| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.03.2017 | |
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| Aktenzeichen | VG 4 K 6/15 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | SozWFHSchV BB, SozWFHSchV BB | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die am 1... geborene Klägerin wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2014 zur Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ für das Schuljahr 2013/14 zugelassen.
Sie wurde durch das mit der Prüfung beauftragte Oberstufenzentrum I B... zu einer Beratungs- und Informationsveranstaltung am 11. März 2014 eingeladen, in welchem die rechtlichen Grundlagen, die Struktur und Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit aktenkundigen Belehrungen und Modalitäten der Beantragung der Anerkennungsurkunden nach bestandener Prüfung besprochen und Fragen beantwortet werden sollten.
Nach dem Absolvieren der drei schriftlichen Prüfungen im Zeitraum vom 7. bis 14. April 2014 teilte das Oberstufenzentrum I B... der Klägerin mit Bescheid vom 20. Mai 2014 mit, dass ihre Leistungen in der schriftlichen Prüfung im Lernfeld „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse planen, durchführen und evaluieren“ sowie im Lernfeld „Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen“ mit der Note 5 und die schriftliche Prüfungsleistung im Lernfeld „Sozialpädagogische Arbeit strukturieren, Teamarbeit gestalten und mit Familien kooperieren“ mit der Note 4 bewertet worden seien. Damit habe sie die Bedingungen für das Bestehen der schriftlichen Nichtschülerprüfung nicht erfüllt und werde zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Sie habe die Nichtschülerprüfung zum ersten Mal nicht bestanden und könne diese nach Ablauf eines Schuljahres auf Antrag wiederholen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2014 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 4. Juli 2014 dahingehend, dass die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl und die unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer unerlässlich sei. Die schriftliche Prüfung habe nicht den Vorgaben der einschlägigen Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) erfüllt. Es lägen folgende Bewertungsfehler vor:
Im Prüfungsfach „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse planen, durchführen und evaluieren“ seien ihr für die Lösung zur Aufgabe 1 zu wenige Punkte zuerkannt worden.
Man habe zu Unrecht bemängelt, dass „aktives Tätigsein nicht berücksichtigt“ worden sei. Dem stehe entgegen, dass sie auf Seite 1 ausdrücklich ausgeführt habe: “Sie eignen sich selbst Wissen an, indem sie sich aktiv mit ihrer Umwelt auseinandersetzen.“ und: „… umfasst alle Aktivitäten eines Kindes zur Weltaneignung“.
Soweit bemängelt worden sei, dass “keine Umweltgestaltung erkannt“ worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sie auf Seite 2 geschrieben habe: „Die Erzieherin geht mit ihnen auf den Dachboden.“. Hierin sei die Gestaltung eines Erfahrungsraumes zu sehen.
Ferner hätten die Prüfer zu Unrecht angemerkt, dass nur ein Interaktionsprozess benannt worden sei. Dies sei unzutreffend, da sie auf Seite 2 geschrieben habe: „… die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu fördern“, „… und lässt sich die Funktionsweise erklären und demonstrieren“. Hierin seien zwei Interaktionsprozesse zu sehen.
Schließlich sei zu Unrecht bemängelt worden, dass vier weitere Aussagen zum Bild vom Kind fehlten. Dabei habe sie auf Seite 2 ausgeführt, „Bild vom Kind als aktives, kompetentes Kind, das motiviert ist, sich Wissen selbst anzueignen“.
Hinsichtlich der Aufgabe 2 zu diesem Lernfeld liege ein Verstoß gegen den im Prüfungsrecht fest verankerten Grundsatz, dass der Prüfungsstoff dem Lernstoff folgen müsse, vor. Diese Aufgabe sei ohne fundierte Kenntnisse der „Bausteine für die pädagogische Arbeit in Brandenburger Horten“ nicht zu lösen gewesen. Bei diesen Hortbausteinen handele es sich um einen Entwurf für eine Vereinbarung im Sinne des § 23 Abs. 3 des Brandenburger Kindertagesstättengesetzes. Vom Vorliegen und der Bedeutung dieses Entwurfes habe sie keine Kenntnis gehabt. Dies sei ihr aufgrund des Entwurfscharakters auch nicht vorzuwerfen, da dieser nicht Gegenstand des einschlägigen Rahmenlehrplans gewesen sei. Dennoch habe sie Aussagen getroffen, für die ihr indes keine Punkte zuerkannt worden seien, obwohl sie im Erwartungshorizont aufgeführt seien. So habe sie festgestellt, dass „keine Partizipation der Kinder….stattfindet“, was dem Baustein 2 „Beteiligung von Kindern…“ entspreche. Weiter habe sie geschrieben: „sich die Arbeit nicht nach den Interessen und Bedürfnissen der Kinder richtet“, was dem Hortbaustein 1 „… ältere Kinder werden … weniger berücksichtigt, weil sie keine attraktiven Bildungsimpulse bekommen“ entspreche. Schließlich entspreche ihre Anmerkung „es keine Möglichkeiten der Freizeitgestaltung bietet, da die Funktionsräume nicht genutzt werden“ dem Hortbaustein 3 „… steht … als sozialer Lernort nicht mehr zur Verfügung…“.
In Aufgabe 3 sei zu Unrecht bemängelt worden, dass weitere Begründungen und eine sinnvolle Einordnung des Angebots fehlten. Dabei habe sie auf Seite 5 und 6 als Begründung zur sinnvollen Einordnung ausgeführt „… und die älteren Kinder Freude an der selbständigen Zubereitung von Mahlzeiten haben“, „…die Kinder die nötigen Voraussetzungen im motorischen, kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich mitbringen…“ und „…die geplante Aktivität neue Erfahrungen an die Kinder heranträgt oder Erfahrungen ausgebaut werden“.
Schließlich seien die Korrekturen zum sprachlichen Ausdruck sehr kleinlich und nicht nachvollziehbar. Es handele sich insoweit wohl eher um Geschmacks- oder Stilfragen und nicht um Fragen des richtigen oder falschen Ausdrucks.
Unverständlich sei zudem, weshalb die “Stärkung der Kooperationsfähigkeit“ und die „Stärkung der Selbstständigkeit“ widersprüchliche Ziele sein sollten. Auch die Bemängelung einer nicht beachteten Aufgabenstellung hinsichtlich der Ausführungen zu den didaktischen Prinzipien sei nicht gerechtfertigt und kleinlich. Zu Unrecht habe der Prüfer auf Seite 8 unten Kritik geübt, obwohl sie an ihrer Schule die Erfahrung gemacht habe, dass die Schulleitung die Kosten für Lebensmittel übernehme, wenn im Hort gekocht werde.
Weiter sei zu Unrecht moniert worden, dass sie die Aufgaben der Erzieherin und die Arbeit an der Erfüllung der Feinziele nicht dargestellt habe, obwohl sich hierzu Ausführungen auf Seite 10 oben, Seite 12 und Seite 13 fänden. Schließlich sei das Fehlen eines sinnvollen Abschlusses gerügt worden, obwohl sie zu diesem Punkt die „Würdigung der Leistung“ nenne.
