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Betreibensaufforderung; Rücknahmefiktion; Anlass für Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis (hier verneint); Verletzung einer prozessualen Mitwirkungspflicht; Schweigen auf gerichtliche Verfügung; Nichtbeantwortung pauschaler Anfrage nach erfolglosem einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten; Wohnung; Umzug; Ummeldung; Beweiskraft der PZU; Indizwirkung; (Fortsetzungs-) Feststellungklage; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; Rehabilitationsinteresse; Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Rechtmäßigkeit von Einlasskontrollen bei Gerichtsgebäuden; Ausweiskontrolle; Durchsuchung; Informationsfreiheit; Zugang zu Gerichtsverhandlungen; Öffentlichkeit der Verhandlung; Sitzungspolizei


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 26.10.2010
Aktenzeichen OVG 10 B 2.10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 56 Abs 2 VwGO, § 92 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 169 GVG, § 176 GVG, § 180 ZPO, § 418 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts F. vom 23. November 2007 insoweit aufgehoben, als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung des Klageverfahrens wegen Nichtbetreibens und möchte in der Sache die Rechtswidrigkeit einer Hausverfügung des Beklagten, die den Zutritt zum Gerichtsgebäude während eines bestimmten Zeitraums regelte, sowie damit zusammenhängender Maßnahmen bei einer Einlasskontrolle festgestellt wissen.

Unter dem 4. Dezember 1997 erließ der Beklagte zu der für mehrere Sitzungstage anberaumten Hauptverhandlung eines bestimmten Strafverfahrens im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer eine Hausverfügung. Darin wurde u.a. bestimmt, dass allen Personen, die an den genannten Sitzungstagen Einlass in das Dienstgebäude L.straße 1… begehrten, das Mitführen von Waffen untersagt sei (Ziff. 1 Abs. 1). Nach Ziff. 2 Abs. 1 sollten alle Personen, die Zutritt zu einem bestimmten Teil des Dienstgebäudes begehrten, auf Gegenstände, deren Einbringen untersagt sei, durchsucht und beanstandete Gegenstände in Verwahrung genommen werden. Im Weigerungsfalle sollte nach Ziff. 3 der Zutritt verweigert, bei Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung des zuständigen Richters herbeigeführt werden. Die Polizei sollte dabei Amtshilfe leisten (Ziff. 5). Daneben gab es noch eine sitzungspolizeiliche Anordnung des für das Strafverfahren zuständigen Vorsitzenden Richters, wonach sich u.a. alle Personen bei Betreten des Sitzungssaals einer Einlasskontrolle zu unterziehen hatten.

Der Kläger war im Jahr 1998 als Rechtsreferendar der Staatsanwaltschaft im Bezirk des Landgerichts F. zur Ausbildung zugewiesen. Am 14. Januar 1998 wollte er das Dienstgebäude in der L.straße … betreten, um im Rahmen seiner Ausbildung sowie aus eigenem Interesse an verschiedenen Sitzungen des Amtsgerichts F. teilzunehmen. Im Eingangsbereich führten Polizeibedienstete eine Einlasskontrolle durch und forderten ihn auf, sich auszuweisen. Auf seine Frage nach der Rechtsgrundlage verwiesen sie auf die Hausverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 1997. Der Kläger übergab seinen Personalausweis, verweigerte jedoch eine Durchsuchung, weshalb ihm der Zutritt zum Gebäude verwehrt wurde. Auf die Aufforderung der Polizeibediensteten verließ er das Gebäude, wobei sein Personalausweis zurückblieb. Der Kläger beschwerte sich anschließend beim Polizeipräsidenten … und erhielt den Personalausweis zurück. Seine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Polizeibeamten wurde mit Schreiben vom 29. Januar 1998 beantwortet, wobei das Verhalten der Beamten als rechtmäßig bewertet wurde.

Am 12. Februar 1998 hat der Kläger beim B. Oberlandesgericht beantragt festzustellen, dass die Hausverfügung vom 4. Dezember 1997, die am 14. Januar 1998 erfolgten Einlasskontrollen sowie seine Verweisung aus dem Dienstgebäude des Amtsgerichts rechtwidrig (gewesen) seien. Das Verfahren ist im Juni 1998 an das Verwaltungsgericht F. verwiesen worden.

Im Juli 1998 hat der Kläger zudem einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt mit dem Ziel, dem Beklagten zu untersagen, ihn an der widmungsgemäßen Inanspruchnahme der Gebäude des Amtsgerichts und Landgerichts F. zu hindern und das widmungsgemäße Betreten von einer Ausweiskontrolle und körperlichen Durchsuchung abhängig zu machen (Az. 3 L 583/98). Dabei bezog er sich auf einen weiteren Vorfall anlässlich einer Einlasskontrolle am 25. Juni 1998, der eine andere Hausverfügung des Beklagten zugrunde lag.

