Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 23.09.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 B 5.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 60 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 6 VwGO, § 73 Abs 3 BauO BB, § 11 Abs 1 Ziff 3 BevBauwV, § 11 Abs 3 BevBauwV |
§ 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren und stellt eine Form der Verjährungsregelung dar, die auch vor dem Erlass einer Nutzungs-untersagung schützt (wie ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr die Nutzung eines Nebengebäudes als Ferienwohnung untersagt worden ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... in der Gemeinde T..., Ortsteil W.... Nachdem sich die Eigentümer der benachbarten Grundstücke im Mai 2005 schriftlich an den Beklagten gewandt hatten mit der Bitte, die Bautätigkeiten und Nutzungsänderungen auf dem Grundstück der Klägerin zu überprüfen, und unter anderem die Nutzung einer Ferienwohnung im ehemaligen Stallgebäude an der Grenze zum Grundstück S... erwähnt hatten, führte der Beklagte eine Ortsbesichtigung durch und hörte die Klägerin zu verschiedenen baulichen Aktivitäten auf ihrem Grundstück an, darunter auch zur Nutzung des Nebengebäudes als Ferienwohnung. Hierzu trug die Klägerin vor, der Sachverhalt bestehe schon seit den 70er Jahren, die Ferienwohnung sei lediglich malermäßig instandgesetzt worden.
Mit Bescheid vom 28. September 2005 untersagte der Beklagte der Klägerin unter anderem die Nutzung des Nebengebäudes im hinteren Grundstücksbereich als Ferienwohnung und drohte für den Fall der Fortsetzung der Nutzung einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, eine Genehmigung liege jedoch nicht vor. Die Genehmigungsfähigkeit sei wegen der Beschwerden der Nachbarn zumindest fraglich.
Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Bescheid vom 25. September 2007 hat die Klägerin Klage erhoben und sich erneut darauf berufen, dass das Nebengebäude schon seit dem Erwerb des Grundstücks 1968 durch ihre Eltern langjährig als Ferienwohnung genutzt worden sei. Dies sei auch dem damaligen Bürgermeister angezeigt worden. Dementsprechend sei z.B. ein Hausbuch für Urlauber geführt worden, das vom Abschnittsbevollmächtigten regelmäßig kontrolliert worden sei. Im Übrigen sei die Nutzungsänderung nicht illegal gewesen, weil eine Zustimmungspflicht für eine von Bauunterlagen abweichende Nutzung erstmals 1989 begründet worden sei. Zum Nachweis hat sie Kopien aus dem Hausbuch von 1985, Erklärungen früherer Urlauber sowie Meldescheine für Beherbergungsstätten aus der Zeit zwischen 1995 und 2011 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von vier Zeugen (dem ehemaligen Abschnittsbevollmächtigten, der Nachbarin der Klägerin sowie zwei Urlaubern) und die Besichtigung der Örtlichkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom 16. und 20. September 2011 verwiesen.
Mit am 23. September 2011 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht lediglich die in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Verwaltungsgebühren aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO gestützte Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Die Nutzung der ehemaligen Scheune als Ferienwohnung sei ohne die erforderliche Baugenehmigung nach der Brandenburgischen Bauordnung bzw. ohne die erforderliche Zustimmung des Rates der Gemeinde nach den zuvor geltenden bauaufsichtlichen Bestimmungen des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt. Die Änderung der Nutzung der ehemaligen Scheune sei auch nach früherem Recht genehmigungs- bzw. zustimmungspflichtig gewesen, eine Baugenehmigung für die Ferienwohnung liege jedoch nicht vor. Soweit der damalige Abschnittsbevollmächtigte Kontrollen des Hausbuches durchgeführt habe, sei davon auszugehen, dass sich dies auf melderechtliche Vorgänge bezogen und nicht die Prüfung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften beinhaltet habe. Unabhängig davon erweise sich die Nutzung der Ferienwohnung infolge der baulichen Veränderung im Bereich der Außentreppe, die nach Angaben der Klägerin in der zweiten Jahreshälfte 1989 erfolgt sei, als formell rechtswidrig. Hierbei handele es sich um eine genehmigungspflichtige Veränderung der baulichen Anlage. Mit der Errichtung des Anbaus, der den Bereich der früheren Außentreppe vollständig einhause, sei die Ferienwohnung baulich konstruktiv um einen neuen Gebäudeteil und insofern nicht nur unerheblich erweitert worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Im Fall der formell rechtswidrigen Nutzung einer baulichen Anlage sei in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens liege nicht vor. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz im Sinne von § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke berufen. Zwar könne nach den Zeugenaussagen zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Nutzung der Ferienwohnung bis 1989 bereits über fünf Jahre unbeanstandet erfolgt sei. Dieser Bestandsschutz sei jedoch durch die nach ihren Angaben im Jahr 1989 erfolgte Errichtung des Anbaus und die dadurch - erneut - bewirkte formelle Illegalität der nunmehr erweiterten Ferienwohnung hinfällig. Der Bestandsschutz nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke beziehe sich nur auf die unveränderte Nutzung der im Wesentlichen identischen baulichen Anlage, nachträgliche Änderungen der baulichen Anlage oder Nutzung, die wiederum genehmigungspflichtig seien, ließen den Vertrauensschutz in Bezug auf die Fortführung einer bereits früher formell illegalen Nutzung entfallen.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Klägerin zugelassen, dieser Beschluss ist ihr am 28. September 2012 zugestellt worden. Nachdem das Gericht sie unter dem 5. November 2012 auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hingewiesen hatte, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. November 2012, der am 16. November 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags trägt sie vor, sie habe am 5. Oktober 2012 den Berufungsbegründungsschriftsatz erstellt, der an diesem Tag von ihrer Mitarbeiterin Frau R... in den Briefkasten geworfen worden sei. Warum er das Gericht nicht erreicht haben solle, sei nicht erklärbar.