Die Bewertung der Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen“ verstoße hinsichtlich der Aufgabe 1 gegen das Gebot der Ausgleichsmöglichkeit. Dieses sehe vor, dass trotz einer Wissenslücke bezüglich einer Aufgabe die andere gestellte Aufgabe lösbar sein müsse. Daher dürften die erwarteten Lösungen der verschiedenen Aufgaben nicht in einer Weise aufeinander aufbauen, dass die zweite Aufgabe nur lösbar sei, wenn die erste bereits richtig und vollständig gelöst worden sei. Die verschiedenen Teile in Aufgabe 1 seien jedoch in dieser Weise aufeinander aufgebaut gewesen. Den größeren Teil der erzielbaren Punkte in dieser Aufgabe habe der Prüfling nur erzielen können, wenn er im 1. Teil der Aufgabe die drei erwarteten Normarten richtig benannt habe.
Für die Aufgabe 2 seien ihr zu wenige Punkte zuerkannt worden, da sie den Begriff „Behinderung“ fachlich korrekt definiert habe, sie aber nur 3 bzw. 4 von 10 möglichen Punkten erhalten habe. Die Darstellung, wonach sich die Definition richte, sei in der Bewertung nicht positiv berücksichtigt worden.
Ihre Lösung der Aufgabe 4 sei nur mit einem Punkt bewertet worden. Sie behandele zwar nicht die im Erwartungshorizont angeführten Punkte; jedoch sehe der Erwartungshorizont vor, dass auch andere, fachlich korrekte Bezüge möglich seien. Hier werde zudem festgeschrieben, dass pro erläuterter Problematik 5 Punkte vergeben werden sollten.
Auch die Korrektur der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach „Sozialpädagogische Arbeit strukturieren, Teamarbeit gestalten und mit Familien kooperieren“ sei fehlerhaft bewertet worden.
So seien bei Aufgabe 1 die Aussagen in ihrem Lösungstext nicht als solche erkannt und bewertet worden. Zudem hätten auch für Aussagen, die im Erwartungshorizont nicht beispielhaft genannt die jedoch gleichwertig seien, Punkte vergeben werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für manche Aussagen Punkte vergeben worden seien, für andere indes nicht. Damit sei der prüfungsrechtlichen Begründungspflicht nicht Genüge getan worden.
In Aufgabe 2 seien ihr lediglich die Hälfte der möglichen Punkte zuerkannt worden, obwohl sie die erforderliche Anzahl an Aussagen getroffen habe.
In Aufgabe 3 entspreche der Erwartungshorizont nicht der Aufgabenstellung. Es sei in Bezug auf eine bestimmte Fallgestaltung ohne nähere Spezifizierung die Entwicklung eines Konzepts zur Gestaltung eines Elternabends gefragt gewesen. Der Erwartungshorizont habe indes sehr detailliert ausgeführt, welche möglichen Antworten erwartet würden. Zwar sei es prüfungsrechtlichen zulässig, eine offene Frage zu stellen, dies impliziere indes, dass die Antwortmöglichkeiten nicht begrenzt seien. Eine Abweichung vom Erwartungshorizont dürfe daher nicht negativ bewertet werden. Zudem sei bei der Lösung dieser Aufgabe eine strukturierte Planung mit vier Bestandteilen erwartet worden. Diese habe sie geliefert und dennoch einen Punktabzug von 4 Punkten erhalten. Auch für die Feststellungen „Die Eltern sind an wichtigen Entscheidungen der sozialen Einrichtung zu beteiligen.“ und „ein Feedback von den Eltern zur pädagogischen Arbeit einzuholen“ hätten die Punkte zuerkannt werden müssen.
Bei der Korrektur der Prüfungsarbeit in diesem Lernfeld sei ein Verstoß gegen die so genannte Begründungspflicht begangen worden. Die schriftliche Begründung einer Bewertung müsse Angaben zum Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe, der Überzeugungskraft der Argumente, der Kreativität, der praktischen Brauchbarkeit der angebotenen Lösungen und Kriterien einer durchschnittlichen Leistung, an der die konkrete vorliegende Leistung gemessen worden sei, enthalten. Diese Anforderungen erfülle die Bewertung nicht.
Des Weiteren bestehe die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer, da die am Oberstufenzentrum I B... beschäftigten Lehrer, die als Prüfer für die schriftlichen Arbeiten in der Nichtschülerprüfung 2014 tätig gewesen seien, sich auch als Aufsichtspersonen in den Prüfungsräumen befunden hätten. Es sei zu Bemerkungen wie „Sie ruinieren mir meine Osterferien, weil ich ihre Arbeiten korrigieren muss.“ und „Naja, wenn sie die schriftlichen Prüfungen hier schaffen, dann kommen ja erst die richtigen Prüfungen auf sie zu. Ob sie da eine Chance haben? Viel Spaß!“ gekommen. Bei der Klausur am 14. April 2014 hätten die Aufsichtspersonen pausenlos miteinander getuschelt, ihre Handys benutzt und sich darüber ausgetauscht, wann und wo sie die Klausuren korrigieren würden. Es seien im Vorbeigehen Blicke auf Klausuren geworfen und diese gegenüber der anderen Aufsichtsperson mit „Das ist falsch.“ kommentiert worden. Dies seien Anhaltspunkte, die einen Verdacht der Befangenheit begründeten. Die Vorkommnisse hätten zu ihrer Verunsicherung und der Störung der Konzentration geführt. Schließlich deute auch die außergewöhnlich hohe Misserfolgsquote auf die Ungeeignetheit der Prüfungsaufgaben hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, dass allein die mit der Note 5 bewerteten Prüfungen ursächlich für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gewesen seien, so dass lediglich diese nochmals überprüft worden seien. Hierzu sei eine Lehrkraft herangezogen worden, die nicht die Prüfungsaufsicht während der schriftlichen Prüfungen innegehabt habe, so dass der Vorwurf der Befangenheit insoweit entkräftet sei.
Im Rahmen der Drittkorrektur sei die Prüfungsleistung der Klägerin im Lernfeld „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse planen, durchführen und evaluieren“ statt wie im Rahmen der Erst- und Zweitkorrektur mit 30 von 75 Punkten nunmehr mit 35 von 75 Punkten und damit auch mit der Note 5 bewertet worden. Die Aufgaben seien hier nur teilweise erfasst und gelöst worden. Die Klägerin habe nur wenige Grundkenntnisse gezeigt. Ihr methodisches Vorgehen sei überwiegend falsch gewesen und zeige nur eine geringe Fähigkeit zum angemessenen Umgang mit den Sachverhalten. Eine eigene Schwerpunktbildung sei kaum erfolgt und ein Urteilsvermögen nur andeutungsweise vorhanden. Das Darstellungsvermögen sei kaum differenziert; es zeigten sich Mängel im angemessenen fachsprachlichen Gebrauch, so dass die Leistung den Anforderungen insgesamt nicht entspreche.
Im Rahmen der Aufgabe 1 habe die Klägerin anhand von Textpassagen die Richtigkeit der genannten Thesen nachweisen und einen konkreten Bildungsprozess ableiten können, so dass sie 3 von 6 Punkten erhalten habe. Für den Nachweis von Erziehungsprozessen habe sie einen Interaktionsprozess angeführt; eine Umweltgestaltung habe sie nicht erkannt, so dass sie lediglich einen von 6 Punkten habe erreichen können. Zum Bild vom Kind habe die Klägerin zwei theoretische Aussagen treffen und mithin 2 von 6 Punkten erhalten können. Das Erzieherverhalten in der Fallsituation habe die Klägerin richtig bewertet und hierfür die volle Punktzahl erreicht, so dass für die Aufgabe insgesamt 12 der 30 möglichen Punkte vergeben worden seien.
