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Entscheidung S 30 AS 1117/08


Metadaten

Gericht SG Frankfurt (Oder) 30. Kammer Entscheidungsdatum 08.11.2011
Aktenzeichen S 30 AS 1117/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 16 Abs 1 SGB 2, § 421g Abs 1 S 4 SGB 3, § 421g Abs 2 SGB 3, § 296 Abs 2 SGB 3

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Streitwert wird auf 1000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der zweiten Rate aus einem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000,00 €.

Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen einen auf den 22. Juni 2007 datierten schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. Mit Datum vom 25. Juni 2007 stellte die Beklagte für den Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2000,00 € mit einer Gültigkeitsdauer vom 28. Juni 2007 bis 27. September 2007 aus. Der Vermittlungsgutschein enthielt den Hinweis, dass die Zahlung in Höhe von 1000,00 € nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erfolge, und der Restbetrag bei mindestens sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werde.

Infolge der Vermittlungsbemühungen der Klägerin kam es zu einem Anstellungsvertrag zwischen dem Beigeladenem und der Zeitarbeitsfirma M. Laut dem Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2007 war der Beigeladene als „Helfer“ mit einem Stundenlohn in Höhe von 6,36 € beschäftigt.

Am 3. September 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der ersten Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000,00 €. Die Beklagte entsprach diesem Antrag und zahlte 1000,00 € an die Klägerin aus.

Mit Anstellungsvertrag vom 5. Dezember 2007 wurde der Beigeladene ab dem 9. Dezember 2007 bis zum 8. Juni 2008 befristet bei der F als Operator eingestellt. Laut Anstellungsvertrag betrug das Arbeitsentgelt monatlich 1.650,00 € brutto bei einer Durchschnittsarbeitszeit von 41,25 Stunden pro Woche zuzüglich ggf. Mehrarbeitszuschlag, Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeit.

Am 15. Januar 2008 beantragte die Klägerin die Auszahlung der zweiten Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von nochmals 1000,00 €. Diesem Antrag war eine schriftliche „Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung“ vom 11. Januar 2008 beigefügt, in der die M bestätigte, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenem ununterbrochen seit dem 10. Juli 2007 bestehe, sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben der M vom selben Tage, in der diese bestätigte, dass der Beigeladene vom 10. Juli 2001 bis zum 8. Dezember 2007 bei der M als Produktionsarbeiter tätig und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der F als „Operator“ eingesetzt gewesen sei. Von der F sei der Beigeladene sodann ab dem 9. Dezember 2007 mit Festanstellungsvertrag übernommen worden.

Am 13. Februar 2008 gab der Beigeladene im Rahmen eines Gesprächstermins bei der Beklagten gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten an, vom 10. Juli 2007 bis zum 8. Dezember 2007 bei der Zeitarbeitsfirma M beschäftigt gewesen zu sein und während dieser Zeit bei A in L, der Firma H, einem Transportunternehmen in S, und in einer Autowerkstatt in B eingesetzt worden zu sein. Eine Tätigkeit bei F habe er während dieser Zeit nicht ausgeübt. Vielmehr sei es zu der Arbeitsaufnahme bei F durch eine Initiativbewerbung seinerseits gekommen.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung von weiteren 1000,00 € aus dem Vermittlungsgutschein mit der Begründung ab, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht mindestens sechs Monate bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. März 2008 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Beigeladene sei durch die Klägerin in ein festes Arbeitsverhältnis gekommen, denn er sei vom ersten Tag an bei der F eingesetzt gewesen und ein Einstieg bei der F sei nur über eine Zeitarbeitsfirma möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der Angaben des Beigeladenen im Gespräch bei der Beklagten am 13. Februar 2008 könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine nahtlose Umvermittlung in das Beschäftigungsverhältnis bei der F erfolgt sei. Vielmehr sei seitens der Klägerin lediglich die Vermittlung zur Firma M erfolgt. Zudem habe das Beschäftigungsverhältnis bei der F erst am 9. Dezember 2008 begonnen und habe mithin bei Antragstellung am 15. Januar 2008 keine sechs Monate bestanden.

