Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Autoverwertungsanlage; Immissionsrichtwerte;...

immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Autoverwertungsanlage; Immissionsrichtwerte; kurzzeitige Geräuschspitzen; Lage im unbeplanten Innenbereich; Bebauungszusammenhang; faktische Baugebietstypen; Gemengelage von Wohn- und Gewerbenutzung; Schutzbedürftigkeit; Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung; Beanstandungen hinsichtlich des eingeholten Schalltechnischen Gutachtens; Zündung von Airbags und Gurtstraffern; Explosionsgeräusche; Gebietsgewährleistungsanspruch; Beschwerde erfolglos


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 26.02.2014
Aktenzeichen OVG 11 S 57.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 BImSchG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, Nr 6 BImSchVwV 6, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 1 BauNVO, § 3 BauNVO, § 4 BauNVO, § 6 BauNVO, § 43 Abs 6 BauO BY, § 80a Abs 3 VwGO, § 80a Abs 5 VwGO, § 146 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Eigentümer des von ihm selbst und seiner Familie bewohnten Eigenheimgrundstücks L... vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen durch Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2011 gemäß § 4 BImSchG erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Altautos mit einem Jahresdurchsatz von maximal 1.000 Altfahrzeugen (nachfolgend: Autoverwertungsanlage) auf einem nahegelegenen Grundstück in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung mit identischer Adresse. Der Bescheid ist durch Schreiben vom 23. September 2011 für sofort vollziehbar erklärt worden.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch Beschluss vom 31. Juli 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, bei summarischer Prüfung bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des Antragsgegners, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch das Vorhaben nicht hervorgerufen würden:

Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei auf die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm abzustellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei dabei nicht der Immissionsrichtwert für ein faktisches reines Wohngebiet nach Nr. 6.1a) TA Lärm von 50 dB(A) tags heranzuziehen, da die Eigenart der (unbeplanten) näheren Umgebung seines Grundstücks, die, ohne dass es eines Ortstermins bedürfe, bereits anhand der Luftbilder, Pläne und Fotographien in den Akten bestimmbar sei, nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und damit auch nicht einem faktischen reinen Wohngebiet entspreche. Zum Wohngebiet entlang der L... gehöre sein Grundstück angesichts der nicht den Eindruck einer Baulücke vermittelnden Trennung durch einen Grün- und Geländestreifen sowie der hinreichend deutlichen Absetzung von der übrigen unmittelbar an der L... gelegenen Wohnbebauung nicht. Zur näheren Umgebung seines Grundstücks gehöre vielmehr - unabhängig von der genauen Anzahl der dort ansässigen Gewerbebetriebe - ein sich in unmittelbarer Nähe direkt am L... befindliches, gewerblich genutztes, zweigeschossiges Gebäude und das sich hieran anschließende Betonwerk. Eine derartige gewerbliche Nutzung sei weder in reinen Wohngebieten noch in allgemeinen Wohngebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO zulässig. Auch als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO sei die nähere Umgebung des Grundstücks wegen seiner Wohnnutzung nicht anzusehen. Der Annahme eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO stehe entgegen, dass das Betonwerk kein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb sei.

Könne der Antragsteller den für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht in Anspruch nehmen, komme bei summarischer Prüfung eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle von Lärmeinwirkungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Hinblick auf die vorliegende Schallimmissionsprognose des Akustik-Ingenieurbüros D... vom 4. März 2011 (nachfolgend: Schalltechnisches Gutachten) nicht in Betracht. Hiernach ergebe sich für den am Wohnhaus des Antragstellers gelegenen Immissionspunkt 1 unter Berücksichtigung der Vorbelastung ein Beurteilungspegel von 54,7 dB(A), der sogar den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags noch einhalte und erst recht den von 60 dB(A) für Mischgebiete.