Im Rahmen der Aufgabe 2 habe die Klägerin zwar die Problemlage der Erzieher des Hortes zutreffend zusammengefasst und hierfür die volle Punktzahl erhalten. Jedoch habe sie die vier Hortbausteine nicht benennen können und deshalb lediglich 2 von 12 Punkten erreicht. Insgesamt seien ihr für diese Aufgabe 5 von 15 Punkten gegeben worden.
Im Rahmen der Aufgabe 3 habe die Klägerin drei Lösungsansätze darstellen sollen. Die von ihr angeführten Lösungsansätze stellten jedoch lediglich einen Lösungsansatz dar, so dass ihr lediglich 1 Punkt habe gegeben werden können. Für das Thema „Kochen“ habe die Klägerin keine sinnvolle Einordnung vorgenommen und die Feinziele nicht konkret genug formuliert. Die Durchführung ihres Planes sei im Einstieg nicht motivierend genug gewesen. Die Teilschritte der Durchführung seien nur schwer nachvollziehbar, wobei anzumerken sei, dass insbesondere die Aufgaben der Erzieherin gefehlt hätten. Für den Abschluss der Maßnahme habe der Drittkorrektor lediglich 1 von 2 Punkten vergeben können. Insgesamt habe sie für diese Aufgabe lediglich 18 von 30 Punkten erreicht.
Soweit die Klägerin rüge, dass der Prüfungsstoff im Rahmen dieser Klausur nicht dem Lehrstoff folge, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin bei einem Bildungsträger auf die Prüfung habe vorbereiten lassen. Es stehe in dessen Verantwortung, inwieweit und in welchem Umfange der Lehrstoff gemäß der Unterrichtsvorgaben für den berufsbezogenen Lernbereich für die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik vermittelt würden. Sofern nicht der gesamte Lehrstoff vermittelt werde, liege es in der Verantwortung des Nichtschülers, sich den nicht vermittelten Lehrstoff selbstständig anzueignen. Dass die Klägerin keine fundierte Kenntnis vom Vorliegen und der Bedeutung der so genannten Hortbausteine habe, könne nicht dazu führen, dass die Aufgabe in der Nichtschülerprüfung nicht habe gestellt werden dürfen. Der Punkt sei beim Thema “Trias Erziehung, Bildung und Betreuung“ explizit ausgeführt; Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit seien wichtige Inhalte. Zudem habe die Klägerin auch ohne Kenntnis der Hortbausteine den Hort als Ort non-formaler Bildung erkannt haben müssen. Dass für die Arbeit in Horteinrichtungen die Partizipation und Beteiligung der Zielgruppe eine wichtige Aufgabe darstelle und dass ein Zusammenhang mit der Schule anzustreben sei, wäre ebenfalls ohne Kenntnis der Hortbausteine ableitbar gewesen. Zudem existierten die Hortbausteine bereits seit dem Jahr 2001 und seien durch den Entwurf vom 30. September 2012 neu gefasst worden. Sie seien in der Broschüre (H)Orte für Kinder veröffentlicht worden.
Korrekturen im sprachlichen Bereich seien bei schriftlichen Prüfungen vorzunehmen, da gemäß § 26 Abs. 3 der Fachschulverordnung Sozialwesen schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form in die Bewertung angemessen einzustellen seien.
Die Feinziele habe die Klägerin nicht konkret genug und zudem widersprüchlich formuliert. Die Aufgabenstellung der Aufgabe 3 sei eindeutig formuliert gewesen und die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Widerspruchsbegründung nicht nachvollziehbar.
Im Lernfeld „Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen“ habe die Klägerin im Rahmen der Erst- und Zweitkorrektur 37,5 von 100 Punkten und im Rahmen der Drittkorrektur 41 von 100 Punkten erhalten, weshalb ihr die Note 5 habe erteilt werden müssen.
Im Rahmen der Aufgabe 1 habe ihr lediglich einer von 3 Punkten gegeben werden können, da sie den Begriff Norm nicht habe definieren können. Die von der Klägerin benannten körperlichen und sprachlichen Normen stellten keine Begriffssysteme der Sozialwissenschaft dar und könnten insoweit nicht als richtig bewertet werden. Die Klägerin habe lediglich die soziale Norm zutreffend benannt, aber nur unvollständig beschrieben, und die statistische Norm zwar nicht benannt, aber in Teilen beschrieben. Die geforderte Beurteilung des Verhaltens der Kinder sei nur im Ansatz erfolgt und habe daher auch im Rahmen der Drittkorrektur lediglich mit 4 von 13 Punkten bewertet werden können. Insgesamt habe sie hier im Rahmen der Drittkorrektur lediglich 7 von 25 Punkten erreicht.
Im Rahmen der Aufgabe 2 habe die Klägerin den Begriff Behinderung nur teilweise erläutert und daher lediglich 4 von 10 Punkten erhalten. Die geforderte Überprüfung der Zuschreibung auf die Kinder habe die Klägerin lediglich teilweise erfüllt, so dass sie für diese Aufgabe insgesamt 15 von 30 Punkten erhalten habe.
Bei der Bearbeitung der Aufgabe 3 sei der Klägerin die dritte Zielstellung vollends nicht gelungen, so dass sie für diese keine Punkte erhalten habe.
Im Rahmen der Aufgabe 4 hätten sich die von der Klägerin genannten Probleme und Grenzen nur in Teilen auf die vorgestellten Ziele und Maßnahmen bezogen. Es würden Probleme geschildert, die so schon bestanden hätten und nicht bei der Umsetzung der Maßnahmen aufgetreten seien. Eine gründliche und umfassende Beurteilung der Grenzen und Probleme sei nur im Ansatz erkennbar, so dass der Klägerin lediglich 1 von 15 Punkten hätten zuerkannt werden können.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Ausgleichsmöglichkeit liege im Rahmen der schriftlichen Prüfung nicht vor, da die Klägerin alle vier Aufgaben unabhängig voneinander habe lösen können, sofern sie die geschilderten Fallsituationen aufmerksam gelesen und verinnerlicht hätte und in der Lage gewesen wäre, hieraus entsprechende Lösungen aufgrund des Wissens, das sie sich in Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung angeeignet habe, abzuleiten. Sofern ihr das notwendige Wissen bezüglich eines Themas gefehlt habe, sei dies auf ihre eigene unzureichende Vorbereitung auf die Prüfung zurückzuführen.
Der Begriff der Behinderung sei von der Klägerin nur teilweise und nicht vollständig definiert worden. Dies habe die Drittkorrektur bestätigt. Für wiederholende und falsche Aussagen könne keine positive Bewertung erfolgen.
Die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer dürfte dadurch ausgeräumt sein, dass jeweils eine der beiden (Erst- oder Zweit-) Korrekturen durch eine nicht aufsichtsführende Lehrkraft durchgeführt worden sei. Auch die Drittkorrektur habe ein nicht aufsichtsführender Lehrer vorgenommen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Äußerungen der Lehrkräfte in sämtlichen von ihm betriebenen Widerspruchsverfahren gerügt habe, obwohl die jeweiligen Widerspruchsführer in unterschiedlichen Räumen geprüft worden seien. Soweit die Klägerin eine Verunsicherung ihrerseits ins Feld führe, sei nicht ersichtlich, wie sich die konkrete Situation in ihrem Raum dargestellt habe. Zu Unrecht wende die Klägerin die hohe Misserfolgsquote ein, da die Prüfung durch alle Nichtschüler des Landes Brandenburg absolviert worden sei und die darin enthaltenen Prüfungsaufgaben durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geprüft und genehmigt worden seien.
