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Entscheidung 3 K 6009/05 B


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 26.05.2010
Aktenzeichen 3 K 6009/05 B ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger freiberuflich tätig ist.

Der Kläger war in den Streitjahren als freier Mitarbeiter (…) der … Beratungsfirma X, eine weltweit operierende - auf die Vermarktung von Radiosendern spezialisierte Gesellschaft - mit Sitz in …, tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger in den Streitjahren folgende (zwischen den Beteiligten der Höhe nach nicht streitige) Gewinne, die er gemäß § 4 Abs. 3 Einkommen-steuergesetz - EStG - jeweils durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelte:

        

für 1997: … DM

        

für 1998: … DM

        

für 1999: … DM

        

für 2000: … DM

        

für 2001: … DM

        

für 2002: … DM (… €)

        

für 2003: … DM (… €).

Der Kläger hielt seine selbständig ausgeübte Beratungstätigkeit für nicht gewerbesteuerpflichtig und gab aus diesem Grund keine Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beim Beklagten ab.

Im Rahmen einer Prüfung durch die betriebsnahe Veranlagungsstelle - BNV - des Beklagten gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der freien Mitarbeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - handele und die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerpflichtig seien. Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ für die Streitjahre 1997 bis 2002 Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer, jeweils vom 28. Juni 2004. Mit gesondertem Vorauszahlungsbescheid vom 28. Juni 2004 setzte er ferner mit Wirkung ab 2003 ausgehend von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … € Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die betreffenden Gewerbesteuerbescheide Bezug genommen (vgl. Blatt 4 ff GewSt.-Akte)

Mit seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Einsprüchen machte der Kläger geltend, dass er ähnlich einem beratenden Betriebswirt diverse Radiosender in Deutschland und anderen Staaten Europas bei der Musikplanung, Entwicklung und Gestaltung der Sender, der Entwicklung neuer Vermarktungs- und Promotionsideen beraten und insoweit auch eine Vielzahl von Team-Schulungen durchgeführt habe. Zu seinen Tätigkeiten habe die Suche nach geeigneten Formaten, das Kreieren bestimmter Sende-Images, die Marketingplanung, die Positionierung und die Entwicklung von Business-Plänen gehört. Seine Beratungstätigkeit für die Radiosender habe auch zentrale betriebswirtschaftliche Fragestellungen beinhaltet. Die Entwicklung und Gestaltung der Radiosendungen bezögen sich dabei insbesondere auf den betriebswirtschaftlichen Bereich der Leistungserstellung. Mit seiner Beratungstätigkeit habe er maßgeblich Einfluss auf die Betriebs- und Organisationsabläufe einschließlich des Personaleinsatzes der Radiosender genommen. Seine Tätigkeit habe sich nicht nur auf die Werbung für die Radiosender beschränkt. Ziel seiner Tätigkeit sei es in erster Linie gewesen, den Radiosendern eine möglichst unverwechselbare Prägung zu geben, die bestimmte Zielgruppen in der Bevölkerung ansprechen und den Sendern damit zugleich eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage zu ermöglichen.

Die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kämen denen eines beratenden Betriebswirts gleich; sie gingen aufgrund der Kenntnisse der „Sender-Interna“ sogar darüber hinaus.

Die theoretischen und praktischen Kenntnisse aus der Betriebswirtschaftslehre habe er durch seine jahrzehntelange Berufserfahrung als Radiomoderator und Programmdirektor für verschiedene Radiosender, seine Ausbildung zum Radio- und Fernsehmoderator bzw. Ausbildung zum Produzenten und Techniker für Radio und Fernsehen bei … (vgl. Bl. 43, 44 Streitakte), durch verschiedene Lehrtätigkeiten als Produzent für diverse Radiosendungen, ein Seminar „Management für Fortgeschrittene“ sowie durch langjähriges Selbststudium erworben und vertiefen können. Regelmäßig nehme er an Fortbildungsveranstaltungen und Fachseminaren teil und halte sich so auf dem Laufenden. Seine Dozenten - und Referententätigkeiten für verschiedene Medienorganisationen (…) ließen ebenso erkennen, dass er ein ausgezeichneter Kenner der Materie sei und über ein hohes Maß an Fachkompetenz verfüge. Seine Tätigkeit für die Beratungsfirma X erfülle deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer gewerblichen Betätigung.