Da zudem zwischen den Beteiligten streitig war, inwieweit der Präsident des Oberlandesgerichts zur Vertretung im Verfahren oder zur Abgabe von Stellungnahmen befugt war, hat der Kläger Ende August 1998 weiter beantragt, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Bekanntgabe von Aktenteilen oder -inhalten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen (Az. 3 L 758/98), und im September 1998 eine entsprechende Klage erhoben (Az. 3 K 2069/98). Dieses Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht F. mit Beschluss vom 1. November 1999 wegen Nichtbetreibens nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Die beiden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 11. Januar 2002 zurückgewiesen worden, wobei im Wesentlichen jeweils auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes hingewiesen worden ist. Der im Verfahren 3 L 583/98 eingelegte Rechtsbehelf (Antrag auf Zulassung der Beschwerde) ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land B. im Februar 2002 als unstatthaft verworfen, die Beschwerde im Verfahren 3 L 758/98 durch Beschluss vom 28. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Unter dem 14. August 2002 hat die Berichterstatterin im vorliegenden Verfahren (damaliges Aktenzeichen 3 K 1480/98) beim Kläger angefragt, ob „nach Abschluss der einstweiligen Anordnungsverfahren“ das Klageverfahren noch durchgeführt werden solle. Bejahendenfalls werde angeregt, „die noch vor dem Oberlandesgericht gestellten Klageanträge zu überprüfen“. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 12. Juli 2004 ist der Kläger an die Beantwortung der Verfügung vom 14. August 2002 erinnert worden, mit der angefragt worden sei, „ob das Klageverfahren nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens noch durchgeführt werden soll, dies auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger mittlerweile das zweite Staatsexamen bestanden hat“.

Unter dem 7. Juli 2005 ist sodann folgende Betreibensaufforderung ergangen:

„In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren …haben Sie seit Mitte August 2002 das Klageverfahren nicht mehr betrieben, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im März Ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 11.01.2002 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 3 L 758/98 zurückgewiesen hat. Seither haben Sie gerichtliche Anfragen nicht mehr beantwortet. Nicht nur in Ansehung dieses Schweigens von Ihrer Seite geht das Gericht davon aus, dass Sie kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung mehr geltend machen wollen, überdies dürfte es in Ansehung dessen, dass Sie im Mai 1999 das zweite Staatsexamen bestanden haben, Sie also nicht mehr als Referendar einer Hausverfügung des Landgerichtspräsidenten unterworfen sein werden, an einem berechtigten (Feststellungs-)Interesse fehlen.

Ich fordere Sie daher gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf, zur Förderung des Verfahrens mitzuteilen, ob Sie die Klage aufrechterhalten wollen und welchen Klageantrag Sie ggf. stellen wollen. Ich darf darauf hinweisen, dass Sie bei einer Klagerücknahme keine Gerichtskosten zu tragen hätten. …“

Die Verfügungen vom 12. Juli 2004 und 7. Juli 2005 sollen dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunden am 4. August 2004 und 13. Juli 2005 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung in der A. Straße … in 1… Berlin zugestellt worden sein. Beide Zustellungen hat derselbe Zusteller vorgenommen.

Nachdem keine Reaktion des Klägers erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluss vom 20. September 2005 wegen Nichtbetreibens eingestellt. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 27. September 2005 unter der Anschrift M.straße 3… in 1… Berlin zugestellt worden; die Berichtigung der Anschrift hat ein anderer Zusteller am 24. September 2005 veranlasst.

Am 11. Oktober 2005 hat der Kläger die Fortführung des Verfahrens beantragt und darauf hingewiesen, dass ihm eine Betreibensaufforderung vom 7. Juli 2005 nicht bekannt sei. Anfragen des Gerichts bei der Meldebehörde haben ergeben, dass der Kläger seit dem 28. September 2003 mit alleinigem Wohnsitz nicht mehr in der Altenhofer S., sondern in der M.straße 3… gemeldet gewesen ist.

Mit Urteil vom 23. November 2007 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben vom 8. Februar 1998 erhobene Klage 3 K 1480/98 als zurückgenommen gelte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, mit der der Kläger die Fortsetzung des Klageverfahrens sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausverfügung vom Dezember 1997 und der gegen ihn gerichteten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einlasskontrolle am 14. Januar 1998 begehrt.

Der Kläger ist der Auffassung, es habe keinen Anlass für eine Betreibensaufforderung gegeben, weil er bereits mit seinem Schriftsatz vom 8. Februar 1998 die Klageanträge gestellt und alle zur Begründung dieser Anträge dienenden Tatsachen vorgetragen habe. Die Betreibensaufforderung enthalte auch keine konkreten und zulässigen Handlungsaufforderungen. Weder die Beendigung seines Referen- dardienstes noch der Ausgang der Eilverfahren rechtfertige Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses. Zudem sei ihm die Betreibensaufforderung nicht wirksam zugestellt worden, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung unter seiner ehemaligen Anschrift nicht mehr gewohnt habe.

Der Kläger meint, die Hausverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 1997 sei rechtswidrig, weil ohne gesetzliche Grundlage in seine Grundrechte auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, Informationsfreiheit und Berufsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 10, 19 Abs. 1, 49 Abs. 1 BbgVerf) eingegriffen werde.