Die Bewertung der mit der Note 4 benoteten Prüfungsarbeit der Klägerin sei im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung nicht zu berücksichtigen, da eine Verbesserung der Note in dieser Prüfungsarbeit nicht zur Zulassung zur mündlichen Prüfung führen könne. Ursächlich für die Nichtzulassung seien allein die mit der Note 5 bewerteten Prüfungsarbeiten.
Gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides richtet sich die Klägerin mit ihrer am 2. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie wendet ein, dass das Widerspruchsverfahren nicht die Funktion des Überdenkungsverfahrens erfüllt habe und wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung. Mit der Vergabe von wenigen Punkten mehr durch den Drittkorrektor sei eine unabhängige neue Korrektur vorgegaukelt worden, die tatsächlich nicht stattgefunden habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Oberstufenzentrums I B... vom 20. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung vom 1. Dezember 2014 zu verpflichten, die angefochtene Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,
hilfsweise die Klägerin zu einer Wiederholung der angefochtenen Prüfung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass ein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die ursprünglichen Prüfer zunächst nicht vorgenommen worden sei, da die Klägerin deren Befangenheit gerügt habe und man daher davon ausgegangen sei, dass ein Überdenken durch diese Prüfer von der Klägerin nicht gewollt gewesen sei. Ein Überdenken durch die Erst- und Zweitkorrektoren sei nunmehr nachgeholt worden. Den entsprechenden Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass die Prüfer zwar im Hinblick auf die Erörterung des Behinderungsbegriffs nunmehr bis zu 3 Punkte mehr zu vergeben bereit gewesen seien, im Übrigen jedoch an den Einzelbewertungen und insbesondere an der Endbenotung auch in Anbetracht des Vorbringens der Klägerin festhielten. Die Bewertungen der Prüfer seien nachvollziehbar, in sich schlüssig und frei von Fehlern.
Auch das Prüfungsverfahren sei nicht fehlerhaft gewesen. Dass die Klägerin nicht ausreichend auf die schriftlichen Prüfungen vorbereitet gewesen sei, könne dem Beklagten und dem Oberstufenzentrum I B... nicht vorgeworfen werden. Was Gegenstand der Fachschulausbildung und damit auch Gegenstand der Abschlussprüfung sei, könne in ausreichender Weise der Fachschulverordnung Sozialwesen entnommen werden. Die geprüften Lernfelder seien hier ausführlich beschrieben und die Themenfelder dargestellt. Auf Seite 36 des Rahmenlehrplans sei hier auch der Hort genannt, so dass die Klägerin bei gründlicher Recherche der Grundsätze der pädagogischen Arbeit in Kindertagesstätten die Hortbausteine habe kennen müssen und die Aufgabe zu lösen gewesen wäre. Auch den Unterrichtsvorgaben lasse sich entnehmen, dass Bildungsprogramme, Bildungspläne u.ä. zu behandeln seien. Hier werde der Hort explizit genannt. Die Prüfungsaufgaben bezögen sich auf die Unterrichtsvorgaben für den berufsbezogenen Lernbereich der Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik. Über diese habe sich die Klägerin als Nichtschülerin informieren müssen.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Ausgleichsmöglichkeit liege ebenfalls nicht vor, da im Lernfeld 7 alle vier Aufgaben hätten unabhängig voneinander gelöst werden können. Das Thema Normbegriff, Normarten und Anwendung der Normarten sei Teil des Rahmenlehrplans (Seite 44 und 45), so dass die diesbezügliche Wissenslücke der Klägerin nicht dem Beklagten zugerechnet werden könne.
Die Befangenheitsvorwürfe der Klägerin seien unsubstantiiert, da nicht klar werde, zu welchem Zeitpunkt und welche Prüfer genau Äußerungen getätigt haben sollen. Die Klägerin habe dem Oberstufenzentrum auch nicht die Möglichkeit gegeben, auf die Vorwürfe zu reagieren. Die gleichlautenden Ergebnisse der Korrekturen widerlegten zudem die Vorwürfe der Klägerin. Schließlich habe die Klägerin etwaige Fehler im Prüfungsverfahren nicht rechtzeitig gerügt. Sie habe zunächst die Korrektur der Prüfungsleistungen abgewartet, bevor sie Einwendungen erhoben habe. Auf Mängel des Prüfungsverfahrens könne man s ich jedoch grundsätzlich nur dann berufen, wenn die Mängel rechtzeitig gerügt würden. Dies folge aus der Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsverhältnis. Dem Prüfling stehe insoweit nicht die Wahlmöglichkeit zu, zunächst das Prüfungsergebnis abzuwarten, um sich erst dann zu entscheiden, ob er sich durch die Berufung auf einen Mangel des Verfahrens einen zusätzlichen Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Mangels akzeptieren wolle. Durch ein solches Verfahren würden ihm unter Verletzung der Chancengleichheit Vorteile gegenüber anderen Prüflingen zukommen.
Auch die hohe Durchfallquote weise nicht auf die Ungeeignetheit der Prüfungsaufgaben hin, da das Bestehen der Prüfung für Nichtschüler deutlich schwieriger als für Fachschüler sei. Dem liege zu Grunde, dass die Nichtschüler nicht in einer mehrjährigen Ausbildung umfassend auf die Prüfung vorbereitet würden. Es obliege allein der Klägerin, sich sorgfältig und umfassend auf die Prüfung als Nichtschülerin vorzubereiten. Dabei biete der Rahmenlehrplan einen ausreichenden Überblick über den Inhalt der Ausbildung und der Abschlussprüfung. Zudem sollten sich Nichtschüler über den Rahmenlehrplan hinaus über die Unterrichtsinhalte der Fachschulausbildung informieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid zur Nichtschülerprüfung 2014 vom 20. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Neubewertung der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die getroffene Prüfungsentscheidung ist die Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) vom 24. April 2003, die auf Grundlage von § 28 Abs. 5 i.V.m. §§ 13 Abs. 3, 56 S. 1 Nr. 4, 57 Abs. 4, 58 Abs. 3, 59 Abs. 9, 60 Abs. 4 S. 1 und 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) sowie auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und des § 9 Abs. 2 i.V.m. den §§ 3 und 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes erlassen wurde. Diese Verordnung regelt unter anderem den Erwerb des berufsqualifizierenden Fachschulabschlusses einer Erzieherin bzw. eines Erziehers. Insoweit wurde in den §§ 45 ff. Fachschulverordnung Sozialwesen auch die Prüfung für sog. Nichtschüler (§ 46 Abs. 1 Fachschulverordnung Sozialwesen) geregelt. Gemäß § 48 Abs. 1 Fachschulverordnung Sozialwesen besteht die Nichtschülerprüfung aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen, wobei nach Abs. 3 die schriftlichen Prüfungen in drei näher bezeichneten berufsbezogenen Lernfeldern erfolgt. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt gemäß § 48 Abs. 7 Fachschulverordnung Sozialwesen lediglich dann, wenn das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung bei höchstens einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung im Durchschnitt mindestens ausreichend lautet.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorschriften ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen war, da ihre Leistungen sowohl im Lernfeld „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse planen, durchführen und evaluieren“ als auch im Lernfeld „Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen“ lediglich mit der Note mangelhaft bewertet wurden.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine Neubewertung der Prüfungsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts noch auf die hilfsweise beantragte Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung.
