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Entscheidung 15 WF 119/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.05.2011
Aktenzeichen 15 WF 119/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Zossen vom 22. März 2010 - 9 F 6/10 - aufgehoben.

Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat am 12. September 2008 beantragt, ihm für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und die jetzige Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Ehe wurde mit am 29. April 2009 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 30. November 2009 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Antragsgegner hat für dieses Verfahren um Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt; sie sei nicht erforderlich, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur klarstellenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Für das mit Beschluss vom 30. November 2009 wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Antragsgegner bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Weitergehende Ansprüche gewährt auch die Verfahrenskostenhilfe nicht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für deren Bewilligung bestand. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss gleichwohl Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, geht er ins Leere und ist deshalb aufzuheben. Im Übrigen ist der Antragsgegner durch ihn nicht beschwert.

Die für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften kraft Gesetzes auf die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. § 624 Abs. 2 ZPO).

Dass diese mit Urteil vom 29. April 2009 gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt und die Ehe unter Auflösung des Verbundes vorab geschieden worden ist, ändert an der Rechtswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nichts. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben wurde; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich blieb indes Folgesache (Zöller/Philippi, 27. Aufl. Rnr. 18 zu § 628 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Rnr. 11 zu § 628), d.h., Entscheidungen konnten nur für den Fall der Ehescheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (Zöller/ Philippi, a.a.O., Rnr. 32a zu § 623) und die Wirkungen vor Abtrennung vorgenommener Verfahrenshandlungen, insbesondere die der Prozesskostenhilfebewilligung blieben bestehen (OLG Dresden FamRZ 2002, 1415). Lediglich hinsichtlich anderer Folgesachen, insbesondere Umgang, elterliche Sorge oder Unterhalt, war gem. §§ 623 Abs. 2, 626, 629 Abs. 3 ZPO eine Abtrennung vom Scheidungsverbund und Fortführung als selbstständige Familiensachen mit der Folge möglich, dass ihr Eventualverhältnis zur Entscheidung über die Ehesache entfiel, eine Entscheidung mithin unabhängig von der Rechtskraft der Ehescheidung beantragt werden und ergehen konnte. Diese Änderung des Klageziels hatte in solchen Fällen zur Folge, dass die für die Folgesache bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auch für die abgetrennte selbstständige Familiensache fortwirkte.

Die Abtrennung des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und seine Fortführung als selbstständige Familiensache war indes nicht statthaft. Dies war mit Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs nicht vereinbar. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs setzte gem. §§ 1587 Abs. 1, 1318 Abs. 3 BGB die Beendigung der Ehe voraus. Eine unabhängig vom Ausgang des Ehescheidungsverfahrens zu treffende Entscheidung war deshalb nicht zulässig.

Daran hat sich mit Inkrafttreten des VersAusglG und FamFG zum 01.09.2009 nichts geändert. Gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG ist die rechtskräftige Beendigung der Ehe Voraussetzung für einen Versorgungsausgleich. Diese Bedingung findet auch in dem ab 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht ihren Niederschlag. Gem. § 137 FamFG ist das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Folgesache, in der eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Das Versorgungsausgleichsverfahren bleibt gem. § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG auch dann Folgesache, wenn es aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden ist (Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., Rnr. 26 zu § 137). Betrifft die Abtrennung mehrere Folgesachen, bleibt gem. § 137 Abs. 5 S. 2, 2. Hs FamFG der Restverbund unter ihnen bestehen, es sei denn, es handelt sich um eine der in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Folgesachen, die nach Abtrennung als selbständige Familiensache fortgeführt wird (§ 137 Abs. 5 S. 2 FamFG).

Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht aus dem Verbund abgetrennt worden sind, verlieren ihren Charakter als Folgesache auch nicht dadurch, dass sie nach Maßgabe des ab 01.09.2009 geltenden neuen Rechts fortgeführt werden. Zwar regelt die - im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erst nachträglich eingefügte - Übergangsnorm des Art 111 Abs. 4 FGG-RG, dass auf Versorgungsausgleichsverfahren, die am 01.09.2009 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt sind oder danach abgetrennt werden, das ab dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden ist und alle abgetrennten Folgesachen danach als selbstständige Familiensachen fortgeführt werden. Es würde indes dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs widersprechen - nämlich die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte nur im Falle der Scheidung auszugleichen - diese Übergangsregelung so auszulegen, dass alle davon erfassten Versorgungsausgleichsverfahren ihren Charakter als Folgesache verlieren und damit das Eventualverhältnis der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Ehescheidung entfiele (so aber Götsche, FamRZ 2009, 2047 (2051); Schneider, AGS 2009, 517 (518); Keske, FPR 2010, 78 (85); Kemper, FPR 2010, 69 (73); OLG Naumburg, Beschluss v. 04.03.2010 – 8 WF 33/10 – Zit. juris). Ein solches – dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich widersprechendes - Verständnis hat der Gesetzgeber der Übergangsvorschrift des Art 111 Abs. 4 FGG-RG auch nicht unterlegt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Ds 16/11903, S. 62) war vielmehr beabsichtigt, einen „Gleichlauf zu der in § 48 VersAusglG enthaltenen Übergangsregelung“ herzustellen. Die Regelung zielte darauf ab, „dass neues Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 01. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden, Anwendung findet.“ Die Fortführung dieser Verfahren als selbstständige Familiensachen sollte nicht etwa ihren Charakter als Folgesachen berühren; die Regelung dient vielmehr der Klarstellung, dass die Anwendung neuen Rechts „auch dann gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird.“ Dann - so die Intention des Gesetzgebers - sollte nur der „Restverbund“ der abgetrennten Folgesachen entfallen und jede der abgetrennten Folgesachen als „selbstständiges Verfahren ... fortgeführt“ werden.

Dann aber erstreckt sich die Wirkung der nach altem Recht (§§ 114 f., 624 Abs. 2 ZPO) bewilligten Prozesskostenhilfe auch auf das nach neuem Recht fortzuführende Folgesacheverfahren Versorgungsausgleich.

Der Senat lässt nach § 70 Abs. 1, 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, da dies angesichts der von dieser Entscheidung abweichenden Rechtsprechung des OLG Naumburg zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung, weil von einer Vielzahl gleichartiger Fälle auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.