Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
Mit der Berufung hat der Kläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) sein Begehren, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten festzustellen, dass die Restsymptomatik nach operativ behandeltem Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links im Jahr 1986 in Form eines chronischen Lumbalsyndromes Folge eines Arbeitsunfalles vom August 1980 ist, weiterverfolgt.
Der Gerichtsbescheid des SG Potsdam vom 06. Juli 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2004 erweisen sich als rechtswidrig, soweit darin die Feststellung eines Arbeitsunfalles vom August 1980 abgelehnt worden ist. Denn der Kläger kann im Wege der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 27. Juni 2006 – B 2 U 77/06 B - und Urteil vom 15. Februar 2005 – B 2 U 1/04 R –, jeweils in Juris) die Feststellung eines Arbeitsunfalles vom 03. August 1980 verlangen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der bei ihm bestehenden Restsymptomatik nach operativ behandeltem Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links im Jahr 1986 in Form eines chronischen Lumbalsyndromes als einer durch den Arbeitsunfall vom 03. August 1980 hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) liegen jedoch nicht vor. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
Der vom Kläger erhobene Anspruch beurteilt sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der geltend gemachte Unfall bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997 eingetreten war (Artikel 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes, §§ 212, 215 Abs. 1 SGB VII). Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gilt allerdings nicht für Unfälle, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach der RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO). Das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen im August 1980 in der ehemaligen DDR ist der Beklagten als einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst im Zusammenhang mit dem im Jahre 2001 gestellten Antrag auf Entschädigung seines Wirbelsäulenleidens als BK bekannt geworden.
Nach § 547 RVO werden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom Träger gewährt, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540, 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (st. Rspr. zu §§ 548, 550 RVO: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56 und § 550 Nr. 35).
Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist dagegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen, so dass hierfür grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (vgl. hierzu Urteile des BSG in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 m. w. N., SozR 2200 § 551 Nr. 1 und SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG in Breithaupt 1963, 60, 61). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands nach §§ 539 ff RVO, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden, die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale und das Bestehen länger andauernder Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Arbeitsunfalls muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens, z. B. bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt, oder direkt, z. B. bei einer Amputationsverletzung, ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/07 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Da Verschulden bei der Prüfung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlich ist, weil verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt (§ 7 Abs. 2 SGB VII), erfolgt im Sozialrecht diese Unterscheidung und Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; ständige Rechtsprechung vgl. u. a. Urteile des BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 sowie vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.).
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (vgl. u. a. BSG in SozR Nr. 69 zu § 542 a. F. RVO; BSG in SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Anm. 1.3.6.1). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG in SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSG in SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 75; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG in SozR 2200 § 589 Nr. 10; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – a. a. O.).
Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSG in SozR 4-2200 § 589 Nr. 1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es zwar für ein Unfallereignis am 15. August 1980 am Vollbeweis. Denn eine nach den Vorschriften der DDR erforderliche Feststellung (Anerkennung) eines Arbeitsunfalles vom 15. August 1980 durch die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) des VEB (K) Bau K W (vgl. § 222 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 <GBl. I S. 185> i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 14. November 1974 <GBl. I Nr. 58 S. 531>) liegt nicht vor. Zudem reicht allein der Umstand, dass der Zeuge P H in seiner schriftlichen Erklärung vom 26. Juni 2003 bestätigt, dass der Kläger an diesem Tag beim Waggonentladen einen Arbeitsunfall hatte, hierfür nicht aus. Schließlich wird dessen Aussage durch die zeitnah zu dem behaupteten Unfallgeschehen erstellten Dokumente, wie die Aufzeichnungen in der Patientenakte der Nervenklinik T sowie die darin enthaltene Unfallmeldung des Betriebes vom 22. August 1980, widerlegt. Der Senat sieht die vom Kläger (und dem Zeugen P H) im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zunächst vorgenommene zeitliche Zuordnung des Unfallgeschehens zum 15. August 1980 als dem Zeitablauf und der durch fehlenden Besitz von Unfalldokumentationen erschwerten Erinnerungsvermögen geschuldet an, zumal der 15. August 1980 als Beginn der Behandlung in der Nervenklinik T und der Arbeitsunfähigkeit (vgl. SVA) sich als Anknüpfungspunkt für die Erinnerung anbot.
Jedoch sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalles des Klägers am 03. August 1980 erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus den zeitnah erstellten Dokumenten in der Patientenakte des Klägers der ehemaligen Nervenklinik T.