Die Bewertung der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen, die für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ursächlich waren, ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat rechtlich beachtliche Fehler bei der Ausübung des den Prüfern im Rahmen der Beurteilung der Prüfungsleistung eröffneten Spielraums, die zu einem Anspruch auf Neubewertung der von ihr abgelegten Prüfungen oder einer - von ihr hilfsweise beantragten - Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung führen würden, nicht substantiiert aufgezeigt; Bewertungs- und Verfahrensfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Es ist insoweit zunächst zu beachten, dass die Kontrollmöglichkeiten des Gerichts in Prüfungsangelegenheiten eingeschränkt sind, denn das Gericht ist nicht dazu berufen, angeblich zu strenge oder vom Prüfling als ungerecht empfundene Beurteilungen nach eigenen Bewertungsmaßstäben zu korrigieren (so Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 804). Vielmehr gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur dann erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt, in den die Gerichte nicht eingreifen können (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 52 ff.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Erstellung verschiedener Aufgaben und deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich bei der Frage, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist, um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung (so BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18/11 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf frühere Entscheidungen des BVerwG). Eine Prüfungsnote kann nicht isoliert gesehen werden; sie ist in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die durch diese angestellten komplexen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen, weshalb eine gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen könnte. In dem Verwaltungsgerichtsprozess eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch mit der Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Das Gericht müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Da aber vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien haben müssen, wäre eine derartige Vorgehensweise im Verwaltungsprozess geeignet, die Chancengleichheit zu verletzen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 53).
Der den Prüfern eingeräumte Bewertungsspielraum ist indes überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemein gültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum; diesem steht aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze greifen die von der Klägerin gegen ihre Prüfungsbewertungen vorgebrachten Rügen nicht durch. Hierzu im Einzelnen:
1. Die Bewertung im Prüfungsfach „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse planen, durchführen und evaluieren“ ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Klägerin bemängelt, dass ihr in diesem im Prüfungsfach für die Lösung der Aufgaben zu wenige Punkte zuerkannt wurden. Damit macht sie geltend, dass die Prüfer bei der Würdigung der Qualität ihrer Darstellung sowie der Gewichtung der Stärken und Schwächen ihrer Bearbeitung der Aufgabenstellung fehlerhaft vorgegangen seien.
a) Hinsichtlich der Aufgabenstellung 1 trägt sie vor, die Prüfer hätten zu Unrecht bemängelt, dass „aktives Tätigsein nicht berücksichtigt“ worden sei, da sie auf Seite 1 ausdrücklich ausgeführt habe: “Sie eigenen sich selbst Wissen an, indem sie sich aktiv mit ihrer Umwelt auseinandersetzen.“ und: „… umfasst alle Aktivitäten eines Kindes zur Weltaneignung“. Indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin hier bemühten Ausführungen durch die Prüfer nicht gesehen oder zu Unrecht als falsch bewertet worden sind. Vielmehr ergibt sich aus den Randbemerkungen der Prüfer, dass sie die Textpassage, in welcher die Klägerin erwähnt, dass die Kinder sich aktiv mit ihrer Umwelt auseinandersetzen, unter dem erwarteten Stichwort „Bildung als Selbstbildung“ mit 2 Punkten bewertet haben. Eine nochmalige Bewertung dieses einzelnen Satzes unter einem weiteren Gesichtspunkt sahen sie nicht als gerechtfertigt an. Die bloße Benennung der Definition des Bildungsprozesses ohne jegliche konkrete Bezugnahme zur Aufgabenstellung war ausweislich der Randbemerkungen aus Sicht der Prüfer nicht angezeigt. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass es Aufgabe der Prüfer ist, die Bewertung der Qualität der Darstellungen vorzunehmen, als bewertungsfehlerfrei. Die Bearbeitung der Klägerin wurde insoweit nicht zu Unrecht als falsch bewertet; sie war aus Sicht der Prüfer lediglich unzureichend und ging an der Aufgabenstellung vorbei, da eine hinreichende Darstellung von Bildungsprozessen anhand konkret zu benennender Textaussagen nicht den von ihnen an die Prüfungsarbeit gestellten Anforderungen entsprechend erfolgt ist.
Ferner rügt die Klägerin, die Prüfer hätten zu Unrecht bemängelt, dass “keine Umweltgestaltung erkannt“ worden sei. Sie habe jedoch auf Seite 2 geschrieben: „Die Erzieherin geht mit ihnen auf den Dachboden.“. Hierin sei entgegen der Auffassung der Prüfer die Gestaltung eines Erfahrungsraumes zu sehen. Auch insoweit ist ein Bewertungsfehler nicht zu erblicken, da den Randbemerkungen der Prüfer zu entnehmen ist, dass sie die von der Klägerin zitierte Darstellung durchaus zur Kenntnis genommen haben. Sie rügen vielmehr, dass die Klägerin diesen Sachverhalt nicht bewertet und keinen Theoriebezug hergestellt hat. Insoweit haben die Prüfer auch hier eine Gewichtung der Qualität der Bearbeitung vorgenommen, die nicht der Überprüfung durch das Gericht unterliegt.
Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, die Prüfer seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie lediglich einen Interaktionsprozess benannt habe, obwohl sie auf Seite 2 geschrieben habe: „… die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu fördern“ sowie „… und lässt sich die Funktionsweise erklären und demonstrieren“. Hiermit habe sie zwei Interaktionsprozesse beschrieben. Insoweit ist festzustellen, dass die von der Klägerin zuletzt zitierte Phrase durch sie unter dem Aspekt des Bildes vom Kind, der einen anderen Teilbereich der Aufgabenstellung betraf, niedergeschrieben wurde. In diesem Bereich ist eine Bewertung der Äußerung erfolgt, sie wurde nicht erkennbar dem Erziehungsprozess, zu dem die Interaktionsprozesse gehörten, zugeordnet. Auch insoweit lassen sich Bewertungsfehler der Prüfer nicht erkennen.
Schließlich rügt die Klägerin betreffend die Aufgabe 1, dass zu Unrecht bemängelt worden sei, dass vier weitere Aussagen zum Bild vom Kind fehlten. Dabei habe sie auf Seite 2 ausgeführt, „Bild vom Kind als aktives, kompetentes Kind, das motiviert ist sich Wissen selbst anzueignen“. Anhand der Anmerkungen ist zu erkennen, dass die Prüfer für die Bemerkungen „kompetentes Kind“ und „aktives Kind, welches sich selbst Wissen angeeignet“ jeweils einen Punkt vergeben haben. Nach der Wertung der Prüfer handelt es sich insoweit um zwei von sechs geforderten Kriterien, wobei im Hinblick auf die fehlenden Textbezüge zu den beiden Aussagen statt der insoweit grundsätzlich möglichen vier lediglich insgesamt zwei Punkte vergeben wurden. Dies lässt sich anhand der Klausurbearbeitung ohne weiteres nachvollziehen. Dass die Klägerin darüber hinaus dem Erwartungshorizont entsprechende Aussagen getätigt hätte, die die Vergabe von grundsätzlich noch möglichen weiteren acht Punkten gerechtfertigt hätten, lässt sich auch ihrem Klagevorbringen nicht entnehmen. Bewertungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
b) Hinsichtlich der Aufgabe 2 zu diesem Lernfeld rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den im Prüfungsrecht fest verankerten Grundsatz, dass der Prüfungsstoff dem Lehrstoff folgen müsse. Man habe diese Aufgabe ohne fundierte Kenntnisse der „Bausteine für die pädagogische Arbeit in Brandenburger Horten“ nicht lösen können. Bei diesen Hortbausteinen handele es sich lediglich um einen Entwurf für eine Vereinbarung im Sinne des § 23 Abs. 3 des Brandenburger Kindertagesstättengesetzes. Vom Vorliegen und der Bedeutung dieses Entwurfes habe sie keine Kenntnis gehabt, was man ihr deshalb nicht vorwerfen könne, weil er nicht Gegenstand des einschlägigen Rahmenlehrplans gewesen sei.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es Ziel einer berufsqualifizierenden Prüfung ist, zuverlässig zu ermitteln, ob der Prüfling die für die Ausübung des Berufs, für den er durch das Bestehen der Prüfung als qualifiziert angesehen wird, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Prüfungsstoff muss geeignet sein, diese Feststellungen hinreichend sicher zu treffen; es steht im Ermessen der zuständigen Prüfungsbehörde, die konkreten Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 377, 380). Dabei muss der Prüfungsstoff grundsätzlich dem Lehrstoff folgen; es darf von einem Prüfling nichts verlangt werden, was er in der Ausbildung oder im Unterricht nicht gelernt haben kann, denn der Prüfling soll den tatsächlichen Erfolg der Ausbildung aufzeigen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 385).
