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Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; mehrpoliges Rechtsverhältnis; Anordnung der sofortigen Vollziehung; überwiegendes Interesse eines Beteiligten; Umweltinformationsbescheid; Anfechtung durch Anlagenbetreiber; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Vorwegnahme der Hauptsache; Rechtsschutzgarantie; Baustoffverwertung; Abfallbehandlung; Nachbar; Staub- und Lärmimmissionen; laufendes Genehmigungsverfahren; Erörterungstermin; Informationen zu bestandskräftiger Genehmigung; Voraussetzungen für Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 18.02.2014
Aktenzeichen OVG 12 S 124.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 19 Abs 4 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 2 Alt 1 VwGO, § 80a Abs 1 Nr 1 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 5 BImSchG, § 6 BImSchG, § 3 Abs 1 UIG, § 9 Abs 1 Nr 3 UIG, § 1 UIG BB

Leitsatz

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines vom Anlagenbetreiber mit der Klage angefochtenen Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse des Informationsantragstellers gelten die gleichen Anforderungen wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zugänglichmachung der Informationen vor Abschluss eines Klageverfahrens. Das überwiegende Interesse eines Beteiligten setzt voraus, dass diesem unter Berücksichtigung des Zwecks des Umweltinformationsgesetzes ohne den vorzeitigen Informationszugang unzumutbare Nachteile drohen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragstellerin die von ihr begehrten Umweltinformationen aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2012 in der Fassung vom 14. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2013 durch die versehentliche Übersendung der Vorgänge zur Akteneinsicht im Klageverfahren bereits mit erledigender Wirkung zugänglich gemacht wurden. Dafür könnte entgegen den Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten sprechen, dass sie sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdebegründung auf Einzelheiten aus diesen Vorgängen bezogen hat (S.16 der Beschwerdebegründung), die sie nur im Wege der Akteneinsicht erfahren haben kann. Unter diesen Umständen wäre ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 2 1 Alt. VwGO, die sofortige Vollziehung des vom Beigeladenen mit der Klage angegriffenen Umweltinformationsbescheides anzuordnen, entfallen. Der Frage, ob darüber hinaus durch die Akteneinsicht im Klageverfahren die Erledigung der Hauptsache eingetreten sein könnte, weil die Beigeladene ihr Rechtsschutzziel nach Zugänglichmachung der Informationen nicht mehr erreichen kann, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen haben.

Unterstellt der Senat für das Beschwerdeverfahren, dass sich das Begehren noch nicht erledigt hat, rechtfertigt das für die Überprüfung der Entscheidung maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Zugänglichmachen von Umweltinformationen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Vorwegnahme der Hauptsache führt und deshalb nur dann angeordnet werden kann, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Insofern bedarf es der Prüfung im jeweiligen konkreten Einzelfall, bei der auch die mit dem Umweltinformationsgesetz verfolgten Zwecke einzubeziehen sind (vgl. Senatsbeschluss von 12. November 2012 – 12 S 54.12 – LKV 2013, 268, juris Rn. 3).

Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis herangezogen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse eines Beteiligten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) setzt voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks im vorbeschriebenen Sinn drohen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. April 2007 – 4 MB 7/07 –, juris Rn. 4). Der Beschwerde kann insoweit nicht gefolgt werden, dass allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung und die Zwecke des Umweltinformationsgesetzes dafür heranzuziehen sein sollen, welche Nachteile durch die verzögerte Zugänglichmachung eintreten. Vielmehr bedarf es eines spezifischen Interesses des Beteiligten; er muss geltend machen können, dass das Abwarten des Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens für ihn unzumutbar ist. Auch dass der Faktor „Zeit“ allein geeignet wäre, eine solche Bewertung stets zu rechtfertigen, ist – unabhängig davon, dass die Bedeutung dieses Faktors nicht ohne die Qualität der einzelnen Informationen und den Zusammenhang, in dem ihre Zugänglichmachung begehrt wird, ausreichend beurteilt werden kann (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 – DVBl. 2011, 968, juris Rn. 13) – unzutreffend. Die verzögerte Erlangung von Umweltinformationen führt nicht zwingend dazu, dass die mit der Zugänglichmachung verbundene Transparenz für die Kontroll- und Meinungsbildungsfunktion beeinträchtigt wird oder verloren geht. Die zuständigen Behörden können die infolge eines Rechtsschutzverfahrens verzögerte Zugänglichmachung nicht dazu nutzen, sich ihrer Prüfungs- und Überwachungsfristen zu entziehen oder Vorgänge zu verschleiern. Hat die positive Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen nach Durchführung des Anfechtungsverfahrens eines Dritten Bestand, steht für die Behörde nicht die Informationsgewährung als solche, sondern nur der Zeitpunkt des Zugänglichmachens der Informationen in Rede. Ob daraus gleichwohl im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, muss – ebenso wie besondere Interessen des Beteiligten - im jeweiligen Einzelfall untersucht werden.

