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Entscheidung 8 K 2983/14


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 12.12.2019
Aktenzeichen 8 K 2983/14 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1212.8K2983.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 1 StrG BB, § 48 Abs 7 S 1 StrG BB, § 6 StrG BB, § 48 Abs 7 S 1aF StrG BB, § 1004 BGB, § 903 BGB, § 905 S 2 BGB, § 10 KAG, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB

Leitsatz

§ 905 Satz 2 BGB steht nicht nur einem Beseitigungsanspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, sondern schließt auch ein auf § 903 BGB beruhendes Recht auf Selbstvornahme durch den Eigentümer aus.

Ob und wann ein Interesse des Eigentümers an der Entfernung unterirdisch verlegter Schmutzwasserleitungen im Sinne des § 905 Satz 2 BGB nicht mehr vorliegt, ist stets anhand der konkreten Grundstückssituation zu beurteilen. Dabei kann bei einem rein als Straßengrundstück genutzten Grundstück in dörflich geprägter Umgebung ein Interesse des Eigentümers bereits dann ausgeschlossen sein, wenn die Schmutzwasserleitung in einer Tiefe von 2,20 m verläuft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger des Herrn B... gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag und einem Kostenersatz für die Herstellung der Grundstückanschlussleitung durch den damaligen Verbandsvorsteher des Wasser- und Abwasserzweckverbandes W... (i.F.: Zweckverband) für das Grundstück mit der postalischen Anschrift W... in W... (Flurstück, Flur, Gemarkung A... ; i.F.: Wohngrundstück).

Ursprünglich war der Rechtsvorgänger der Kläger Alleineigentümer des Wohngrundstücks sowie des südlich angrenzenden Flurstücks und des westlich angrenzenden Flurstücks (beide Flur, Gemarkung A... ). Das Wohngrundstück ist über den W... erschlossen, der abzweigend von der Straße „A... “ u.a. über die Flurstücke (Flur, Gemarkung A... ) verläuft. Der Weg grenzt in südlicher Richtung an das Wohngrundstück und zweigt auf dessen Höhe nach Nordwesten ab. Dieser abzweigende Teil des W... verläuft über die Flurstücke (Flur, Gemarkung A... ) und und grenzt in westlicher Richtung an das Wohngrundstück.

Das gesamte Gebiet wurde Ende der 30er Jahre des vorherigen Jahrhunderts als Wochenendgebiet erschlossen, wobei der Weg ursprünglich „R... “ hieß.

Im Jahr 1992 wurde auf dem südlich des Wohngrundstücks verlaufenden Teil des W... seitens der Gemeinde T... eine Straßenbeleuchtung errichtet. Ausweislich einer von der Kammer eingeholten Auskunft der Stadt W... Fachbereich 4, SG Tiefbau, vom 8. Mai 2018 führten die Gemeinde T... und anschließend die Stadt W... seit 1991 regelmäßig Instandhaltungsarbeiten zumindest auf diesem Teil des Wegs durch. Der Weg wurde 2004 in „W... “ umbenannt. Er wird im Straßenverzeichnis der Stadt W... als Gemeindestraße (Straßenschlüssel-Nr. der Katasterbehörde: ) geführt.

Vor der Inbetriebnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage im Rahmen der schmutzwasserseitigen Erschließung des W... im Jahr 2013 bestand für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Im Rahmen der Erschließung wurde die Schmutzwasserhauptleitung vom Knotenpunkt unter der Straße „A... “ entlang des W... bis auf Höhe des Wohngrundstücks und weitergehend verlegt. Dabei verläuft die Leitung von der Straße „A... “ aus in den Flurstücken . An der Grenze der Flurstücke und zweigt eine Leitung in die Flurstücke und ab, von welcher das Wohngrundstück über eine Grundstücksanschlussleitung, die wiederum über die Flurstücke und verläuft, erschlossen ist. Wegen der genauen Lage der Schmutzwasserleitungen wird auf den von der Beklagten eingereichten Bestandsplan Schmutzwasser (Bl. 34 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Flurstück ist seit dem 16. Oktober 2013 mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Schmutzwasserleitungsrecht) zugunsten des Zweckverbands belastet.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 setzte der damalige Verbandsvorsteher des Zweckverbands gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 5.731,83 € sowie den Ersatz für die Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 1.636,00 € fest.