Es gehe um präventive Kontrollmaßnahmen, die insbesondere bezüglich der Anordnung der körperlichen Durchsuchung in Grundrechte eingriffen, daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürften und keinesfalls auf ein „Hausrecht“ des Gerichtspräsidenten gestützt werden könnten. Die Vorschriften der §§ 169 ff. GVG seien nicht einschlägig, weil diese nur den Vorsitzenden des Spruchkörpers, nicht aber den Präsidenten des Gerichts ermächtigten. Vorliegend sei die Hausverfügung zudem deswegen rechtswidrig, weil ein etwaiges Hausrecht des Präsidenten des Landgerichts nur auf das Dienstgebäude des Landgerichts beschränkt wäre, der von den Kontrollen betroffene Eingang in der L. straße dagegen das Amtsgerichtsgebäude betreffe; ein einheitlicher Gebäudekomplex liege - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht vor.

Bei der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen handele es sich um eine im Rahmen des Widmungszwecks liegende Inanspruchnahme des Gerichtsgebäudes. Eine Beschränkung dieser Inanspruchnahme und das Abhängigmachen von bestimmten Voraussetzungen bedürften gleichfalls einer gesetzlichen Grundlage. Da das Gerichtsgebäude auch der praktischen Ausbildung gewidmet sei, sei auch Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Aus Art. 5 Abs. 1 GG folge sein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, da diese - solange die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen sei - allgemein zugängliche Quellen der Informationsbeschaffung seien.

Die Einlasskontrollen am 14. Januar 1998 seien rechtswidrig gewesen. Die Polizei sei nur im Wege der Amtshilfe tätig gewesen, für ihr Vorgehen fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Maßnahmen seien auch im Einzelnen rechtswidrig gewesen, weil eine allgemeine Ausweiskontrolle am Eingang des Dienstgebäudes nicht angeordnet und im Übrigen zur Erreichung des Sicherungszwecks auch nicht geeignet gewesen sei. Auch das Einbehalten seines Ausweises sei rechtswidrig gewesen. Entsprechendes gelte für seinen Verweis aus dem Gerichtsgebäude. Diese Maßnahmen ließen sich auch nicht auf die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Spruchkörpervorsitzenden stützen.

Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil derartige Verfügungen jedes Mal getroffen würden, wenn der Beklagte eine Gefährdungslage für das Dienstgebäude des Amtsgerichts oder Landgerichts aufgrund eines konkreten Verfahrens sehe. Auch bestehe die Gefahr, dass die bei einer Kontrolle eingesetzten Beamten sowohl den Umfang der schriftlichen Kontrollverfügung missachteten als auch die Kontrolle selbst in offensichtlich gesetzwidriger Art und Weise ausführten. Für die Wiederholungsgefahr spreche auch, dass der Polizeipräsident keine Konsequenz daraus gezogen habe, dass Ausweiskontrollen durchgeführt worden seien, obwohl dies in der Hausverfügung nicht angeordnet worden sei.

Sein Interesse an der Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen des Landgerichts F. - sei es berufsbedingt oder als Zuschauer - sei nicht erloschen. Sein Feststellungsbegehren werde aufrechterhalten, weil der Beklagte nach wie vor die Rechtmäßigkeit der gerügten Maßnahme behaupte, weshalb er weiter damit rechnen müsse, sich beim Betreten des Gerichtsgebäudes vergleichbaren rechtswidrigen Maßnahmen ausgesetzt zu sehen. Er sei zwischenzeitlich als Volljurist beruflich tätig und suche auch in diesem Zusammenhang verschiedene Gerichte einschließlich des Landgerichts und Amtsgerichts F. auf.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts F. vom 23. November 2007 festzustellen, dass

1.die Hausverfügung des Präsidenten des Landgerichts F. vom 4. Dezember 1997 rechtwidrig war,
2.die am 14. Januar 1998 im Dienstgebäude des Amtsgerichts F. erfolgten Einlasskontrollen rechtswidrig waren,
3.die am 14. Januar 1998 erfolgte Verweisung des Klägers aus dem Dienstgebäude des Amtsgerichts F. rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und meint im Übrigen, das Feststellungsbegehren des Klägers habe jedenfalls keinen Erfolg.

Die Hausverfügung vom 4. Dezember 1997 sei rechtmäßig. Hintergrund dieser Verfügung sei eine besondere Gefahrensituation bei einem Strafverfahren vor dem Landgericht F. gewesen. Es hätten Erkenntnisse dafür vorgelegen, dass einer der Angeklagten persönlich gefährdet gewesen sei und die Gefahr einer (gewaltsamen) Befreiung anderer Angeklagter bestanden habe. Deshalb habe der Vorsitzende der Strafkammer eine sitzungspolizeiliche Anordnung über eine allgemeine Ausweiskontrolle am Saaleingang erlassen, die nach Verlegung der Sitzung in einen Raum im Gebäude des Amtsgerichts entsprechend geändert worden sei. Nach Ansicht des Landeskriminalamts Brandenburg seien jedoch weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich gewesen, die die Einrichtung eines Sicherheitskorridors umfasst hätten und räumlich über die Sitzungsgewalt des Strafkammervorsitzenden hinausgegangen seien. Die beanstandete Verfügung sei daher getroffen worden, um einen gewaltsamen Befreiungsversuch bzw. einen Anschlag bereits im Vorfeld zu vereiteln.