Zu einem überwiegenden Interesse am sofortigen Zugang zu den streitbefangenen Umweltinformationen führende Nachteile hat die Antragstellerin auch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft gemacht.

Soweit sie sich auf die Wahrung ihrer Belange als Nachbarin in dem laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren des Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb einer (weiteren) Anlage zur Lagerung und Bearbeitung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen beruft, vermag sie nicht überzeugend zu erläutern, weshalb ohne die begehrten Informationen, die sich im Wesentlichen auf die bislang vorhandene genehmigte Abfallbehandlungsanlage beziehen, die Wahrnehmung ihrer Interessen unzumutbar erschwert wäre. Insbesondere fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten, dass sich die Hauptsache auch ihr gegenüber bei Erfolglosigkeit ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens faktisch für sie erledigen würde.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass entsprechend der Zielsetzung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, mit der Errichtung und dem Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen einhergehende schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu vermeiden (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 BImSchG), durch die Ausgestaltung des Verfahrens nach der 9. BImSchV und die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen gewährleistet ist, dass Nachbarn ihre Betroffenheit einschätzen können und mit ihren Einwendungen gehört werden. Dabei ist eine Vorbelastung mit Immissionen bereits genehmigter Anlagen Bestandteil der Prüfung. Insofern bleibt nicht recht verständlich, was die Antragstellerin mit dem Hinweis aussagen möchte, möglicherweise liege wegen einer Einbeziehung bereits vorhandener Anlagenteile in Wahrheit kein Neuantrag, sondern ein Änderungsantrag vor. Auch in diesem Falle wäre ein Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Einwirkung der Anlage auf die Nachbarschaft durchzuführen (§ 16 BImSchG). Die Beschwerde macht nicht nachvollziehbar geltend, welche Änderungen daraus folgen sollten und inwiefern die Antragstellerin ohne die begehrten Umweltinformationen dadurch schlechter gestellt wäre.

Das Verfahren befindet sich im Übrigen bereits im Stadium der Erörterung, die nach einem ersten – abgebrochenen – Termin im Dezember 2012 nunmehr – nach Vorlage einer umfassenden Immissionsprognose durch die Beigeladene - Ende Februar fortgesetzt werden soll. In diesem Stadium kann die Antragstellerin neue Einwendungen nicht mehr geltend machen. Sie hat auch nicht erläutert, welche konkreten Einwendungen sie fristgerecht erhoben hat und inwiefern die begehrten Umweltinformationen für sie bei der noch ausstehenden Erörterung ihrer Einwendungen von Bedeutung sind. Ihr wiederholtes Vorbringen, sie benötige die Informationen, damit sie im laufenden Genehmigungsverfahren „auf Augenhöhe“ argumentieren könne, lässt nicht erkennen, welche konkreten und unzumutbaren Nachteile sie durch das Fehlen der Informationen über den Genehmigungsstand der vorhandenen, bereits seit mehr als vier Jahren betriebenen Anlage zu gewärtigen hat. Ihrem Vorbringen ist trotz dieses zeitlichen Vorlaufs auch wenig Konkretes darüber zu entnehmen, welche Einwirkungen von der bestehenden Anlage ausgehen und inwieweit damit für die Nachbarschaft die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen überschritten wird. Soweit es vorwiegend um Lärm- und Staubimmissionen geht, sind diese nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin Gegenstand der Fortsetzung des Erörterungstermins, nachdem die Beigeladene u.a. detaillierte Prognosen zur Lärm- und Staubimmissionsbelastung vorgelegt hat. Diese präzisierten Unterlagen können uneingeschränkt auch von der Antragstellerin eingesehen werden. Dass die Anlage der Beigeladenen außerhalb erteilter Genehmigungen und ohne ausreichende Überwachung seitens der zuständigen Behörde betrieben würde, ist gleichfalls nicht substantiiert dargetan. Antragsgegner und Beigeladene haben insoweit vom Vorliegen einzelner Verstöße, jedoch nicht von systematischer Überschreitung des genehmigten Betriebes gesprochen. Die laufende Überwachung sei gewährleistet. Aus dem Beschwerdevorbringen wird danach nicht erkennbar, inwiefern die fehlende vollständige Information über den Genehmigungsstand der vorhandenen Anlage die Antragstellerin daran hindern sollte, die mit der bestehenden Anlage einhergehende Vorbelastung im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens sachgerecht einzubringen.