Die Berufung sei begründet, weil die Nutzungsuntersagung rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Bestandsschutz durch die im Jahr 1989 erfolgte Errichtung des Anbaus hinfällig geworden sei. Das Grundstück sei im Jahr 1968 von ihren Eltern erworben worden, die die Scheune im hinteren Teil seit Ende der 70er Jahre als Ferienwohnung umgenutzt hätten. Im Jahr 1988 habe sie das Grundstück von ihren Eltern übernommen und 1989 die alte Treppe austauschen und um die Treppe einen Windfang bauen lassen, der den Eingang zur Toilette im Erdgeschoss und den Eingang in die Ferienwohnung umfasse. Es könne sein, dass eine Baugenehmigung für die Ferienwohnung nicht vorliege, deren unstreitige Nutzung sei aber über fünf Jahre unbeanstandet erfolgt, so dass nach § 11 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke eine Verjährung eingetreten sei, die dem Erlass einer Nutzungsuntersagung entgegenstehe. Dieser Bestandsschutz sei nicht durch den errichteten Anbau hinfällig geworden, der keine veränderte Nutzung nach sich gezogen und die bauliche Anlage auch nicht wesentlich verändert habe. Die Ferienwohnung sei schon immer über die Treppe erreichbar gewesen. Es sei weder eine statische Nachberechnung für das Gebäude erforderlich gewesen noch sei die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert worden. Die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten hätten auch nicht den Aufwand für einen Neubau erreicht. In dem Anbau sei kein neuer Gebäudeteil zu sehen. Es handele sich lediglich um einen Windfang, der die Wohnung nicht vergrößert habe. Diese weise die gleichen Abmaße auf wie zuvor, der obere Treppenabsatz sei auch schon immer zum Essen genutzt worden. Der Toilettenraum befinde sich weiterhin im Erdgeschoss und sei mit der Wohnung nicht verbunden. Der Windfang habe lediglich den Vorteil, dass die Wohnung bei Regenwetter trocken über die Treppe erreicht werden könne, er schaffe aber keine größere Ferienwohnung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2011 teilweise zu ändern und den Bescheid des Landkreises Oder-Spree vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 hinsichtlich der in Ziff. 1.b) verfügten Nutzungsuntersagung und der in Ziff. 2.b) verfügten Zwangsgeldandrohung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat das streitgegenständliche Nebengebäude in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 23. September 2014 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte (zwei Bände) sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist es unschädlich, dass sie entgegen § 124 a Abs. 6 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden ist. Denn die Klägerin war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert, so dass ihr auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, sie habe nach der am 28. September 2012 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses das Empfangsbekenntnis am 1. Oktober 2012 unterzeichnet und ihre Mitarbeiterin Frau R... angewiesen, dieses zu versenden. Zugleich habe sie Frau R... aufgefordert, die Berufungsbegründungsfrist auf den 25. Oktober 2012 zu notieren und die Akte nach Bearbeitung sofort wieder vorzulegen, was diese auch getan habe. Am 5. Oktober 2012 habe sie - die Prozessbevollmächtigte - den Berufungsbegründungsschriftsatz erstellt. Dieser sei anweisungsgemäß durch Frau R... ausgefertigt und mit weiteren Schriftsätzen an das Amts- und Sozialgericht in der Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Nach Unterzeichnung sei Frau R... angewiesen worden, den Schriftsatz für die Deutsche Post fertig zu machen und auf dem Weg zum Amtsgericht in den Postbriefkasten in der M... einzuwerfen. Frau R... habe um 13.00 Uhr das Büro verlassen, den Schriftsatz in den Briefkasten der Deutschen Post in der M... eingeworfen und sodann die anderweitige Post zum Briefkasten des Amtsgerichts gebracht, das sich in unmittelbarer Nähe der Kanzleiräume befinde. Die Post für das Sozialgericht, das sich gleichfalls in der Nähe der Kanzlei befinde, sei am selben Tag durch die Prozessbevollmächtigte selbst eingeworfen worden. Warum der Schriftsatz das Oberverwaltungsgericht nicht erreicht haben solle, sei nicht erklärbar. Soweit nicht der private Zustelldienst genutzt werde, werde grundsätzlich der Briefkasten in der M...C... genutzt, der regelmäßig entleert werde. Diesen Sachverhalt hat die Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung von Frau R... vorgelegt. Ferner hat sie eine Abschrift des Berufungsbegründungsschriftsatzes eingereicht, der das Datum 5. Oktober 2012 trägt. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden treffen.
Mängel der postalischen Beförderung, insbesondere der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg, können einem Beteiligten nicht zugerechnet werden, wenn er die Sendung so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass sie nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen den Empfänger bei normalem Verlauf der Dinge fristgemäß erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 -, NJW 1992, 38; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist hier nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt der Fall gewesen.