Mit der am 2. Juli 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie lässt durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, zwar sei der Beigeladene erst am 3. August 2007 erstmals bei der F eingesetzt worden, es sei aber von vornherein vorgesehen gewesen, dass der Beigeladene vorerst über die M als Zeitarbeitnehmer bei F eingesetzt und dann später - bei entsprechender Leistung – von der F eingestellt werde. Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin habe sich auf die Zusammenführung des Beigeladenen und der F gerichtet. Der Beigeladene sei auf der von Beginn an für ihn vorgesehenen Stelle vom 3. August 2007 bis 8. Dezember 2007 als Zeitarbeiter über die M, und sodann ab dem 9. Dezember 2007 in Direktanstellung bei der F zum Einsatz gekommen. Daraus ergebe sich eine mehr als sechsmonatige Beschäftigung des Beigeladenen i. S. des § 421 g SGB III, denn insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages an, sondern auf das Beschäftigungsverhältnis an sich.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. Mai 2008 an die Klägerin 1000,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass ein Vergütungsanspruch des Vermittlers gegenüber der Beklagten aus § 296 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 421 g Abs. 2 SGB III nicht von der Aufnahme der Tätigkeit abhänge, sondern an das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages anknüpfe.

Das Gericht hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2011 gehört. Zudem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2011 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen M B und der Zeugin D L zur Ermittlung der Umstände des Einsatzes und der Anstellung des Beigeladenen bei der F.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungssakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 1000,00 € aus dem Vermittlungsgutschein nach § 16 Abs. 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. § 421 g Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) in der vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung des Vierten SGB III-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902).

a. Gemäß § 421g Abs. 1 S. 4 SGB III verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Gemäß § 421g Abs. 2 S. 2 und S. 3 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,00 € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt. § 421g Abs. 3 SGB III enthält gesetzliche Ausschlusstatbestände, die vorliegend nicht eingreifen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt der gesetzliche Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers jedenfalls voraus, dass ein Vermittlungsgutschein ausgestellt wurde, dass ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag nach den §§ 296 Abs. 1 S. 1, 297 SGB III mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer geschlossen wurde und dass der Vermittler den Arbeitnehmer erfolgreich an einen Arbeitgeber in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens fünfzehn Wochenstunden vermittelt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Mai 2008, B 7/7a AL 8/07 R m. w. N., zitiert nach juris). Für den hier streitigen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages muss das Beschäftigungsverhältnis zudem mindestens sechs Monate bestanden haben, § 421 g Abs. 2 S. 2 2. Alt. SGB III.

b. Vorliegend fehlt es bereits am sechsmonatigen Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses. Das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen bei der M bestand vom 10. Juli 2007 bis zum 8. Dezember 2007 und damit knapp fünf Monate. Bei der F war der Beigeladene ab dem 9. Dezember 2007 in Direktanstellung beschäftigt, also im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin auf Auszahlung der zweiten Rate aus dem Vermittlungsgutschein am 15. Januar 2008 bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 gut einen bzw. knapp sechs Monate.

Ein anderes Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 421 g Abs. 2 S. 2 SGB III liegt nicht vor. Insbesondere stellt - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch bei angenommenem Einsatz des Beigeladenen mit deckungsgleichem Aufgabenprofil bei der F zunächst als Zeitarbeitnehmer über die M vom 3. August 2007 bis 8. Dezember 2007, und sodann ab dem 9. Dezember 2007 in Direktanstellung bei der F, dieser Einsatz nicht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 421 g Abs. 2 S. 2 SGB III dar. Der Wortlaut des § 421 g Abs. 2 S. 2 SGB III bezieht sich nämlich eindeutig auf ein bestimmtes („das“ nicht „ein“) Beschäftigungsverhältnis und steht mithin der Betrachtung verschiedener Beschäftigungsverhältnisse als Einheit entgegen (ebenso Brandts in Niesel, SGB III, § 421g Rn. 24).