Soweit die Klägerin meint, sie sei nicht hinreichend auf die Prüfung vorbereitet gewesen, ist festzustellen, dass den Beklagten keine Pflicht trifft, Teilnehmer an der Nichtschülerprüfung und deren Bildungseinrichtungen über die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen hinaus weitere Informationen über den Inhalt der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Was Gegenstand der berufseröffnenden Prüfungen ist, kann und muss insoweit den einschlägigen Rahmenlehrplänen sowie den an den betreffenden Fachschulen geltenden Unterrichtsvorgaben entnommen werden. Dort ist dargestellt, welche Themenbereiche grundsätzlich zu behandeln sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. März 2014 – VG 3 K 1003.12 -, juris Rn. 23). Hier sind sowohl die Horte (was als erhebliches berufliches Betätigungsfeld für Erzieher auch naheliegt) als auch die zugehörigen Bildungsprogramme und Rahmenpläne des Landes Brandenburg als Ausbildungsgegenstand benannt.
Zudem ist festzustellen, dass, wenn man in die gängigen Suchmaschinen im Internet die Begriffe Hort und Brandenburg eingibt, der erste Treffer eine Verlinkung auf die Internetseite des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Thema Kinder und Jugend ergibt. Auf dieser Seite findet sich gleich als erster Stichpunkt und rot unterlegt der Begriff Hortbausteine mit einer weiteren Verlinkung. Gibt man dem Begriff Hortbausteine in die Suchmaschine ein, so finden sich zahlreiche Treffer, aus denen sich ergibt, dass die Problematik Hortbausteine bereits mindestens seit 1994 intensiv in der Fachwelt der Erzieher in Brandenburg diskutiert wird und es hierzu neben speziellen Fachkonferenzen auch Verweise auf die Hortkonzeptionen diverser Kindertagesstätten gibt. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass die Hortbausteine eine feste Begrifflichkeit in der Fachwelt darstellen, so dass es nicht fernliegend erscheint, dass von Prüflingen, die eine berufseröffnende Prüfung zum Erzieher ablegen, erwartet wird, zumindest von den Hortbausteinen gehört zu haben und diese grob benennen zu können. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe noch nie von diesem Thema gehört, deutet dies nach allem weniger darauf hin, dass es sich um einen unzulässigen Prüfungsstoff handelt, als vielmehr darauf, dass die Klägerin nicht hinreichend auf die Prüfung vorbereitet gewesen ist.
Unabhängig hiervon ist die Klägerin mit ihrer Rüge, es sei unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden, auch deshalb ausgeschlossen, weil sie diesen möglichen Fehler des Prüfungsverfahrens nicht unverzüglich und damit rechtzeitig gerügt hat. Auf Mängel eines Prüfungsverfahrens kann sich ein Prüfling lediglich dann berufen, wenn er den Mangel rechtzeitig geltend gemacht hat. Dies folgt aus seiner Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsverhältnis, wonach sich der Prüfling unverzüglich zu entscheiden hat, ob und welche Konsequenzen er für sich aus dem Prüfungsfehler herleiten möchte. Ihm darf nicht die Wahlmöglichkeit offen stehen, zunächst das Prüfungsergebnis abzuwarten, um sich dann zu entscheiden, ob er sich durch die Berufung auf den Mangel des Verfahrens einen zusätzlichen Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Mangels akzeptieren will. Hierdurch käme es zu einer Verletzung der Chancengleichheit; dem Prüfling würden Vorteile gegenüber den anderen Prüflingen zukommen (VG Berlin, a.a.O., Rn. 26).
Soweit die Klägerin meint, sie habe zu den Hortbausteinen dennoch tragfähige Ausführungen in ihrer Prüfungsarbeit gemacht, für die ihr indes keine Punkte zuerkannt worden seien, obwohl sie im Erwartungshorizont aufgeführt seien, verhilft ihr auch dieses nicht zum Erfolg. Es ist insoweit zunächst anzumerken, dass - wie oben ausgeführt - die Bewertung der Qualität der Ausführungen grundsätzlich dem Spielraum der Prüfer unterliegt. Dass diese Bewertungsfehler begangen hätten, kann nicht festgestellt werden, zumal die Ausführungen der Klägerin zur Aufgabenstellung 2 unter Beachtung des Erwartungshorizonts selbst dem Gericht als äußerst fragmentarisch erscheinen. Die Klägerin hat hier ohne konkrete Bezugnahme auf die Fallsituation die konkreten Hortbausteine nicht benennen können. Soweit sie meint, sie habe diese auch ohne Benennung mit Inhalt gefüllt, ist festzustellen, dass ihr insoweit im Rahmen der im Widerspruchsverfahren durchgeführten dritten Klausurkorrektur tatsächlich 2 Punkte zuerkannt wurden. Insoweit wurden die von der Klägerin im Vorverfahren bemühten Formulierungen „keine Partizipation der Kinder….stattfindet“, die dem Hortbaustein 2 „Beteiligung von Kindern…“ entspreche, und „sich die Arbeit nicht nach den Interessen und Bedürfnissen der Kinder richtet“, die ihres Erachtens auf den Hortbaustein 1 hindeute: „… ältere Kinder werden … weniger berücksichtigt, weil sie keine attraktiven Bildungsimpulse bekommen“ letztlich doch positiv berücksichtigt, was aber das Gesamtergebnis der Prüfung nicht positiv beeinflussen konnte.
Eine weitere Punktevergabe für die von der Klägerin bemühte Formulierung „es keine Möglichkeiten der Freizeitgestaltung bietet, da die Funktionsräume nicht genutzt werden“, die ihres Erachtens dem Hortbaustein 3 „… steht … als sozialer Lernort nicht mehr zur Verfügung…“ entspreche, fand indes nicht statt. Auch dies erscheint nicht als bewertungsfehlerhaft, zumal sich selbst dem Gericht nicht erschließt, in welchem Zusammenhang die Nutzung der Funktionsräume zum Mangel an älteren Kindern und damit dem Fehlen einer sozialen Auseinandersetzung mit Gleichaltrigen stehen soll.
c) Auch die Rüge der Klägerin, in Aufgabe 3 sei zu Unrecht bemängelt worden, dass weitere Begründungen und eine sinnvolle Einordnung des Angebots fehlten, verfängt nicht. Sie stützt diese Rüge darauf, dass sie auf Seite 5 und 6 als Begründung zur sinnvollen Einordnung ausgeführt habe: „… und die älteren Kinder Freude an der selbständigen Zubereitung von Mahlzeiten haben“, „…die Kinder die nötigen Voraussetzungen im motorischen, kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich mitbringen…“ und „…die geplante Aktivität neue Erfahrungen an die Kinder heranträgt oder Erfahrungen ausgebaut werden“. Die Bewertung der von der Klägerin zitierten Aussagen mit - nach Drittkorrektur - 2 von 4 Punkten ist durch das Gericht nicht zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, dass die Prüfer hier zutreffende Ausführungen zu Unrecht als unzutreffend oder sonst fehlerhaft bewertet hätten. Vielmehr lässt sich den Randbemerkungen entnehmen, dass sie sich mit den Ausführungen der Klägerin auseinandergesetzt und eine ihnen obliegende Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der Lösung der Klägerin vorgenommen haben, die den vom Gericht nicht zu überprüfenden Bewertungsspielraum nicht überschreitet.