Es besteht kein Anlass, an dem Inhalt der vorgelegten anwaltlichen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu zweifeln. Der dort geschilderte Geschehensablauf ist in sich stimmig und steht nicht im Widerspruch zum übrigen Akteninhalt. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die rechtzeitige Begründung der zugelassenen Berufung tatsächlich versäumt haben könnte. Soweit in der Rechtsprechung teilweise zur Glaubhaftmachung der fristgemäßen Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftstücks objektive Beweismittel wie Eintragungen in ein Fristenkontrollbuch bzw. Postausgangsbuch für erforderlich gehalten werden (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 6 A 1415/12 -, NVwZ-RR 2012, 872, juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - VIII R 25/09 -, juris Rn. 8), ist dem nicht zu folgen. Zur Glaubhaftmachung ist grundsätzlich jedes Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt zugelassen, dies gilt auch für den Nachweis der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 -, NJW 1996, 409, juris Rn. 4 m.w.N.). Dass der Schriftsatz beim Adressaten nicht eingegangen oder dort nicht aufgefunden worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann in derartigen Fällen Grund zu einer besonders sorgfältigen Sachaufklärung und Bewertung einer eidesstattlichen Versicherung bestehen, um einen denkbaren Missbrauch auszuschließen. Eine generelle Ablehnung eidesstattlicher Versicherungen kommt jedoch nicht in Betracht. Es ist vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, ob weitere Beweismittel zu verlangen sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995, a.a.O., Rn. 5). Dazu besteht vorliegend keine Veranlassung (vgl. zur ausreichenden Glaubhaftmachung des Einwurfs zur Post durch Darlegung von Ort und Zeit in einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - BVerwG 3 C 10.12 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 62, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 3 ZB 14.284 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 74/09 -, NJW-RR 2011, 702, juris Rn. 9 ff., Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 -, FamRZ 2010, 726, juris Rn. 10 und Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, juris Rn. 5).
Der Berufungsbegründungsschriftsatz ist nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt so rechtzeitig zur Post gegeben worden, dass mit seinem fristgerechten Eingang zu rechnen gewesen ist. Weitere Vorkehrungen musste die Klägerin nicht treffen, insbesondere war sie nicht gehalten, den Schriftsatz vorab per Telefax zu übersenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Die Klägerin hat auf das am 6. November 2012 abgesandte Hinweisschreiben des Gerichts rechtzeitig reagiert und mit am 16. November 2012 eingegangenem Schriftsatz den Wiedereinsetzungsantrag gestellt, die dem zugrundeliegenden Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht sowie die Berufungsbegründung vorgelegt und damit die in § 60 Abs. 2 VwGO vorgegebenen Fristen eingehalten. Eine Pflicht, sich bereits zuvor bei dem Gericht nach dem Eingang des Berufungsbegründungsschriftsatzes zu erkundigen, bestand nicht, zumal sie keine Eingangsbestätigung des Gerichts zu erwarten hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013, a.a.O., Rn. 11).
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Nutzungsuntersagung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO. Danach kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, die Nutzung untersagt werden. Vorliegend besteht ein derartiger Widerspruch zu öffentlichen-rechtlichen Vorschriften, weil die Nutzung des Nebengebäudes als Ferienwohnung ohne die erforderliche Baugenehmigung und daher formell rechtswidrig erfolgt ist (a). Die Nutzungsuntersagung ist nicht ermessensfehlerhaft (b) und auch nicht nach den Vorschriften der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke ausgeschlossen (c).
a) aa) Die Nutzung des Gebäudes als Ferienwohnung bedurfte einer Genehmigung; dies wird auch von der Klägerin nicht (mehr) in Abrede gestellt. Unterlagen über das streitgegenständliche Bauwerk liegen nicht vor, doch ist es unstreitig, dass es sich um eine ehemalige Scheune handelt, die von den Eltern der Klägerin, die das Grundstück 1968 erworben haben, als Ferienwohnung umgenutzt worden ist.
Die Veränderung einer zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Scheune in eine Aufenthalts- und Wohnzwecken dienende Ferienwohnung stellt einen Vorgang dar, der nach den damaligen wie heutigen baurechtlichen Vorschriften der Zustimmung bzw. Genehmigung der zuständigen Stellen bedurfte. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass zur Ermöglichung der veränderten Nutzung bauliche Veränderungen des Gebäudes in nicht unerheblichem Ausmaß notwendig waren, da die stabile Außentreppe errichtet und mehrere Aufenthaltsräume geschaffen, eine Küche und die neben der Außentreppe befindliche Toilette eingebaut und die Strom- und Wasserversorgung sichergestellt werden mussten. Das in den Akten befindliche Foto, das den Zustand des Gebäudes vor den später von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen wiedergibt, stellt ersichtlich keine Scheune (mehr) dar, so dass ein Umbau stattgefunden haben muss, der genehmigungspflichtig gewesen ist. Daneben dürfte auch die Änderung der Nutzung selbst zustimmungs- bzw. genehmigungspflichtig gewesen sein.
