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Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 26.03.2010
Aktenzeichen L 3 R 515/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 307 SGB 6, § 25 AVG, § 33 Abs 3 AVG, § 133 Abs 1 AVG, § 4 Abs 1 FRG, § 4 Abs 1 FRG, § 15 FRG, § 19 FRG, § 28 FRG, § 10 Abs 1 VuVO, § 23 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 als nachgewiesene Beitragszeit sowie der Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 als (weitere) nachgewiesene Beitragszeit.

Die 1922 geborene Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, übersiedelte 1961 in die Schweiz. Seit 1996 lebt sie in Frankreich. Sie hat während und nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland verschiedene Beschäftigungen und Tätigkeiten ausgeübt, wobei bei den nachfolgend genannten zum Teil noch streitig ist, ob bzw. wie sie rentenrechtlich zu bewerten sind:

Von Januar 1944 bis zum 30. April 1945 war die Klägerin bei der U F AG (U) als Direktrice tätig. Dies ist durch ein Schreiben der U vom 23. Februar 1944 belegt. Eine Versicherungskarte für diese Zeit liegt nicht vor.

Weiter war die Klägerin ab dem 01. Juli 1949 als Direktrice bei der D F-AG (D) in P-B beschäftigt. Dazu hat sie Verträge vom 16. Juli 1949 und die Arbeitsbuchersatzkarte des Arbeitsamtes S vorgelegt. Für diesen Zeitraum liegen weder Versicherungskarten noch ein Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vor. Neben der Beschäftigung bei der D war die Klägerin im genannten Zeitraum auch als selbständige Schneidermeisterin tätig (Eintragung in die Handwerksrolle mit einem handwerklichen Vollbetrieb vom 31. August 1945 bis zum 24. Januar 1961).

Auch in der Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 arbeitete die Klägerin als selbständige Schneidermeisterin. Es liegt ein Teil einer Versicherungskarte für das Jahr 1951 vor, die mit roten Marken der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) mit dem Aufdruck „K“ und „6,- DM-West“ beklebt ist. Diese Marken sind jeweils mit einem Datumsstempel aus dem Jahr 1950 sowie Tages- und Monatsangaben versehen. Außerdem ist auf ihnen mit Bleistift ein Eintrag vorhanden, bei dem es zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich dabei um eine Streichung des Buchstaben K oder um ein Namenskürzel handelt. Weiter ist die Karte mit violetten Marken der VAB mit dem Aufdruck „K“ versehen, die den weiteren Aufdruck „14,- DM-West“ tragen. Diese Marken sind ebenfalls jeweils mit einem Stempel versehen, und zwar mit den Jahreszahlen 1951 bzw. 1952 und einer jeweiligen Tages- und Monatsangabe. Auch auf diesen Marken findet sich, zum Teil mit Kugelschreiber, zum Teil mit Bleistift, eine Aufbringung, wobei hier zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig ist, ob es sich um eine Streichung oder um ein Namenskürzel handelt.

Mit Bescheid vom 06. März 1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) ab dem 01. Januar 1984. In diesem Bescheid wurde für die Rentenberechnung die Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945, gekürzt auf 5/6, berücksichtigt. Weiter wurde die Anrechnung der Zeit von Mai 1950 bis Januar 1952 als Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) mit der Begründung abgelehnt, für diese Zeit seien lediglich freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung und nicht zur Rentenversicherung entrichtet worden.

Mit Bescheid vom 25. März 1991 stellte die Beklagte das ARG für die Zeit ab dem 01. Februar 1987 unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neu fest.

Gegen die Bescheide vom 06. und 25. März 1991 legte die Klägerin Widerspruch ein. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 das ARG ab dem 01. Januar 1984 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten neu fest.

Mit ihrem Widerspruch hiergegen begehrte die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung darüber hinausgehender Zeiten, darunter auch der jetzt noch streitigen Zeiten. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 06. März 1991 und 25. März 1991 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 1992 bezüglich der begehrten Zeiten zurückgewiesen.

Es schloss sich ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin (SG) an (Az.: S 6 An 1944/92). Gegen das abweisende Urteil vom 09. Januar 1995 legte die Klägerin Berufung ein (Az.: L 16 An 131/95). Während des Berufungsverfahrens ergingen zwei weitere Neufeststellungsbescheide, beide vom 27. November 1996 (Neufeststellung des ARG ab dem 01. Februar 1987, Folgebescheid für die Zeit ab dem 01. Januar 1992).