Zunächst liegt eine ordnungsgemäße Unfallmeldung (amtlicher Vordruck des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR) des Arbeitgebers - VEB (K) Bau K W - vom 22. August 1980, gerichtet an den Bezirksvorstand des FDGB – Arbeitsschutzinspektion – L vor. Darin wird als Zeitpunkt des Unfalls der 03. August 1980 um 15:20 Uhr bei einem Arbeitsbeginn des Klägers um 14:00 Uhr und als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der 21. August 1980 aufgeführt. Zum Unfallhergang wird dort geschildert: „Im Rahmen der Wochenendentladebereitschaft wurden durch Mitglieder der Brigade S am 03. August 1980 (Sonntag) 40 t Gasbetonmontagesteine (Gewicht pro Stück ca. 20 kg) per Hand entladen. Bei der Entladung eines Steines rutschte ich ab, trat zurück und verspürte plötzlich in der linken Hüfte einen durchziehenden Schmerz, der durch das linke Bein bis zum Fuß seine Fortsetzung fand. Zur Zeit der Verunfallung war nicht abzusehen, dass dieser Unfall zu einer Krankschreibung führen würde. Die Entladearbeit wurde bis gegen 22:00 Uhr durchgeführt.“ Als Unfallursache wird mitgeteilt: „Unebenheit der Standfläche durch Entladeabfall.“ Als Zeugen sind „Brigadier H S und Maurer W R“ und als Verantwortlicher für die Unfalluntersuchung „O S OBL II Bauleiter“ benannt. Unterschrieben ist die Unfallmeldung von Herrn S, den Zeugen S und R und einer nicht zu entziffernden weiteren Person, dem Kläger sowie dem Betriebsleiter (Name ist nicht erkennbar).
Zwar fehlt es auch für das zuvor geschilderte Geschehen an einer – eindeutigen - Feststellung (Anerkennung) eines Arbeitsunfalles durch die BGL des VEB (K) Bau K W, denn die Rubrik 23 der Unfallmeldung „Als Arbeitsunfall – anerkannt – nicht anerkannt (von der BGL bzw. von der Verwaltung zu entscheiden)“ ist von einer nicht näher identifizierbaren Person unterschrieben, ohne dass das Nichtzutreffende durchgestrichen worden ist. Dies steht einer eigenständigen Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles durch das Gericht bzw. den Unfallversicherungsträger aber nicht entgegen. Die weiteren, vor Eingang der Unfallmeldung erfolgten Aufzeichnungen in der Patientenakte der Nervenklinik T bestätigen ein Unfallgeschehen beim Waggonentladen am 03. August 1980. So wird in den handschriftlichen Aufzeichnungen der behandelnden Ärzte vom 15. August 1980 als Ursache der Beschwerden nach der Schilderung des Klägers aufgeführt: „Am 03. August 1980 beim Waggonabladen plötzlich einschießende Schmerzen, Bereich linkes Gesäß, linkes Bein bis linker Oberschenkel, Wade, Fuß … Beschwerden bis jetzt unverändert. …. 1970/72 als Dreher gearbeitet – wegen Rückenbeschwerden Beruf gewechselt.“ Ebenso findet sich bei den handschriftlichen Notizen zur Aufnahmeuntersuchung vom 28. August 1980 die Darstellung: „Am 03. August 1980 beim Abladen von Gasbetonsteinen bzw. beim Anheben eines Steines plötzlich scharfer einschießender Schmerz in der LWS, Gesäß, …. Die Schmerzen seien nicht abgeklungen, hätten in den nächsten 3 Wochen noch an Intensität zugenommen, am 21. August 1980 starke Zunahme der Schmerzen, habe kaum noch aufstehen können.“
Unter Zugrundelegung dieser zeitnahen Angaben, insbesondere in der von Zeugen des Geschehens unterschriebenen offiziellen Unfallmeldung vom 22. August 1980, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall am 03. August 1980 als erfüllt anzusehen:
Zweifellos gehörte das Entladen von Baumaterialien (Gasbetonsteinen mit einem Gewicht von 20 kg pro Stück) im Rahmen der Wochenendbereitschaft am 03. August 1980 zu den Arbeitsaufgaben des Klägers, d. h. seiner versicherten Tätigkeit (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) als Bauleiter beim VEB (K) Bau K W, was durch die Angaben des Zeugen P H im Erörterungstermin des SG Potsdam vom 27. Februar 2009 im Verfahren S 12 U 145/02 nochmals bekräftigt wird. Hierbei ereignete sich auch ein Unfall, d. h. ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Denn für einen Unfall ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, so dass auch alltägliche Vorgänge genügen können. Die Definition des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses dient vor allem der Abgrenzung zu inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zur vorsätzlichen Selbstschädigung (vgl. BSG, Urteile vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – und 09. Mai 2006 – B 2 U 26/04 R -, jeweils in juris). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch das gewollte Anheben einer schweren Last – wie hier das Anheben, Tragen und Absetzen von 20 kg schweren Gasbetonsteinen -, welches zu einer Gesundheitsschädigung führt, ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne des Unfallbegriffes des § 548 Abs. 1 RVO bzw. des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sein kann (vgl. Ziegler in LPK-SGB VII, 2. Aufl., Randnr. 29 zu § 8). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass gemäß der Unfallmeldung vom 22. August 1980 der Kläger beim Entladen eines Gasbetonsteines wegen der Unebenheit der Standfläche abrutschte. Beim Kläger bestand, wie von den behandelnden Ärzten in der Nervenklinik T aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchungen vom 15. August und 28. August 1980 und den hierbei erfolgten Angaben des Klägers diagnostiziert, ab dem 03. August 1980 eine Wurzelreizsymptomatik der Nervenwurzeln L5 und S1 links, d. h. ein Gesundheits(erst)schaden. Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass dieses lumbale Wurzelreizsyndrom durch den Abladevorgang mit Abrutschen unter Last wesentlich verursacht worden ist. Dafür spricht zum Einen schon der enge zeitliche Zusammenhang, denn es zeigte sich sofort nach dem Abrutschen mit der Last und dem dadurch bedingten „Zurücktreten“ (Ausgleichsbewegung) ein in die linke Hüfte einschießender bis in den linken Fuß ziehender Schmerz, der zu einer zunehmender Bewegungseinschränkung führte. Zum Anderen sind auch die behandelnden Ärzte von der Nervenklinik T aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchungen zeitnah zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits am 03. August 1980 durch den geschilderten Entladevorgang die Wurzelreizsymptomatik der Nervenwurzeln L5 und S1 links verursacht worden ist (vgl. Arztbriefe vom 12. November 1980 und 13. Januar 1981). So heißt es im Arztbrief vom 13. Januar 1981: ..„auf Veranlassung unseres ehemaligen Patienten … sowie Einsicht in den Unfallmeldebogen vom 22. August 1980 teilen wir mit, dass Herr G wegen einer akuten lumbalen Wurzelreizsymptomatik der Nervenwurzeln L5 und S1 links bei röntgenologisch nachgewiesener Bandscheibenschädigung LWK 5/S1 vom 21. August bis zum 26. November 1980 arbeitsunfähig war. Nach der Anamnese ist die akute Schmerzsymptomatik – nicht die Bandscheibenschädigung – mit relativer Wahrscheinlichkeit auf die hebenden und drehenden Körperbewegungen beim Waggonabladen am 03.08.80 bzw. beim Abrutschen bei der Entladung eines ca. 20 kg schweren Gasbetonmontagesteins – wie es in der Unfallmeldung heißt – zurückzuführen gewesen….“.
Bleibende Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 03. August 1980 können dagegen nicht festgestellt werden. Die nach dem 27. November 1980 aufgetretenen Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS, insbesondere die im CT vom 29. November 1986 sich zeigende Bandscheibenschädigung in Form eines Nucleus pulposus Prolaps links lateral in Höhe L5/S1, sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 03. August 1980 zurückzuführen.
So war der durch den Arbeitsunfall vom 03. August 1980 bedingte Gesundheits(erst)schaden in Form einer Wurzelreizsymptomatik, wie den Arztbriefen der Nervenklinik T vom 12. November 1980 und 13. Januar 1981 sowie dem BB des Neurologen Dr. P vom 20. Oktober 2005 unzweifelhaft zu entnehmen ist, nach konservativer stationärer Behandlung, wenn auch langsam, abgeklungen und der Kläger seit dem 27. November 1980 wieder voll arbeitsfähig als Bauleiter. Anhaltspunkte für eine über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauernde Wurzelreizsymptomatik lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Behandlungen und/oder Arbeitsunfähigkeit wegen Lumbalbeschwerden sind im SVA nach dem in der DDR zur Anwendung kommenden Diagnoseschlüssel ICD-9 (Fassung ab 1979) nur wie folgt verzeichnet: Behandlung vom 15. August bis zum 12. November 1980 (mit Arbeitsunfähigkeit vom 21. August bis 26. November 1980) wegen „724.4“ (= Thorakale oder lumbosakrale Neuritis oder Radikulitis ohne nähere Angaben), am 24. Mai 1984 (mit Arbeitsunfähigkeit vom 21. Mai bis zum 27. Mai 1984) wegen „724.2“ (= Lumbago) und vom 13. August bis zum 25. September 1986 (mit Arbeitsunfähigkeit vom 13. August 1986 bis zum ?) wegen „724.3“ (= Ischialgie); die späteren stationären Behandlungen sind ohne Diagnoseschlüssel eingetragen. Demzufolge hatte bis Mai 1984 keinerlei ärztliche Behandlung wegen Lumbalbeschwerden und dann nur kurzzeitig stattgefunden. Zudem hatte der Kläger bei seiner Wiederaufnahme in die Nervenklinik T am 13. August 1986 gemäß den handschriftlichen Notizen des aufnehmenden Arztes angegeben, nach der Entlassung 1980 nicht ernsthaft erkrankt gewesen zu sein, insbesondere sei