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Entscheidung 3 U 75/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 17.10.2012
Aktenzeichen 3 U 75/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Mietzinsnachforderungen für die Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2008 in Höhe von insgesamt 133.012,12 € und Nebenkostennachforderungen für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von 134.030,33 €, insgesamt also 267.042,45 €, geltend. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Feststellung der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:

Sie sei aktivlegitimiert. Die im Prozess streitigen Ansprüche seien ihr vom damaligen Zwangsverwalter B… sowie von der … bank abtreten worden.

Mit Rücksicht auf § 8 PrKlG sei die Wertsicherungsklausel unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen § 3 PrKlG schwebend wirksam bis zur Rechtskraft einer entsprechenden Feststellungsentscheidung. Das Landgericht habe daher die Klausel zu Unrecht als unwirksam behandelt.

Unzutreffend gehe das Landgericht von einem Schriftformverstoß, der die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel zur Folge habe, aus. Das Landgericht stütze sich insoweit auf die Absprachen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zu den Nebenkosten. Hierbei handele es sich aber nur um eine unwesentliche Abänderung des Pachtvertrages, die formlos möglich gewesen sei.

Zu Unrecht habe das Landgericht eine Verwirkung hinsichtlich der Pachtzinserhöhungsbeträge angenommen. Das Zeitmoment sei insoweit nicht gegeben, da die Pachtzinserhöhungsansprüche nicht einmal verjährt seien. Das Umstandsmoment sei nicht allein bei bloßer Untätigkeit gegeben, was das Landgericht verkannt habe. Dass auf Seiten der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, sei ebenfalls nicht substanziiert vorgetragen worden.

Die von der Beklagten geltend gemachten Minderungsansprüche seien unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der Beweisantritte weiter zu bestreiten.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Betriebskostenzahlung bestehe ebenfalls. Es gehe um Betriebskosten nach dem Katalog der BetriebskostenVO. Soweit der Zwangsverwalter B… von Pauschalen gesprochen habe, seien Nebenkostenvorauszahlungen gemeint gewesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit sei fehlerhaft. Auch sei zu beachten, dass die Parteien – was die Parallelprozesse angehe - lediglich der Verwertung der Aussage des Zeugen B… vom 1.3.2011, nicht jedoch der Verwertung der Aussage vom 24.6.2009 zugestimmt hätten.

Hinsichtlich des Inhalts der Nebenkostenabrechnungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen seien, werde auf den bisherigen Sachvortrag einschließlich der Beweisantritte Bezug genommen.

Die Widerklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Da die von der Beklagten begehrte Entscheidung im Hinblick auf § 8 PrKlG lediglich zu Unwirksamkeit der Klausel ex nunc führen könne, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien jedoch unstreitig zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage bereits beendet gewesen sei, fehle es am Feststellungsinteresse.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, an sie 267.042,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

die Widerklage abzuweisen.

und, soweit es die Zahlung von 133.012,12 € infolge Pachtzinsanpassung betrifft, hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung bzw. Anpassung des Pachtvertrages in § 3 (Pachtzahlung) dahingehend zuzustimmen, dass an Stelle der vorhandenen Wertsicherungsklausel folgender allgemeiner Leistungsvorbehalt für die Anpassung der monatlichen Pacht gilt:

„Erhöht sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgelegte Index für Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet (Basis 1985 = 100) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu dem bei der letzten Mieterhöhung festgestellten Index um mehr als fünf Prozent, so kann der Pächter zu dem jeweiligen Termin, zu dem diese Voraussetzung eingetreten ist, eine Erhöhung des Pachtzinses verlangen, wobei Erhöhungsmaßstab – unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen – die Indexveränderung sein soll. Die neue Pacht ist jeweils ab dem Termin zu zahlen, zu dem die in Satz 1 genannte Voraussetzung eingetreten ist, auch wenn das Änderungsverlangen später erfolgt.“,

2. die von der Beklagten geschuldete monatliche Pacht ab Dezember 2004 auf 36.510,89 €, ab Januar 2006 auf 38.372,53 € und ab April 2008 auf 40.386,14 € jeweils zzgl. Betriebskostenvorauszahlung/ - pauschale festzusetzen,

3. die Beklagte entsprechend dem Berufungsantrag zu 1. zur Zahlung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Unabhängig davon, dass eine entsprechende Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und ihrem Rechtsvorgänger bestritten werde, sei der Rechtsvorgänger als Zwangsverwalter auch nicht berechtigt gewesen, über die vermeintlichen Forderungen zu verfügen. Dasselbe gelte für die … bank.

Es sei bereits zweifelhaft, ob das Preisklauselgesetz auf solche Wertsicherungsklauseln anwendbar sei, die nach altem Recht der Genehmigungsfiktion unterlägen wären. Jedenfalls müsse die Überleitungsvorschrift des § 9 PrKlG verfassungskonform ausgelegt werden.

Die nachträgliche Abrede hinsichtlich der Nebenkosten sei als wesentlich zu qualifizieren, sodass sie dem Schriftformerfordernis unterliege. Ein Schriftformverstoß liege ferner darin, dass es kein Pachtvertragsexemplar gebe, welches die beiden Originalunterschriften der vertretungsberechtigten Organe der Pachtvertragsparteien enthalte. Weitere Schriftformmängel seien bereits mit der Klageerwiderung aufgezeigt worden.

Zu Recht sei das Landgericht von Verwirkung des Anspruchs auf Pachtzinsanpassung ausgegangen. Nach dem Vorbringen der Klägerin wäre die erste Anpassung im Juli 2002 wirksam geworden. Ein Verstreichenlassen von mehr als sechs Jahren erfülle das Zeitmoment. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Zwangsverwalter B… sei nicht lediglich untätig geblieben. Vielmehr habe er die vermeintlich offenen Forderungen außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht, sich dabei aber stets auf den ursprünglichen Pachtzins beschränkt und sich nicht dazu erklärt, noch vermeintliche Pachtzinsanpassungen zu begehren. Welche Dispositionen sie im Vertrauen auf das Verhalten des Zwangsverwalters getroffen habe, sei im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.3.2011 ausführlich dargestellt.

Hinsichtlich des Rechts zur Pachtzinsminderung beziehe sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es zwischen den Parteien zu einer wirksamen Nebenkostenabrede hinsichtlich sämtlicher mit dem Pachtobjekt im Zusammenhang stehender Betriebskosten nicht gekommen sei. Eine Abrede mit einem Hinweis auf den Betriebskostenkatalog gebe es nicht. Dass Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart gewesen seien, habe die Klägerin nicht bewiesen.

Die Nebenkostenabrechnungen wiesen sowohl formelle als auch materielle Fehler auf und berücksichtigten im Übrigen nicht, dass die Pacht und mithin die Bruttopacht insgesamt gemindert gewesen sei.

Die Widerklage sei zulässig. Durch eine Feststellungswiderklage würden auch diejenigen Mieten wirksam angegriffen, die der Vermieter aktuell im Rechtsstreit geltend mache.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Pachtzinsanpassung noch einen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung. Die Berufung hat allein insoweit Erfolg, als die Feststellungswiderklage unzulässig und deshalb abzuweisen ist.

1.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Pachtzinsanpassung für die Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2008 in Höhe von insgesamt 133.012,12 € besteht nicht. Auch kann die Klägerin insoweit mit ihren Hilfsanträgen nicht durchdringen.

a)

Allerdings bestreitet die Beklagte zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin, worauf der Senat bereits durch Beschluss vom 9.5.2012 hingewiesen hat.