Grenzten - wie hier - gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung aneinander, könnten in einer solchen Gemengelage die Immissionsrichtwerte im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme nach der konkreten Schutzbedürftigkeit des Gebiets auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). Hierbei seien Anhaltspunkte u.a. die Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Umfang der Wohn- und Gewerbebebauung, die Ortsüblichkeit der Geräusche und die zeitliche Abfolge der zuerst verwirklichten Nutzung. Ohne dass es hier der Entscheidung bedürfe, welcher Mittelwert letztlich zu bilden sei, wäre dies bereits nach der Lage des Grundstücks in unmittelbarer Umgebung des genannten gewerblich genutzten Gebäudes und des Betonwerks, auch wenn dies im Laufe der Zeit vergrößert worden sein sollte, ein Zwischenwert, der dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete jedenfalls angenähert sei.

Die gegen das Schalltechnische Gutachten gerichteten Einwände des Antragstellers könnten dessen Richtigkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in Zweifel ziehen. Die Annahme eines zu hoch gegriffenen Wertes der Vorbelastung im Falle einer tatsächlichen Messung anstelle der erfolgten Berechnung hätte nur zu einer den Antragsteller nicht belastenden Reduzierung des Beurteilungspegels geführt. Die beim Betrieb der Autoverwertungsanlage zu erwartenden Lärmbelastungen einschließlich von Impulszuschlägen sowie des An- und Abfahrverkehrs seien hinreichend berücksichtigt und ein Spitzenpegel von 82,7 dB(A), der das Schutzniveau für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet einhalte, zutreffend berechnet worden, ohne dass diese Feststellungen vom Antragsteller substantiiert angegriffen worden seien. Hinsichtlich dessen Beanstandungen wegen der Nichtberücksichtigung des geräuschintensiven Zündens der Gurtstraffer und der Airbags sowie der Vergleichbarkeit mit einem Metallbaubetrieb trotz Fehlens derartiger explosionsartiger Geräusche dort sei auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in der ergänzenden Schalltechnischen Stellungnahme des Gutachters vom 16. Dezember 2011 zu verweisen.

Ein konkreter Immissionsgrenzwert habe nicht zum Bestandteil der Genehmigung gemacht werden müssen, im Übrigen könne im Falle einer späteren Feststellung der Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts beim Betrieb der Anlage nachträglich eine Anordnung nach § 17 BImSchG verlangt werden. Auf die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften etwa im Hinblick auf die Schadstoffbelastungen der Halleninnenluft oder den Umgang mit Gefahrenstoffen könne sich der Antragsteller auch nicht mittelbar berufen.

Auch eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauplanungsrechts sei nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bestehe schon mangels Existenz eines dortigen Bebauungsplans mit Festsetzung einer Gebietsart hierin und der bereits erfolgten Feststellung, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers keinem derartigen Gebiet entspreche, nicht. Das (nachbarschützende) Gebot der Rücksichtnahme sei angesichts der dortigen Vorprägung durch das Betonwerk nicht verletzt. Ein Verstoß gegen die Regelungen zur Stellplatzanordnung in § 43 Abs. 6 BbgBO sei mit Blick auf das vorliegende Schalltechnische Gutachten nicht ersichtlich. Die Einwendungen gegen das Brandschutzkonzept griffen nicht durch bzw. seien unsubstantiiert. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründe kein Abwehrrecht, wenn - wie vorliegend - bereits hinreichende drittschützende Regelungen einfachen Rechts wie hier § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und das Rücksichtnahmegebot existierten.

II.

Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 31. Juli 2012 hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Vorab ist, auch wenn das seitens des Antragstellers nicht beanstandet worden ist, darauf hinzuweisen, dass sich die streitgegenständliche immissionsrechtliche Genehmigung im Bescheid vom 12. Juli 2011 auf den Standort L... bezieht und nicht auf den in Ziffer I. des Bescheids benannten „Standort F...“. Letzteres ist der - andernorts in G... gelegene - Wohnsitz der Beigeladenen und Betriebssitz ihres bisherigen Kfz-Betriebs „A...“. Dass es sich hierbei lediglich um eine evidente und - auch mangels Verwechselungsgefahr - unschädliche Falschbezeichnung handelt, ergibt sich bereits daraus, dass der genaue Standort der Autoverwertungsanlage im Anschluss an den genannten angeblichen Standort in der Feldstraße 4 mit „Gemarkung G...“ näher und - jedenfalls im Wesentlichen (das äußerste nördliche Segment der Halle liegt auf einem durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 2010 durch die Beigeladenen ebenfalls erworbenen Trennstück des angrenzenden Flurstücks 8...) - zutreffend konkretisiert wird. Für diese F... wurde auch der streitgegenständliche immissionsrechtliche Genehmigungsantrag vom 22. Dezember 2010 gestellt (vgl. die diesem Antrag beigefügten, sich auf diesen Standort beziehenden und nach den Hinweisen - Ziffer 1 - als Bestandteil der Genehmigung anzusehenden Antragsunterlagen: Anlagen- und Betriebsbeschreibung, topographische Karte mit Standortkennzeichnung; zudem die Lagepläne mit dem Übersichtsplan über die Betriebseinheiten und die Bauantragsformulare, die den Standort der Autoverwertungsanlage am L..., auf allen drei Flurstücken mit der Halle und den Außenbereichen im Detail darstellen). Der Genehmigungsbescheid verweist darüber hinaus aber auch noch an anderer Stelle (vgl. Seite 9 zu Ziffer 5.1 und Seite 15 Absatz 4) auf die zutreffende örtliche Lage bzw. den Standort der geplanten Autoverwertungsanlage, worauf sich im Übrigen auch das Schalltechnische Gutachten vom 4. März 2011 für den „L...“ bezieht. Schließlich benennt auch der „Bescheid zur sofortigen Vollziehung“ des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids vom 23. September 2011 die zutreffende dortige Standortadresse.

a) Zur Beschwerdebegründung macht der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. September 2012 zunächst im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Lärmbelastung die ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens deutlich überschrittenen Immissionsrichtwerte für ein faktisches reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags heranziehen und dies im Rahmen der beantragten und auch erforderlichen Inaugenscheinnahme mittels Ortstermins feststellen müssen. Denn sein Grundstück gehöre, wie die beigefügten örtlichen GeoPortal-Ausdrucke belegten, nach der vorliegend maßstabbildenden näheren Umgebung zum reinen Wohngebiet entlang der L.... Die verwaltungsgerichtliche Annahme seiner Abtrennung durch einen Grün- und Geländestreifen sei verfehlt, da die insoweit im Luftbild sichtbare geringe Zahl von Bäumen und Sträuchern lediglich Teil der zu Erholungszwecken dienenden, unmittelbar aneinander angrenzenden und teilweise recht großzügigen Gärten sei, sich derartige Anpflanzungen überall in diesem Wohngebiet befänden und dieser Grünstreifen deshalb - insbesondere bei fehlender Belaubung im Winter - eine städtebauliche relevante „Zäsur“ nicht begründen könne. Eine solche werde vielmehr durch den L... begründet, der die dargelegte reine Wohnnutzung von der (nordöstlich gelegenen) gewerblichen bzw. industrieartigen Nutzung scharf und ohne Übergangsbereich abgrenze.

Diese Ausführungen stellen die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass auf die Immissionsrichtwerte für ein faktisches reines Wohngebiet nach Nr. 6.1a) TA Lärm von 50 dB(A) tags hier nicht abzustellen sei, da die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung und damit auch nicht einem faktischen reinen Wohngebiet entspreche, nicht durchgreifend in Frage.

Gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind Gebiete, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen - das ist vorliegend mangels Existenz eines dortigen Bebauungsplans ebenso unstreitig wie die Zugehörigkeit des Wohngebiets L... und des Gewerbegebiets zum Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB -, gemäß Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dabei auf die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sowie die Zuordnung zu einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung abzustellen und zu prüfen, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne einer den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Wohnbebauung zum Wohngebiet Linden- und Waldstraße besteht, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden (Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl., Band 4, B 3.6, N. 6 - 6. BImSchVwV (TA Lärm) - Rz. 46, 47 und 55; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand 1. April 2013, Band IV, Nr. 6 TA Lärm 3.1 Rz. 13 bis 15 m.w.N.; vgl. auch Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, Kommentar, 7. Auflage, § 34 BauGB Rz. 66 bis 73 und 120 ff.).