Den am 18. Februar 2014 erhobenen Widerspruch wies der damalige Verbandsvorsteher mit Bescheid vom 12. November 2014 zurück. Er führte unter anderem aus, die Stadt W... habe im Vorfeld der Baumaßnahmen bestätigt, dass es sich bei dem W... um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Diese gelte nach § 48 Abs. 7 i.V.m. § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes als gewidmet.

Der Rechtsvorgänger der Kläger hat am 9. Dezember 2014 Klage erhoben, die von den Klägern als seinen Erben fortgeführt wird.

Zur Begründung der Klage tragen sie vor, es fehle an der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit, sodass die Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Die Leitung verlaufe im W... ausschließlich in Grundstücken, die im Eigentum Dritter ständen. Ihre Lage und ihr rechtlicher Bestand seien nicht durch Eintragungen entsprechender Grunddienstbarkeiten zugunsten des Zweckverbands gesichert. Daher fehle es an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Die dingliche (grundbuchrechtliche) Sicherung des Leitungsrechts sei aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit als Voraussetzung des Entstehens der Beitragspflicht erforderlich. Zwar möge für einzelne Grundstücke eine dingliche Sicherung eingetragen sein, der Zweckverband habe diese aber nicht für alle anderen Grundstücke eingeholt, in denen ebenfalls die Schmutzwasserleitung verlegt worden sei.

Ein Leitungsrecht sei nicht in der Abteilung II der betreffenden Grundbücher eingetragen. Soweit ein Wegerecht eingetragen sei, reiche dieses für eine dauerhafte Sicherung der Anlage nicht aus. Das Wegerecht gestatte nur das „Gehen, Fahren Reiten, Karren und Viehtreiben“. Eine Nutzung des gewachsenen Bodens durch Einbringen von Schmutzwasserleitungen werde hierdurch nicht gestattet.

Auch fehle es an einer Widmung im Sinne des § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes. Der W... sei keine Straße, die nach bisherigem Recht öffentlich genutzt worden wäre. § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes sei daher nicht einschlägig. Es handele sich vielmehr um eine Anliegerstraße, bei welcher zugunsten jedes Anliegers an den entsprechenden Grundstücksteilen der anderen Anlieger Grunddienstbarkeiten eingetragen worden seien. Die Nutzung durch die Anlieger, denen alleine ein Nutzungsrecht zustehe, erfolge ausschließlich auf der Grundlage dieser dinglichen Sicherung. Dabei handele es sich um ein zivilrechtliches Wegerecht, das keinen öffentlich-rechtlichen Charakter habe.

Zudem habe kein Bedürfnis für eine öffentliche Nutzung der Straße bestanden, da es sich um eine Sackgasse handele. Die Errichtung des Wegs habe erst stattgefunden, als die einzelnen Grundstücke parzelliert worden seien. Eine andere Nutzung habe es für diesen Weg nie gegeben. Bei den vom Tiefbauamt der Stadt W... eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 1970 handele es sich lediglich um einen Entwurf. Ferner ergebe sich hieraus auch nicht, dass die Straße der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gedient habe. Auch verlaufe die Leitung u. a. über das Flurstück, das schon immer ein wilder Sandweg gewesen sei, der über keinerlei Erschließung verfügt habe.

Ferner scheide eine Widmung deswegen aus, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Straßengesetzes bei der für eine Widmung zuständigen Stelle das Bewusstsein hätte vorhanden sein müssen, dass die Straße, die unter die Widmungsfiktion fallen solle, bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde. Daran fehle es. Aufgrund des grundbuchlich gesicherten Wegerechts habe lediglich eine privatrechtliche und keine öffentliche Nutzung vorgelegen.

Sie bestritten ferner, dass die Stadt W... seit 1992 regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe.