Schon nach § 21 der Anordnung Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes) musste, wer ein Bauwerk errichten oder verändern wollte, einen Bauantrag stellen oder eine Bauanzeige erstatten, wenn es sich nicht um Baumaßnahmen handelte, die nach den Bestimmungen der DBO weder bauantrags- noch bauanzeigepflichtig waren. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DBO war die Errichtung oder bauliche Veränderung von Bauwerken, die Feuerstätten oder Aufenthaltsräume enthalten, bauantragspflichtig; ferner war nach § 22 Abs. 1 Satz 2 DBO ein Bauantrag u.a. erforderlich zur Veränderung oder zum nachträglichen Einbau von Feuerstätten, Rauchkanälen, Schornsteinen, hygienischen und sanitären Anlagen (Nr. 16) sowie zur Veränderung der Benutzungsart baulicher Anlagen, deren Errichtung antragspflichtig ist, sofern mit der neuen Zweckbestimmung besondere bauaufsichtliche Bestimmungen verbunden sind (Nr. 20). Auch § 22 DBO in der bei Erwerb des Grundstücks durch die Eltern der Klägerin geltenden Fassung der Anordnung Nr. 6 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen vom 15. Mai 1961 (GBl. II S. 229) enthielt das Erfordernis eines Bauantrags für eine Veränderung der Benutzungsart baulicher Anlagen, sofern mit der neuen Zweckbestimmung besondere bauaufsichtliche Bestimmungen verbunden waren (Abs. 2 Nr. 4). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mussten auch nach den seinerzeit geltenden Vorschriften der DBO Gebäude bzw. Räume, die Aufenthalts- und Wohnzwecken dienten, besondere Anforderungen erfüllen, etwa hinsichtlich des Erfordernisses von Treppen, der Beschaffenheit von Decken, der Voraussetzungen für Brandschutz oder der Errichtung gesundheitlicher Anlagen (vgl. etwa §§ 137 ff., 147 ff., 220 ff. oder 266 ff. sowie insbesondere §§ 357 ff. DBO), so dass Umbau und Umnutzung der Scheune danach bauantragspflichtig waren.
Nachdem am 1. Juli 1972 mit Inkrafttreten der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 (GBl. II S. 285) - künftig: VO über die Staatliche Bauaufsicht 1972 - die §§ 13 - 65 DBO und damit auch die Regelungen in §§ 21, 22 DBO außer Kraft getreten waren (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 7 der genannten Verordnung), bestimmte sich die Genehmigungs- bzw. Zustimmungspflicht nach dieser Verordnung sowie der zeitgleich in Kraft getretenen Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II S. 293) - künftig: VO über Bevölkerungsbauwerke 1972 -. Nach deren § 3 Abs. 1 war derjenige, der ein Bauwerk errichten oder verändern wollte, verpflichtet, beim zuständigen Rat eine entsprechende Zustimmung zu beantragen, wobei die Zustimmung nach Abs. 2 u.a. erforderlich war für alle Bauwerke, die mehr als 5 m² Grundfläche hatten oder höher als 3 m oder tiefer als 1 m im Erdreich waren (Spiegelstrich 1), und für Umbauten, bei denen tragende Bauteile verändert wurden (Spiegelstrich 2). Der Rat hatte die bauaufsichtliche Prüfung der Bauunterlagen durch die Staatliche Bauaufsicht zu veranlassen, bei der die Bauwerke in bauwirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft wurden. Im Ergebnis der Prüfung war ein Prüfbescheid zu erteilen, mit dem die Staatliche Bauaufsicht ihre Zustimmung zur weiteren Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung der Bauwerke erteilte, verweigerte oder von Auflagen abhängig machte. Der Prüfbescheid war dem Antragsteller mit der Zustimmung des Rates auszuhändigen oder zu übersenden (§ 6 VO über Bevölkerungsbauwerke 1972, §§ 6, 8, 11 VO über die Staatliche Bauaufsicht 1972).
Die bei dem Gebäude unzweifelhaft vorgenommenen weitreichenden baulichen Veränderungen stellen eine zustimmungspflichtige „Veränderung“ im Sinne der genannten Vorschrift dar. Es spricht zudem Einiges dafür, dass unter den Begriff der Veränderung eines Bauwerks auch eine Änderung seiner Nutzung fiel, jedenfalls soweit dies Einfluss auf die städtebauliche Beurteilung hatte. Die Nutzung eines Gebäudes war von Bedeutung für seine städtebauliche Einordnung, also die Eingliederung in die Gebiete, Städte und Dörfer (vgl. Begriffsbestimmung Nr. 4 vor § 1 DBO, im Einzelnen §§ 66 ff. DBO), auch nach den damaligen Vorschriften musste eine Bebauung u.a. den Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung entsprechen (§ 67 DBO). Die bauaufsichtliche Prüfung bezog sich daher auch auf die Übereinstimmung mit der städtebaulichen Bestätigung, mit der Zustimmung entschied der Rat zugleich über die städtebauliche Einordnung (§ 8 VO über die Staatliche Bauaufsicht 1972, § 3 Abs. 4 VO für Bevölkerungsbauwerke 1972), bei Nichterteilung der städtebaulichen Bestätigung nach § 6 DBO war die Zustimmung zu versagen (vgl. Pohl/Voigt, NJ 1989, 316, 318 Fn. 11). Die Veränderung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes in ein Gebäude zu Wohn- oder Erholungszwecken stellt eine städtebaulich erhebliche Nutzungsänderung und damit die Veränderung des Charakters eines Bauwerks dar, die auch damals genehmigungspflichtig gewesen sein dürfte.