Nach mehreren Vergleichsvorschlägen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin, u. a. vom 05. Februar 1997, in dem das LSG (u. a.) vorschlug, die Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945 – weiterhin zu 5/6 anerkannt – nach der Leistungsgruppe 3 der Angestellten zu bewerten, schlossen die Beteiligten schließlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1998 einen Vergleich, der folgende Regelung enthielt: „Die Beklagte verpflichtet sich, die Altersrente der Klägerin ab 01. Januar 1984 neu festzustellen und dabei

a) (…)
b) die Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945 nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung zu bewerten,
c) die Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 als weitere glaubhaft gemachte Beitragszeit nach der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz unter Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 zu berücksichtigen.“

Außerdem erkannte die Beklagte in dem Termin weitere rentenrechtliche Zeiten (01. August 1961 bis zum 11. September 1961 und 12. September bis zum 20. Oktober 1961) an.

In Ausführung des Vergleichs stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 1999 das ARG der Klägerin ab dem 01. Januar 1984 neu fest. Dabei kürzte sie die Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945 nicht auf 5/6; bezüglich der Zeit von Juli bis Dezember 1949 nahm sie diese Kürzung jedoch vor.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 05. März 1999 Widerspruch ein.

Am 22. Juni 1999 nahm die Beklagte eine Anhörung der Klägerin dahingehend vor, dass sie beabsichtige, die Rente zu ändern, u. a., weil die Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945 ungekürzt angerechnet worden sei. Sie führte aus, dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Bescheides habe erkennen können.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 nahm die Beklagte den Bescheid vom 28. Januar 1999 u. a. insoweit zurück, als die Zeit von Januar 1944 bis zum 30. April 1945 nicht zu 5/6, sondern zu 6/6 berücksichtigt worden war. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag stellte sie das ARG ab dem 01. Januar 1984 bzw. ab dem 01. Februar 1987 neu fest. Unter dem 06. März 2000 erging der Folgebescheid für die Zeit ab dem 01. Januar 1992.

Mit Eingang bei der Beklagten am 29. Februar 2000 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 27. Januar 2000 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 19. April 2000 lehnte die Beklagte u. a. die Rücknahme der Bescheide vom 06. März 1991 und 20. März 1992 bezüglich der Zeit vom 01. Mai 1950 bis zum 31. Januar 1952 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung ab, auf der Quittungskarte Nr. 1 (1951) sei das „K“ nicht durchgestrichen, sondern mit Stempel und Namenskürzel entwertet worden.

Mit Schreiben vom 05. Juli 2000 wandte sich die Klägerin gegen die Rücknahme der ungekürzten Berücksichtigung der Zeit von Januar 1944 bis zum 30. April 1945. Im Vergleichsvorschlag des LSG vom 14. Dezember 1997 sei noch die 5/6-Kürzung aufgeführt gewesen, nach der ausführlichen mündlichen Verhandlung sei die 5/6-Kürzung in den Vergleich nicht mehr aufgenommen worden. Deshalb müsse die Zeit voll angerechnet werden, wie es auch im Bescheid vom 28. Januar 1999 richtig getan worden sei.

Auch mit der 5/6-Kürzung für die Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 zeigte sich die Klägerin nicht einverstanden. Es habe sich dabei um ein zweites Versicherungsverhältnis gehandelt, wie es so auch das LSG im Vorschlag vom 14. Dezember 1997 erwähnt habe. Es gelte das Fremdrentengesetz über den Nachweis sowie die Beweiserleichterung nach § 9 Abs. 1 Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVo) bis zum 31. Dezember 1949.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2000 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. April 2000 bezüglich der Ablehnung der Rücknahme für die Zeit von September 1950 bis Dezember 1951 Widerspruch ein. Sie führte aus, die mit „K“ gekennzeichneten Marken seien Rentenmarken für die Handwerker-Pflichtversicherung gewesen. Es habe keine passenden Marken gegeben, weshalb der Prüfer das „K“ durchgestrichen und mit dem Stempel für den jeweiligen Monat versehen habe. Marken für die Rentenversicherung könne man rückwirkend für zwei Jahre nachkleben. Für die freiwillige Krankenversicherung hätten besondere Karten verwendet werden müssen, dies stehe auch auf den Karten der Versicherungsanstalt Berlin (VAB). Auch könne man bei dieser Versicherung nicht im Januar 1952 rückwirkend für 16 Monate (September 1950 bis Dezember 1951) Marken einkleben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. April 2000 zurück. Bezüglich der Zeit vom 01. Mai 1950 bis zum 31. Januar 1952 blieb sie bei ihrer Auffassung, dass es sich nicht um Beitragsmarken zur Rentenversicherung gehandelt habe.