Nicht ausreichend für das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche überwiegende Interesse ist – wie bereits angesprochen - allein die Rechtmäßigkeit des von der Beigeladenen wegen der geltend gemachten Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in der Hauptsache mit der Klage angefochtenen Umweltinformationsbescheides. Die Beschwerde verwechselt insoweit den Prüfungsmaßstab für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache mit der Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Informationszugang. Die mit der Anordnung des begehrten Sofortvollzuges einhergehende endgültige Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens steht einer bloß summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der anhängigen Klage der Beigeladenen entgegen; insoweit wäre mit Blick auf den Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine umfassende Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich, die eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen durch die vorzeitige Bekanntgabe ausschließt. Für mehrpolige Rechtsverhältnisse, in denen sich – gleichrangig - konkrete Rechtspositionen Privater gegenüberstehen, ist anerkannt, dass sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, grundsätzlich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, richtet und dabei maßgeblich auf die Frage einer Rechtsverletzung des Dritten abgestellt werden darf (vgl. zur Anfechtung der einem Dritten erteilten immissionschutzrechtlichen Genehmigung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – NVwZ 2009, 240). Hierzu merkt der Senat an, dass nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringen ein Erfolg der Klage der Beigeladenen im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen erscheint. Dass eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen bereits Gegenstand einer behördlichen Prüfung vor Erlass des Umweltinformationsbescheides gewesen ist, vermag - schon angesichts der Komplexität des Begriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 1 BbgUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG und des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45.12 –, juris Rn.10 ff.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - . BVerwGE 135, 34, juris Rn. 56) – der gerichtlichen Prüfung nicht vorzugreifen. Das Ergebnis einer solchen gerichtlichen Prüfung ist in der vorliegenden Konstellation nicht vorgezeichnet. Zwar hat die Antragstellerin gerügt, dass die Klage der Beigeladenen nur die Verzögerung der Informatinosgewährung bezwecke und ihre Ausführungen zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den betreffenden Unterlagen wenig Substanz besäßen. Die Beigeladene hat diesbezüglich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen, mit denen sie für die zu den Genehmigungen vom 6. November 2008 und 23. April 2010 gehörigen Unterlagen genau bezeichnet habe, worin sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar enthalten sieht, und darüber hinaus auch für andere von dem Umweltinformationsbescheid umfasste Unterlagen dargelegt habe, weshalb sie schutzwürdige Informationen enthalten. Ein Gehalt dieser Ausführungen der Beigeladenen ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, lässt sich jedoch allein anhand der vom Antragsgegner erstellten Übersicht der Unterlagen (Anlage Ast. 10) nicht abschließend beurteilen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Beigeladene mit der Klage allein strategische Ziele verfolgt; vielmehr steht ihre Berechtigung, die Rechtmäßigkeit des Umweltinformationsbescheides umfassend überprüfen zu lassen, außer Frage. Bei dieser Sachlage muss die Berechtigung ihrer Einwände einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Aus den vorstehenden Gründen haben auch die von der Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, denn sie hat mit der Antragstellung im Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko übernommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).