Im Streit steht ausweislich der Beschwerdebegründung vielmehr lediglich die tatsächliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück des Antragstellers mangels Zugehörigkeit zur Wohnbebauung entlang der L... nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet liege. Seine ablehnende Auffassung hatte das Gericht unter Heranziehung der in den vom Antragsgegner überlassenen Vorgängen befindlichen Luftbilder, Pläne und Fotographien (vgl. insbesondere den mit Schriftsatz vom 16. November 2011 eingereichten Verwaltungsvorgang) - nach Auffassung des Senats zutreffend - damit begründet, dass das Grundstück des Antragstellers durch einen Grün- bzw. Geländestreifen, der nicht lediglich den Eindruck einer Baulücke vermittele, von diesem Wohngebiet entlang der L... getrennt liege, d.h. die Wohnbebauung an diesem Grünstreifen abreiße. Dafür, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers hiervon hinreichend deutlich absetze, spreche auch, dass sich die übrige Wohnbebauung unmittelbar entlang der L... befinde, während sein Wohnhaus (nach hinten) versetzt liege.

Diese insbesondere durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbilder hinreichend belegte und vom Senat geteilte Einschätzung wird durch die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Ausdrucke aus dem GeoPortal vom 13. September 2012 (Anlagen sBAst 1 bis 4 - Gerichtsakte Bl. 298 ff.) nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Insbesondere das Luftbild (Anlage sBAst 4) zeigt einen deutlich ausgeprägten, den Eindruck einer Trennung vermittelnden Grünstreifen zwischen dem auf den Flurstücken 146/7 und 432 stehenden Wohnhaus des Antragstellers - ein Anfang 2010 auf dem letztgenannten Flurstück genehmigter Anbau ist zwischenzeitlich offensichtlich errichtet worden - und der Wohnbebauung entlang der L.... Ferner lässt es eine gegenüber den anderen Wohnhäusern deutliche Versetzung von der L... weg bei ansonsten fehlender Anschlusswohnbebauung erkennen. Dies bewirkt eine deutliche Separierung vom Wohngebiet L..., die einen - den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden - Bebauungszusammenhang ausschließt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37/05 -, juris Rz. 3 m.w.N.).

Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der trennende Grünstreifen bestehe aus orts- und gartentypischen Bäumen und Sträuchern, insbesondere im Winter bei fehlender Belaubung bestünden „weitere Einsichten“. Denn dies, mithin die Art der die Trennung bewirkenden Pflanzen und die nach Jahreszeiten veränderten Sichtmöglichkeiten, stellen die gegenüber der Wohnbebauung entlang der L... „solitäre“ Lage des Wohnhauses des Antragstellers nicht in Frage. Nichts anderes gilt für seine Behauptung, innerhalb des Wohngebietes L... gebe es teils recht großzügige Gärten. Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die vorliegenden Luftbilder nichts für eine - der hier bestehenden Abtrennung durch einen derart ausgeprägten Grünstreifen - vergleichbare Situation anderer Grundstücke in der näheren Umgebung hergeben. Angesichts dessen bedurfte es - und bedarf es auch weiterhin - im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Inaugenscheinnahme durch Ortsbesichtigung bzw. weiterer Sachaufklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37/05 -, juris Rz. 4).

Die deutliche, eine Zugehörigkeit zum Wohngebiet entlang der L... ausschließende Separierung seines Grundstücks wird auch nicht durch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, frühere Grundstücksmieter hätten auf dem benachbarten Flurstück 147/1 eine Garage errichtet - hieran habe sich bis 1995 auch ihr Briefkasten befunden - und als Zufahrt zum Grundstück immer die Einfahrt zur L... genutzt. Denn abgesehen davon, dass das lange zurückliegende Bestehen einer Zufahrt auch von der L... und eines früheren Briefkastens an einer Garage angesichts der unstreitigen aktuellen Anbindung an den L..., die sich auch in der Wohnadresse des Antragstellers niederschlägt, für die maßgebliche heutige Einschätzung bedeutungslos ist, kommt es hierauf für die Frage, ob das Grundstück des Antragstellers nach dem maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Eindruck zum Wohngebiet entlang der L... gehört oder ob der Grünstreifen eine städtebauliche „Zäsur“ begründet, nicht an. Nichts anderes gilt für das Vorbringen des Antragstellers, sein Grundstück werde mit Wasser und Strom von der L... erschlossen.