Die Ablösung der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht 1972 durch die Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I S. 313) führte zu keiner Änderung der maßgeblichen Vorschriften. Die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 1. Oktober 1987 (GBl. I S. 249) bestimmte dann in § 5 Abs. 1, dass derjenige, der ein Bauwerk vorbereiten, errichten, verändern oder von der im Projekt vorgesehenen Nutzung abweichen will, verpflichtet ist, die Baugenehmigung und Prüfbescheide einzuholen oder entgegenzunehmen, und erfasste somit ausdrücklich auch die Genehmigungspflichtigkeit veränderter Nutzungen.
Die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke 1972 wurde zum 1. Februar 1985 abgelöst durch die Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, künftig: VO über Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433), ohne dass sich die maßgebliche Vorschrift über die Erforderlichkeit der Zustimmung des Rates für die Errichtung oder Veränderung von Bauwerken geändert hätte, wobei nunmehr auch Anbauten an ein bestehendes Bauwerk zustimmungsbedürftig wurden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4).
Durch die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. I S. 191) wurde § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung dahingehend geändert, dass als Veränderung von Bauwerken auch eine von den Bauunterlagen abweichende Nutzung galt. Eine Zustimmung war daher nach § 3 Abs. 2 Nr. 11 auch erforderlich für die von den Bauunterlagen abweichende Nutzung bestehender Bauwerke, wenn damit andere Beanspruchungen in statischer oder bauphysikalischer Hinsicht einschließlich des bautechnischen Brandschutzes verbunden waren. Diese Neuregelung ist in der Literatur nicht als Klarstellung, sondern als Erweiterung der Zustimmungspflicht angesehen worden (Berg/Döring/Tarnick, NJ 1989, 426, 427). Dies steht der Annahme einer schon zuvor bestehenden Genehmigungspflicht für die hier streitige Fallkonstellation nicht entgegen. Abgesehen davon, dass bereits die baulichen Veränderungen an dem Gebäude eine Zustimmung des Rates erforderlich gemacht haben, betrifft die hier vorliegende Nutzungsänderung die städtebauliche Einordnung des Bauwerks als solches und damit eine wesentliche Eigenschaft, deren Änderung das Gebäude zu einem „anderen“ macht und somit eine „Veränderung“ des Bauwerks darstellt. Die im o.g. Aufsatz besprochenen Beispielsfälle behandeln demgegenüber nur Abweichungen von den Bauunterlagen durch Veränderung der Nutzung einzelner Räume in dem Gebäude (Nutzung eines Schlafraums als Wohnraum nicht zustimmungspflichtig, Einbau eines Bades in einen Wohnraum zustimmungspflichtig), ohne dass davon der Charakter des Bauwerks betroffen wäre.
Nach Außerkrafttreten der DBO und der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 92) am 1. August 1990 ergab sich die Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Veränderungen und der damit verbundenen Nutzungsänderung aus § 62 BauO, später aus entsprechenden Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung (§ 66 BbgBO 1998, seit 2003 § 54 BbgBO).
bb) Es lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht und die Zustimmung des Rates der Gemeinde zur Nutzung des Gebäudes als Ferienwohnung tatsächlich erteilt worden sind. Die Klägerin hat entsprechende Schriftstücke nicht vorlegen können, obwohl diese schriftlich auszustellen und auszuhändigen waren (vgl. Begriffsbestimmung Nr. 17 vor § 1 DBO, §§ 18, 30 Abs. 2 DBO, § 6 VO über Bevölkerungsbauwerke 1972, § 7 Abs. 2 VO über Bevölkerungsbauwerke 1984). Sie hat zwar die Kopie eines Schreibens ihrer Eltern aus dem Jahr 1983 vorgelegt, worin diese eine „Baugenehmigung zur Erweiterung unseres Gartenhauses“ beantragt haben unter Hinweis auf Vorgaben zum Umsatz durch Urlaubsvermietungen, dies genügt jedoch nicht, weil sich nicht feststellen lässt, dass die beantragte Genehmigung erteilt worden wäre. Auch der Beklagte verfügt über keine entsprechenden Unterlagen, Anfragen beim Kreisarchiv nach Bauunterlagen für das Grundstück blieben ohne Ergebnis.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Nutzung der ehemaligen Scheune als Ferienwohnung sei der Gemeinde zumindest in den 80er Jahren bekannt gewesen, erlauben weder die vorgelegten Kopien aus dem Hausbuch für Urlauber aus dem Jahr 1985 noch die Aussage des vom Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen ehemaligen Abschnittsbevollmächtigten Herrn F... sichere Rückschlüsse darauf, dass die Nutzung der Ferienwohnung baurechtlich genehmigt worden wäre. Herr F... hat ausgesagt, zu seinen Aufgaben habe auch die Kontrolle der sogenannten Hausbücher gehört. Diese hätten der Kontrolle der Feriengäste von Grundstücken gedient, auf denen regelmäßig Urlaubsgäste verkehrt hätten. Sie seien an die jeweiligen Grundstücksbesitzer ausgeteilt worden, wenn diese die beabsichtigte Nutzung einer Ferienwohnung bei der Gemeinde angezeigt hätten. Dadurch sei eine weitere Anmeldung der Urlauber bei der Gemeinde selbst entbehrlich geworden. Diese im Protokoll vom 16. September 2011 festgehaltene Aussage kann auch im Berufungsverwahren verwertet werden, ohne dass eine erneute Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen wäre. Die Entscheidung darüber steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - BVerwG 7 B 123.91 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Januar 2011 - BVerwG 4 B 51.10 -, juris Rn. 16). Vorliegend bestand kein Anlass zu einer erneuten Vernehmung, zumal die Beteiligten keine Einwände gegen die Aussage des Zeugen erhoben haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in der Kontrolle durch den Abschnittsbevollmächtigten nur die melderechtliche Überprüfung der Nutzung eines der Meldestelle als Ferienwohnung gemeldeten Gebäudes, nicht aber die baurechtliche Genehmigung dieser Nutzung zu sehen. Die erforderliche schriftliche Zustimmung des Rates der Gemeinde kann durch die Kontrolle der Hausbücher nicht ersetzt werden.