Dass der Zwangsverwalter die streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin abgetreten hat, bestreitet die Beklagte nicht. Sie stellt nur die Wirksamkeit der Abtretungen in Zweifel.

Der Pachtvertrag aus dem Jahr 1999 wurde vom Zwangsverwalter abgeschlossen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29.7.2008 (3 L 686/98) wurde das Zwangsverwaltungsverfahren auf Grund des zwischenzeitlich rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 23.6.2008 im Zwangsversteigerungsverfahren der Grundstücke Az: 3 K 24/99 aufgehoben. Der Tenor des Beschlusses enthält noch ausdrücklich die Feststellung, dass Einnahmen und Ausgaben bis einschließlich 22.6.2008 zu Lasten und zu Gunsten der Masse gehen, für die spätere Zeit zu Gunsten und zu Lasten der Ersteherin, wobei der Zwangsverwalter die Rückstände aus der Zeit vor 22.6.2008 beizutreiben hat.

Grundsätzlich endet die Befugnis des Zwangsverwalters zur Fortführung eines eingeleiteten Prozesses für Ansprüche, die während der Zeit der Zwangsverwaltung schon entstanden sind, mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung in Folge der Zwangsversteigerung des beschlagnahmten Grundstücks nicht (BGH, NJW–RR 2003, 1419). Der Zwangsverwalter ist mithin zur ordnungsgemäßen Abwicklung, auch zur Einziehung rückständiger Mieten, berechtigt und verpflichtet (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, Rn. 1505). Dies berechtigt auch zur Abtretung derartiger Mietzinsansprüche (Senat, Urteil vom 27.6.2007 – 3 U 15/07 Beck RS 2008, 09645; offen gelassen von BGH, NZM 2006, 677).

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 27.6.2007 meint, die Klägerin sei jedenfalls keine wirtschaftlich Berechtigte, kommt es darauf nicht an. Der Senat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zwangsverwalter gemäß § 154 Satz 1 ZVG persönlich und unbeschränkt haftet, soweit er schuldhaft die Zwangsverwaltungsmasse verkürzt. Die Wirksamkeit der Abtretung kann nicht davon abhängen, wer Zessionar ist.

b)

Die Klägerin kann mit ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Zahlung weiterer Pachtzinsen nicht durchdringen. Denn die Wertsicherungsklausel in § 3 des Pachtvertrages vom 8./21.8.2000, auf welche die Klägerin ihren Pachtzinsanpassungsanspruch stützt, ist unwirksam.

aa)

Die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel ist, obwohl sie durch einen Vertrag aus dem Jahr 2000 vereinbart worden ist, grundsätzlich nach dem Preisklauselgesetz vom 7.9.2007 zu beurteilen.

(1)

Bis zum 31.12.1998 mussten Preisklauseln nach § 3 WährG von der Deutschen Bundesbank bzw. den Landeszentralbanken genehmigt werden. Seit dem 1.1.1999 galt für Geschäftsraummiete dann das Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG) und die zu dessen Durchführung erlassene Preisklauselverordnung (PrKV). Seit dem 14.9.2007 ist das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden vom 7.9.2007 Preisklauselgesetz (PrKlG) in Kraft, das ein grundsätzliches Indexierungsverbot mit Legalausnahme ohne behördliches Genehmigungsverfahren normiert. Das nach altem Recht vorgeschriebene Genehmigungsverfahren ist abgeschafft worden (Neuhaus, MDR 2010, 848; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, Anhang zu § 245, Einleitung Rn. 1).

Vorliegend stammt der Pachtvertrag aus dem Jahr 1999. Es war zunächst § 4 PrKlV anzuwenden.

Nach § 4 Abs. 1 PrKlV galten bestimmte Wertsicherungsklauseln in Miet- und Pachtverträgen über Gebäude oder Wohnräume, soweit es sich nicht um Mietverträge über Wohnraum handelt, als genehmigt, wenn der Vermieter oder Verpächter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mieter oder der Pächter das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Denn in § 2 des Pachtvertrages ist vorgesehen, dass die Pachtzeit fünf Jahre beträgt und der Pächter berechtigt ist, das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Für das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen Dauer reicht es aus, dass der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer durch einseitige Option auf mindestens zehn Jahre zu verlängern (Hellner/Rousseau, NZM 2009, 301, 305).

Im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung im Jahr 1999 konnte die Wertsicherungsklausel in § 3 des Pachtvertrages demnach grundsätzlich wirksam vereinbart werden.

Nicht anders verhielte es sich, wenn der Vertrag erst nach dem 13.9.2007 geschlossen worden wäre. Denn in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e PrKlG ist die Wirksamkeit ebenfalls ab einer Mindestlaufzeit des Vertrages von zehn Jahren vorgesehen. Auch hier ist das Erfordernis erfüllt, wenn eine feste Laufzeit von fünf Jahren mit der zusätzlichen Option für den Mieter verbunden ist, einseitig um fünf Jahre (oder länger) zu verlängern (Neuhaus MDR 2010, 848, 849).

Letztlich ist die Genehmigungsfiktion des § 4 PrKV durch die entsprechende Fiktion des § 3 Abs. 1 Buchst. e PrKlG ersetzt worden (Neuhaus, MDR 2010, 848).

Eine Übergangsvorschrift ist in § 9 PrKlG enthalten. Nach § 9 Abs. 1 PrKlG gelten nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum 13.9.2007 geltenden Fassung erteilte Genehmigungen fort. Auf Preisklauseln, die bis zum 13.9.2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, § 9 Abs. 2 PrKlG. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in Fällen, in denen die Klausel vor dem 14.9.2007 vereinbart wurde und keine Genehmigung oder ein Negativattest vorliegt, sich die Wirksamkeit nach dem PrKlG beurteilt (OLG Celle, NJW-RR 2008, 896, 897; Neuhaus, MDR 2010, 848; Heller/Rousseau, NZM 2009, 301, 303; Aufderhaar/Jaeger, NZM 2009, 564, 566).

§ 9 Abs. 1 PrKlG regelt für den Übergang zwar die Fortgeltung für erteilte Genehmigungen, erstreckt dies allerdings nicht auf eine nach § 4 Abs. 1 PrKlV fingierte Genehmigung. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage ist somit auch die Wirkung der Genehmigungsfiktion entfallen. Dies hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Klausel nach § 3 PrKlG zu prüfen ist (vgl. Senat, NJW 2010, 876, 877; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., Anhang zu § 245, PrKlG 9 Rn. 2).

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass, wenn für eine Klausel bis zum Inkrafttreten des PrKlG kein Genehmigungsantrag gestellt worden ist, dann nicht das neue Gesetz Anwendung finde, wenn ein endgültig abgeschlossener Sachverhalt zu beurteilen sei (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Anhang zu § 245 PrKlG 9 Rn. 2). Die für diese Auffassung angeführte Entscheidung des BGH (NJW-RR 2011, 309) ist aber nicht einschlägig.