Gegen eine Zugehörigkeit des Grundstücks des Antragstellers zum Wohngebiet L... spricht schließlich auch, dass der Flächennutzungsplan für den Bereich, in dem es gemeinsam mit den benachbarten Gewerbeflächen gelegen ist, eine „gewerbliche Baufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO und keineswegs eine „Wohnbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO darstellt und hierauf bei Fehlen anderer Bestimmungen - wie vorliegend - zurückgegriffen werden darf (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rz. 47 m.w.N.).

Vermag das Beschwerdevorbringen die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass das Grundstück des Antragstellers nicht zum Wohngebiet entlang der L... gehört, nicht in Frage zu stellen, kann dahinstehen, ob es sich dabei um ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO handelt - dies wird seitens des Antragsgegners im Hinblick auf das dortige Musikhaus L... und die Firma Q... mit der Begründung bestritten, diese seien als der Versorgung eines größeren Einzugsbereichs dienende Läden/Betriebe in diesem Gebietstypus unzulässig - oder lediglich ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Der für Letzteres gemäß Nr. 6.1d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags wäre nach dem im Schalltechnischen Gutachten festgestellten Beurteilungspegel von 54,7 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt 1) im Übrigen schon nicht überschritten.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus unsubstantiiert behauptet, der L... begründe die erforderliche städtebauliche „Zäsur“, die eine scharfe Abgrenzung zwischen den verschiedenen Baugebieten klar zum Ausdruck bringe, nämlich die reine Wohnnutzung einerseits und eine gewerbliche bzw. industrieartige Nutzung andererseits, setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht, wie erforderlich, mit den Gründen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander, wenn es dort heißt, es komme „der Zuwegung zum Betonwerk über den auch das Grundstück des Antragstellers erschließenden L... keine die Zugehörigkeit zu der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung ausschließende trennende Wirkung zu wie etwa breiten oder stark befahrenen Straßen (vgl. hierzu BVerwG …)“.

b) Zur Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller im Schriftsatz vom 14. September 2012 weiterhin vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gemengelagesituation und der diesbezüglichen Erhöhung auf einen geeigneten Zwischenwert könnten nicht überzeugen, da dem Gewerbestandort angesichts fehlender Größe und in Relation zu dem angrenzenden Kleingartengebiet auf der einen und der Wohngebietsfläche auf der anderen Seite kein solches die Umgebung prägendes Gewicht zukomme, dass er bereits für sich gesehen städtebauliche Relevanz aufweise und als faktisches Gewerbegebiet einzustufen wäre. Zudem sei die streitgegenständliche Fläche bereits seit Jahren nicht mehr genutzt worden. Ferner seien die durch die Autoverwertungsanlage entstehenden Lärmimmissionen auch an diesem Gewerbestandort nicht als ortsüblich anzusehen. Schließlich sei die Wohnnutzung auf seinem Grundstück durch die Errichtung des Eigenheimes 1955 und den Erwerb durch seine Eltern 1974 auch bereits früher verwirklicht worden als die benachbarte gewerbliche Nutzung. Jedenfalls habe sich die G... Betonwerk erst 1993 dort angesiedelt, vorher habe es an diesem Standort kein Gewerbe dieses Umfangs gegeben.