Selbst wenn eine Widmung vorläge, sei diese nicht ausreichend. Eine Widmungsverfügung stelle keine dingliche Sicherheit dar, selbst wenn diese den unterirdischen Teil des Grundstücks erfasse. Vielmehr könne die Widmung jederzeit wieder einseitig durch den Träger der Straßenbaulast aufgehoben werden.

Dementsprechend sei der Zweckverband nicht zur Verlegung der streitgegenständlichen Leitungen auf den Grundstücken berechtigt gewesen. Es liege ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes vor.

Zudem fehle auch deswegen eine hinreichende rechtliche Sicherung der Leitungen, weil die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Beklagten die Beseitigung der Leitungen verlangen könnten. Auch seien die Eigentümer kraft ihres Eigentumsrechts nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Selbstvornahme berechtigt und könnten jederzeit die Leitungen entfernern lassen. Dieses Recht unterliege auch nicht einer Verjährung. Eine Duldungspflicht nach § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs scheide aus.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 aufzuheben sowie

die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Wohngrundstück sei über den Verlauf des W... Richtung Westen und über die Schmutzwasserbeseitigungsanlage, die über das Flurstück verlaufe und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert sei, erschlossen. Der Rechtsvorgänger der Kläger habe den Anschluss über die Flurstücke und gewünscht.

Der W... sei eine öffentliche Straße. Er gelte nach § 48 Abs. 7 i.V.m. § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes als gewidmet. Die Straße sei nach früherem Recht bereits öffentlich genutzt worden. Aus dem Wohnbezirks- und Straßenverzeichnis von 1970 für die Gemeinde A... folge, dass der damalige „R... “ als Straße genutzt worden sei. Ferner folge aus den Eintragungen in den Grundbüchern, dass bereits seit den 1930er Jahren Rechte zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung des Straßenlandes eingetragen worden seien. Auch sei in der Abteilung II der jeweiligen Grundbücher der Bestand der öffentlichen Straße als Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt W... als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde T... eingetragen und somit rechtlich gesichert. Der Umstand, dass die Straße bereits nach älterem Recht als öffentliche Straße genutzt worden sei, zeige sich auch daran, dass die Stadt W... seit 1992 regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen als zuständige Trägerin der Straßenbaulast durchgeführt habe. In diesem Jahr sei auch die Straßenbeleuchtung installiert worden, die regelmäßig gewartet und unterhalten werde. Die Energiekosten trage die Stadt W... Der von der Straße „A... “ nach Süden abzweigende und nach Westen verlaufende Teil des W... sei befestigt und verfüge über Straßenlaternen.

Durch die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche werde das Eigentum überlagert. Ein Grunderwerb durch die Stadt W... oder den Zweckverband sei daher nicht zwingend erforderlich. Der Eigentümer habe alle Maßnahmen zu dulden, die die Gesetze der öffentlichen Sachherrschaft zuordnen oder die den Inhalt der Straßenbaulast bilden. Aus § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes folge, dass die Befugnis hinsichtlich der Verlegung von Schmutzwasserbeseitigungsanlagen dem Straßenbaulastträger und nicht dem Eigentümer zuzuordnen sei. Auch bedürfe es nicht der Eintragung einer besonderen dinglichen Sicherung, etwa einer Dienstbarkeit, weil die Eigentümer die Nutzung nicht untersagen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Hinsichtlich der Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags in Höhe von 5.731,83 € ist die Klage unbegründet. Insoweit sind der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes W... (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde G... mit den Ortsteilen G..., G... und K..., der Gemeinde S... mit dem Ortsteil F... sowie der Stadt W... vom 6. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband W... vom 21. Dezember 2014, Jahrgang 13, Nr. 14, S. 5, i.F.: BS). Diese Satzung enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestbestand an Regelungen und ist nach der Rechtsprechung der Kammer – ebenso wie die Vorgängersatzung vom selben Tag, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde – wirksam (Urteil vom 19. November 2014 - VG 8 K 1775/12 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 8. November 2017 - VG 8 K 1433/14 -, n.v., S. 5 ff. EA).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht liegen vor.

a. Nach § 2 BS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind, für die ein Anschlussrecht besteht und (a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung, bei der Abwasser anfällt oder anfallen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder (b) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und bebaubar oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise so nutzbar sind, dass Abwasser anfällt oder anfallen kann, oder wenn sie im Außenbereich tatsächlich so baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden, dass Abwasser anfällt oder anfallen kann.