Der zweite Leitsatz jener Entscheidung lautet, dass § 3 Satz 2 WährG auf vor 1998 geschlossene Verträge anwendbar bleibt, wenn ein endgültig abgeschlossener Sachverhalt zu beurteilen ist, was dann der Fall ist, wenn eine Partei nach dem 31.12.1998 wegen der Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel in einem zuvor geschlossenen abgewickelten Vertrag auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird, ohne dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist (BGH, NJW RR 2011, 309, 310 Tz. 13). Dabei nimmt der BGH auf eine frühere Entscheidung (NJW 2006, 2978) Bezug. Dort ist dargestellt, dass nach § 8 Satz 3 PrKV über Genehmigungsanträge, die nach dem 31.12.1998 gestellt wurden, nach neuem Recht zu entscheiden ist, auch wenn sie sich auf früher geschlossene Verträge beziehen. Daraus folge, dass das alte Recht auf früher geschlossene Verträge anwendbar bleibe, wenn ein endgültig abgeschlossener Sachverhalt zu beurteilen sei. Das sei der Fall, wenn eine Partei nach dem 31.12.1998 wegen der Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel in einem zuvor geschlossenen und abgewickelten Vertrag über Jahre auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird, ohne dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein Genehmigungsantrag gestellt worden sei. Damit ist klar, dass der BGH seine Auffassung, dass endgültig abgeschlossene Sachverhalte nach dem bisherigen Recht weiter beurteilt werden, allein auf die spezielle Übergangsvorschrift des § 8 PrKlV bezieht. Die Übergangsvorschrift des § 9 PrKlG ist anders ausgestaltet.

Nach alledem ist das PrKlG im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar.

(2)

Das PrKlG ist verfassungsgemäß.

Die Auffassung, das PrKlG sei – wie zuvor schon das PaPkG - mangels nationaler Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig (Schultz, NZM 2008, 425, 426; siehe auch Hellner/ Rousseau, NZM 2009, 301, 302), teilt der Senat nicht.

Im Übrigen würde eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften vorliegend am Ergebnis nichts ändern. Die Wertsicherungsklausel kommt hier – wie noch zu zeigen ist – wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis ohnehin nicht zum Tragen. Die Vorschrift des § 8 Satz 1 PrKlG, wonach die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung eintritt, findet im vorliegenden Fall – wie ebenfalls noch auszuführen ist – mit Rücksicht auf den bereits bei Inkrafttreten des PrKlG gegebenen Sachverhalt der Unwirksamkeit der Klausel keine Anwendung.

bb)

Die im Pachtvertrag enthaltene Wertsicherungsklausel ist wegen Verstoßes gegen die Schriftform unwirksam.

Die Genehmigung einer automatischen Wertsicherungsvereinbarung in einem Immobilienmietvertrag wird nicht fingiert, wenn die von den Parteien erstrebte langfristige Bindung wegen Verfehlens der gesetzlich gebotenen Schriftform scheitert (OLG Rostock, NZM 2005, 506; Neuhaus, MDR 2010, 848, 849). Das heißt also, es gibt keine fingierte Genehmigung bei Schriftformverletzung, weil dann der Vertrag nach § 550 BGB mit gesetzlicher Frist kündbar ist (Neuhaus, MDR 2010, 848, 849). Ein Schriftformverstoß nach § 550 BGB, der langfristige Miet- und Pachtverträge vorzeitig mit gesetzlicher Frist kündbar macht, „infiziert“ andere Klauseln, die eine bestimmte Laufzeit des Vertrages voraussetzen (Neuhaus, MDR 2010, 848, 852). Die für die zulässige Wertsicherung notwendige Langfristigkeit des Mietvertrages wird beeinträchtigt mit der Folge, dass auch die vormals wirksame Preisklausel nunmehr „unwirksam“ wird (Hellner/Rousseau, NZM 2009, 301, 306). Dies gilt auch für eine Wertsicherungsklausel, die nach § 3 PrKlG eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren voraussetzt (Neuhaus, MDR 2010, 848, 852).

Vorliegend ist ein Formverstoß nach § 550 BGB jedenfalls dadurch gegeben, dass der Pachtvertrag nachträglich hinsichtlich eines wesentlichen Vertragsinhalts eine mündliche Änderung durch die Vertragsparteien erfahren hat, die einen Schriftformverstoß bedeutet.

(1)

Die mündliche Vertragsänderung hinsichtlich der Bestreitung der Nebenkosten stellt einen Verstoß gegen die Schriftform nach § 550 BGB dar.

Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses – aus der Vertragsurkunde ergeben (BGH, NJW 2008, 365). Für Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag. Sie bedürfen ebenfalls der Schriftform, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Handlungen handelt (BGH, NJW 2008, 365, 366 Tz. 11). Eine wesentliche Änderung ist etwa in der Umstellung der Zahlungsweise der Miete von quartalsweise auf monatlich zu sehen. Hierdurch ändern sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzugs zu Gunsten des Vermieters (BGH, a.a.O, Tz. 15).

Auch vorliegend ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen. Die Pachtvertragsparteien haben unstreitig nachträglich vereinbart, dass Nebenkosten von 5.113 € an den Verpächter zu entrichten sind. Dies bedeutet eine Abweichung von § 4 des Pachtvertrages. Danach übernimmt die Pächterin sämtliche mit dem Pachtobjekt im Zusammenhang stehenden Betriebskosten. Nach der vertraglichen Regelung werden diese, soweit möglich, von der Verpächterin unmittelbar gezahlt, woran sich eine Aufzählung der insoweit betroffenen Kosten anschließt. In einer weiteren Ziffer des § 4 des Pachtvertrages ist geregelt, dass die Leitungswasser-, Sturm-, Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Grundsteuer zunächst unmittelbar vom Verpächter gezahlt und der Pächterin in Rechnung gestellt werden, die diese dann binnen einer Frist von vier Wochen der Verpächterin zu erstatten hat. Nach dieser vertraglichen Regelung war eine unmittelbare Zahlung von Nebenkosten von der Pächterin an den Verpächter nur hinsichtlich einzelner Kostenarten vorgesehen, während im Übrigen die Zahlung von der Pächterin direkt an die jeweiligen (Versorgungs-)Unternehmen erfolgen sollte. Mit der nachträglichen mündlichen Vereinbarung einer Nebenkostenzahlung von 5.113 € haben die Parteien eine Zahlung von Nebenkosten auch darüber hinaus an den Verpächter vorgesehen. Dies stellt eine wesentliche Änderung des Pachtvertrages dar.

Dabei kann mit dem Landgericht an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob es sich bei der monatlichen Zahlung von 5.113 € für Nebenkosten um eine Pauschale oder um eine Vorauszahlung handelt. Denn dies berührt die Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, nicht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Nichtentrichtung dieses Betrages für zwei aufeinanderfolgende Termine oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeit des Verpächters gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 581 Rn 14) hat. Denn unter Miete bzw. Pacht, deren Nichtentrichtung zur außerordentliche Kündigung führen kann, ist die Grundmiete bzw. -pacht zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung zu verstehen (BGH, NJW 2008, 3210 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn. 23). Nichts anderes gilt, wenn eine Nebenkostenpauschale geschuldet wird. Auch diese zählt mit zur Miete im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Unabhängig von der Frage, inwieweit man einen Betrag von 5.113 € im Hinblick auf die monatliche Grundpacht von rund 34.725 € (= 815.000 DM : 12 : 1,95583) als nicht unerheblich ansieht, besteht spätestens dann, wenn der Pächter mit der Nebenkostenzahlung in einem Umfang in Rückstand gerät, der zwei Monatsgrundpachtzinsen umfasst, die Gefahr einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Dies allein schon rechtfertigt die Annahme, dass eine wesentliche Vertragsänderung vorliegt.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter Beachtung der Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.9.2007 (ZMR 2008, 371). In dem dort zu entscheidenden Fall ging es allein um die nachträgliche Umlegung von Versicherungskosten auf den Mieter, nicht – wie hier – um eine Umlegung von Nebenkosten, die insgesamt zehn Positionen umfasst. Im Übrigen hat sich das OLG Naumburg auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 26.10.2005 (OLGR 2006, 138) bezogen. Danach soll es darauf ankommen, dass die nachträglich umgelegten Nebenkosten weniger als 4 % der Gesamtmiete einschließlich der abgerechneten Nebenkosten ausmachen. Wollte man zur Abgrenzung der wesentlichen von den unwesentlichen Vertragsänderungen eine solche Grenze annehmen, müsste man in Erwägung ziehen, die monatlichen Nebenkostenzahlung von 5.113 € zu dem monatlichen Grundpachtzins von rund 34.725 € (= 815.000 DM : 12 Monate : 1,95583) ins Verhältnis zu setzen. Die Nebenkostenzahlung beliefe sich auf knapp 15 % der Grundmiete. Das ist kein unwesentlicher Teil mehr, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer wesentlichen Vertragsänderung auszugehen ist.