Soweit die Klägerin rügt, die Korrekturen zum sprachlichen Ausdruck seien sehr kleinlich und nicht nachvollziehbar; es handele sich insoweit wohl eher um Geschmacks- oder Stilfragen und nicht um Fragen des richtigen oder falschen Ausdrucks, ist zweierlei anzumerken. Zum einen sind gemäß § 26 Abs. 3 der Fachschulverordnung Sozialwesen schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und gegen die äußere Form in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen, so dass eine entsprechende Korrektur durchaus angezeigt erscheint. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass diese Korrekturen zu einem Punkteabzug bei der Bewertung der Klausur geführt hätten, so dass sich entsprechende Anmerkungen nicht auf das Ergebnis der Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt haben.
Auch das Unverständnis der Klägerin darüber, dass die Prüfer ihrer Meinung nach meinten, die “Stärkung der Kooperationsfähigkeit“ und die „Stärkung der Selbstständigkeit“ seien widersprüchliche Ziele, kann nicht nachvollzogen werden, da sich dies so nicht aus den Randbemerkungen der Prüfer ergibt. Es ist insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin für die Benennung der Grobziele die volle Punktzahl und für die Benennung der Feinziele 6 von 8 Punkten erhalten hat. Die von der Klägerin in Frage gestellte Randbemerkung bezog sich lediglich darauf, dass die Klägerin dem Grobziel der Stärkung der Selbständigkeit und des Selbstwertgefühls Feinziele zugeordnet hat, die nach Auffassung der Prüfer nicht verständlich und konkret genug bzw. eher dem Grobziel der Stärkung der Kooperationsfähigkeit zuzuordnen gewesen wären. Dass sich die Klägerin insoweit nicht klar genug ausgedrückt hat, fällt grundsätzlich in ihre Risikosphäre; Bewertungsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin meint, die Bemängelung einer nicht beachteten Aufgabenstellung hinsichtlich der Ausführungen zu den didaktischen Prinzipien sei nicht gerechtfertigt und kleinlich, verhilft ihr dies bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass es hierdurch zu einem Punktabzug gekommen ist. Zudem legt die Klägerin nicht dar, aus welchem Grunde die Anmerkung nicht gerechtfertigt sein sollte. Als kleinlich ist ein Hinweis auf eine nicht beachtete Aufgabenstellung jedenfalls nicht anzusehen.
Die Rüge der Klägerin, der Prüfer habe auf Seite 8 unten zu Unrecht Kritik geübt, obwohl sie an ihrer Schule die Erfahrung gemacht habe, dass die Schulleitung die Kosten für Lebensmittel übernehme, wenn im Hort gekocht werde, verfängt ebenfalls nicht, da nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin hierfür zu vergebende Punkte nicht erteilt worden sind. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Hinweis des Prüfers Einfluss auf das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung gehabt hat.
Soweit die Klägerin weiter meint, es sei zu Unrecht moniert worden, dass sie die Aufgaben der Erzieherin und die Arbeit an der Erfüllung der Feinziele nicht dargestellt habe, obwohl sich hierzu Ausführungen auf Seite 10 oben, Seite 12 und Seite 13 fänden, führt auch dies nicht zur Annahme von Bewertungsfehlern. Es stellt sich insoweit bereits die Frage, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Wertungen der Prüfer (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 855) vorgetragen hat. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Prüfer den Aufbau ihrer Prüfungsarbeit - insbesondere der Ablaufplanung - rügen und insoweit beanstanden, dass nicht im Rahmen der Verlaufsplanung an den jeweils passenden Stellen die Arbeit der Erzieherin an den Feinzielen dargestellt wird. Dies erscheint nachvollziehbar, weil die Klägerin insoweit jeweils Fließtexte eingefügt hat, in denen sie ihre Ziele erläutert, ohne einen konkreten Bezug zum jeweiligen Punkt des Verlaufs herzustellen. Dass die Prüfer ganz grundsätzlich gerügt hätten, dass die Klägerin nichts zu den Feinzielen geschrieben habe, ergibt sich aus den Randbemerkungen nicht. Diese beziehen sich lediglich auf die Darstellung des konkreten Zeitpunkts der Arbeit der Erzieherin an den Feinzielen. Damit haben sie eine Würdigung der Qualität und Schwächen der Darstellung vorgenommen, die ihrem Bewertungsspielraum unterliegt und vom Gericht nicht zu beanstanden ist.
Schließlich meint die Klägerin, es sei zu Unrecht das Fehlen eines sinnvollen Abschlusses gerügt worden, obwohl sie zu diesem Punkt die „Würdigung der Leistung“ nenne. Auch insoweit haben die Prüfer eine Gewichtung der Qualität der Ausführungen der Klägerin vorgenommen. Dass sie die Anmerkung der Klägerin „Würdigung der Leistung“ nicht gesehen oder unzutreffend als falsch bewertet hätten, lässt sich der Randbemerkung nicht entnehmen. Die Prüfer haben vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Bemerkung nicht für einen sinnvollen Abschluss hielten und damit eine inhaltliche Bewertung vorgenommen, die ihrem Bewertungsspielraum obliegt.
2. Auch die Bewertung der Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen“ ist durch das Gericht nicht zu beanstanden.
a) Hinsichtlich der Aufgabe 1 dieser Prüfungsarbeit rügt die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot der Ausgleichsmöglichkeit. Dieses sehe vor, dass trotz einer Wissenslücke bezüglich einer Aufgabe die andere gestellte Aufgabe lösbar sein müsse. Daher dürften die erwarteten Lösungen der verschiedenen Aufgaben nicht in einer Weise aufeinander aufbauen, dass die zweite Aufgabe nur lösbar sei, wenn die erste bereits richtig und vollständig gelöst worden sei. Die verschiedenen Teile in Aufgabe 1 seien jedoch in dieser Weise aufeinander aufgebaut gewesen. Den größeren Teil der erzielbaren Punkte in dieser Aufgabe habe der Prüfling nur erzielen können, wenn er im 1. Teil der Aufgabe die drei erwarteten Normarten richtig benannt habe. Ein solches von der Klägerin hier bemühte Gebot der Ausgleichsmöglichkeit dergestalt, dass innerhalb einer von mehreren Aufgaben einer Prüfungsarbeit zwingend unterschiedliche Sachfragen gestellt werden müssen, um innerhalb dieser Aufgabe fehlendes Wissen durch anderes Wissen ausgleichen zu können, besteht nicht. Der Begriff der Ausgleichsmöglichkeit findet sich zwar gelegentlich in der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht; dabei geht es jedoch im Wesentlichen darum, dass schlechte Prüfungsleistungen in einem Fach durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden können. Sofern eine von mehreren Aufgabenstellungen einer Prüfungsarbeit sich lediglich auf einen Wissenspunkt bezieht, andere Aufgabenstellungen dieser Prüfungsarbeit und erst recht andere Prüfungsarbeiten jedoch andere Wissensbereiche abfragen, ist ein Verstoß gegen ein von der Klägerin herangezogenes Gebot der Ausgleichsmöglichkeit nicht erkennbar.
