Übergangsvorschriften für errichtete Lauben (§§ 18, 20 a Nrn. 7, 8), wobei es davon ausgeht, dass solche Lauben zu Wohnzwecken nutzbar sein können (vgl. §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 20 a Nr. 8). Auch der von der Klägerin vorgelegte, ab 1. Januar 1993 geltende Pachtvertrag beinhaltet die Möglichkeit, dass pächterseits eine Bebauung erfolgt bzw. eine solche vorhanden ist (§ 1 S. 2 und 3); die Bebauung wird lediglich den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen. Daher überzeugt das Argument der Klägerin zur angeblichen Unbebaubarkeit ihres Grundstückes bereits im Ansatz nicht. Im Übrigen geht sie fehl in der Annahme, dass lediglich eine zum dauerhaften Wohnen geeignete Bebauung den Anschluss- und Benutzungszwang bewirken könne. Sie verkennt die Sinn- und Zweckhaftigkeit des ausdrücklich aus Gründen des öffentlichen Wohls gesetzlich zugelassenen (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf; früher: § 15 Abs. 1 GO) Anschluss- und Benutzungszwangs, der im hier interessierenden Bereich der Volksgesundheit durch ausreichende Versorgung mit qualitativ hinreichendem Trinkwasser auch bei einer nur zeitweiligen oder vorübergehenden Nutzung des Grundstücks dient (vgl. hierzu eingehend OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 -, LKV 2004, 277 m.w.N.; seitdem std. Rspr.). Im Übrigen kommt es für die Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs angesichts seines eigenständigen Regelungszwecks auch gar nicht darauf an, ob die Nutzung des betroffenen Grundstückes mit anderen Rechtsvorschriften – seien es solche des Baurechts oder (wie hier) des Bundeskleingartengesetzes – in Übereinstimmung steht oder nicht; allein das Vorliegen der satzungsrechtlichen Voraussetzungen bewirkt den Anschluss- und Benutzungszwang.“

Dies mag aber vorliegend letztlich offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Satzung des AZV ……. wirksam einen Anschluss- und Benutzungszwang begründen kann, wobei die Kammer aufgrund der unsubstantiierten Einwendungen der Klägerin gegen das Satzungsrecht des Beklagten indes nicht gehalten ist, ungefragte Fehlersuche zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188,196 f.). Denn selbst, wenn das Grundstück der Klägerin einem durch Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterfallen würde, erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2014 in seiner Ziffer 2 als rechtswidrig. Dies ergibt sich aus Folgenden:

Was im Gebiet des Abwasserzweckverbandes ………. unter einem Hausanschluss zu verstehen ist, ist durch die 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 zur Satzung des AZV ……… über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung von 11. Dezember 2002 geregelt worden. Hiernach gehören die Hausanschlüsse nicht zur öffentlichen Einrichtung. Der Hausanschluss ist definiert als die Anschlussleitung, die von der Versorgungsleitung ausgeht und über welche die Versorgung des Grundstücks mit Wasser erfolgt. Er beginnt mit der Ventilanbohrstelle bzw. Ventilanbohrbrücke an der Versorgungsleitung und endet mit dem Absperrventil hinter dem Wasserzähler.

§ 11 TWS regelt sodann die Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen. In § 11 Abs. 2 TWS in der hier maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 ist dabei geregelt, dass der Abwasserzweckverband den Hausanschluss in der Regel bis einschließlich des Wasserzählers ausführen lässt.

Diese in der Satzung des AZV ……….. vorgesehenen Regelungen, die durch die Verbandsversammlung beschlossen worden und für den Beklagten, der diese auszuführen hat, ebenso wie für die Anschlussnehmer verbindlich sind, ist zu entnehmen, dass der Verband damit einen Herstellungsvorbehalt statuiert hat für den Hausanschluss, der als die Anschlussleitung definiert ist, über welche die Versorgung des Grundstücks mit Wasser erfolgt, beginnend mit der Ventilanbohrstelle bzw. Ventilanbohrbrücke an der öffentlichen Versorgungsleitung und endend mit dem Absperrventil hinter dem Wasserzähler.