(2)

Ob der Einwand der Beklagten, die Schriftform nach §§ 550, 126 BGB sei schon deshalb nicht eingehalten, weil keine Partei des Pachtvertrages über ein Vertragsexemplar verfüge, das die Originalunterschrift der vertretungsberechtigten Personen der jeweils anderen Vertragspartei enthalte, durchgreift, kann im Hinblick auf die Ausführungen unter (1) dahinstehen.

Gemäß § 126 Abs. 1 BGB muss, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunden erfolgen, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der gesamte Vertragsinhalt durch Unterschrift beider Parteien gedeckt ist (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rn. 13). Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Erforderlich sind insoweit die Originalunterschriften; die Übermittlung etwa durch Telefax genügt nicht (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rn. 12). Ob die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. Wendlandt, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, 24. Edition, § 125 Rn. 31 sowie § 126 Rn. 17) nicht hinreichend dargetan hat, dass zumindest diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann offen bleiben.

Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung hinsichtlich des Schriftformverstoßes in zulässiger Weise konkret auf Seite 14 des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 18.3.2009 Bezug genommen. Dort ist ausdrücklich behauptet worden, dass weder die Klägerin über ein Vertragsexemplar verfüge, das die Originalunterschrift der Geschäftsführerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthalte, noch dass die Beklagte ihrerseits über ein Vertragsexemplar verfüge, das die Originalunterschrift des Zwangsverwalters enthalte. Die Klägerin hat hierzu im Schriftsatz vom 29.2.2012 behauptet, jede Partei verfüge zumindest über ein Vertragsexemplar, das die Unterschrift der Gegenpartei aufweise. Insoweit hat die Klägerin allerdings nur pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme ist mit Rücksicht auf § 529 ZPO grundsätzlich als unzureichend anzusehen.

Nach der pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen hat sich die Klägerin erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.8.2012 ergänzend zur Frage der Leistung der Originalunterschriften geäußert. Insoweit hat sie ein Schreiben des „damaligen Bevollmächtigten des Mieters, Dr. T…“ vom 7.10.1999 vorgelegt. In diesem wird erklärt, man übersende nunmehr den „von mir für unsere Mandantschaft unterzeichneten“ Pachtvertrag vorab per Telefax und bitte, den Vertrag möglichst gleich gegenzuzeichnen und per Fax zurückzusenden. Dieses Schreiben wertet die Klägerin als Bestätigung dafür, dass unterzeichnete Originale bestanden hätten. Dem Schreiben des Dr. T… ist aber lediglich zu entnehmen, dass dieser den Pachtvertrag unterzeichnet habe. Dazu, dass die Beklagte ihrerseits ein vom Zwangsverwalter als Verpächter unterzeichnetes Exemplar des Vertrages erhalten hat, fehlt es an substanziiertem Vortrag der Klägerin. Hinzu kommt, dass sich das Schreiben vom 7.10.1999 nur zur Übersendung von unterzeichneten Pachtverträgen per Telefax verhält. Dass darüber hinaus Vertragsurkunden mit Originalunterschriften ausgetauscht worden sind, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen.

Doch selbst wenn man das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die Wahrung der Schriftform einer Überprüfung unterzieht, erscheint die Einhaltung der Schriftform nicht unzweifelhaft.

Auf die Rüge der Beklagten, die Schriftform sei nicht eingehalten, hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 29.9.2009 reagiert. Auf Seite 27 jenes Schriftsatzes bestreitet sie, dass ein Schriftformmangel vorliege. Sie räumt dabei ein, selbst nicht über ein Originalexemplar des Ursprungsvertrages vom 1.10./7.10.1999 zu verfügen, behauptet aber, dass der Vertrag nach der vorliegenden Kopie von einem vertretungsberechtigten Vertreter, nämlich auf Seiten der Pächterin von Frau H… N… und auf Seiten des Verpächters durch den vormaligen Zwangsverwalter unterzeichnet worden sei, daneben befinde sich die Unterschrift des Zeugen Dr. T…. Der Vertrag sei jedenfalls hinsichtlich der Vertreterin der Pächterin und seitens des Verpächters im Original von beiden Parteien unterzeichnet. Zum Beweis hat sich die Klägerin insoweit auf das Zeugnis des Zwangsverwalters berufen. Ob die pauschale Behauptung, der Vertrag sei hinsichtlich der Vertreterin der Pächterin und seitens des Verpächters im Original unterzeichnet worden, als substanziiertes Vorbringen ausreicht, um den angebotenen Beweis zu erheben, ist nicht zweifelfrei.

Ferner hat die Klägerin behauptet, sie verfüge über Originale des Ergänzungsvertrages vom 8./21.8.2000 und der Anlage 1 zum Ursprungspachtvertrag, die sie jeweils im Original im Termin vorlegen könne. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 2.11.2009 ihre Behauptung aufrechterhalten, es gebe kein Vertragsexemplar, das sowohl die Unterschrift von Frau H… N… als auch des Zwangsverwalters enthalte; Unterschriften auf anderen Vereinbarungen seien unbeachtlich. Im Schriftsatz vom 30.12.2009 hat die Klägerin insoweit ergänzend vorgetragen, jedenfalls durch die Originalunterschrift unter dem Vertrag vom 1.3.2000, der mit dem streitigen Pachtvertrag praktisch wortidentisch sei, sei das Schriftformerfordernis erfüllt.

Auf die Frage, ob der Pachtvertrag vom 1.3.2000 Originalunterschriften von beiden Pachtvertragsparteien enthält, kommt es nicht an. Denn dieser – als befristeter Vorvertrag bezeichnete – Vertrag enthält die Wertsicherungsklausel, wie sie in § 3 des ursprünglichen Pachtvertrages vom 1./7.10.1999 aufgeführt ist, nicht.

Anders verhält es sich mit der Vereinbarung vom 8./21.8.2000. Dass das Schriftformerfordernis hinsichtlich dieser Vereinbarung, durch welche die Beklagte in den Pachtvertrag eingetreten ist, nicht gewahrt ist, insbesondere insoweit nicht Originalunterschriften beider Vertragsparteien vorliegen, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Verweist aber eine Vertragsergänzung auf die ursprüngliche Urkunde, so kann die Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunde den Formerfordernissen entsprechen (vgl. BGH, NJW 2007, 3273 Tz. 32; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rn. 4). Ob auch hier eine formwirksame Bezugnahme auf eine nicht die Form wahrende Ursprungsvereinbarung vorliegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn wegen des unter (1) festgestellten Formverstoßes kommt es darauf nicht an.