Da die Klägerin beweispflichtig ist für das von ihr geltend gemachte Vorliegen einer Baugenehmigung, geht dessen Nichterweislichkeit zu ihren Lasten (vgl. zur Beweislast etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33.88 -, juris Rn. 3).
b) Bereits die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt tatbestandlich den Erlass der Nutzungsuntersagung. Das formelle Baurecht soll die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichern. Im Hinblick auf diese Ordnungsfunktion rechtfertigt in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung als ermessensgerechte Reaktion. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7, 12). Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall.
Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nicht vor. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängte, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erschiene (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013, a.a.O., Rn. 6; Beschluss vom 12. Juni 2013, a.a.O., Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat, zeigt bereits der Umstand, dass die Nachbarn der Klägerin sich über die Nutzung der Ferienwohnung beschwert und Schutz vor Lärmbelästigungen beansprucht haben, dass die Erteilung der Genehmigung einer näheren Prüfung unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange bedarf. Weitere bauordnungsrechtliche Fragen dürften sich im Hinblick auf das Abstandflächenrecht sowie brandschutzrechtliche Bestimmungen ergeben, weil die ehemalige Scheune direkt an der Grundstücksgrenze steht.
c) Dem Erlass der Nutzungsuntersagung steht auch nicht § 11 Abs. 3 VO für Bevölkerungsbauwerke entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen sind, wobei § 11 Abs. 1 Ziff. 3 den Vorsitzenden des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert, durch Auflage zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist auf dessen Kosten dieses Bauwerk oder Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert. Diese Vorschrift ist trotz ihres Außerkrafttretens auf die vorliegende Fallkonstellation einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich anwendbar (aa), allerdings sind ihre Voraussetzungen im konkreten Einzelfall nicht erfüllt (bb).
aa) (1) Der Anwendung des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke steht nicht entgegen, dass die Verordnung am 1. August 1990 außer Kraft getreten ist (§ 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. I S. 950). Denn § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelt den Betroffenen eine Rechtsposition gegenüber bauaufsichtlichen Maßnahmen, die durch das Außerkrafttreten der Norm nicht nachträglich entfallen ist. Die Vorschrift regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer bestimmten Frist und stellt damit eine Form der Verjährungsregelung dar (vgl. grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -, BRS 65 Nr. 206, juris Rn. 33; zustimmend Janke, NJ 2003, 330, 331; Lieder, ThürVBl. 2004, 173, 177 f.). Sie beruht auf der Vorstellung des Ver-ordnungsgebers, dass auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke schnell reagiert werden muss (vgl. Gill/Tarnick, NJ 1985, 237, 239) und eine später als fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks erteilte Auflage zur Beseitigung als staatliche Reaktion auf die Widerrechtlichkeit politisch-sozial zweifelhaft wäre (Boden/Dornberger, NJ 1986, 501, 502, Fn. 9). Denn zur Unumgänglichkeit und Angemessenheit staatlicher Reaktionen auf Pflichtverletzungen gehört auch ein vertretbarer Zeitraum zwischen Pflichtverletzung und Reaktion. Das Ausbleiben einer staatlichen Reaktion innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung eines widerrechtlich errichteten Bauwerks rechtfertigte daher die Annahme, dass sich die Gesellschaft mit dem bestehenden rechtswidrigen Zustand abgefunden hatte (Boden/Gläss, NJ 1989, 455, 456). Damit wurde nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist der Rechtssicherheit des Eigentümers eines ungenehmigt errichteten oder veränderten Bauwerks gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände der Vorrang eingeräumt (vgl. Lieder, a.a.O., S. 178).
Der Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke führte zwar nicht zu einer nachträglichen Legalisierung des Gebäudes, verschaffte aber dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtwidrige Maßnahmen (insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung) bewahrte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 10 N 61.11 -, BA S. 3; grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 32 ff. und zuvor schon Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, DVBl. 2001, 404, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4). Diese unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit schützenswerte Rechtsposition sollte durch die Aufhebung der Verordnung über Bevölkerungswerke und das Inkrafttreten des neuen Bauordnungsrechts nicht beseitigt werden (vgl. hierzu überzeugend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 35 ff.; zustimmend Janke, a.a.O., und Lieder, a.a.O., der die aus dem Ablauf der Verjährungsfrist resultierende Rechtsposition als Teil des mittlerweile im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig geschützten Eigentums ansieht, S. 178), so dass sich die Betroffenen nach wie vor auf den Schutz durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke berufen können.