Hinsichtlich des mit (zumindest) einem Wohnhaus bebauten und im nicht beplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegenden Grundstücks steht allein in Frage, ob das für die Entstehung der Beitragspflicht notwendige Anschlussrecht besteht. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes W... für das Gebiet der Gemeinde G... mit den Ortsteilen G..., G... und K..., der Gemeinde S... mit dem Ortsteil F... sowie der Stadt W... (i.F.: AWS) vom 6. Dezember 2012 ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks berechtigt, vom Zweckverband zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. § 4 Abs. 1 Satz 1 AWS sieht vor, dass das Anschlussrecht nur für solche Grundstücke gilt, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Das ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einem öffentlichen Kanal anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße besteht, § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS.

Ferner setzt die für die Entstehung einer beitragsrechtlich relevanten Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG voraus, dass die Inanspruchnahmemöglichkeit tatsächlich und rechtlich auf Dauer gesichert ist (vgl. Becker, in Becker u.a., KAGBbg, Band II, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 176; siehe auch OVG Weimar, Urteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 102; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 4 M 213/11 -, juris Rn. 3).

b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt es allein darauf an, ob der Schmutzwasserkanal, der südlich entlang des Wohngrundstücks in den Flurstücken bis zum Flurstück verläuft, hinreichend rechtlich gesichert war. Dieser Schmutzwasserkanal vermittelt bereits ein Anschlussrecht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AWS. Dessen Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der öffentliche Kanal zumindest eine gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2014 - 15 B 516/14 -, juris Rn. 6; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 - OVG 9 N 29.14 -, juris Rn. 5 ff.). So liegt es hier: Der in dem Flurstück verlegte Schmutzwasserkanal berührt über eine Länge von mindestens 37 m entlang der Grenze dieses Flurstücks zum Wohngrundstück eine solche gedachte Linie.

Dementsprechend kommt es – wie die Kläger wohl meinen – für die Entstehung der Beitragspflicht nicht auf die tatsächliche und rechtliche Sicherung der auf den Flurstücken verlegten Leitungen an.

c. Entgegen der Auffassung der Kläger ist jedenfalls dieser Teil der Schmutzwasserleitung rechtlich hinreichend gesichert, da er in einer öffentlichen Straße liegt (aa.) und ferner den Eigentümern der betreffenden Grundstücke gemäß § 905 BGB kein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB oder ein Recht auf Selbstvornahme aus ihrem Eigentumsrecht nach § 903 BGB zusteht (bb.).

aa. Der W..., der insbesondere über die Flurstücke verläuft, ist eine öffentliche Straße.

(1) Eine im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG hinreichende Sicherung liegt vor, wenn der Hauptkanal und die Grundstücksanschlussleitung in einer öffentlichen Straße liegen. Nach § 13 Abs. 4 BbgStrG stehen bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Das schließt ein, dass der Träger der Straßenbaulast dafür zuständig ist, die Verlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen zu gestatten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2017 - OVG 9 S 24.16 -, juris Rn. 7; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 4 M 213/11 -, juris Rn. 3).