(3)

Angesichts des unter (1) aufgezeigten Schriftformverstoßes bedarf es überdies keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob, wie die Beklagte in ihrem konkret in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.3.2009 geltend macht, die Schriftform auch deshalb nicht gewahrt ist, weil die im Pachtvertrag genannten Anlagen 1 bis 3 dem Vertrag tatsächlich nicht beigefügt gewesen seien. Auch insoweit hat die Klägerin in zweiter Instanz nur pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Im bereits angeführten Schriftsatz vom 29.9.2009 hat sie behauptet, die Anlage 1 im Ursprungspachtvertrag sei von dem seinerzeit Vertretungsberechtigten im Original unterzeichnet worden und eine Vorlage des Originals im Termin angekündigt. Dass die Anlagen 2 und 3 dem Pachtvertrag nicht beigefügt waren, hat die Klägerin hingegen nicht substanziiert bestritten. Jedenfalls die Anlage 1, aus der sich das Pachtobjekt im Einzelnen ergibt, wäre zur Wahrung der Schriftform dem Vertrag in jedem Fall beizufügen gewesen (vgl. BGH, NJW 2006, 140 Tz. 20). Dies kann aber wegen des festgestellten Schriftformverstoßes auf sich beruhen.

cc)

Die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel berührt die Wirksamkeit des gesamten Pachtvertrages nicht.

Stellt sich eine Wertsicherungsklausel als unwirksam heraus, ist von Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 139 BGB nur ausnahmsweise auszugehen. In der Regel gelangt man im Rahmen der Frage, ob anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, zu dem Ergebnis, dass der Vertrag aufrechtzuerhalten ist (vgl. Neuhaus, MDR 2010, 848, 852). So liegt es auch hier. Dies macht schon der Umstand deutlich, dass die Vertragsparteien zumindest für den Fall, dass die Wertsicherungsklausel von der Landeszentralbank nicht genehmigt wird, ausdrücklich eine Vertragsanpassung vorgesehen haben.

dd)

Die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel tritt nicht etwa erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung ein. Vielmehr ist die Klausel von dem Zeitpunkt an, in dem der Schriftformverstoß eingetreten ist, unwirksam.

Allerdings ist eine Unwirksamkeit von Wertsicherungsklauseln ex nunc nach dem geltenden Recht vorgesehen.

Verstößt eine Wertsicherungsklausel gegen § 1 Abs. 1 PrKlG, so ist sie unwirksam. Die Unwirksamkeit tritt (erst) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung ein, § 8 Satz 1 PrKlG. Die Klausel ist nach § 8 Satz 1 PrKlG also solange wirksam, bis der Verstoß gegen das PrKlG und damit die Unwirksamkeit formell rechtskräftig festgestellt ist (schwebende Wirksamkeit, Neuhaus, MDR 2010, 848, 850). Eine frühere Unwirksamkeit, zum Beispiel ex tunc oder ab Geltendmachung der Unwirksamkeit, kann vereinbart werden. Umgekehrt kann die Klageerhebung auf Feststellung der Unwirksamkeit nicht durch eine Vereinbarung von vornherein ausgeschlossen werden (Schultz, NZM 2008, 425, 427).

Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Wertsicherungsklausel bereits im Jahr 1999 und damit vor Inkrafttreten von § 8 Satz 1 PrKlG vereinbart worden und auch der Schriftformverstoß bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgt ist.

Eine Übergangsvorschrift ist – wie bereits ausgeführt - in § 9 PrKlG enthalten. Nach § 9 Abs. 1 PrKlG gelten nach § 2 PaPkG in der bis zum 13.9.2007 geltenden Fassung erteilte Genehmigungen fort. Auf Preisklauseln, die bis zum 13.9.2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, § 9 Abs. 2 PrKlG. Da diese Übergangsvorschriften nur an die Genehmigung anknüpfen, wird angenommen, dass in Fällen, in denen die Klausel vor dem 14.9.2007 vereinbart wurde und keine Genehmigung oder ein Negativattest vorliegt, sich die Wirksamkeit nach dem PrKlG beurteilt (OLG Celle, NJW-RR 2008, 896, 897; Neuhaus, MDR 2010, 848; Hellner/Rousseau, NZM 2009, 301, 303; Aufderhaar/Jaeger NZM 2009, 564, 566). Zum Teil wird ausdrücklich davon ausgegangen, dass dies auch die Vorschrift des § 8 PrKlG betrifft, dass also der Mieter bzw. Pächter auch bezüglich einer Klausel aus einem Altvertrag Feststellungsklage erheben muss und erst vom Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung an die Klausel unwirksam ist (vgl. Schulz, NZM 2008, 425, 427; Aufderhaar/Jaeger, NZM 2009, 564, 567; Neuhaus, MDR 2010, 848, 850). Demgegenüber wird aber auch die Auffassung vertreten, § 8 PrKlG sei dahin auszulegen, dass er nur die Unwirksamkeit von Preisklauseln nach den Bestimmungen des PrKlG betreffe, wofür der Wortlaut der Bestimmung spreche, da von einem Verstoß „gegen dieses Gesetz“ die Rede sei (Gerber, NZM 2008, 152, 155). Der Senat schließt sich im Ergebnis der zuletzt genannten Auffassung an.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schriftformverstoß im vorliegenden Fall bereits eingetreten war, als das PrKlG in Kraft getreten ist. Damit war die Wertsicherungsklausel bereits vor Inkrafttreten des PrKlG unwirksam. Allein der Umstand, dass § 8 Satz 1 PrKlG danach in Kraft getreten ist und die schwebende Wirksamkeit einer gegen das PrKlG verstoßenden Klausel bis zur formell rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit vorsieht, kann der schon mit dem Makel der Unwirksamkeit behafteten Klausel nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Denn es ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 9.5.2012 ausgeführt hat, von dem Grundsatz auszugehen, dass es, wenn ein Verbotgesetz aufgehoben wird, bei der Nichtigkeit der Geschäfte bleibt, die gegen dieses Gesetz verstoßen haben (BGH, DtZ 1994, 347, 348; Wiegner, in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 14).

Im vorliegenden Fall ist nicht einmal ein Verbotsgesetz insgesamt aufgehoben, sondern lediglich modifiziert worden. Eine wesentliche Neuerung stellt allerdings die Folge des § 8 Satz 1 PrKlG dar, die zur schwebenden Wirksamkeit einer auch gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßenden Wertsicherungsklausel führt. Klauseln, die vor Inkrafttreten des PrKlG vereinbart worden sind und gegen die seinerzeit geltenden Vorschriften verstießen, waren sofort unwirksam. Daran hat sich durch Inkrafttreten des § 8 PrKlG nichts geändert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dem allgemeinen Grundsatz, dass nichtige Geschäfte auch nach Aufhebung des entsprechenden Verbotsgesetzes unwirksam bleiben, abweichen wollte.