Das Hausrecht stelle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen dar. Es sei allgemein anerkannt, dass zugangsbeschränkende Maßnahmen vom Gerichtspräsidenten angeordnet werden dürften, wenn die Sicherheit des ganzen Gerichtsgebäudes oder von Teilen desselben gefährdet erscheine. Ihm habe auch das Hausrecht für das Gebäude L.straße 1… zugestanden, weil dieses Gebäude, in dem Teile des Amtsgerichts und eine Abteilung der Staatsanwaltschaft untergebracht (gewesen) seien, mit dem Dienstgebäude des Landgerichts B.gasse 1… zu einem einheitlichen Komplex gehöre. Die Grundstücke, auf denen die Gebäude lägen, bildeten eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Landeshaushaltsordnung und würden von mehreren Landesdienststellen (Landgericht, Amtsgericht, Polizeipräsident) genutzt. Da das Landgericht den größten Nutzflächenanteil habe, obliege ihm die Hausverwaltung und damit auch das Hausrecht für den gesamten Komplex.

Die Einlasskontrolle am 14. Januar 1998 sowie der Verweis des Klägers seien nicht im Rahmen der durch die Hausverfügung vom 4. Dezember 1997 festgesetzten Amtshilfe erfolgt, sondern hätten auf eigenen Entscheidungen der Schutzpolizei auf der Grundlage des Polizeigesetzes beruht. Insoweit hätte der Kläger seine Rechtsbehelfe gegen den Polizeipräsidenten richten müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten (2 Bände) sowie die beigezogenen Streitakten der Verfahren 3 L 583/98, 3 L 758/98, 3 L 310/06 und 3 K 2069/98 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Unrecht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt (1.), die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausverfügung vom 4. Dezember 1997 und verschiedener Maßnahmen anlässlich einer Eingangskontrolle im Gerichtsgebäude am 14. Januar 1998 bleibt jedoch in der Sache erfolglos (2.).

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt die am 12. Februar 1998 vom Kläger erhobene Klage nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, denn die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion liegen nicht vor (a). Auf die Frage der wirksamen Zustellung der Betreibensaufforderung kommt es danach nicht mehr an (b).

a) Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO, wonach die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt, beinhaltet eine Verfahrensbeendigung wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses. Von einem erkennbar fehlenden Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens kann dann ausgegangen werden, wenn der Kläger durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis erweckt und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausgeräumt hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - BVerwG 1 B 103.02 -, NVwZ-Beil. 2003, 17, juris, jeweils zur Parallelvorschrift des AsylVfG). Wegen der einschneidenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen sind der Auslegung und Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, wobei der strenge Ausnahmecharakter zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, a.a.O., Rn. 14). Die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung setzt daher zunächst voraus, dass im Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmte sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen, die geeignet sind, den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, DVBl. 2001, 307). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat seine Betreibensaufforderung vom 7. Juli 2005 damit begründet, der Kläger habe seit Zurückweisung seiner Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren 3 L 758/98 gerichtliche Anfragen nicht mehr beantwortet; zudem dürfte es ihm nach Bestehen des zweiten Staatsexamens im Mai 1999 an einem berechtigten (Feststellungs-)Interesse fehlen. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, eine Betreibensaufforderung und den späteren Eintritt der Rücknahmefiktion zu rechtfertigen.

Berechtigte Zweifel am Fortbestehen des Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts können nicht nur aufgrund aktiven Handelns des Klägers, sondern auch dann begründet sein, wenn er prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens dokumentiert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000, a.a.O.; Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O., Rn. 6; Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4). Dabei dürfen die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung des Klägers aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen allerdings nicht überspannt werden (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O., Rn. 10). So kann allein aus der fehlenden Reaktion auf eine gerichtliche Anfrage oder Aufforderung nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Kläger habe kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, 918, juris, zur Nichtbeantwortung einer pauschalen gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung und zum Unterbleiben einer Stellungnahme zu Rechtsfragen; Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O., zur Nichtbeantwortung einer Formularanfrage nach Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens). Ein Schweigen des Klägers rechtfertigt nur dann Rückschlüsse auf sein Interesse am Fortgang des Verfahrens, wenn ein berechtigter Anlass für die Verfügung des Gerichts bestand und von dem Kläger erwartet werden konnte, auf diese Verfügung zur Förderung des Verfahrens zu reagieren.

Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Betreibensaufforderung auf den Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens 3 L 758/98 verweist, ist bereits nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen diesem Eilverfahren und dem vorliegenden Klageverfahren bestehen sollte. Das genannte Eilverfahren betraf einen Antrag auf Untersagung der Bekanntmachung von Akteninhalten und stand in keinem Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Frage der Rechtmäßigkeit der Hausverfügung bzw. der Einlasskontrollen.

Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Nichtbeantwortung gerichtlicher Anfragen betrifft wohl die Verfügungen des Gerichts vom 14. August 2002 sowie 12. Juli 2004. Dass der Kläger auf diese Anfragen nicht reagiert hat, kann ihm jedoch - ungeachtet der Frage, inwieweit ihn die Schreiben überhaupt erreicht haben - nicht als Anzeichen fehlenden Interesses entgegengehalten werden.

Unter dem 14. August 2002 hatte die damalige Berichterstatterin beim Kläger unter Hinweis auf den „Abschluss der einstweiligen Anordnungsverfahren“ angefragt, ob das Klageverfahren noch durchgeführt werden solle, und die Überprüfung der gestellten Klageanträge angeregt. Dass der Kläger auf dieses Schreiben, das ihn noch vor seinem (vermutlichen) Umzug im September 2003 unter seiner damaligen Meldeanschrift erreicht haben dürfte, nicht geantwortet hat, kann nicht als Desinteresse am Verfahrensfortgang gewertet werden. Soweit in der Verfügung auf mehrere einstweilige Anordnungsverfahren und damit auch auf das Verfahren 3 L 758/98 Bezug genommen wird, das durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land B. vom 28. März 2002 beendet worden ist, musste sich der Kläger hierzu schon deswegen nicht äußern, weil dieses Verfahren - wie ausgeführt - in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Klageverfahren stand. Aber auch der Hinweis auf den Abschluss des Eilverfahrens 3 L 583/98 musste den Kläger nicht zu einer weiteren Stellungnahme veranlassen.

Allein der negative Ausgang eines Eilrechtsschutzverfahrens begründet noch keine Verpflichtung des Klägers, daraufhin seine Klage ergänzend zu begründen. Er kann vielmehr im Hauptsacheverfahren eine Überprüfung auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens schon deshalb erwarten, weil das Gericht dort zur erneuten (und typischerweise vertieften) Prüfung des Rechtsschutzbegehrens ohne Rücksicht auf den Ausgang des Eilverfahrens verpflichtet ist. Daher vermag eine nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren ergänzend zu begründen, die Rechtsfolge einer Rücknahmefiktion nicht auszulösen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O.; a.A. offenbar OVG NW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 12 A 2915/06 -, juris Rn. 8). Dies gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als sich ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Erfolglosigkeit des Eilverfahrens und den Erfolgsaussichten der Klage nicht ohne weiteres erschließt. Das Eilverfahren war auf die (zukünftige) Untersagung der Behinderung des Zutritts zu den Gerichtsgebäuden gerichtet. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, weil keine gegenwärtige Rechtsbeeinträchtigung vorliege. Der Beschluss enthielt dabei den ausdrücklichen Hinweis, dass Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf zurückliegende Zeitpunkte bezögen, sich grundsätzlich im Hauptsacheverfahren klären ließen. Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb aus formalen Gründen erfolglos. Die Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren enthalten somit nicht einmal eine summarische Bewertung des Anspruchs, den der Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Zudem hat der Kläger in der Begründung seines - allerdings unstatthaften - Rechtsmittels gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 L 583/98 mit Schriftsatz vom 29. Januar 2002 deutlich gemacht, warum er weiterhin an der Ermöglichung einer uneingeschränkten widmungsgemäßen Inanspruchnahme der Gerichtsgebäude interessiert sei und eine Wiederholung der als rechtswidrig beanstandeten Hausverfügung befürchte. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht im August 2002 keine Veranlassung, im Hinblick auf den Abschluss des Eilverfahrens Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers für das Klageverfahren zu hegen; jedenfalls musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass das Gericht derartige Zweifel haben könnte.

Auch die nicht näher erläuterte Anregung zur Überprüfung der gestellten Klageanträge erscheint nicht nachvollziehbar und musste den Kläger nicht zu einer Reaktion veranlassen.

Die Nichtbeantwortung des ca. zwei Jahre später ergangenen Schreibens der Berichterstatterin vom 12. Juli 2004 rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, wobei hier dahinstehen kann, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger dieses Schreiben wohl nicht mehr erhalten hat. In der Verfügung vom 12. Juli 2004 hat die Berichterstatterin an die Beantwortung ihrer Verfügung vom 14. August 2002 und ihrer Anfrage zur Fortführung des Klageverfahrens nach „Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens“ erinnert und darauf hingewiesen, dass der Kläger mittlerweile das zweite Staatsexamen bestanden habe. Auch dieses Schreiben war aus den genannten Gründen nicht geeignet, besondere prozessuale Mitwirkungspflichten des Klägers auszulösen. Der Hinweis auf den Abschluss des Staatsexamens führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger sich keineswegs „im Wesentlichen - auch - darauf berufen…, als Rechtsreferendar durch die beanstandeten Maßnahmen betroffen gewesen zu sein“. Er hat vielmehr deutlich gemacht, dass wesentlich für ihn war, dass er sich in der widmungsgemäßen Inanspruchnahme der Gerichtsgebäude gehindert sah, wobei er auf das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an der Teilnahme an Sitzungen und das Grundrecht auf Informationsfreiheit hingewiesen und die Ausbildung von Referendaren eher als untergeordneten zusätzlichen Gesichtspunkt angeführt hat. Es ging ihm somit nicht vornehmlich darum, dass er als Referendar einer Hausverfügung des Landgerichtspräsidenten unterworfen werden könnte.