(2) Nach § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, GVBl. I, S. 358, zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014, GVBl. I, Nr. 32, i.F.: BbgStrG n.F.) sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach Maßgabe des § 6 BbgStrG n.F. gewidmet sind. Ein förmlicher Widmungsakt dieser Art fehlt zwar. Nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG n.F. gelten jedoch auch solche Straßen nach § 6 BbgStrG n.F. als gewidmet, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden (sog. Widmungsfiktion). Für das maßgebliche „bisherige Recht“ ist dabei zunächst auf die bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig geltenden Fassung des Brandenburgischen Straßengesetzes gültige Fassung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I, S. 186, i.F.: BbgStrG a.F.) abzustellen, die allerdings in ihrem § 48 Abs. 7 BbgStrG a.F. eine mit § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG n.F. gleichlautende Widmungsfiktion enthielt. Maßgeblich ist damit das bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 geltende bisherige Recht. Dies war das bis dahin nach Art. 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 fortgeltende Straßenrecht der DDR in Form der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - der DDR vom 22. August 1974 (in Kraft getreten zum 1. Januar 1975, GBl. DDR I, S. 515, i.F.: StrVO-DDR 1974). § 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 definierte dabei diejenigen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Parkplätze als öffentliche Straßen, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten. Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Ob eine Straße bei Inkrafttreten der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 bereits im straßenrechtlichen Sinn öffentlich war, richtete sich nach der (Vorgänger-)Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I, S. 377, i.F.: StrVO-DDR 1957) und der dazu erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung vom 27. August 1957 (GBl. DDR I, S. 485).

(3) Kreisstraßen und kommunale Straßen waren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO-DDR 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Sie wurden, wenn sie es bis dahin noch nicht waren, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO-DDR 1957 öffentlich, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 erfasste damit auch Fälle der vor 1957 liegenden „faktischen Widmung“. Fand bei Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 bereits ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße mithin als öffentlich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 30 m.w.N).

(4) Eine Straße ist dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 -, n.v., S. 8 EA; Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 32; siehe auch OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 -, juris Rn. 27; Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 -, juris Rn. 32). Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O.; siehe auch OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O.). Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche tatsächlich als öffentliche Straße bzw. als öffentlicher Weg oder Platz genutzt worden ist, können sich dabei beispielsweise aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der Fläche ergeben (OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O.).

(5) Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei dem (ehemaligen) R... (nunmehr W... ) um eine öffentliche Straße.

Dies folgt bereits daraus, dass selbst nach den Angaben und der Auffassung der Kläger der R... als Anliegerstraße genutzt wurde. Auch bloßer Anliegerverkehr zählt zum öffentlichen Verkehr (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2007 - OVG 1 B 2.06 -, OVGE 28, 79, 89; Beschluss vom 22. Februar 2011 - OVG 1 N 107.10 -, n.v., S. 2 f. EA).

Zudem ist nicht erwiesen, dass die Eigentümer der Grundstücke des – angeblich – nicht öffentlich genutzten R... wirksame Vorsorge dafür getroffen haben, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen. Dass jemals eine Einschränkung des Nutzerkreises durch Sperrschilder oder mobile Absperreinrichtungen an der Einmündung des R... von der Straße „A... “ erfolgte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen.

Darüber hinaus trifft die Auffassung der Kläger, es handele sich deswegen um eine Privatstraße, weil zugunsten jedes Anliegers an den entsprechenden Grundstücksteilen der anderen Anlieger Grunddienstbarkeiten eingetragen worden seien, nicht zu. Derartige Grunddienstbarkeiten zugunsten aller in Betracht kommenden Anlieger finden sich in den entsprechenden Grundbüchern nicht. So wurde für die Flurstücke lediglich ein Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der „Parzellen Karten Bl. Nr. und des Grundbuchs von A..., Blatt “ eingetragen. Dass es sich hierbei um sämtliche betroffenen Anlieger handeln soll, ist dieser Eintragung nicht zu entnehmen. Vielmehr umfasst das ehemalige Grundstück Karten Bl. Nr. lediglich die nördlich und nordwestlich des Wohngrundstücks gelegenen Flurstücke (bspw. die Flurstücke des Flurs der Gemarkung A... ). Das (ehemalige) Grundstück Karten Bl. Nr. ist mit einer aus dem Grundbuch ersichtlichen Größe von 61 Ar 71 m2 (6.172 m2) zu klein, um sämtliche östlich, südlich und westlich des Wohngrundstücks gelegenen und mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke zu erfassen. Zudem besteht für die Flurstücke und lediglich ein Wegerecht für die (Land)Gemeinde A... sowie für die Interessentengemeinschaft T... . Für das Flurstück selbst besteht nur ein Wegerecht für die Gemeinde A... . Dementsprechend existiert die behauptete gegenseitige Absicherung der Straße zugunsten der jeweiligen Anlieger nicht. Vielmehr streitet die Tatsache, dass Wegerechte zugunsten der Gemeinde A... eingetragen wurden, dafür, dass es sich von vornherein nicht um eine in Kooperation der jeweiligen Grundstückseigentümer geschaffene Privatstraße handelte.