Die Einsprüche blieben erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zu deren Begründung führte er aus, der Kläger verfüge nicht über eine ausreichend breit und tief gefächerte Vorbildung, die mit der eines beratenden Betriebswirts vergleichbar sei. Anders als ein Betriebswirt, der betriebswirtschaftliche Grundsätze studiere und sich im Anschluss an seine Ausbildung spezialisiere, verfüge der Kläger trotz seiner jahrzehntelangen Berufserfahrungen als Radiomoderator und Programmdirektor bzw. seines jahrelangen Selbststudiums nicht über ein vergleichbar breites Wissensspektrum, welches typischerweise an einer Universität oder einer Fachhochschule im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre vermittelt werde. Anders als der Kläger seien Betriebswirte sowohl im Marketingbereich als auch in den Disziplinen Unternehmensführung, Verwaltungs- und Rechnungswesen, Materialwirtschaft und Personalwesen fundiert ausgebildet. Dass der Kläger mit seiner beratenden Tätigkeit auch auf die Moderatorenauswahl der Sender Einfluss genommen habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, da in der Ausbildung zum Betriebswirt neben den Grundsätzen der Personaleinsatzplanung auch Kenntnisse des Arbeits-, Urlaubs-, Tarif-, Personalvertretungs- und des Arbeitsschutzrechts vermittelt würden, über die der Kläger - soweit ersichtlich - nicht verfüge. Bei der im Streitfall vorzunehmenden Gesamtschau überwögen bei der Tätigkeit des Klägers jedenfalls die gewerblichen Elemente.

Mit seiner dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Qualifizierung seiner Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.

Ergänzend und vertiefend trägt er vor:

Verglichen mit einem beratenden Betriebswirt verfüge er über eine vergleichbare Ausbildung und einen gleich hohen Kenntnisstand. Ein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirtes gäbe es ohnehin nicht. Die Berufsbezeichnung könne frei geführt werden. Die Berufsausbildung zum Betriebswirt weise eine erhebliche Bandbreite auf. Während etwa die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ bereits durch eine zweijährige Fachschulausbildung erlangt werden könne, sei das Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre wesentlich fundierter und nehme damit verglichen regelmäßig wesentlich mehr Zeit in Anspruch. Bei der im Streitfall erforderlichen Beurteilung, ob die Vorkenntnisse des Klägers mit denen eines Betriebswirtes vergleichbar seien, müsse die unterschiedliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge zum Betriebswirt mitberücksichtigt werden.

Dessen ungeachtet verfüge der Kläger jedoch nachgewiesenermaßen aufgrund seiner durch langjährige Berufserfahrung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten unter anderem als Programmchef und Radiomoderator mehrerer großer Radiosender, seiner Ausbildung zum Radio- und Fernsehmoderator und seiner regelmäßig erfolgten erfolgreichen Teilnahme an diversen Fortbildungsveranstaltungen über eine dem Katalogberuf des Betriebswirtes vergleichbare fundierte und breitgefächerte Ausbildung. Seine für die Firma X ausgeübte Beratungstätigkeit sei mit den üblichen Tätigkeiten eines beratenden Betriebswirts vergleichbar. Zu beachten sei, dass er ganzheitliche auf den jeweiligen Auftraggeber zugeschnittene Konzepte entwickle, zu deren Kernbereich auch die Beratung der Sender in betriebswirtschaftlichen Fragen gehöre. Er sei unmittelbar an der Entwicklung und Gestaltung neuer Radiosendungen beteiligt und somit vergleichbar einem beratenden Betriebswirt in den Hauptprozess der Leistungserstellung eingebunden. Entgegen den Darstellungen des Beklagten sei er jedoch in den Marketingbereich der Sender, wozu insbesondere die Erhebung von Marktdaten, Positionierung oder auch die Verbesserung des Senderimages gehörten, nur in geringem Maße involviert. Schwerpunkt seiner Arbeit sei vielmehr die strategische Ausrichtung des Radiosenders. Auch dieser Bereich seiner Beratungstätigkeiten betreffe den zur Unternehmensführung gehörenden Kernbereich betriebswirtschaftlicher Aufgabenfelder. Dabei handele es sich um überaus komplexe, umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordernde Aufgabenstellungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten treffe es nicht zu, dass er in seiner langen beruflichen Karriere keine mit dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts vergleichbaren Aufgaben im Bereich des Personalwesens wahrgenommen habe. Der Beklagte verkenne, dass die Auswahl von Radiomoderatoren, insbesondere zu den Hauptsendezeiten, zum Kernbereich des Personalwesens gehöre, die für den wirtschaftlichen Erfolg eines Radiosenders von außerordentlicher Bedeutung sei.