Mit der am 05. Oktober 2001 beim SG eingegangenen Klage (Az.: S 9 RA 5898/01) hat sich die Klägerin weiterhin gegen die Nichtanerkennung der Zeit von September 1950 bis Dezember 1951 und zunächst auch gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit von Januar 1950 bis August 1950 gewandt. Sie hat eine Bescheinigung der AOK Berlin vom 23. August 2000 vorgelegt, wonach sie als Zwischenmeister in den Zeiträumen vom 15. Januar 1951 bis zum 20. August 1951, 25. Januar 1951 bis zum 19. Mai 1951, 12. März 1951 bis zum 09. Juni 1951 und 01. Juni 1951 bis zum 31. August 1952 in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 27. Januar 2000 und 06. März 2000 zurück. Nach dem Wortlaut der Ziffer c) des Vergleichs vom 11. Mai 1998 sei dieser bezüglich der Beitragszeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 1949 zutreffend ausgeführt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. September 2002 ebenfalls beim SG Klage erhoben und die Berücksichtigung der Zeit von Januar 1944 bis zum 30. April 1945 sowie der Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 jeweils ohne 5/6-Kürzung begehrt (Az.: S 29 RA 6111/02). Das SG hat die Verfahren S 9 RA 5898/01 und S 29 RA 6111/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 10. April 2003).

Im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. September 2004 noch den Zeitraum vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 als selbständige Schneidermeisterin als zusätzliche Pflichtbeitragszeit (300,00 DM an die VAB) sowie die Zeit vom 01. Januar 1951 bis zum 20. August 1951 insoweit anerkannt, als letztere weiterhin der Rentenberechnung zugrunde zu legen sei. Diese Teilanerkenntnisse hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2005 angenommen.

Mit Urteil vom 27. September 2005 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 insoweit aufgehoben, als darin die mit Bescheid vom 28. Januar 1999 vorgenommene Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945 in voller Höhe, das heißt ohne 5/6-Kürzung, zurückgenommen wurde. Im Übrigen ist die, auf die Gewährung eines höheren ARG unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 ohne 5/6-Kürzung sowie der Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 als Beitragszeit gerichtete Klage abgewiesen worden.

Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 28. Januar 1999 wegen der ungekürzten Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X seien nicht gegeben. Zwar gehe die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der genannten Zeit ohne 5/6-Kürzung angesichts des Fehlens eines Beitragsnachweises an sich nicht vorlägen. Die Beklagte sei jedoch beweispflichtig für die Bösgläubigkeit der Klägerin. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Denn es sei nicht völlig abwegig, dass die Klägerin den Vergleich vor dem LSG so verstanden habe, dass die 5/6-Kürzung herausgenommen werden sollte.

Darüber hinaus sei die Klage jedoch unbegründet.

Die Bescheide vom 27. Januar 2000 und 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 seien insoweit rechtmäßig, als die Beklagte es abgelehnt habe, höheres ARG unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 bzgl. der Beschäftigung als Direktrice bei der DEFA ohne Kürzung auf 5/6 zu zahlen. Anwendbar seien das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie § 3 Abs. 1 VuVO. Gemäß dieser Vorschrift würden für für das einzelne Jahr nicht nachgewiesene Beitragszeiten fünf Sechstel als Beitragszeit angerechnet. Ein Nachweis der Beitragsentrichtung für die genannte Zeit sei der Klägerin nicht gelungen, weil keine Versicherungskarte vorgelegt und die Beitragszeit auch nicht von der Krankenkasse bestätigt worden sei. Zwar sei nach den aktenkundigen Verträgen vom 16. Juli 1949 und der Arbeitsbuchersatzkarte des Arbeitsamtes Steglitz die Abführung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, jedoch nicht nachgewiesen.

Auch hinsichtlich der Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 sei die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2001 sei insoweit rechtmäßig, als die Beklagte es abgelehnt habe, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 20. März 1992, 27. Januar 2000 und 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 diese Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor, weil die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 20. März 1992, 27. Januar 2000 und 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 das Recht nicht unrichtig angewandt habe. Es sei der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass es sich bei den in der Versicherungskarte für das Jahr 1951 eingeklebten Marken mit dem Aufdruck „K“ um Beitragsmarken zur Rentenversicherung handele. Die Kammer sehe die Aufbringungen auf den Marken keineswegs eindeutig als Streichungen des „K“ an. Sie könnten, wie die Beklagte es geltend gemacht habe, auch Namenskürzel darstellen, wobei es sich am ehesten um ein „W“ handeln würde. Im Übrigen sei es auch nicht glaubhaft, dass es sich bei diesen Marken um solche der Rentenversicherung handeln sollte, weil es in der Pflichtversicherung der Handwerker für das Jahr 1951 Rentenversicherungsbeiträge für Handwerker in Höhe von 14,- DM nicht gegeben habe (vgl. „Beitragsverfahren und Markenmuster 1945 bis 1952“, hrsg. von der Landesversicherungsanstalt Berlin, Seite 9). Außerdem lasse die Versicherungskarte, die die Klägerin vorgelegt habe, nicht erkennen, für wen sie ausgestellt worden sei, da sie nicht mit einem Namen versehen sei. Nach alldem sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den genannten Marken um solche der Rentenversicherung handele.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Zu ihrer Beschäftigung als Direktrice bei der D lägen ein detaillierter Anstellungsvertrag vom 16. Juli 1949 sowie eine schriftliche Nebenabrede zu diesem Vertrag mit demselben Datum vor. Neben dieser Tätigkeit habe sie weiter ihren eigenen Betrieb geführt. Sie sei mit der Kürzung auf 5/6 für die Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 nicht einverstanden, denn die gesetzliche Bemessungsgrenze für die Beiträge sei für den Zeitraum von 1949 bis 1952 auf 600,- DM festgesetzt gewesen. Beweismittel für den Nachweis seien laut Vorschriften der LVA neben Versicherungsunterlagen öffentliche Urkunden und Bescheinigungen wie ausführliche Arbeitgeberbescheinigungen, Personalblätter, Geschäftsbücher sowie in Ausnahmefällen konkret gefasste Zeugenaussagen.