kein stationärer Krankenhauaufenthalt notwendig gewesen, er habe körperliche Arbeiten gemieden. Seit dem Frühjahr 1986 verspüre er zunehmend Schmerzen in der LWS, der linken Gesäßhälfte und im linken Unterschenkel. Nach diesen Angaben kann schon keine zeitliche Verknüpfung der ab dem Frühjahr 1986 aufgetretenen Wurzelreizsymptomatik bzw. der im CT vom 29. November 1986 sich zeigenden Bandscheibenschädigung in Form eines Nucleus pulposus Prolaps links lateral in Höhe L5/S1 mit dem Arbeitsunfall vom 03. August 1980 erfolgen. Zudem fehlt es am Nachweis von Brückensymptomen in Form von behandlungsbedürftigen lumbosacralen Nervenwurzelreizzuständen. Ein frischer Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS war nach dem Unfall vom 03. August 1980 nicht festzustellen. Die Befunde zu den in der Nervenklinik T 1980 gefertigten Röntgenaufnahmen geben dazu nichts her. Vielmehr zeigen diese degenerative bzw. anlagebedingte Veränderungen im Bereich der LWS auf. Soweit neben dem deutlichen Achssprung bei L4/L5 und den mäßigen arthrotischen Veränderungen auch Bandscheibenveränderungen für den Bereich L5/S1 (erniedrigter Zwischenraum) beschrieben werden, ist dieser Bandscheibenschaden nicht durch den Arbeitsunfall vom 03. August 1980 verursacht worden. Darauf haben bereits die damals behandelnden Ärzte der Nervenklinik T in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 1981 ausdrücklich hingewiesen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie in der unfallmedizinischen Literatur veröffentlicht sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Kap. 8.3.2.6.2). Danach entstehen traumatische Bandscheibenschäden meistens mit Wirbelkörperfrakturen. Die Bandscheibenbeteiligung ist eine häufige Begleitverletzung des Wirbelkörperbruchs. Ein Wirbelkörperbruch ist nach den vorliegenden Befunden jedoch ausgeschlossen. Nach der unfallmedizinischen Literatur ist weiter zu beachten, dass traumatische Bandscheibenvorfälle aus anatomischen Gründen stets mit begleitenden minimalen knöchernen oder Bandverletzungen einhergehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 8.3.2.6.3). Denn vor einer unfallbedingten mechanischen Schädigung der Bandscheibe müssen die die Bandscheiben sichernden, gelenkigen und ligamentären Strukturen verletzt werden. Erst beim Überschreiten der durch einen intakten Bandapparat vorgegebenen Grenzen normaler Bewegung mit Durchtrennen der Bänder treten Bandscheibenschäden ein. Diese Ausführungen gelten nicht nur für Bandscheibenvorfälle, sondern für jegliche Bandscheibenschäden. Die genannten Veränderungen sind bei dem Kläger jedoch ebenfalls nicht gesichert. Es sind weder Bandverletzungen noch Risse im Faserring oder eine Fraktur der Deckplatten, die bei einer Kompressionsbelastung eintritt, beschrieben. Abgesehen von der schon fehlenden engen zeitlichen Verknüpfung kann der im November 1986 im CT gesicherte und operativ behandelte Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 wie auch die danach aufgetretenen Lumbalbeschwerden auch aus diesem Grund nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 03. August 1980 zurückgeführt werden. Da der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sein will und die Eintragungen im SVA der Annahme einer wesentlichen Beschwerdefreiheit nicht entgegenstehen, scheidet die Diskussion einer unfallursächlichen Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung aus.
Soweit Dr. P von der Landesklinik T in seiner neurologischen Stellungnahme vom 20. Oktober 2005 die Vermutung äußert, am 03. August 1980 sei es zu einer - nicht näher definierten – Bandscheibenschädigung auf der Grundlage vorbestehender degenerativer Veränderungen gekommen, fehlt es – wie er selbst ausführt – an einem konkreten Nachweis einer frischen Bandscheibenschädigung. Zudem setzt sich Dr. P nicht mit den unfallmedizinischen Kriterien für eine traumatische Bandscheibenschädigung auseinander. Selbst nach seiner Auffassung ist eine direkte und bleibende Unfallfolge nicht festzustellen. Hinsichtlich der von ihm diskutierten Möglichkeit einer Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben durch das Unfallgeschehen und damit einer (mittelbaren) Mitverursachung des 1986 festzustellenden Bandscheibenvorfalls in Höhe L5/S1 bewegt er sich im spekulativen Bereich. Eine an Hand der unfallmedizinischen Kriterien nachvollziehbare Begründung, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen anlagebedingten und degenerativen Veränderungen (Skoliose, Achssprung L4/L5 etc.) liefert er nicht.
Daher war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.