Zwar ist ein durch eine Satzung der Gemeinde oder eines Zweckverbandes ausnahmsloser öffentlicher Herstellungsanspruch wegen des damit zwangsläufig verbundenen Betretensrechts nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtlich zu beanstanden, weil die Regelungen des § 12 Abs. 2 BbgKVerf und des § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) das mit dem öffentlichen Herstellungsvorbehalt zwingend verbundene Betretensrecht nicht tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 -9 B 71.08-, veröffentlicht in Juris). Allerdings wird es durchaus viele Grundstückseigentümer geben, die keine Bedenken gegen eine Herstellung durch den Verband bzw. die Gemeinde haben, sondern im Gegenteil damit einverstanden sind, dass Teile der auf ihren Grundstücken liegenden Entwässerungsanlagen zu Teilen der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen erklärt werden und ihre Herstellung durch den jeweiligen Abwasserverband erfolgt. Nach der genannten Rechtsprechung dürfen die Abwasserverbände dem auch durch entsprechende satzungsrechtliche Regelungen Rechnung tragen, solange sie - mindestens antragsabhängige - Ausnahmeregelungen für diejenigen Grundstückseigentümer vorsehen, die alle auf ihren Grundstücken liegenden Einrichtungsteile als Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage bzw. -wie hier- Trinkwasserversorgungsanlage selbst fachgerecht herstellen (lassen) wollen. Stellen Grundstückseigentümer einen entsprechenden Antrag, ohne anschließend die notwendigen Anlagen auf ihrem Grundstück herzustellen, so kann dies sodann - nach Erlass einer entsprechenden Anschlussverfügung - im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden, ohne dass dem Art. 13 Abs. 1 GG grundsätzlich entgegenstünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2008 - OVG 9 S 1.08 -). Denn im Gegensatz zu einem satzungsrechtlichen Betretungsrecht stellen die formell-gesetzlichen Bestimmungen über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 1, 19, 23, 25, 40 VwVGBbg eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der grundrechtlich geschützten „Wohnung“ auch gegen den Willen des Bewohners dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund dürfte zwar die Regelung in § 11 Abs. 2 TWS im Grundsatz nicht zu beanstanden sein, da diese eine Herstellung durch den Abwasserzweckverband ……… (nur) in der Regel vorsieht. Ein Herstellungsvorbehalt für den Regelfall eröffnet dabei die Möglichkeit von Ausnahmen. Eine solche Ausnahme -gegebenenfalls im Wege einer entsprechenden Auslegung der Norm- dürfte dann auch darin erblickt werden, dass im Falle eines Antrags des jeweiligen Eigentümers dieser die Herstellung der auf seinem Grundstück befindlichen Teile der Trinkwasserversorgung selbst herstellen kann.

Hiervon ausgehend ergibt sich aber, dass der Beklagte sein eigenes bzw. das vom Zweckverband geschaffene Satzungsrecht nicht eingehalten hat. Behält sich der Zweckverband, von Ausnahmen abgesehen, die Herstellung des Hausanschlusses selbst vor, dann ist zunächst dieser in der Pflicht, dem jeweiligen Eigentümer die Herstellung der erforderlichen Teile der Trinkwasseranlage anzudienen. Dies kann etwa in der Weise geschehen, dass er dem jeweiligen Eigentümer zum einen mitteilt, dass sein Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt und anzuschließen ist und zum anderen dem Eigentümer anbietet, dass die erforderlichen Anlagenteile durch den Verband selbst oder durch eine von ihm beauftragte Fachfirma hergestellt werden. Gegebenenfalls kann der Verband dem jeweiligen Eigentümer die voraussichtlichen Kosten mitteilen und Termine benennen, zu denen er die Herstellung des (vollständigen) Hausanschlusses beabsichtigt. Erst wenn eine solche Andienung durch den Verband fehlgeschlagen ist oder der Eigentümer einen Antrag auf Herstellung der Anlagenteile in Eigenregie gestellt hat, ohne anschließend die erforderlichen Anlagen auf dem Grundstück auch herzustellen, ist überhaupt Raum für eine dann auch gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzbare Anschlussverfügung durch den Beklagten. Andernfalls würde nämlich die durch den Verband selbst statuierte Gesetzlichkeit in ihr Gegenteil verkehrt und der jeweilige Eigentümer wäre ausnahmslos jedenfalls aber regelmäßig in Pflicht, die Herstellung der Anlagenteile zu bewirken, obwohl der Verband sich selbst einen Herstellungsvorbehalt für den Regelfall aufgrund des von ihm selbst geschaffenen Satzungsrechts eingeräumt hat. Insoweit ist mit dem Herstellungsvorbehalt (für den Regelfall) die Pflicht verbunden, die Herstellung auch tatsächlich ausführen, wenn eine Ausnahme -wie etwa ein Antrag des Grundstückseigentümers- nicht vorliegt.