Die Beklagte habe die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Dezember 1949 bis zum 31. August 1950 – insgesamt neun Monate – abgelehnt, weil sie – die Klägerin – keine Quittung über die Bezahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Handwerker habe vorlegen können. Diese Beiträge habe sie jedoch bereits nach dem August 1950 getilgt. Sie habe damals 12-DM-Marken kleben müssen. Dies ergebe sich bereits aus den vorliegenden früheren Versicherungskarten z. B. aus 1947 oder 1948. Ab 1949 seien keine Marken mehr zu bekommen gewesen, weshalb sie keine Marken habe kleben können. Dann sei im Januar 1952 eine Betriebsprüfung seitens der VAB durch Herrn K durchgeführt worden, der einen 16-monatigen Rückstand beanstandet habe. Der Betriebsprüfer habe aber auch keine Marken gehabt. Nach seiner Aussage habe er jedoch eine dienstliche Anweisung gehabt, überschüssige „K“-Marken zu verwenden. Wichtig sei allein der Beitragswert. Das „K“ dürfe gestrichen werden. Er dürfe abstempeln und unterzeichnen, wenn er den Gegenwert für die richtigen Beiträge erhalte. Daraufhin habe sie ihm 192 DM per Scheck bezahlt (16 x 12 DM). Daraufhin habe der Betriebsprüfer die „K“- Marken eingeklebt und abgestempelt. Er habe für jeden Monat anstelle einer 12-DM-Marke zwei „K“- Marken zu je 6 DM eingeklebt, das „K“ gestrichen und abgezeichnet. Da sie im Übrigen ihren Rückstand aus Dezember 1949 bis August 1950 getilgt hatte, habe Herr K insoweit auch keine Beanstandungen gehabt. Das Nachkleben von „K“-Marken in der freiwilligen Krankenversicherung sei außerdem nicht erforderlich gewesen, da die Versicherung bei einem Rückstand erloschen sei. Des Weiteren ergebe sich aus der Bestätigung der AOK vom 23. August 2000, dass sie vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1951 pflichtversichert gewesen sei. Letztlich seien – nehme man eine freiwillige Krankenversicherung an - die falschen „K“- Marken geklebt worden, denn die 6-DM-Marke sei für ledige Kinder eines Versicherten und für Waisen unter 24 Jahren vorgesehen gewesen. Die 14-DM-Marke wiederum sei für Versicherte mit Angehörigen gewesen. Schließlich stehe fest, dass jemand, der im Jahre 1951 bei der AOK automatisch pflichtversichert gewesen sei, nicht noch zusätzlich eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen hätte, zumal sie sich das gar nicht habe leisten können. Sie legt eine von ihr selbst geleistete eidesstattliche Versicherung vom 10. März 2010 vor. Aufgrund dieser eidesstattlichen Versicherung seien die Zeiten in vollem Umfang auf der Grundlage der nachgewiesenen Entgelte anzuerkennen.

Die Beklagte hat in Ausführung des Urteils des SG vom 27. September 2005 das ARG ab dem 01. Januar 1984 mit Bescheid vom 03. Juli 2006 neu festgestellt. In der Anlage 10/2 des Bescheides ist darauf hingewiesen worden dass die Klägerin im Zeitraum vom 01. Juli 1949 bis zum 30. November 1949 Beiträge zur VAB entrichtet habe. Zeitgleich sei eine weitere Beitragszeit im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, die nach den Vorschriften des FRG anzuerkennen sei. Träfen Versicherungszeiten, von denen mindestens eine nach dem FRG anzurechnen sei, zusammen, sei bei der Berechnung der Rente nur eine, und zwar die für den Berechtigten günstigere, Versicherungszeit zu berücksichtigen (§ 28 FRG in der vor dem 01. Januar 1992 geltenden Fassung). Aus technischen Gründen sei es leider nur möglich, die günstigere bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Zeit im Bescheid darzustellen. Im Versicherungsverlauf (Anlage 1 zum Bescheid) finden sich für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 1949 vier Monate Pflichtbeiträge i. H. v. 1.028,00 DM und für den Zeitraum vom 01. bis zum 30. November 1949 ein Pflichtbeitrag i. H. v. 257,00 DM.