Demgegenüber wurden für die Flurstücke, über welche der R... verläuft, bereits vor dem Jahr 1957 Auflassungsvormerkungen zu Gunsten der Gemeinde A... eingetragen. So existieren für die Flurstücke sowie auch für das Flurstück so bezeichnete „Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung des Straßenlandes […] für die Gemeinde A... “. Die Flurstücke und sind mit einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde A... belastet. Diese Eintragungen belegen, dass von Seiten der (damaligen) Gemeinde A... beabsichtigt war, den R... in das Eigentum der öffentlichen Hand zu überführen. Sollte es sich – wie die Kläger meinen – hingegen um eine bloße Privatstraße gehandelt haben, hätte es einer solchen Eintragung nicht bedurft. Der Umstand, dass insoweit der Erwerb der Flurstücke zu Gunsten der Gemeinde vorbereitet wurde, streitet entscheidend dafür, dass es sich von vornherein um Flurstücke gehandelt hat, über die eine öffentliche Straße führen sollte.

Für die Eigenschaft des R... als öffentliche Straße spricht ferner, dass der Rat des Kreises P... ihn im Jahr 1970 in das Wohnbezirks- und Straßenverzeichnis der Gemeinde A... aufgenommen hat. Dem entspricht es auch, dass nunmehr der W... im Straßenverzeichnis der Stadt W... als Gemeindestraße (Straßenschlüssel-Nr. der Katasterbehörde: ) geführt wird. Zudem war sowohl bei der Gemeinde T... als auch bei der Stadt W... das Bewusstsein vorhanden, dass es sich bei dem R... beim Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 um eine öffentliche Straße handelte. Hierfür spricht, dass von beiden seit dem Jahr 1991 regelmäßig Instandhaltungsarbeiten an dem hier in Frage stehenden Teil des R... durchgeführt wurden. Das diesbezügliche substanzlose Bestreiten der Kläger reicht in Anbetracht der Auskunft der Stadt W... vom 8. Mai 2018 nicht aus.

(6) Der R... hat seine bei Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1975 danach gegebene Eigenschaft als öffentliche Straße in der Folgezeit nicht verloren. Für den Entzug der Öffentlichkeit hätte es sowohl nach § 3 Abs. 4 StrVO-DDR 1957 als auch nach § 4 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 einer - hier nicht behaupteten - Entscheidung der zuständigen Staatsorgane bzw. eines Beschlusses des Rates der Gemeinde bedurft (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 40). Auch eine förmliche Einziehungsentscheidung im Sinne von § 8 BbgStrG a.F. bzw. § 8 BbgStrG hat es nicht gegeben.

b. Unabhängig davon liegt eine hinreichende rechtliche Sicherung des Schmutzwasserkanals entlang des W... deswegen vor, weil den Grundstückseigentümern der betreffenden Flurstücke gemäß § 905 BGB weder ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB noch ein Recht auf Selbstvornahme aus ihrem Eigentumsrecht nach § 903 BGB zusteht.

Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht. Der Beseitigungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB, was im Hinblick auf unter der Erdoberfläche liegende Leitungen dann in Betracht kommt, wenn diese in bestimmter Tiefe verlegt sind und an der Ausschließung daher kein Interesse besteht, vgl. § 905 Satz 1 und 2 BGB. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings nicht einheitlich beurteilt, ab welcher Tiefe von einem fehlenden Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann (Interesse fehlt noch nicht bei in üblicher Tiefe verlegten Leitungen, hier von 1,20 m bis 1,80 m: OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2002 - 5 U 1/00 -, juris, Rn. 55; Beseitigungsinteresse besteht sogar noch bei einer Verlegungstiefe von 2 bis 2,3 m: BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 -, juris, Rn. 22; a. A. − fehlendes Interesse bei in frostsicherer Tiefe verlegten Leitungen −: VGH München, Urteil vom 17. April 1985 - 23 B 83 A. 2018 -, juris Rn. 21; OVG Weimar, Urteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris, Rn. 104 f.; VGH München, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 4 B 08.2877 -, juris Rn. 25). Zutreffend ist hierbei auf die konkrete Grundstückssituation, insbesondere dessen Lage und sinnvoll zu erwartende Nutzung, vor allem in baulicher Hinsicht, abzustellen. Dementsprechend gibt es auch im Rahmen des zu ermittelnden Interesses des Grundstückseigentümers Unterschiede mit Blick etwa auf Grundstücke im innerstädtischen Bereich, im eher dörflich geprägten Umfeld oder im Außenbereich. Vorliegend kommt den Eigentümern der betreffenden Flurstücke kein schützenswertes Interesse an einer Beseitigung der durch die Verlegung des Schmutzwasserkanals hervorgerufenen Einwirkungen gemäß § 905 Satz 2 BGB zu. Der Schmutzwasserkanal verläuft, wie der Tiefbauleiter des Zweckverbands im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, in einer frostsicheren Tiefe von 2,20 m. Ferner befinden sich sämtliche Straßengrundstücke in einer eher dörflich geprägten Siedlung ohne Tiefbauaufkommen (bspw. Tiefgaragen). Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke beabsichtigen könnten, diese ohnehin derzeit als Straße genutzten und maximal 4,7 m breiten Grundstücke in einer Tiefe von 2,20 m zu nutzen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als diese Grundstücke nicht mit denjenigen Grundstücken identisch sind, auf denen die Wohnhäuser der jeweiligen Eigentümer stehen.

Entgegen der Auffassung der Kläger steht § 905 Satz 2 BGB auch einem aus § 903 BGB folgenden Recht auf Selbstvornahme der Grundstückseigentümer (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 -, juris Rn 8 f.) entgegen, wobei dahinstehen kann, ob sich dieses Recht nicht vielmehr aus § 229 BGB ergibt (vgl. Althammer, in: Staudinger, BGB, Stand: 2016, § 903 Rn. 3).

Im Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücksnachbarn gelten die besonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff. BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Eigentumsrecht nach § 903 BGB wird nach § 905 Satz 2 BGB begrenzt (deutlich LG Landshut, Beschluss vom 25. März 2013 - 54 O 756/13 -, juris Rn.6; in diese Richtung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 7 U 23/93 -, juris, Rn 42; wohl auch VGH München, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris, Rn. 13; Althammer, a.a.O., § 903 Rn. 3, 15 sowie Roth, a.a.O., § 905 Rn. 1; Berger, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 903 Rn. 4). Kann der Eigentümer daher eine Einwirkung im Sinne des § 903 BGB nach § 905 Satz 2 BGB nicht verbieten, scheidet auch ein hierauf gerichtetes Recht auf Selbstvornahme aus.

II. Hinsichtlich des Kostenersatzes für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in Höhe von 1.636,00 € ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung eines Kostenersatzes für die Herstellung des Grundstücksanschlusses ist § 10 KAG i.V.m. §§ 10 ff. BS. Anhaltspunkte dafür, dass der geltend gemachte Kostenersatz rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden seitens der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere steht der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen, dass die verlegten Schmutzwasserleitungen einschließlich der Grundstücksanschlussleitung über die Flurstücke und nicht tatsächlich und rechtlich auf Dauer gesichert wären. Soweit dies das Flurstück betrifft, existiert eine hinreichende dingliche Sicherung in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, welche ausdrücklich das Schmutzwasserleitungsrecht für den Zweckverband umfasst. In Bezug auf das zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger stehende Flurstück hatte dieser es selbst in der Hand, eine entsprechende rechtliche Sicherung zu schaffen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist aufgrund der Kostentragungspflicht der Kläger nicht erforderlich. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 7.367 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.