Dem ist der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte das eigene Satzungsrecht umgesetzt und auch nur den Versuch unternommen, die Herstellung der noch erforderlichen Anlagenteile für einen vollständigen Hausanschluss selbst vorzunehmen. Der Beklagte ist an die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit dem Angebot herangetreten, den Anschluss selbst oder durch eine vom Verband benannte Fachfirma herzustellen. Vielmehr hat er ausschließlich und zwar von Anfang an die Verantwortung für die Herstellung der Klägerin überantworten wollen. Dies wird nicht nur anhand des Inhalts des angegriffenen Bescheides deutlich. Im Verwaltungsvorgang findet sich ebenfalls kein Anhaltspunkt, dass der Beklagte über die Verlegung des Blindrohrs von einer Länge von 1,50 Meter hinaus entsprechend § 11 Abs. 2 TWS tätig geworden wäre. Auch in der Bekanntmachung des AZV ………. im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 30. April 2014 (dort Seite 6) findet sich kein Hinweis, dass der Beklagte bereit oder willens gewesen wäre, den Hausanschluss selbst vollständig herzustellen. Es wird nicht einmal eine Firma oder ein Person benannt, an die sich der jeweilige Eigentümer wenden könnte, wenn der Anschluss entsprechend § 11 Abs. 2 TWS vom Verband bzw. durch eine von diesem beauftragte Firma hergestellt werden soll. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Neben dem Verweis auf die Anschlussverpflichtung nach § 6 TWS findet sich der Hinweis, dass die Herstellung des Hausanschlusses bis zum Wasserzähler nur von Firmen erfolgen könne, die über eine DVGW Bescheinigung verfügten. Zudem ist der Bekanntmachung im Amtsblatt eine Anlage beigefügt, mit welcher der Eigentümer die Inbetriebnahme des Trinkwasserhausanschlusses an den Zweckverband melden und mit Unterschrift und Stempel der ausführenden Firma bestätigt werden soll, dass der Anschluss entsprechend der anerkannten Regeln der Technik durch die Firma hergestellt und in Betrieb genommen worden ist. Auch damit wird nochmals verdeutlich, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt selbst die Herstellung des Hausanschlusses vornehmen wollte, sondern von Anfang an die ihm im Regelfall selbst obliegende Aufgabe (§ 11 Abs. 2 TWS) auf die Grundstückseigentümer abwälzen wollte.

Ist der Beklagte damit der von ihm selbst auferlegten Verpflichtung, die Herstellung des Hausanschlusses (zunächst) selbst auszuführen bzw. der Klägerin dies zumindest anzudienen, nicht nachgekommen, war für eine Anschlussverfügung, wie sie in der Regelung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 29. August 2014 enthalten ist, kein Raum. Sie erweist sich deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.

Dies stellt auch keine bloße Förmelei dar. Abgesehen davon, dass der Beklagte es in der Hand hat, in den Grenzen übergeordneten Rechts seine Satzungen selbst zu gestalten, er aber auf der anderen Seite bis zur Änderung der entsprechenden Satzungsregelung diese auch selbst zu befolgen hat, kann es durchaus auch im Interesse der Grundstückseigentümer liegen, dass der Beklagte die Hausanschlüsse herstellt bzw. durch eine Firma herstellen lässt. Zum einen wird den Grundstückseigentümern dann die Auswahl erspart, welche Firma sie beauftragen sollen; zudem brauchen die Grundstückseigentümer nicht sicher stellen, dass die Herstellung auch fachgerecht erfolgt. Ferner können bei Beauftragung einer Firma durch den Beklagten für die einzelnen Grundstückseigentümer auch Kostenvorteile entstehen, indem nämlich -gerade wenn wie hier ganze Straßenzüge angeschlossen werden sollen- aufgrund des größeren Umfangs des zu erteilenden Auftrags geringere Kosten auf das einzelne Grundstück entfallen; dies liegt etwa dann auf der Hand, wenn trotz mehrerer anzuschließender Grundstücke Anfahrtkosten eingespart werden können, weil mehrere Baumaßnahmen in einem Zug durchgeführt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).