Zum Nachweis seines Sachvortrags hat der Kläger im Klageverfahren ein Ausbildungszeugnis der … über seine Tätigkeit beim … vom … (Bl. 43 Streitakte) sowie Schreiben des Senders … vom …, des Senders … vom … sowie des Senders … vom … über die von ihm erbrachten Beratungstätigkeiten vorgelegt. Außerdem hat er dem Gericht eine Aufstellung verschiedener Fachseminare und Fachtagungen vorgelegt, an denen der Kläger als Podiumsmitglied teilgenommen hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 49 f, 51 ff, 53 ff der Streitakte Bezug genommen.

Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht verweist er außerdem auf Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - jeweils vom 22. September 2009 (Aktenzeichen: VIII R 31/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 500; VIII R 63/06, BFH/NV 2009, 2010, 364; VIII 79/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 404)

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1997 bis 2002 sowie den Vorauszahlungsbescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag, alle vom 28. Juni 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 (ersatzlos) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest und verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

Ergänzend führt er aus: Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass er in seiner Funktion als Programmdirektor des Senders … verschiedene Aufgabenbereiche wahrgenommen habe, die erheblich über die Aufgabenbereiche eines Moderators hinausgegangen seien und auch Teilbereiche der Betriebswirtschaft abgedeckt hätten. Gleichwohl scheitere eine freiberufliche Tätigkeit jedenfalls daran, dass der Kläger nicht über eine nach Tiefe und Breite vergleichbare Vorbildung eines Betriebswirts verfüge, weil seine (unbestrittenen) durch langjährige Berufserfahrung und durch Selbststudium erworbenen Vorkenntnisse sich allein auf den Rundfunkmedienbereich beschränkten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger zu seiner Beratungstätigkeit angehört. Auf Nachfrage des Gerichts hat er (u.a.) ausgeführt, dass es sich bei dem von ihm besuchten „Management-Kurs für Fortgeschrittene“ (vgl. Bl. 43, 44 Streitakte) um einen Lehrgang für Vorgesetzte der … gehandelt habe, der Fragen der Motivation und der Führung von … zum Gegenstand gehabt habe.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Akten mit Einnahme-Überschuss-rechnungen ab 1998, ein Band Gewerbesteuerakten des Beklagten zur Steuernummer … sowie ein Band Streitakten des Finanzgerichts - FG - Berlin zum Aktenzeichen 6 B 6033/05 vorgelegen, auf die wegen des weiteren Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen, der Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Bei der Tätigkeit des Klägers für X handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Beklagte hat deshalb die Einkünfte zu Recht als gewerblich beurteilt und entsprechende Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen sowie einen gesonderten Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2003 erlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Unter das Gewerbesteuergesetz fällt demzufolge eine Tätigkeit nicht, die als freiberuflich im Sinne des § 18 EStG zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall kommt als einzig denkbare freiberufliche Tätigkeit - wie auch vom Kläger vorgetragen - diejenige eines beratenden Betriebswirts bzw. eines diesem ähnlichen Berufs in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 26. Juni 2002, IV R 56/00, BStBl II 2002, 768 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -) übt derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Ein entsprechendes Studium liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule („Staatlich geprüfter Betriebswirt“) nachweist. Bei der Ausbildung zum Betriebswirt an einer Wirtschafts- oder Berufsakademie, die zum Teil auch als Ausbildungsinstitutionen der Wirtschaft in privater Trägerschaft bestehen, spricht zumindest ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Abschlüsse wenigstens dem Niveau der Prüfung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“ entsprechen (BFH, Urteil vom 4. Mai 2004, IV R 51/99, BStBl II 2000, 616). Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein ähnlicher Beruf nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (BFH, Urteil vom 31. August 2005, XI R 62/04 [NV], BFH/NV 2006, 505). Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann, dazu wird die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit gefordert (BFH, Urteil vom 4. Mai 2004, XI R 9/03, BStBl II 2004, 989).

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist das Berufsbild eines beratenden Betriebswirts anhand der Inhalte des Studiums der Volks- bzw. Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen und umfasst daher hauptsächlich die Bereiche Unternehmensführung, Leistungserstellung (hierzu gehören die Fertigung von Gütern sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs - und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH, Urteil vom 31. August 2005, a.a.O.).

Da der Kläger (unstrittig) nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum „Betriebswirt“ verfügt, könnte seine Tätigkeit nur dann nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wenn es sich um eine mit dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit handelte. Indes konnte sich der Senat hiervon nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 96 Abs. 1 FGO), insbesondere auch nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht überzeugen.