Auch dieses Vorbringen vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

Dabei mag offen bleiben, ob die im gerichtlichen Beschluss angenommene Bildung eines geeigneten Zwischenwerts durch Erhöhung der Immissionsrichtwerte für die zum Wohnen dienenden Gebiete nach Nr. 6.7 TA Lärm vorliegend überhaupt in Betracht kommt. Denn das setzt jedenfalls nach dem Wortlaut der Regelung - neben der Erforderlichkeit - eine Gemengelage infolge Aneinandergrenzens von gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten und zum Wohnen dienenden „Gebieten“ voraus. Dass das Grundstück des Antragstellers innerhalb eines reinen Wohngebiets liegt, hatte das Verwaltungsgericht unmittelbar zuvor jedoch ausdrücklich verneint - dies wird nach den obigen Darlegungen mit der Beschwerde auch nicht mit Erfolg in Frage gestellt - und eine durch gewerbliche Nutzung geprägte nähere Umgebung festgestellt. Ferner hatte es ausgeführt, es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks einem der in der Baunutzungsverordnung genannten „Baugebiete“ entspreche. Ob in einem solchen Fall auch bei Angrenzen nur eines Wohngrundstücks an ein gewerblich oder industriell genutztes Gebiet wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gleichwohl Nr. 6.7 TA Lärm anzuwenden ist (so Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rz. 59, 70a ff.), mag dahinstehen.

Denn das Verwaltungsgericht hatte unmittelbar vor seinen diesbezüglichen Ausführungen zur Erhöhung eines Immissionsrichtwerts bei Vorliegen einer solchen Gemengelage beanstandungsfrei festgestellt, dass das Grundstück des Antragstellers jedenfalls nicht in einem reinen Wohngebiet liege und der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens, das einen Beurteilungspegel von 54,7 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt 1) errechnet habe, eingehalten werde. Unter diesen Umständen besteht hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers jedoch schon keine Veranlassung, sich mit der Frage der Erhöhung des Immissionsrichtwertes über den Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet überhaupt zu befassen. Insofern dürften die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bildung eines erhöhten Zwischenwertes bei Vorliegen einer Gemengelage auch nicht entscheidungstragend sein, wofür auch der Umstand spricht, dass die Entscheidung über dessen Höhe ausdrücklich offen gelassen wird.

Im Übrigen wären die genannten Darlegungen zur Beschwerdebegründung aber auch in der Sache nicht geeignet, die Annahmen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss, dass ein zu bildender Zwischenwert dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach Nr. 6.1c) TA Lärm von 60 dB(A) tags jedenfalls angenähert sein müsste, weil das Grundstück des Antragstellers in unmittelbarer Nähe zu einem gewerblich genutzten zweigeschossigen Gebäude und zu einem seit Jahren vorhandenen Betonwerks liege, als in der Sache verfehlt anzusehen:

Dass dieser Gewerbebereich nach seiner - insbesondere auch aus den Luftbildern ersichtlichen - Größe städtebaulich irrelevant sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Auch hat der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass dieser Bereich im Flächennutzungsplan weiterhin und seit langem als „gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen ist. Auf die (Größen-)Relation zu den westlich bzw. südwestlich gelegenen Wohngebieten von G... bzw. den östlichen Kleingartenbereich kommt es nicht an.

Dass der Gewerbestandort auch weiterhin in erheblichem Umfang als solcher genutzt wird, erscheint nicht zweifelhaft. Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen im Schreiben des Landkreises Spree-Neiße, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 21. Oktober 2011 nebst Anlage „Auszug aus dem Gewerberegister“ und die hierbei vorgelegten, kurz zuvor gefertigten Fotos zu verweisen (vgl. den Verwaltungsvorgang, der mit Schriftsatz vom 16. November 2011 nachgereicht wurde). Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 auf die Einstelllung des Betriebs durch einige in diesem Auszug genannten Unternehmen hingewiesen und dies auch belegt, das stellt die weitere Nutzung des Gewerbestandorts, die im Übrigen auch im Rahmen der Ausführungen zur „Vorbelastung“ des Schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegt wird, nicht in Frage. Für das Betonwerk hat der Antragsgegner die Fortsetzung des Betriebs zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 dargelegt. Ob die streitgegenständliche Fläche selbst in den letzten Jahren gewerblich genutzt wurde, ist dabei unerheblich.

Auf die Behauptung, die durch die Autoverwertungsanlage entstehenden Lärmimmissionen seien an diesem Gewerbestandort nicht als ortsüblich anzusehen, kommt es schon nicht an. Denn die Zulässigkeit der hiervon ausgehenden Lärmimmissionen beurteilt sich gerade nach den Regelungen in der TA Lärm.

Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerde zur zeitlichen Priorität der Wohnnutzung auf seinem Wohngrundstück bzw. des Erwerbs durch seine Eltern im Jahre 1974 kann auf die jedenfalls im Wesentlichen unwidersprochenen gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 21. November 2012 verwiesen werden. Danach war das Betonwerk ab 1958 zunächst von Herrn G..., dem früheren Eigentümer auch des Wohngrundstücks des Antragstellers (vgl. den mit der Beschwerde als Anlage sBAst 5 vorgelegten vermögensrechtlichen Bescheid vom 17. April 2000, mit dem dessen Restitutionsantrag wegen redlichen Erwerbs durch die Eltern des Antragstellers abgelehnt wurde) und nach dessen Flucht 1961 vom VEB Kreisbaubetrieb Guben betrieben worden. Nach der Wende hat Herr G... den Betrieb erneut übernommen und ausgebaut.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 darüber hinaus erstmals geltend macht, weder für das Betonwerk noch für das zweigeschossige gewerbliche Gebäude am L... („Sozialgebäude“) gebe es (bau- oder immissionsrechtliche) Genehmigungen, kann das vorliegend schon mangels entsprechenden Vorbringens innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen dürfte diese Annahme nach den Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen seiner - insoweit unwidersprochen gebliebenen - Stellungnahme vom 1. Februar 2013 unzutreffend sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass das angebliche Fehlen derartiger Genehmigungen für die Frage des Gebietscharakters von Bedeutung wäre.

c) Zur Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller im Schriftsatz vom 14. September 2012 weiterhin vor, die Immissionsprognose im Schalltechnischen Gutachten sei unrichtig, da in der Autoverwertungsanlage regelmäßig und in großer Zahl Airbags auszubauen seien, der Treibsatz einer Airbag-Einheit pyrotechnisch funktioniere und unter die Regelungen des Sprengstoffgesetzes falle, so dass für die Zündungen nach Anlage A.1.6 TA Lärm die Richtlinie VDI 3745 Blatt 1 für „Schießgeräuschimmissionen“ habe zugrunde gelegt werden müssen. Das ist, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich diese Richtlinie mit Schießgeräuschen von (bestimmten) Waffen befasst. Auch hat der Antragsteller dieses Vorbringen weder substantiiert noch zumindest glaubhaft gemacht, dass ein Sachverständigenbüro - wie behauptet - eine solche Auskunft gegeben habe. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass auch insoweit die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden, zumal der ergänzenden Schalltechnischen Stellungnahme des Gutachters vom 16. Dezember 2011 das Vorbringen des Antragstellers zur Auslösung von Explosionen durch den Ausbau von Gurtstraffern und Airbags zugrunde lag, es sich hiermit detailliert befasst und der Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung an seiner Bewertung im Schalltechnischen Gutachten festhält.

Soweit der Antragsteller ferner auf eine Studie zur Schalldruckbelastung von PKW-Insassen durch Airbags verweist, ist schon nicht ersichtlich, dass die dortigen Untersuchungsergebnisse betreffend den unter Umständen gesundheitsschädlichen Schalldruck im (geschlossenen) Innenraum eines Fahrzeugs für die vorliegend maßgebliche Beurteilung am Immissionspunkt 1 vor dem Wohnhaus des Antragstellers übertragen werden können. Dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Belastungen an der Grenze seines Grundstücks am größten wären, ist entgegenzuhalten, dass maßgeblicher Immissionsort bei bebauten Grundstücken ein Messpunkt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes ist (Anhang A.1.3 zu Nr. 2.3 TA Lärm; Feldhaus/Tegeder, a.a.O.m Rz. 17, 19).

Der weitere Vorhalt des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei ungeachtet der Entstehung wesentlich höherer Schallleistungspegel durch solche Explosionen in Höhe von 160 dB(A) beim Betrieb der Autoverwertungsanlage unreflektiert der Darlegung des Gutachters in seiner ergänzenden Schalltechnische Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 hinsichtlich einer Vergleichbarkeit der Lärmimmissionen mit einem Metallbaubetrieb, in dem Trennschleifer genutzt würden, wodurch ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) entstehe, gefolgt, verkennt, dass der Gutachter durchaus von einem Innenpegel im Fahrzeug von 160 dB(A) ausgeht und hieraus den relevanten Schallleistungspegel von 83 dB(A) errechnet, d.h. den Wert, der unter Berücksichtigung der Absorptionsflächen und Schalldämmmaße der Begrenzungsflächen des Fahrzeugs nach außen abgestrahlt wird. Warum diese Vorgehensweise unrichtig sein soll und das Gericht diesen Berechnungen nicht folgen durfte, legt der Antragsteller nicht dar.