Mit weiterem Bescheid vom 02. August 2006 hat die Beklagte in Ausführung des Anerkenntnisses vom 23. September 2004 das ARG ab dem 01. Januar 1984 neu festgestellt. Auf der Seite 2 der Anlage 2 zu diesem Bescheid sind bei der Berechnung der Werteinheiten zusätzlich für die Zeit ab Januar 1951 1.018,00 DM Pflichtbeiträge (acht Monate) berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 hat die Beklagte in Ausführung des Anerkenntnisses vom 23. September 2004 sowie des Urteils vom 27. September 2005 das ARG ab dem 01. Februar 1987 neu festgestellt.

Mit Folgebescheid vom 17. November 2006 ist die Rente für den Anspruchszeitraum ab dem 01. Januar 1992 neu festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2005 abzuändern sowie

1. die Bescheide der Beklagten vom 27. Januar 2000 und den Bescheid vom 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. Januar 1984 höhere Rente unter Berücksichtigung einer nachgewiesenen Beitragszeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 (Beschäftigung als Direktrice bei der D) zu gewähren,

2. den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 06. März 1991 und 25. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1992 sowie der Bescheide vom 27. Januar 2000 und 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 die Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 als nachgewiesene Beitragszeit zu berücksichtigen und ihr ab dem 01. Januar 1984 eine höhere Rente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung – auch in Kenntnis der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin - für zutreffend. Dem klägerischen Vortrag zur Verwendung der „K“- Marken sei entgegen zu halten, dass die Marken mit Stempelaufdrucken beginnend mit dem Monat Mai 1950 entwertet worden seien. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der angesprochene Betriebsprüfer unter angeblicher Kenntnis von der Begleichung der zuvor bereits bis August 1950 aufgelaufenen Beitragsrückstände die Beitragsmarken mit Daten versehen habe, die in dem angeblich bereits mit Versicherungszeiten belegten Zeitrum lägen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die in dem Dokument vorhandenen Stempelaufdrucke an mehreren Stellen durch die jeweils nachfolgende Beitragsmarke teilweise abgedeckt würden. Dies deute darauf hin, dass die Markenentrichtung nicht en bloc anlässlich einer Betriebsprüfung, sondern kontinuierlich in den den Stempelaufdrucken entsprechenden Monaten erfolgt sei. Nicht zuletzt scheine zumindest die Entwertung der Marke für den Monat August 1951 auch mit einem anderen Stempel erfolgt zu sein. Die erkennbare Jahreszahl sei erheblich kleiner als die übrigen Stempelaufdrucke. Es entspreche darüber hinaus nicht den Tatsachen, dass in dem Dokument für 16 Monate jeweils zwei Marken im Wert von 12 DM verwendet worden seien, die dem Gegenwert einer behaupteten Scheckzahlung über 192 DM entsprächen. Es seien vielmehr Beitragsmarken im Wert von insgesamt 216 DM eingeklebt worden. Entgegen der klägerischen Angabe sei es auch nur bedingt zutreffend, dass aus den Versicherungskarten „z. B. aus den Jahren 1947 und 1948“ 12-DM-Marken ersichtlich seien. Derartige Beitragswerte seien zwar in der Zeit von Juli bis September 1947 entrichtet worden, allerdings in Reichsmark (RM). Für die Zeit von Oktober bis Dezember 1947 seien Beitragswerte von 42 RM entrichtet worden, für das erste Halbjahr 1947 und von Januar bis März 1948 hingegen Beitragswerte von monatlich 60 RM und von April bis Dezember 1948 dann von monatlich 60 DM. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument ohne Namenswiedergabe um den unteren Teil einer Versicherungskarte für freiwillig Versicherte handele, wie aus der beigefügten Kopie eines Kartenmusters ersichtlich sei. Da der Versicherungskartenvordruck für freiwillig Versicherte in vollständiger Form einerseits die Aufnahme der persönlichen Daten des Beitragszahlers ermöglicht und des Weiteren auch die Entrichtung von Beitragsmarken für die Rentenversicherung vorgesehen habe, hätte es näher gelegen - und wäre von einem Betriebsprüfer auch zu erwarten gewesen -, die vollständige Versicherungskarte unter Kennzeichnung bzw. Abänderung der Versicherungsart und der Beitragsmarken zu verwenden. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass ein Betriebsprüfer eine solche Unterlage zerteilt und damit praktisch zweckentfremdet und unkenntlich gemacht habe. Aus diesen Gründen müsse sogar bezweifelt werden, dass es sich überhaupt um eine Versicherungsunterlage der Klägerin handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten (4 Bände) der Beklagten sowie der Gerichtsakten zum Rechtsstreit L 16 An 1944/92 (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das SG zutreffend festgestellt hat, über den im Tenor des erstinstanzlichen Urteils bezeichneten Umfang hinaus keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente (§ 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).