(2) Die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition schützt nicht nur vor Beseitigungsverfügungen, sondern auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung (grundlegend auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 51 f. und Beschluss vom 24. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 36; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris LS 1 und Rn. 9; in der Tendenz bereits bejahend OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 13 und vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 sowie vom 22. Mai 2007 - OVG 2 S 39.07 -, BA S. 4 und vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, BA S. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 3 L 76/14 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 - 7 K 575/09 -, juris Rn. 38). Der Wortlaut der Vorschrift erfasst zwar nur die Auflage zur Beseitigung eines Bauwerks oder Bauwerkteils, das darin formulierte Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann aber auch durch eine Nutzungsuntersagung erreicht werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 13). Die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Ziff. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke auf die Erteilung einer Abrissauflage beruhte darauf, dass nach dem Recht der DDR bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung am 1. August 1990 der Erlass eines baurechtlichen Nutzungsverbots als Reaktion auf eine baurechtswidrige Nutzung nicht vorgesehen war (vgl. näher ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 52). Wie dargelegt, verschaffte der Ablauf der Fünf-Jahres-Frist dem Bauauftraggeber einen umfassenden Schutz vor bauaufsichtlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Bauwerks. Dies beinhaltete nicht nur einen (abstrakten) Schutz der Bausubstanz, sondern gewährleistete zugleich die Möglichkeit, die aufgenommene Nutzung fortzuführen. Diese schutzwürdige Position besteht fort und schließt nach heutigem Recht auch den Erlass einer Nutzungsuntersagung aus.
bb) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, so dass sich die Klägerin auf eine entsprechend schutzwürdige Rechtsposition nicht berufen kann. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Gebäude zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke bereits seit mindestens fünf Jahren als Ferienwohnung genutzt worden ist (1), der Schutz ist aber deswegen nicht entstanden bzw. nachträglich entfallen, weil das inzwischen vorhandene Bauwerk mit dem ursprünglich genutzten nicht mehr identisch ist (2).
(1) Da die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke am 1. August 1990 außer Kraft getreten ist, konnte sie seit diesem Zeitpunkt keine schützenswerten Rechte mehr vermitteln. Ein Schutz nach § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke setzt daher voraus, dass noch während der Geltung der Verordnung die in der Vorschrift genannte Fünf-Jahres-Frist abgelaufen ist. Denn nur in diesem Fall hat der Betroffene bei Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine schützenswerte Rechtsposition erreicht, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden kann (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 14; ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 31, 50; OVG MV, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, juris Rn. 102). Es kommt daher darauf an, ob die streitgegenständliche Nutzung am 1. August 1990 bereits seit mindestens fünf Jahren stattfand, also spätestens im Sommer 1985 aufgenommen wurde. Dies ist nach dem Akteninhalt der Fall.
Es ist davon auszugehen, dass das hintere Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin seit Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre, jedenfalls bereits vor 1985, als Ferienwohnung genutzt worden ist. Hierfür sprechen insbesondere die auch insoweit glaubhaften Zeugenaussagen, die der Senat auch in diesem Zusammenhang ohne erneute Vernehmung verwerten kann. Auf der Grundlage dieser Aussagen und der in den Akten befindlichen weiteren Unterlagen ist zudem davon auszugehen, dass die Nutzung des Gebäudes als Ferienwohnung über 1990 hinaus bis zum Zeitpunkt der Untersagung (und darüber hinaus) ohne wesentliche Unterbrechungen fortgeführt worden ist. Die veränderte Nutzung der ehemaligen Scheune war für die staatlichen Stellen auch erkennbar. Abgesehen davon, dass sie mit sichtbaren baulichen Veränderungen verbunden war, war die Vermietung der Ferienwohnung jedenfalls den Meldestellen bekannt, wie die Aussage des Abschnittsbevollmächtigten bestätigt hat (vgl. zur Bedeutung der Erkennbarkeit einer veränderten Nutzung für staatliche Stellen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013, a.a.O., juris LS 2 und Rn. 9).
(2) Die Klägerin kann sich aber deshalb nicht mit Erfolg auf § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke berufen, weil das Gebäude durch den von ihr selbst vorgenommenen Umbau/Anbau eine derartige Veränderung erfahren hat, dass es nicht mehr als dasselbe Gebäude und deshalb dessen Nutzung nach dem Umbau auch nicht mehr als dieselbe Nutzung zu qualifizieren ist.
Der Schutz nach § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke setzt voraus, dass die am 1. August 1990 ausgeübte Nutzung in dieser Form schon seit mindestens fünf Jahren im wesentlichen unverändert bestanden hat, da nur in diesem Fall eine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt worden ist. Diese Rechtsposition darf zudem nicht nachträglich infolge wesentlicher Veränderungen untergegangen sein. Denn die Wirkungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke können nicht weiter gehen, als die Wirkungen einer Baugenehmigung oder eines baurechtlichen Bestandsschutzes (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 und Beschluss vom 23. August 2012 - OVG 2 N 20.10 -, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4). Ein Bestandsschutz entfällt jedoch, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint. Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126, juris Rn. 18; Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 11). Der Senat ist aufgrund des im Ortstermin gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass hier die Voraussetzungen einer Identitätsänderung erfüllt sind. Die Klägerin hat im Spätsommer 1989 oder jedenfalls im Zeitraum zwischen 1988 und 1990 Umbaumaßnahmen vorgenommen, die eine wesentliche Veränderung der baulichen Anlage bewirkt haben. Einer näheren zeitlichen Einordnung dieser Baumaßnahmen bedarf es nicht, weil diese jedenfalls dazu geführt haben, dass eine nach § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke geschützte Rechtsposition am 1. August 1990 nicht (mehr) bestand oder - falls der Umbau später erfolgt sein sollte - nachträglich entfallen ist.