Bei Anwendung der vorstehend aufgeführten Grundsätze auf den Streitfall ist schon zweifelhaft, ob die tatsächlich ausgeübte Beratungstätigkeit des Klägers dem typischen Berufsbild des beratenden Betriebswirts entspricht. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung scheitert eine Vergleichbarkeit zwischen dem Katalogberuf und der zu beurteilenden Tätigkeit zwar nicht daran, das der Steuerpflichtige sich - wie dies auch Angehörige des Katalogberufes tun - auf Teildisziplinen spezialisiert hat, sofern er jedenfalls über (vergleichbare) umfangreiche theoretische Grundkenntnisse verfügt. Schädlich ist es hingegen, wenn die zu beurteilende Tätigkeit lediglich einen kleinen Ausschnitt des Katalogberufes darstellt (BFH, Urteil vom 16. Oktober 1997, IV R 19/97, BStBl II 1998, 139).

Ob die vom Kläger konkret ausgeübte Radiosender-Beratungstätigkeit bereits als unschädliche Spezialisierung auf eine Teildisziplin der Betriebswirtschaftslehre anzusehen ist oder lediglich einen (schädlichen) kleinen Ausschnitt dieser Disziplin darstellt, braucht der Senat indes nicht abzuschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls fehlt es im Streitfall an einer mit dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren umfassenden Vorbildung des Klägers. Insoweit kommt es zwar nicht darauf an, dass die Kenntnisse nicht durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung erlangt worden sind. Eine vergleichbare Vorbildung ist auch dann gegeben, wenn eine entsprechende autodidaktische Ausbildung durch Selbststudium, durch praktische Arbeiten oder durch Wissensprüfung nachgewiesen wird (BFH, Urteil vom 13. Oktober 1999, IV B 121/98, BFH/NV 2000,457 und die vom Kläger zitierten o. g. BFH-Urteile).

Im Streitfall fehlt es aber an einer solchen nach Breite und Tiefe gefächerten vergleichbaren Vorbildung des Klägers.

Dass der Kläger - der auch dem Gericht als prominenter und erfolgreicher Radiomoderator bekannt ist - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrungen über fundiertere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Rundfunks als ein diplomierter oder graduierter Betriebswirt verfügt, verkennt der Senat nicht. Dennoch kann die Vorbildung des Klägers nach Breite und Tiefe nicht mit der Vorbildung des Katalogberufes eines beratenden Betriebswirts - ungeachtet der Bandbreite der verschiedenen Ausbildungsgänge - gleichgesetzt werden. Insoweit ist bedeutsam, dass die theoretische Ausbildung des beratenden Betriebswirts über den vom Kläger erlernten und tatsächlich ausgeübten Bereich der Bereitstellung von Dienstleistungen hinausgeht. Die Ausbildung der Betriebswirte - gleich welcher Ausbildungsvariante - umfasst nämlich auch die in der betriebswirtschaftlichen Praxis wichtigen Bereiche der Produktion von Gütern und Waren, des Groß- und Einzelhandels nebst Einkauf von Waren und Gütern, der Waren- und Materialwirtschaft, des Rechnungs- (Buchhaltung, Kostenrechnung) und Einkaufswesens, der Lagerhaltung, der mit den Gütern und Waren in Zusammenhang stehenden Finanzierungsfragen (etwa Leasing, Factoring, Kreditfinanzierung) sowie den Bereich der betrieblichen Steuerlehre. Dass der Kläger sich auch mit diesen ökonomisch wichtigen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre in einer mit dem Katalogberuf vergleichbaren umfassenden Tiefe und Breite in seiner langjährigen beruflichen Karriere oder auch durch Selbststudium inhaltlich befasst hat, ist indes weder den Akten zu entnehmen, noch hat der Kläger auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hierzu Angaben in der mündlichen Verhandlung machen können. Zu Recht hebt der Beklagte deshalb hervor, dass es im Streitfall jedenfalls an einer mit der Ausbildung eines beratenden Betriebswirts vergleichbaren breiten und tief gefächerten Vorbildung mangelt. Die Rundfunkberatungstätigkeit des Klägers, die unbestritten eine hohe Fachkompetenz erfordert, weist im Ergebnis einen ebenso hohen Spezialisierungsgrad auf wie etwa die Beratungstätigkeiten eines Beraters für Dienstleistungsproduktion (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 1999, IV B 121/98, a.a.O.), eines Marktforschungsberaters (BFH, Urteil vom 18. August 1988, V R 73/83, BStBl. 1989, 212) oder eines Versicherungsberaters (BFH, Urteil vom 16. Oktober 1997, IV R 19/97, BStBl. 1998, 139), für welche der BFH ebenfalls keine dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit i. Sinne von § 18 EStG angenommen hat.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionsgründe ersichtlich ist; insbesondere ist der Senat hinsichtlich der streitigen Abgrenzungsproblematik auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des BFH - die auch den vom Kläger zitierten BFH-Urteilen zugrunde liegt - abgewichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.