Die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 03. Juli 2006, 31. Juli 2006, 24. Oktober 2006 und 17. November 2006 sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, denn es handelt sich bei ihnen um reine Ausführungsbescheide zu dem erstinstanzlichen Urteil vom 27. September 2005 sowie zu dem angenommenen Anerkenntnis vom 23. September 2004. Ihr Regelungsgehalt erstreckt sich daher ausschließlich auf die Ausführung des Urteils bzw. des Anerkenntnisses und nicht auf den streitigen Sachverhalt.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf – teilweise - Rücknahme der Bescheide vom 06. März 1991 und 25. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1992 sowie der Bescheide vom 27. Januar 2000 und 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 nach § 44 Abs. 1 SGB X, denn die Bescheide sind nicht rechtswidrig.

Anwendbar sind die Vorschriften des AVG, denn der Versicherungsfall ist bereits am 30. Mai 1983 eingetreten (vgl. Seite 2 des Bescheides vom 06. März 1991). Die Klägerin bezieht danach rückwirkend seit dem 01. Januar 1984 vorgezogenes ARG (§ 25 AVG). Zur Anwendung kommen hinsichtlich der streitigen Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 1949 außerdem die Vorschriften des FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, da Beschäftigungsort P-B und damit das Beitrittsgebiet war. Die Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) finden auch für den Zeitraum ab dem 01. Januar 1992 keine Anwendung. Die Rente war zum 01. Januar 1992 gemäß § 307 SGB VI lediglich umzuwerten (vgl. den Bescheid vom 27. November 1996).

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 27. September 2005 an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Verdeutlichend ist – nochmals – darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis von Beitragszeiten der Nachweis der Entrichtung der Beiträge erforderlich ist. Der Nachweis des Bestehens eines - sozialversicherungspflichtigen - Beschäftigungsverhältnisses ist denknotwendige Voraussetzung, um die Entrichtung von Beiträgen überhaupt annehmen zu können. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses allein ist jedoch nicht hinreichend, um die Beitragsentrichtung nachzuweisen. Der Nachweis i. S. d. Vollbeweises ist dann geführt, wenn dass Gericht sich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen, d. h. hier der Beitragsentrichtung, machen kann. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Bundessozialgericht <BSG> in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

Soweit die Klägerin über die Regelung zu c) im gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 1998 hinaus die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 (Beschäftigung als Direktrice bei der D) als nachgewiesene Beitragszeit sowie auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Entgelte (und nicht nach Leistungsgruppen) begehrt, ist die Berufung bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin mit der vergleichsweisen Regelung („c) die Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 als weitere glaubhaft gemachte Beitragszeit nach der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz unter Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 zu berücksichtigen“) auf die Geltendmachung weiterer Rechte verzichtet hat. Es ist daher im vorliegenden Rechtsstreit grundsätzlich kein Raum mehr für eine materiellrechtliche Prüfung der Frage, ob die Zeit der Beschäftigung bei der D vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 als nachgewiesene Beitragszeit bzw. auf welcher Bewertungsgrundlage (Leistungsgruppen oder tatsächliche Entgelte) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

Lediglich zum besseren Verständnis wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Nachweis der Beitragsentrichtung ist hinsichtlich der geltend gemachten Zeit der Beschäftigung als Direktrice bei der D auf dem Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR grundsätzlich durch den Versichertenausweis (Vorläufer des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung) zu führen (vgl. Horst Weser, „Die gesetzliche Rentenversicherung in der sowjetischen Besatzungszonen Deutschlands“, Stand 01.01.1964, S. 197f; sowie „Beitragszeiten in der ehemaligen DDR“ in den Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, Nr. 4/1998, S. 326f). Einen solchen Ausweis kann die Klägerin nicht vorlegen. Sie hat lediglich die Verträge vom 16. Juli 1949 sowie die 2. Arbeitsbuch-Ersatzkarte des Bezirksamtes S vom 24. Juni 1949 vorlegen können, aus denen sich eine tatsächliche Beitragsentrichtung nicht ergibt. Aus den Unterlagen erschließt sich weder dass die Beschäftigung tatsächlich und dauerhaft aufgenommen wurde noch bis wann das Beschäftigungsverhältnis andauerte. So ergibt sich beispielsweise aus der 2. Arbeitsbuch-Ersatzkarte im Gegensatz zu dem Vertrag vom 16. Juli 1949 eine Arbeitsaufnahme am 01. Juni 1949. Ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht vermerkt worden. Auch aus dem Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nach § 3 a der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterlag, folgt – wie schon ausgeführt - nicht zwingend eine tatsächliche Beitragsentrichtung.