Der Umbau betraf den Eingangsbereich der Ferienwohnung. Die Wohnung liegt im oberen Teil der ehemaligen Scheune, die heute als Garage bzw. Abstellraum genutzt wird, und besteht aus Küche, Wohnzimmer und zwei kleinen Schlafzimmern. Sie ist über eine Treppe zu erreichen, die entlang der vorderen Giebelseite verläuft. Unterhalb des verbreiterten oberen Treppenabsatzes befindet sich das Badezimmer mit Toilette, das durch eine ebenerdige Tür neben der Treppe betreten wird. Ursprünglich war lediglich das obere Treppenpodest überdacht, die Treppe selbst und der Zugang zur Toilette lagen dagegen außerhalb des Wohnbereichs. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurden die steinerne Außentreppe durch eine Holz-/Metallkonstruktion ersetzt und der Raum um die Treppe mit dem Zugang zum Bad durch Seitenwände und ein Dach eingefasst und damit in die Wohnung einbezogen. Der eigentliche Wohnbereich ist in seinem Bestand und Raumzuschnitt unverändert geblieben, weder sind tragende Bauteile erneuert worden noch wurde die Bausubstanz ausgetauscht. Auch die bisherigen Türen und Fenster sind unverändert erhalten. Die Veränderungen sind jedoch gleichwohl als identitätsverändernd zu bewerten, weil die Ferienwohnung in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht unwesentlich erweitert worden ist.
Der Umbau hat zu einer Vergrößerung der Wohnfläche geführt. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiert hat, die Ferienwohnung sei baulich konstruktiv um einen neuen Gebäudeteil und insofern nicht nur unerheblich erweitert worden, weil sie um den Bereich der früheren Außentreppe mit dem vor der Eingangstür befindlichen Treppenpodest sowie dem darunter befindlichen Toilettenraum vergrößert worden sei, ist allerdings zu berücksichtigen, dass Außentreppe und Toilette auch schon vor dem Umbau zu der Wohnung gehörten. Auch wenn sie außerhalb der Wohnungstür lagen, erfasste die Nutzung der gemieteten Ferienwohnung auch früher schon die Benutzung von Zugangstreppe und Toilette, so dass die Wohnung insoweit nicht erweitert worden ist. Entsprechendes gilt für das Treppenpodest, das nach den glaubhaften Angaben der Klägerin bereits früher als Essecke genutzt worden ist. Durch die „Einhausung“ des Eingangsbereichs ist jedoch ein zusätzlicher Raum entstanden, der ausweislich des Eindrucks beim Ortstermin nicht nur Abstellmöglichkeiten bietet, sondern auch als Garderobe genutzt wird und durch die wohnliche Ausstattung mit Stuhl, Schränkchen und Spiegel die Funktion einer Diele erfüllt. Neben dieser quantitativen Erweiterung der Nutzfläche hat auch die Qualität der Wohnung eine relevante Verbesserung erfahren, weil der Zugang zu dem einzigen Badezimmer in die Wohnung einbezogen worden ist, so dass die Feriengäste nunmehr Toilette und Bad erreichen können, ohne ins Freie treten und sich den Witterungsverhältnissen oder den Blicken Außenstehender aussetzen zu müssen. Zudem ist es den Bewohnern nunmehr möglich, sich nach dem Betreten der Wohnung ihrer Schuhe, Jacken etc. zu entledigen, bevor sie in die Küche und den übrigen Wohnbereich gelangen. Schließlich hat sich auch die Nutzbarkeit der auf dem Treppenpodest befindlichen Essecke erhöht, weil diese nunmehr auch seitlich geschlossen und durch die Holzvertäfelung mit Bild und Regal an der Wand wohnlich gestaltet worden ist. Mit diesen Veränderungen im Inneren der Wohnung korrespondiert eine deutliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes.
Die genannten Aspekte mögen zwar jeweils für sich genommen noch nicht die Annahme einer Identitätsänderung der baulichen Anlage rechtfertigen. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der vorgenommenen Veränderungen ist jedoch auch deren Bedeutung für das gesamte Erscheinungsbild der Wohnung in den Blick zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass die Ferienwohnung insgesamt relativ klein ist - der obere Wohn- und Küchenbereich weist eine Grundfläche von lediglich ca. 50 m² auf -, durch die Dachschrägen zusätzlich beengt wirkt und insgesamt eher einfach ausgestattet ist, stellen sich die geschilderte Erweiterung der nutzbaren Wohnungsfläche sowie der verbesserte Komfort als derart substanziell dar, dass die Annahme eines „Qualitätssprunges“ gerechtfertigt ist. Nach dem Eindruck des Senats ist die Ferienwohnung nach dem Umbau nicht mehr mit der zuvor genutzten identisch, sondern ein „aliud“, so dass ein Schutz nach § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke für die Nutzung der heute bestehenden baulichen Anlage nicht in Betracht kommt.
2. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig (vgl. §§ 15 Abs. 1, 20, 23 VwVGBbg) und wird auch von der Klägerin nicht beanstandet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.