Soweit er ausführt, die vom Gutachter festgelegten Rahmenbedingungen (Fahrzeug steht in einer geschlossenen Halle, geschlossene Türen und Fenster etc.) fänden sich so nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids wieder, mangels solcher Nebenbestimmungen sei es möglich, die Airbags und Gurtstraffer an der Grenze zu seinem Grundstück zu zünden, übersieht er, dass nach dem - mit den zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Antragsunterlagen - vorgelegten Betriebskonzept (Aktenordner Antrag Bl. 159, 167 und 168) die Demontage der Fahrzeuge ausschließlich innerhalb der Halle erfolgen soll und auf den Vorschlag des Gutachters im Schalltechnischen Gutachten (Ziffer 3.5.2 am Ende) zwecks Beschränkung der Geräuschbelastung für die Anwohner auf ein Mindestmaß durchaus die Nebenbestimmung 4.1 in die Betriebsgenehmigung aufgenommen wurde, dass während der Durchführung geräuschintensiver Tätigkeiten das Hallentor zu schließen sei.

Unzutreffend ist die Annahme in der Beschwerdebegründung, das Gericht sei auf die Vielzahl der kurzzeitigen Geräuschspitzen durch die Explosionen, die Einwürfe von Materialien in den Container, das Aufeinandersetzen von Autos usw. überhaupt nicht eingegangen. Insoweit ist auf die gerichtlichen Ausführungen hierzu ab Seite 7 letzter Absatz bis auf Seite 9 Absatz 1 des Beschlussabdrucks zu verweisen.

d) Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, das Gericht habe hinsichtlich der Schadstoffbelastung der Luft mit seinem Hinweis, dass die Feststellungen des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 18. Mai 2011 nur die Halleninnenluft beträfen, übersehen, dass diese Abluft mangels vorgesehenen Einbaus von speziellen Lüftungssystemen auch sein Grundstück betreffen könne, übersieht er, dass die Nebenbestimmung Ziffer 3.7 des Genehmigungsbescheids betreffend den Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung vorsieht, wonach in Abhängigkeit von deren Ergebnis lüftungstechnische Maßnahmen zur Erfassung an der Entstehungsstelle und Abführung der schadstoffbelasteten Rauche festzulegen und zu überprüfen sind.

e) Das Vorbringen des Antragstellers, er könne sich auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB berufen, da sein Grundstück nach der Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspreche und die seit Jahren ungenutzte Halle auf dem streitgegenständlichen Grundstück und dieses selbst dem Außenbereich zuzuordnen sei, geht nach den obigen Ausführungen von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

f) Soweit die Beschwerde erneut die Verletzung des Rücksichtnahmegebots und einen Verstoß gegen die Stellplatzregelung in § 43 Abs. 6 BbgBO rügt, wird nichts dargelegt, was die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 12 und 13 des Beschlussabdrucks) in Frage zu stellen und Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen vermag.

g) Auch das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14. September 2012, die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei verfehlt, wenn auf erhebliche Vorleistungen finanzieller Art der Beigeladenen verwiesen werde, da es diese nicht gebe, vermag Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht hierauf nur am Rande („zumal“) abgestellt und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vorrangig darauf gestützt hat, dass es der Genehmigungsinhaberin nicht zuzumuten sei, bis zum Abschluss möglicher Gerichtsverfahren mit der Verwirklichung des Vorhabens zu warten, wenn der Rechtsbehelf - wie vorliegend - offensichtlich erfolglos bleiben wird. Das ist - nach den obigen Ausführungen auch in der rechtlichen Einschätzung - nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004, Ziffer II.1.5, II.2.2 und II.19.2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).