Allerdings können die vorgelegten Unterlagen sowie die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 10. März 2010 geeignet sein, die Beitragsentrichtung für den Zeitraum vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 glaubhaft zu machen. Eine Tatsache nach dem FRG ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; s. a. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dem Vergleichsvorschlag des LSG Berlin folgend haben sich die Beteiligten am 11. Mai 1998 vergleichsweise u. a. dahingehend geeinigt, dass die Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 als weitere glaubhaft gemachte Beitragszeit nach der Anlage 1 zum FRG unter Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 zu berücksichtigen ist. In Ausführung dieses Vergleichs hat die Beklagte die Zeit als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG bei der Rentenberechnung seit ihrem Bescheid vom 28. Januar 1999 berücksichtigt. Mit diesem Bescheid und den folgenden Bescheiden hat die Beklagte den Vergleich demnach zutreffend ausgeführt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden nach § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fünf Sechstel angerechnet. Soweit im Rahmen der Rentenberechnung nicht sowohl die Beitragszeit aus der unselbständigen Beschäftigung als Direktrice als auch die Beitragszeit aus den als selbständige Schneidermeisterin entrichteten Beiträgen (vgl. den Einlagebogen zur Versicherungskarte 1948 für Selbständige) Berücksichtigung finden, ist dies nicht zu beanstanden und beruht auf § 28 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, wonach beim Zusammentreffen von Versicherungszeiten, von denen mindestens eine nach dem FRG anzurechnen ist, bei der Berechnung der Rente nur die für den Berechtigten günstigere Versicherungszeit zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch die Hinweise in den Anlagen 10 zu den Bescheiden vom 28. Januar 1999, 03. Juli 2006 und 31. Juli 2006).

Hinsichtlich der geltend gemachten Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 (behauptete Beiträge zur VAB) ist es der Klägerin nicht gelungen, die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Nachweis der Beitragsentrichtung wird durch die Vorlage der Versicherungskarte geführt (§ 133 Abs. 1 AVG). Liegt eine Versicherungskarte nicht vor, so ist nur eine Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung möglich. Die Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung sowie die Feststellung von Leistungen aus solchen Zeiten mit glaubhaft gemachter Beitragsentrichtung richtet sich gemäß § 33 Abs. 3 AVG i. V. m. der VuVO vom 03. März 1960 (BGBl. I S. 137). Eine Tatsache – hier die tatsächliche Abführung von Beiträgen - ist demgemäß dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist (§§ 10 Abs. 1 VuVO, 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Die Klägerin hat den unteren Teil einer Versicherungskarte freiwillige Versicherte (vgl. hierzu das in Kopie vorliegende, von der Beklagten überreichte Versicherungskartenmuster) für das Jahr 1951 vorgelegt, in die „K“-Marken, d. h. Marken für die Teilversicherung „K“ = Krankenversicherung, eingeklebt sind. Diese Karte ist weder mit einem Namen eines Versicherten noch mit dem einer ausstellenden Stelle oder einem Ausstellungsdatum versehen. Es erschließt sich somit schon nicht, ob es sich überhaupt um eine Karte der Klägerin handelt. Allein aus diesem Grund scheidet sowohl der Nachweis einer Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen als auch eine Glaubhaftmachung derselben aus.

Darüber hinaus hält es der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und hier insbesondere des Inhalts ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10. März 2010 nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die roten und violetten „K“-Marken die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung dokumentieren.