Da somit bei Erlass der Betreibensaufforderung keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben, ist die Fiktionswirkung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingetreten.

b) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die Betreibensaufforderung wirksam zugestellt und damit die Zwei-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Gang gesetzt worden ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde soll die Betreibensaufforderung dem Kläger unter der dem Verwaltungsgericht damals zuletzt bekannten Anschrift A. Straße 5… in 1… Berlin durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 13. Juli 2005 zugestellt worden sein. Eine derartige Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 ZPO setzt allerdings voraus, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnt, also hauptsächlich dort lebt und insbesondere auch schläft (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1989 - BVerwG 9 B 409.88 -, Buchholz 303 § 181 ZPO Nr. 4; BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, NJW 1978, 1858, juris Rn. 11). Die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften geht verloren, wenn der Betreffende den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 -, NJW 1988, 713, juris Rn. 9).

Der Kläger beruft sich darauf, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung unter der Zustellanschrift nicht mehr gewohnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erstreckt sich die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nicht auf den Umstand, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellanschrift wohnt; der Urkunde kommt insoweit lediglich eine Indizwirkung zu (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, NJW 1992, 224; Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 884/91 -, NJW-RR 1992, 1084; KG Berlin, Urteil vom 14. März 2005 - 12 U 46/04 -, KGR Berlin 2005, 681, alle in juris). Diese Indizwirkung könnte vorliegend dadurch entkräftet sein, dass ausweislich der Auskünfte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin vom 14. März 2006, 29. Oktober 2007 sowie 8. Februar 2008 der Kläger bis zum 27. September 2003 mit Hauptwohnung in der A. Straße 5…, 1… Berlin, und sodann ab dem 28. September 2003 mit alleiniger Wohnung in der M.straße 3… in 1… Berlin gemeldet gewesen ist. Für eine Aufgabe der bisherigen Wohnung spricht es in der Regel, wenn der Betreffende an anderer Stelle eine neue Wohnung nimmt, sofern nicht bestimmte Umstände auf die Begründung einer Zweitwohnung hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987, a.a.O., Rn. 10). Insofern legt die melderechtliche Situation nahe, dass der Kläger seit dem 28. September 2003 nicht mehr in der A. Straße gewohnt hat, so dass die dort im Juli 2005 unternommene Zustellung nicht wirksam gewesen ist. Eine weitere Aufklärung ist jedoch entbehrlich, weil die Rücknahmefiktion schon mangels rechtmäßiger Betreibensaufforderung nicht eingetreten ist.

2. Das Feststellungsbegehren des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Hausverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 1997 rechtswidrig gewesen ist, fehlt es bereits an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Interesse an der gerichtlichen Feststellung (aa). Zudem begegnet die Hausverfügung inhaltlich keinen Bedenken, so dass die Klage insoweit auch unbegründet ist (bb).

aa) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob es sich bei der Verfügung vom 4. Dezember 1997 um einen Verwaltungsakt (in Form der Allgemeinverfügung) gehandelt hat und wieweit der Kläger bereits durch diese Verfügung (und nicht erst durch ihre Umsetzung bei den Kontrollen) in seinen Rechten betroffen gewesen ist. Da die Hausverfügung nur für die Dauer eines bestimmten Strafverfahrens galt, das inzwischen abgeschlossen ist, kommt eine gerichtliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Kläger ein berechtigtes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse geltend machen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger beruft sich insoweit (nur) auf eine Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt jedoch die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist, wobei im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen müssen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine konkrete Wiederholungsgefahr in diesem Sinne ist im Hinblick auf die einzelnen Anordnungen in der Hausverfügung vom 4. Dezember 1997 zu verneinen. Die Verfügung betraf ein spezielles Strafverfahren und beinhaltete für bestimmte Tage das Verbot, bei Betreten des Dienstgebäudes in der L.straße 1… Waffen mitzuführen, sowie die Anordnung der Durchsuchung von Personen, die einen bestimmten Gebäudeteil betreten wollten. Diese besondere Konstellation wird sich nicht ohne Weiteres wiederholen, zumal die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit der Präsident des Landgerichts Anordnungen bezüglich des Betretens des Amtsgerichtsgebäudes treffen kann, schon deshalb zukünftig keine Rolle mehr spielen wird, weil das Landgericht F. seit Mai 2005 gemeinsam mit dem Amtsgericht ein neues - einheitliches - Gerichtsgebäude bezogen hat. Soweit der Kläger rügt, dass die ihm gegenüber erfolgten Maßnahmen über den Wortlaut der Hausverfügung hinausgegangen seien, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Hausverfügung selbst, sondern allenfalls deren Umsetzung. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausverfügung fehlt danach das erforderliche Feststellungsinteresse.

Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es für die Frage einer konkreten Wiederholungsgefahr genügen würde, dass der Zutritt des Klägers zum Gerichtsgebäude aufgrund einer Hausverfügung des Beklagten von bestimmten Kontrollmaßnahmen abhängig gemacht werden könnte. Zwar besteht - wie auch der Beklagte eingeräumt hat - durchaus die konkrete Möglichkeit zukünftiger Hausverfügungen zur Regelung (erweiterter) Einlasskontrollen. Dass der Kläger von solchen Kontrollen tatsächlich betroffen sein könnte, erscheint jedoch nicht ohne weiteres naheliegend, weil er inzwischen in L. wohnt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum er in Zukunft beabsichtigen sollte, Gerichtsverhandlungen im ca. 250 km entfernten F. zu besuchen. Aus seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei als juristischer Mitarbeiter tätig und müsse auch in anderen Bundesländern Gerichtsverhandlungen besuchen, auch nehme er aus privatem Interesse als Öffentlichkeit an Verhandlungen teil, ergibt sich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht.

bb) Ungeachtet des fehlenden Feststellungsinteresses ist die Feststellungsklage bezüglich der Hausverfügung vom 4. Dezember 1997 zudem auch unbegründet, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen.

Die Befugnis des Landgerichtspräsidenten zum Erlass der Hausverfügung ergibt sich aus seinem Hausrecht. Das Hausrecht des jeweiligen Behördenleiters (oder Gerichtspräsidenten) umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 29. November 1989 - 6 TH 2982/89 -, NJW 1990, 1250, juris Rn. 3; VG Saarland, Urteil vom 30. Juli 2008 - 11 K 1152/07 -, juris Rn. 15; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl. 2007, Rn. 206; Zeiler, DVBl. 1981, 1000, 1001). Dieses Recht bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung, sondern folgt als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde oder des Gerichts für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - 7 B 80 A.1522 und 1948 -, BayVBl. 1981, 657; Zeiler a.a.O., S. 1004; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 3 Rn. 34; Wolf/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 22 Rn. 47 f.; für eine Befugnis aufgrund Gewohnheitsrechts Gerhardt, BayVBl. 1980, 724, 725; Berg, JuS 1982, 260, 262; offen lassend etwa VG Berlin, Urteil vom 15. März 2010 - VG 34 K 78.09 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Es stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar für etwaige Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen.

Dem Gerichtspräsidenten als Inhaber des Hausrechts steht somit das Recht zu, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts zu treffen (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit Hausverboten etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 1993 - 3 M 16/93 -, NJW 1994, 340, juris; Schilken, a.a.O., Rn. 206; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 93 ff.; a.A. bzgl. Hausverbote BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 1980 - CS 80 A.268 -, BayVBl. 1980, 723 724, der allerdings einen formlosen Hausverweis für zulässig hält). Die damit gegebenenfalls verbundenen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit der Zutritt bzw. Aufenthalt begehrenden Personen (Art. 2 Abs. 1 GG) sind gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt ist. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG (OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.; Schilken, a.a.O., Rn. 207; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 1982 - 5 StR 166/81 -, NJW 1982, 947, juris Rn. 9). Diese Grenzen sind vorliegend beachtet worden.

Im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz begegnet die Anordnung und Durchführung von Einlasskontrollen keinen Bedenken. Eine Verhandlung ist „öffentlich“ im Sinne von § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, was es nicht ausschließt, den Zugang etwa von vorherigem Klingeln oder der Ansprache eines Pförtners oder Wachtmeisters abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 -, BVerwGE 111, 61, juris Rn. 11 m.w.N.). Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und keine persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalten, sind mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn für sie aus Sicherheitsgründen ein verständlicher Anlass besteht. Ihre Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden oder aber in Fällen, in denen die Sicherheit des ganzen Gerichtsgebäudes gefährdet erscheint, im Ermessen des Gerichtspräsidenten, der das Hausrecht innehat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 -, NJW 1977, 157, juris). Daher kann der Zugang zu Gerichtsverhandlungen von Ausweiskontrollen, Durchsuchungen und ähnlichen Maßnahmen abhängig gemacht werden, wobei die Anordnung vom Gerichtspräsidenten als Hausrechtsinhaber zu treffen ist, wenn es um die Sicherheit des gesamten Gebäudes oder jedenfalls von über den Sitzungssaal hinausgehenden Teilen des Gebäudes geht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 24. November 1978 - Vf. 4-VI-78 -, VerfGHE BY 31, 228, juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2010 - OVG 3 N 33.10 -, NJW 2010, 1620, juris Rn. 7; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 6 K 1063/09.WI -, NJW 2010, 1220, juris Rn. 3 f.; Schilken, a.a.O. Rn. 207, 153, 177 <Fall d>; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 Rn. 97, § 169 Rn. 39 ff.; Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 169 GVG Rn. 7; von der Zulässigkeit solcher Anordnungen inzident ausgehend OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 -, NJW 2007, 3798, juris; Kern, DÖV 2008, 631 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 2 BvQ 27/06 -, juris Rn. 3 zur Anordnung durch den Vorsitzenden).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses Grundrecht gewährleistet das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten, gibt aber keinen Anspruch, eine Informationsquelle auf bestimmte Weise zugänglich zu machen. Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangsöffnung entscheidet vielmehr, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt, wobei der Bestimmungsberechtigte sein Bestimmungsrecht auch in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen kann (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, BVerfGE 103, 44, juris Rn. 56 f.). Gerichtsverhandlungen einschließlich der Verkündung der Entscheidung sind Informationsquellen, deren öffentliche Zugänglichkeit der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens und unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben regelt. Dies ist hier durch die Bestimmung einer Saalöffentlichkeit nach § 169 GVG erfolgt (vgl. auch hierzu BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rn. 60). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit geht dabei nicht weiter als das, was durch den Öffentlichkeitsgrundsatz gewährleistet wird. Sind danach im Hinblick auf § 169 GVG unwesentliche Beeinträchtigungen wie Einlasskontrollen zulässig, liegt auch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG vor.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Hausverfügung vom 4. Dezember 1997 keinen Bedenken.