Nach alledem kann die Klägerin unmittelbar aus der – unwirksamen – Wertsicherungsklausel keine Rechte herleiten. Der Hauptantrag insoweit bleibt ohne Erfolg.

c)

Auch den Hilfsanträgen hinsichtlich der Preisanpassung kann nicht stattgegeben werden, ohne dass es insoweit auf das Verhältnis der Anträge zu 1. bis 3 und die Frage, ob eine Notwendigkeit für mehrere Anträge besteht, ankommt.

aa)

Die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel führt allerdings grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass der Verpächter eine Pachtzinsanpassung überhaupt nicht verlangen könnte.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Parteien eines Miet- oder Pachtvertrages, die über die Wertsicherung der Miet- bzw. Pachtschuld eine nicht genehmigungsfähige Vereinbarung getroffen haben, verpflichtet, eine Änderung der vereinbarten Klausel in eine solche mit genehmigungsfähigem oder nicht genehmigungsbedürftigem Inhalt zuzustimmen, sofern sich nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung eine geeignete Ersatzklausel bestimmen lässt (BGH, NJW 1975, 44, 45). Die Zustimmung der anderen Vertragspartei kann dadurch erreicht werden, dass sie klageweise zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verurteilt wird (vgl. BGH, NJW 1973, 1498, 1499). Daneben ist grundsätzlich auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund eines Leistungsvorbehalts gemäß §§ 316, 315 BGB berechtigt ist, die Miet- bzw. Pachtanpassung einseitig nach billigem Ermessen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.1976 – VIII ZR 113/74, BeckRS 1976, 31122157), also entsprechende Leistungsklage zu erheben. Vorliegend bedarf es aber nach Auffassung des Senats der Inanspruchnahme der Beklagten auf Abgabe einer Willenserklärung.

Insoweit ist die Bestimmung in § 3 Nr. 1 Abs. 2 a.E. des Pachtvertrages zu beachten. Dort haben die Parteien des Pachtvertrages vereinbart, dass sie sich für den Fall, dass die Wertsicherungsklausel von der Landeszentralbank nicht genehmigt werden sollte, verpflichten, eine Vereinbarung in den Vertrag aufnehmen, die den in dem Vertrag vereinbarten Bestimmungen am nächsten kommt und genehmigungsfähig ist. Dieser Bestimmung lässt sich, obwohl sie trotz Vertragsschlusses im Jahr 1999 offensichtlich auf die bis zum 31.12.1998 geltende Rechtslage, nämlich das Erfordernis der Genehmigung der Preisklausel durch die Deutsche Bundesbank bzw. die Landeszentralbanken gemäß § 3 WährG, Bezug nimmt, entnehmen, dass die Parteien grundsätzlich im Falle der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel zur Vertragsanpassung verpflichtet sind.

Die Vertragsanpassung sollte ausdrücklich dadurch erfolgen, dass eine den im Vertrag vereinbarten Bestimmungen am nächsten kommende Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wird. Mithin sollten sich die Vertragsparteien über die Pachtzinsanpassung einigen. Sofern eine solche Einigung nicht zustande kommt, bleibt nur die Möglichkeit, die andere Vertragspartei auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund versteht sich der Hinweis an die Klägerin unter Nr. 4 des Senatsbeschlusses vom 9.5.2012.

Die Klägerin hat nun mit ihrem Hilfsantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung einer entsprechenden Änderung des Pachtvertrages begehrt.

bb)

Jedenfalls scheitern die Hilfsanträge der Klägerin daran, dass sie nicht dargelegt hat, dass die Vertragsänderung, auf deren Zustimmung sie die Beklagte in Anspruch nimmt, der Billigkeit entspricht.

Wie bereits im Senatsbeschluss vom 9.5.2012 ausgeführt, trifft die Beweislast dafür, dass die Anpassung unter den gegebenen Umständen auch der Billigkeit entspricht, denjenigen, der die Mietzinsänderung verlangt, hier also die Klägerin (BGH, Urteil vom 21.01.1976 – VIII ZR 113/74, BeckRS 1976, 31122157). Der Billigkeit entspricht eine Anpassung aber nur dann, wenn sie nicht nur der allgemeinen Preisentwicklung, sondern insbesondere auch der Mietzinsentwicklung – wobei es insbesondere auf vergleichbare Objekte ankommt - Rechnung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.1976, a.a.O.; OLG Rostock, NZM 2005, 506, 507). Trotz des Hinweises des Senats genügt das Vorbringen der Klägerin diesen Anforderungen nicht.

Mit Schreiben vom 12.6.2012 hat die Klägerin von der Beklagten Zustimmung zu einer Mietanpassungsklausel verlangt, die sich ebenso wie die unwirksame Wertsicherungsklausel in § 3 des Pachtvertrages an dem vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgelegten Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet orientiert und dem Verpächter das Recht auf Pachtzinserhöhung einräumt, wenn sich der Index im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragschlusses oder zu dem bei der letzten Mieterhöhung festgestellten Index um mehr als 5 % erhöht. Zur Begründung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich das Miet- und Pachtzinsniveau im gewerblichen Bereich seit Abschluss des Pachtvertrages im August 2000 nicht verringert habe, sondern vielmehr allgemein angestiegen sei, was auf entsprechende Nachfrage durch einen Sachverständigen bestätigt worden sei. Im Schriftsatz vom 15.6.2012 hat die Klägerin ergänzend hinsichtlich der allgemeinen Entwicklung der Gewerbemieten und – pachten in den neuen Bundesländern ausgeführt, dass sich insbesondere im Land Brandenburg seit Beginn des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses die Miet- und Pachtzinsen um jährlich ca. 3 bis 5 % erhöht hätten, gerade auch in der Region B…. Im Schriftsatz vom 20.7.2012 hat sie hierzu weiter vorgetragen, eine entsprechende Nachfrage bei Sachverständigen habe ergeben, dass in dem streitbefangenen Zeitraum von Dezember 2004 bis Mai 2008 die Mieten und Pachten für gewerblich genutzte Objekte im Land Brandenburg und insbesondere in der Region B… mindestens in dem gleichen Umfang angestiegen seien wie der in Bezug genommene Lebenshaltungskostenindex. Im Schriftsatz vom 14.8.2012 schließlich hat die Klägerin in einer Tabelle Erhebungen des RDM wiedergegeben, in denen Wohnungs- und Büromieten in den Jahren 1999 und 2005 bis 2008 für die Städte Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) dargestellt sind.

Dieses Vorbringen der Klägerin reicht nicht aus, um die Billigkeit der von ihr angestrebten Pachtzinsanpassung darzulegen. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der Frage, wie sich die Miet- bzw. Pachtzinsen entwickelt haben, insbesondere auf vergleichbare Objekte an. Insoweit genügt es nicht, auf die allgemeine Entwicklung der Gewerbemieten bzw. – pachten hinzuweisen. Vielmehr kommt es, da schon aus der Präambel des Pachtvertrages vom 1./7.10.1999 deutlich wird, dass der Pächter ein Pflegeheim betreiben wollte, auf die Entwicklung von Miet- und Pachtzinsen im Bereich der Pflegeheime an. Dass ihr eine solche Darlegung nicht möglich wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.8.2012 der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Klägerin sei insbesondere im Bereich der Vermietung bzw. Verpachtung von Räumlichkeiten für Pflegeheime engagiert, nicht widersprochen.

Doch selbst wenn man es als ausreichend erachten würde, dass die Klägerin die Entwicklung der Gewerbemieten im Land Brandenburg allgemein darlegt, ließe sich nicht feststellen, dass die von ihr begehrte Regelung der Billigkeit entspricht. Die einzigen konkreten Daten, welche die Klägerin vorgelegt hat, finden sich in der Tabelle des RDM. Insoweit hat sie aber selbst angemerkt, dass sich aus der Tabelle zwar keine nennenswerten Preissteigerungen im genannten Zeitraum ergeben hätten, im Großen und Ganzen die Werte allerdings konstant geblieben seien, so dass sich umgekehrt jedenfalls nicht feststellen lasse, dass es größere Einbrüche gegeben habe. Tatsächlich lassen die vorgelegten Daten allenfalls eine Stagnation, wenn nicht einen Rückgang der Miet- und Pachtzinsen im gewerblichen Bereich erkennen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Billigkeitserwägungen nicht lediglich ein Korrektiv für atypische Konstellationen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die angestrebte Regelung nur dann unbillig ist, wenn im maßgeblichen Zeitraum anstelle von Miet- bzw. Pachtzinserhöhungen lediglich deutliche Rückgänge der Miet- bzw. Pachtzinsen festzustellen wären. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin nach Unwirksamkeit der vertraglichen Wertsicherungsklausel nun die Bestimmung der Erhöhung gemäß § 315 BGB einseitig treffen kann, oder ob sie – wovon der Senat, wie ausgeführt, ausgeht - die Beklagte auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung in Anspruch nehmen muss. Denn die Notwendigkeit, Billigkeitsgesichtspunkte darzulegen, besteht in beiden Fällen.