Auch wenn man den Vortrag der Klägerin, es sei vom ersten Tag an zumindest geplant gewesen, den Beigeladenen bei der F einzusetzen, und ein Einstieg bei der F sei nur über eine Zeitarbeitsfirma möglich, als wahr unterstellt, kann dies nicht zu einer von der dargelegten Auslegung des Merkmals „Beschäftigungsverhältnis“ in § 421 g SGB III abweichenden Auslegung führen. Der Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers aus § 296 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 421 g Abs. 2 SGB III knüpft als Erfolgsprämie an den zustande gekommenen Arbeitsvertrag an. Hier lagen einem (unterstellten) Einsatz des Beigeladenem bei der F einerseits als Zeitarbeitnehmer und andererseits in Direktanstellung aber inhaltlich stark von einander abweichende Anstellungsverträge mit unterschiedlichen Vertragsparteien zugrunde. Während seines Einsatzes durch die M war der Beigeladene dieser gegenüber zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2007 verpflichtet, laut dem er als „Helfer“ mit einem Stundenlohn in Höhe von 6,36 € bei verschiedenen Unternehmen eingesetzt werden konnte. Ein Einsatz bei der F als Operator war nicht Vertragsinhalt. Nach Direktanstellung bei der F als Operator war der Beigeladene hingegen dieser gegenüber aus dem Anstellungsvertrag vom 5. Dezember 2007 verpflichtet.

Die Restzahlung von 1000,00 € nach sechsmonatigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schafft eine besondere Anreizwirkung zugunsten einer Vermittlung zu dauerhafter Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. auch Lange, in: Peters-Gagel, SGB III, § 421g I Rn. 23). Sie ist solchen vermittelten Beschäftigungsverhältnissen vorbehalten, die – beispielsweise aufgrund der mit ihnen verbundenen Arbeitsbedingungen und Entgeltzahlungen – zu einer mindestens sechsmonatigen Verweildauer des Arbeitnehmers geführt haben. Eine Verwässerung des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses in § 421 g Abs. 2 SGB III durch Betrachtung verschiedener Beschäftigungsverhältnisse als Einheit würde die besondere Prämierung von Arbeitsverhältnissen, die mindestens sechs Monate dauern und so besonders geeignet sind, zu einer dauernden Arbeitsmarktintegration zu führen, untergraben.

Eine abschließende Beweiserhebung und –würdigung zu der Frage, ob und in welchem Zeitraum der Beigeladene über die M bei der F eingesetzt war, kann daher dahinstehen.

c. Außerdem hält es die Kammer – entgegen der Auffassung der Klägerin – zumindest für zweifelhaft, ob deren Vermittlungstätigkeit aufgrund des Vermittlungsvertrages vom 22. Juni 2007 über den Abschluss des Anstellungsvertrags zwischen dem Beigeladenem und der M hinaus auch noch für den Anstellungsvertrag vom 5. Dezember 2007 bei der F kausal geworden sein kann. Dagegen spricht, dass sowohl der Beigeladene als auch der Zeuge B im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2011 angaben, dass der Abschluss des Anstellungsvertrages vom 5. Dezember 2007 auf den guten Eindruck, den dieser als Zeitarbeitnehmer bei der F machte, zurückzuführen war, und auch bei ausdrücklicher Nachfrage keinerlei Vermittlungstätigkeit der Klägerin über die Kontaktvermittlung zwischen dem Beigeladenen und der M hinaus benannten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Gemäß § 197 a Abs. 1 SGG werden auch im Sozialgerichtsverfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenen-Leistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger ist. In diesen Fällen finden die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Anwendung. Es war deshalb nach § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, weil sie im Verfahren vollumfänglich unterlegen ist.

3. Das Prozessgericht setzt ferner den Wert für die zu erhebenden Gebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen durch gesonderten Beschluss oder zugleich im Urteil fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Für die Wertberechnung entscheidend ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies war bei Klageeinreichung eine Vermittlungsprovision in Höhe eines Betrages von 1.000,00 €; dieser Betrag war dementsprechend auch festzusetzen.

4. Gegen dieses Urteil ist für den Kläger ohne weitere Zulassung durch das Gericht die Berufung gegeben (§ 143 i. V. m. 144 SGG), denn die beantragte Vermittlungsprovision in Höhe eines Betrages von 1.000,00 € überschreitet den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag von 750,00 €.