Die Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Einheit der fraglichen Grundstücke. Die Hinweise des Klägers zur Selbständigkeit der Gebäude stehen dem nicht entgegen.

Anlass für die Verfügung waren nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage in Bezug auf die Hauptverhandlung in einem bestimmten Strafverfahren. Danach war ein Angeklagter persönlich gefährdet, hinsichtlich weiterer Angeklagter bestand die Möglichkeit einer gewaltsamen Gefangenenbefreiung. Das Verbot des Mitführens von Waffen und die Anordnung der Durchsuchung der Personen, die den Gebäudekomplex mit dem Sitzungssaal betreten wollten, ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres zulässig und stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Beteiligten und potentiellen Zuhörer dar. Der Zugang zum Gebäude und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen blieben weiterhin möglich, das Recht der Zuhörer auf Informationsfreiheit war damit gewährleistet. Auch die Freiheit der Berufsausübung wurde für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen Zutritt zum Gebäude suchten, nicht in übermäßiger und unzumutbarer Weise belastet (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2006, a.a.O., Rn. 3 zur Durchsuchung von Verteidigern).

Die Anordnung stand auch im Einklang mit der sitzungspolizeilichen Befugnis des Vorsitzenden, da sie im Einvernehmen mit diesem getroffen wurde und zudem mit den angeordneten sitzungspolizeilichen Maßnahmen (Ausweiskontrolle) korrespondierte. Die Vorverlagerung einzelner Kontrollen in den Eingangsbereich des Gebäudes - und damit in den Zuständigkeitsbereich des Hausrechtsinhabers - ist durch Sicherheitserwägungen ohne weiteres zu rechtfertigen.

b) Soweit der Kläger sich gegen die Einzelmaßnahmen der Polizeibediensteten vom 14. Januar 1998 wendet (Ausweiskontrolle, Anordnung der Durchsuchung und Verweigerung des Zutritts zum Gerichtsgebäude), handelt es sich um ihn belastende Verwaltungsakte, die sich erledigt haben, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. Es fehlt jedoch wiederum an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen.

Im Hinblick auf die vom Kläger besonders gerügten damaligen Umstände (insbesondere die Abweichung vom Wortlaut der Hausverfügung), ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Zudem dürfte insoweit der Beklagte nicht der zutreffende Klagegegner sein, weil die Beamten im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse gehandelt haben dürften (oder jedenfalls handeln wollten), so dass die Klage gegen den Polizeipräsidenten zu richten gewesen wäre.

Auf ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse wegen der behaupteten Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG kann der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass er selbst die beanstandete Maßnahme als schädigend oder diskriminierend empfunden haben mag. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 3.99 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Eine derartige objektiv diskriminierende Wirkung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Einlasskontrollen ist nicht ersichtlich. Der Bürger wird durch Ausweis- und Taschenkontrollen nicht „kriminalisiert“; derartige Vorsichtsmaßnahmen dürften vielmehr in der Regel als „normal“ für sicherheitsrelevante Bereiche und nicht als Ausdruck eines gegen die Einzelperson gehegten konkreten Verdachts empfunden werden (vgl. auch VG Minden, Urteil vom 18. Januar 2006 - 4 K 1700/04 -, juris Rn. 17 f. zur Ingewahrsamnahme von Gegenständen bei Eingangskontrollen an Gerichtsgebäuden).

Ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung kann allerdings in Fällen in Betracht kommen, in denen abträgliche Nachwirkungen nicht mehr fortbestehen. Das ist der Fall, wenn die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordert, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hier dient die gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung dazu, dem Betroffenen eine Art Genugtuung und damit wenigstens einen - wenn auch unvollkommenen - Ausgleich für eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534, juris Rn. 21 f. m.w.N.). Dies setzt jedoch einen Eingriff von einer gewissen Schwere voraus (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3119/93 -, DVBl. 1995, 373, juris Rn. 2). Hier sind die etwaigen Eingriffe in die Rechte des Klägers nicht derartig nachhaltig und gewichtig, dass sie ausnahmsweise nach einer Genugtuung in Form einer gerichtlichen Beanstandung verlangen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.