Bei der Mietanpassung nach billigem Ermessen sollen außer der Änderung der von den Vertragsparteien benannten Bezugsgröße zusätzliche, für die Billigkeit der Miet- bzw. Pachtanhebung wesentliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dass schließt es zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall die Anpassung dann nach der Änderung der von den Parteien als Richtlinie vereinbarten Bezugsgröße richten kann, wenn zu einer Abweichung von dieser Richtlinie aus Billigkeitsgründen keine Veranlassung besteht. Soweit aber im konkreten Fall ein Anlass zu Berücksichtigung zusätzlicher Umstände gegeben ist, entspricht die Erhöhung nur dann der Billigkeit, wenn sie auch diesen Umständen gerecht wird (BGH, Urteil vom 21.1.1976 a.a.O.). Als zusätzlicher Umstand ist jedenfalls - wie bereits ausgeführt - die Miet- bzw. Pachtzinsentwicklung über das konkrete Vertragsobjekt hinaus von Bedeutung. Wenn aber die allein von der Klägerin insoweit vorgelegten Daten allenfalls eine Stagnation, wenn nicht einen Rückgang der Miet- und Pachtzinsen im gewerblichen Bereich erkennen lassen, hat sie gerade nicht dargelegt, dass eine Pachtzinsanpassungsklausel, die sich an einer Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes des statistischen Bundesamtes orientiert, der Billigkeit entspricht.

Nach alledem hat die Klägerin die Billigkeit der angestrebten Preisanpassungsklausel nicht hinreichend dargelegt, so dass die Hilfsanträge zurückzuweisen sind.

cc)

Ob der im Hinblick auf die Preisanpassung zurzeit grundsätzlich allein gegebene Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung einer Vertragsänderung verjährt ist, wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 8.8.2012 geltend gemacht hat, bedarf somit keiner Entscheidung.

Der Anspruch auf Zustimmung zur Pachtvertragsanpassung unterliegt, da Sondervorschriften nicht ersichtlich sind, der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese betrug nach § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung 30 Jahre. Mit Wirkung zum 1.1.2002 ist die Vorschrift des § 195 BGB dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre beträgt. Diese Vorschrift ist vorliegend anwendbar, denn gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Zu beachten ist aber auch die Vorschrift des Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Danach wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet. Mithin kommt vorliegend grundsätzlich ein Inlaufsetzen der Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem 1.1.2002 in Betracht.

Allerdings beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den in Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Vorliegend ist der Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsanpassung zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem der ursprüngliche Anspruch auf Pachtzinsanpassung aufgrund der Wertsicherungsklausel wegen Unwirksamkeit dieser Klausel nicht mehr bestanden hat. Das ist der Zeitpunkt, in dem der aufgezeigte Schriftformverstoß erfolgt ist. Das geschah durch die mündliche Verabredung, dass die Beklagte in Abänderung des schriftlichen Pachtvertrages wegen der Betriebskosten monatlich 5.113 € zahlen sollte. Diese Verabredung wurde unstreitig am 6.6.2001 getroffen. Im Jahr 2001 setzen auch die monatlichen Zahlungen von 5.113 € seitens der Beklagten ein.

Von den den Anspruch begründenden Umständen könnte der Zwangsverwalter als Verpächter bereits bei Entstehen des Anspruchs Kenntnis erlangt haben. Erforderlich ist nämlich lediglich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht hingegen, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 199 Rn. 27). Es kann aber dahinstehen, ob zu den anspruchsbegründenden Umständen dennoch die Kenntnis gehört, dass die Wertsicherungsklausel unwirksam ist. Eine solche Kenntnis wäre wohl erst aufgrund des Hinweisbeschlusses des Senats vom 9.5.2012 eingetreten.

Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. BGB auch hinsichtlich des nunmehr im Wege der Klageänderung hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zustimmung zur Pachtvertragsänderung gehemmt hat.

Allerdings gilt die Hemmung gemäß § 213 BGB auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Schon vor Einführung von § 213 BGB mit Wirkung ab 1.1.2002 war in Bezug auf die seinerzeit vorgesehene Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 209 Abs. 9 Abs. 1 BGB anerkannt, dass sich der Umfang der Unterbrechungswirkung durch den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsanspruch bestimmt und alle materiell–rechtlichen Ansprüche erfasst werden, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus den dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung kommt es nicht an (BGH, NJW 2000, 3492, 3493; vgl. auch BGH, NJW–RR 1994, 514, 515). Auf der Grundlage von § 213 BGB, durch den der Gesetzgeber nur eine den Rechtsgedanken der §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB a.F. verallgemeinernde Regelung schaffen wollte, ist entschieden worden, dass sich die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruchs, des Vorschussanspruchs oder des Anspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten auch auf alle anderen in § 638 BGB a. F. bezeichnenden Ansprüche – also auch den Anspruch auf Wandelung – erstreckt (BGH, NJW 2010, 1284 Tz. 49).

Ob im Verhältnis zwischen einem auf Zahlung gerichteten Anspruch unter Hinweis auf eine vertraglich vereinbarte Pachtzinsanpassung und einem Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, gerichtet auf Änderung eines Pachtvertrages dahin, dass an die Stelle einer unwirksamen Wertsicherungsklausel eine wirksame Pachtanpassungsvereinbarung tritt, ebenfalls davon auszugehen ist, dass die Hemmung der Verjährung durch Erhebung der Klage hinsichtlich des einen Anspruchs auch zur Hemmung der Verjährung hinsichtlich des anderen Anspruchs führt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin kann bereits aus anderen – oben dargestellten – Gründen keine Pachtzinsanpassung verlangen.

dd)

Ebenfalls kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Hilfsanspruch – wie etwa auch der Hauptanspruch - verwirkt ist.

Hinsichtlich der Verwirkung, also der Frage, ob sich die Geltendmachung rückständiger Forderungen unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als unzulässig darstellt, bedarf es des Zeit- und des Umstandsmoments (vgl. BGH, FamRZ 1988, 370). Ob beides hier erfüllt ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.

Bezüglich des Zeitmoments bei der Verwirkung ist in Betracht zu ziehen, dass dieses hinsichtlich der Pachtzinsforderung ebenso wie in Bezug auf Nebenkostenforderungen (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 445) bereits nach einem Jahr erfüllt ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verwirkung Ansprüche nur unterliegen, soweit sie bereits fällig geworden sind (BGH, FamRZ 1988, 370). Sieht man das Zeitmoment bereits nach Verstreichen einen Jahres als erfüllt an, bedeutet dies, dass zumindest diejenigen Pachtzinsansprüche, die im letzten Jahr vor dem erneuten bzw. erstmaligen Tätigwerden des Vermieters fällig geworden sind, nicht verwirkt sein können. Im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 14.7.2008, mit dem sie gegenüber der Beklagten erstmals die Anwendung der Wertsicherungsklausel geltend macht, können demnach die Pachtzinsansprüche, auch was die Erhöhungsbeträge angeht, nur bis einschließlich Juli 2007 verwirkt sein.