Wie schon das SG zutreffend ausgeführt hat, ist es völlig unklar, ob die mit Bleistift oder auch Kugelschreiber gemachten Striche auf den „K“-Marken ein „W“ z. B. als Namenskürzel oder eine Streichung des „K“ darstellen sollen. Es ist auch nicht erkennbar oder nachvollziehbar, dass die Beiträge alle zusammen anlässlich einer Betriebsprüfung im Januar 1952 gezahlt und dabei die Marken als Ersatz für fehlende Rentenversicherungsmarken geklebt wurden. Die Marken sind monatlich gestempelt. Die Tagesdaten differieren, d. h. es ist nicht ein Tag auf dem Stempel eingestellt worden (z. B. der 30. oder 28.) und lediglich die Monats- bzw. Jahresangabe auf dem Stempel verändert worden, wie es bei einer Beitragsentrichtung en bloc zur Vereinfachung zu erwarten wäre. Die Marken sind einzeln geklebt und gestempelt worden, was sich daraus ersehen lässt, dass die Stempel der Marken zum Teil durch die jeweils nachfolgende Marke überklebt worden sind. Es ist auch nicht für jeden Monat von Mai 1950 bis Januar 1952 eine Marke geklebt bzw. gestempelt worden, vielmehr fehlt der Monat Juni 1951. Es scheint weiterhin nicht durchgehend derselbe Stempel verwendet worden zu sein, denn die Stempelung für August 1951 weist eine kleinere Schriftgröße auf. Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, weshalb durch den Prüfer auch für Mai bis August 1950 „K“-Marken à 6 DM West als Rentenversicherungsmarken eingeklebt worden sein sollen, wenn die Klägerin doch laut der Versicherungskarte Nr. 1 für Selbständige vom 29. August 1950 (gültig ab dem 01. Dezember 1949) für diesen Zeitraum Beitragsrückstände über 48 DM West (4 x 12 DM) gehabt hatte, die sie vor der Betriebsprüfung im Januar 1952 aber beglichen haben will. Weiterhin ist es – wie die Beklagte zutreffend aufgezeigt hat – nicht richtig, dass der auf dem Kartenteil geklebte Markenwert 192 DM (Wert des angeblichen Schecks) entspricht. Vielmehr sind auf dem Kartenteil Marken im Wert von 216 DM eingeklebt worden. Weder die Rückseite noch die Vorderseite des Kartenteils weist einen Vermerk eines etwaigen Betriebsprüfers auf, wie es bei einer Betriebsprüfung zu erwarten gewesen wäre, insbesondere wenn abweichende Marken und nur ein Kartenteil verwendet werden.

Soweit die Klägerin außerdem angibt, bis Dezember 1951 wegen der Beschäftigung von weniger als fünf Mitarbeitern pflichtversichert gewesen zu sein, stellt dies eine nicht nachgewiesene Behauptung dar. Insbesondere ergibt sich hierzu auch nichts aus der vorgelegten Bescheinigung der AOK vom 23. August 2000. Zwar ist es richtig, wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf hinweist, dass die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung unter Umständen wenig Sinn machte, wenn sie schon pflichtversichert war (so zumindest im Zeitraum von Januar 1951 bis Juli 1951 laut den beiden vorliegenden Versicherungskarten für Beschäftigte ab 01. Januar 1951 bzw. 07. Februar 1951). Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht zwingend oder überwiegend wahrscheinlich auf die durch „K“-Marken dokumentierte Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen schließen, zumal die Karte – wie schon erwähnt – keinen Versichertennamen trägt, also auch für jemand anderes ausgestellt worden sein könnte. Es ist weiterhin richtig, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass die geklebten „K“- Marken zumindest zum Teil nicht für eine erwachsene Versicherte passen (vgl. die Erläuterung zu den „K“-Marken in den von der AOK Berlin zur Verfügung gestellten Abdrucken von Beitragsmarken). Allerdings könnten die Marken im Wert von 6 DM West für den Sohn der Klägerin geklebt worden sein. Die 14-DM-Marken wiederum galten für Versicherte mit anspruchsberechtigten Angehörigen, was sich sowohl auf den Sohn als auch auf den Ehemann beziehen könnte.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin angesichts ihres Vortrags dann nur die Berücksichtigung von Beiträgen für die Zeit von September 1950 bis Dezember 1951 anstrebt. Immerhin enthält der vorgelegte Kartenteil Beitragsmarken (für die freiwillige Krankenversicherung) bereits ab Mai 1950.

Letztlich sind all diese Überlegungen jedoch bloße Spekulation. Der vorgelegte Kartenteil mit den „K“- Marken führt in dem von der Klägerin geltend gemachten Zusammenhang zu so vielen Unklarheiten und Ungereimtheiten, dass nicht nur der Nachweis der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung, sondern auch deren Glaubhaftmachung ausscheidet.

Soweit die Klägerin letztlich auch geltend machen sollte, dass die Beiträge für die inzwischen als nachgewiesen angesehene Beitragszeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945 (Beschäftigung als Direktrice bei der U) nach den tatsächlich gezahlten Entgelten zu berechnen seien, kann sie dies nicht mehr in zulässiger Weise geltend machen. Denn wie auch schon hinsichtlich der Beitragszeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 1949 hat sie mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 1998 (Ziffer b) des Vergleichs) auf die Geltendmachung weiterer Rechte verzichtet.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.