Nach dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 9.5.2012, wonach die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 242 Rn. 96) nicht substanziiert Tatsachen vorgetragen hat, die das Umstandsmoment als erfüllt erscheinen ließen, hat die Beklagte insbesondere darauf hingewiesen, dass sich das Verhalten des Zwangsverwalters nicht in Untätigkeit erschöpft habe, sondern er sie auf Zahlung von Pachtzinsen in zwei Prozessen in Anspruch genommen habe, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen, nicht erneut in Anspruch genommen zu werden. Allerdings spricht einiges dafür, dass ein Vermieter oder Verpächter, wenn er vorgerichtlich oder gerichtlich Mietzinsansprüche ohne Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich einer Wertsicherungsklausel geltend macht, beim Mieter einen Vertrauenstatbestand schafft, dass er jedenfalls für den eingeklagten Zeitraum nicht von der Wertsicherungsklausel Gebrauch machen wolle (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2002 – 17 U 177/00, BeckRS, 2002, 30293109). Insoweit ist die Sachlage hier aber nicht eindeutig.

In dem Verfahren 17 U 317/07, das durch einen vor dem Senat in anderer Besetzung am 24.6.2009 geschlossenen Vergleich beendet worden ist, hat der Zwangsverwalter den Pachtzins für die Monate Juni bis August 2007 geltend gemacht. In dem Verfahren 14 O 366/08, das durch einen schriftlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.9.2010 seinen Abschluss gefunden hat, ging es um Pachtzinsen für die Zeit von September 2007 bis zum 22.6.2008. Beide Rechtstreitigkeiten betreffen also Zeiträume, die auch vom vorliegenden streitigen Zeitraum von Dezember 2004 bis Mai 2008 erfasst sind. Geht man mit dem OLG Karlsruhe davon aus, dass nicht bereits der Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft den Kläger in einer solchen Situation an einer Nachforderungsklage hindert, stellt sich die Frage, in wieweit durch solche Prozesse ein Vertrauenstatbestand auf Seiten des Schuldners hinsichtlich etwaiger Nachforderungen geschaffen wird. Soweit es das Verfahren 14 O 366/08 betrifft, spricht der Umstand, dass in dem schriftlichen Vergleich vom 22.9.2010 ausdrücklich aufgeführt ist, dass mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle bis zum Zwangsversteigerungstermin entstandenen gegen- und wechselseitigen Ansprüche und Forderungen aus dem Pachtvertrag vom 1./9. Oktober 1999 abgegolten und erledigt sind mit Ausnahme der behaupteten Ansprüche, die der Zwangsverwalter an die jetzige Klägerin abgetreten hat, dagegen, dass auf Seiten der Beklagten ein entsprechendes Vertrauen entstehen konnte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Umstand bei Beendigung des Prozesses. Denkbar wäre, dass schon bei Einleitung des Prozesses im Jahr 2008 ein entsprechendes Vertrauen bei der Beklagten begründet worden ist. Das kann aber auf sich beruhen, da die Klägerin mit ihrem Pachtzinsanpassungsbegehren - wie bereits ausgeführt – aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.

d)

Da die Klägerin weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen durchdringen kann, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte dem Pachtzinserhöhungsbegehren der Klägerin ein Minderungsverlangen entgegensetzen kann, nicht an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten behaupteten und von der Klägerin bestrittenen Mängel am Pachtobjekt gegeben waren.

2.

Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Nebenkosten in Höhe von 134.030,33 € für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2007 besteht ebenfalls nicht.

a)

Allerdings ist die Klägerin auch, soweit es um die Nachforderung von Nebenkosten geht, aktiv legitimiert. Auf die Ausführung zur Aktivlegitimation im Zusammenhang mit der Pachtzinsanpassung (oben unter 1. a) wird Bezug genommen.

b)

Den Anspruch des Verpächters auf Zahlung von Nebenkosten hat die Beklagte durch die monatlichen Zahlungen von 5.113 € erfüllt.

Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Parteien des Pachtvertrages nachträglich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 5.113 € vereinbart haben. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass stattdessen eine Betriebskostenvorauszahlung in derselben Höhe vereinbart war, die eine anschließende Abrechnung, gegebenenfalls mit dem Recht zur Nachforderung, beinhaltet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7 im Senatsbeschluss vom 9.5.2012 Bezug genommen.

c)

Da von der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale auszugehen ist, kann dahinstehen, inwieweit schon die ursprüngliche Vereinbarung zu den Nebenkosten in § 4 des Pachtvertrages, obwohl nur einzelne Kostenarten beispielhaft genannt waren, hinreichend bestimmt war (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28.4.1999 – 3 U 232/98, NZM 2000, 572; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.9.2002 – 10 U 170/01, BeckRS 2005, 07592). Ebenso kann offen bleiben, ob eine etwaige Unwirksamkeit der ursprünglichen Vereinbarung wegen fehlender Bestimmtheit Auswirkungen auch auf die nachträgliche mündliche Vereinbarung, die zu monatlichen Zahlung von 5.113 € durch die Beklagte führte, hat.

d)

Schließlich kann auch auf sich beruhen, ob, was die Beklagte in Zweifel zieht, eine prüfbare Abrechnung der Nebenkosten vorliegt.

3.

Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Stattgabe der Widerklage durch das angefochtene Urteil richtet.

Das Landgericht hat auf die Widerklage festgestellt, dass die Wertsicherungsklausel gegen die Vorschriften des PrKlG verstößt, insbesondere gegen § 3 des Gesetzes. Der Feststellungswiderklage hätte das Landgericht aber nicht stattgeben dürfen, denn es fehlt an dem insoweit erforderlichen Feststellungsinteresse.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist vorliegend nicht gegeben.

Das Landgericht hat den Feststellungsausspruch darauf gestützt, dass nach § 8 PrKlG die Unwirksamkeit der Klausel erst eintritt, wenn der Verstoß rechtskräftig festgestellt worden ist. Vorliegend ist aber - wie bereits ausgeführt - die Vorschrift des § 8 PrKlG nicht anwendbar. Vielmehr ist die Wertsicherungsklausel bereits aufgrund des Schriftformverstoßes durch nachträgliche mündliche Änderung der Vereinbarung zu den Nebenkosten unwirksam geworden. Dies führt - wie ebenfalls ausgeführt - dazu, dass die Klägerin aus der vertraglichen Wertsicherungsklausel unmittelbar keine Rechte mehr herleiten kann. Ein Interesse der Beklagten, dass dies gerichtlich festgestellt werde, besteht nicht. Vielmehr reicht es aus, dass die auf Pachtzinsanpassung gerichtete Klage der Klägerin zurückgewiesen wird.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Berufungswert wird auf 405.054,66 € (= 267.042,54 € für die Hauptanträge + 133.012,12 € für die Hilfsanträge + 5.000 € für die Widerklage) festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen. Die Sache hat schon deshalb grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil hinsichtlich der streitigen Frage, ob die Vorschrift des § 8 PrKlG auch dann Anwendung findet, wenn eine Wertsicherungsklausel vor Inkrafttreten des PrKlG vereinbart und sich deren Unwirksamkeit auch schon vor Inkrafttreten des PrKlG gezeigt hat, höchstrichterliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vorliegt.