b) Auch die Rüge der Klägerin, für die Aufgabe 2 seien ihr zu wenige Punkte zuerkannt worden, da sie den Begriff „Behinderung“ fachlich korrekt definiert habe, ihr hierfür aber nur 3 bzw. 4 von 10 möglichen Punkten erteilt worden seien, verfängt nicht. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Klägerin für die Lösung zu dieser Aufgabe im Rahmen des Überdenkungsverfahrens 7 Punkte erteilt worden sind, ohne dass dies auf die Endnote der Prüfungsarbeit einen Einfluss gehabt hätte. Gleiches wäre bei einer Benotung mit 10 von 10 Punkten der Fall gewesen, denn auch in diesem Falle hätte die Prüfungsarbeit mit der Note mangelhaft bewertet werden müssen, da die erforderliche Punktzahl für eine Bewertung mit der Note ausreichend nicht vorgelegen hätte. Zudem hat die Klägerin nicht konkret dargetan, dass sie sämtliche von ihr zu erwartenden Äußerungen getätigt und damit dem Erwartungshorizont entsprochen hätte. Derartiges lässt sich anhand ihrer Ausführungen in der Prüfungsarbeit unter Beachtung des Erwartungshorizonts zu dieser Frage auch im Übrigen nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für die Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer sind insoweit nicht ersichtlich.
c) Schließlich rügt die Klägerin, die Bewertung ihrer Lösung der Aufgabe 4 sei zu Unrecht mit nur einem Punkt erfolgt. Zwar habe sie nicht die im Erwartungshorizont angeführten Punkte niedergeschrieben; jedoch sehe der Erwartungshorizont vor, dass auch andere fachlich korrekte Bezüge möglich seien. Hier werde zudem festgeschrieben, dass pro erläuterter Problematik 5 Punkte vergeben werden sollten. Die Klägerin hat vorliegend indes nicht konkret dargetan, welche der von ihr getätigten Aussagen nicht hinreichend gewürdigt und zu Unrecht nicht positiv in die Bewertung einbezogen wurden. Nach der Aufgabenstellung hatte sie die möglichen Grenzen und Probleme bei der Umsetzung pädagogischer Maßnahmen umfassend zu beurteilen. Inwiefern die von ihr niedergeschriebenen Ausführungen dem in weiteren Punkten gerecht geworden sind, ist weder von der Klägerin erläutert worden noch sonst für das Gericht ersichtlich. Bewertungsfehler, die den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der - wie dargestellt - insbesondere die Beurteilung der Qualität der Ausführungen umfasst, überschritten hätten, sind insoweit nicht erkennbar.
3. Soweit die Klägerin darüber hinaus auch die Korrektur der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach „Sozialpädagogische Arbeit strukturieren, Teamarbeit gestalten und mit Familien kooperieren“ beanstandet, ist dies nicht entscheidungsrelevant. Die Bewertung dieser Prüfungsarbeit ergab 40 Punkte und damit die Note 4. Damit war diese Prüfungsarbeit nicht ursächlich für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung. Selbst wenn eine gerichtliche Überprüfung insoweit Bewertungsfehler zu Tage fördern würde, die eine bessere Benotung rechtfertigten, könnte die Klägerin aufgrund der beiden anderen bewertungsfehlerfrei lediglich mit der Note mangelhaft bewerteten Prüfungsarbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.
4. Weiterhin dringt die Klägerin auch mit ihrer Rüge der Befangenheit der Prüfer nicht durch. Sie hat insoweit vorgetragen, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer, da die am Oberstufenzentrum I B... beschäftigten Lehrer, die als Prüfer für die schriftlichen Arbeiten in der Nichtschülerprüfung 2014 tätig gewesen seien, sich auch als Aufsichtspersonen in den Prüfungsräumen befunden hätten. Es sei zu Bemerkungen wie „Sie ruinieren mir meine Osterferien, weil ich Ihre Arbeiten korrigieren muss.“ und „Naja, wenn sie die schriftlichen Prüfungen hier schaffen, dann kommen ja erst die richtigen Prüfungen auf sie zu. Ob sie da eine Chance haben? Viel Spaß!“ gekommen. Bei der Klausur am 14. April 2014 hätten die Aufsichtspersonen pausenlos miteinander getuschelt, ihre Handys benutzt und sich darüber ausgetauscht, wann und wo sie die Klausuren korrigieren würden. Es seien im Vorbeigehen Blicke auf Klausuren geworfen und diese gegenüber der anderen Aufsichtsperson mit „Das ist falsch.“ kommentiert worden. Dies seien Anhaltspunkte, die einen Verdacht der Befangenheit begründeten.
Insoweit ist zunächst anzumerken, dass es sich bei der am 14. April 2014 gefertigten Prüfungsarbeit um jene Klausur der Klägerin handelte, die mit der Note ausreichend bewertet worden ist und die daher nicht ursächlich für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gewesen ist. Zudem hat die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass es gerade ihr gegenüber zu derartigen Äußerungen der aufsichtsführenden Personen gekommen ist.
Ungeachtet dessen sowie ungeachtet des Umstandes, dass bereits fraglich erscheint, ob die zitierten Anmerkungen der aufsichtsführenden Personen tatsächlich Zweifel an der Objektivität und Neutralität der Prüfer zu begründen geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - BVerwG 6 C 3/95 -, DVBl 1996, 1381, juris Rn. 26), kann die Klägerin mit ihrer hinsichtlich der Bemerkungen der Prüfer getätigten Rüge bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie diese nicht rechtzeitig, d.h. unverzüglich, geltend gemacht hat. Sie hat vielmehr zunächst die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen abgewartet, bevor sie Einwendungen erhob. Ein Prüfling kann sich auf Mängel des Prüfungsverfahrens indes nur dann berufen, wenn er diese rechtzeitig rügt. Dies folgt aus seiner Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsverhältnis, nach der er sich unverzüglich zu entscheiden hat, ob und welche Konsequenzen er für sich aus einem Mangel des Prüfungsverfahrens herleiten will. Hierdurch soll zum einen verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Zweck, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen - auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -, BVerwGE 96,126, juris Rn. 18). Hätte die Klägerin unmittelbar nach dem Ableisten der betreffenden Prüfungsarbeiten darauf hingewiesen, dass sie aus den Äußerungen der aufsichtsführenden Personen auf deren Befangenheit schließe, hätte der Beklagte hierauf reagieren können, indem er andere Prüfer mit der Korrektur der Prüfungsleistung hätte betrauen können. Dass er hierzu grundsätzlich bereit gewesen wäre, folgt nicht zuletzt daraus, dass er nach der Geltendmachung der Befangenheit im Widerspruchsverfahren einen dritten - nicht aufsichtsführenden - Prüfer mit der nochmaligen Korrektur der Prüfungsarbeiten der Klägerin beauftragt hat.
5. Gleiches gilt, soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, die Vorkommnisse hätten zu ihrer Verunsicherung und der Störung der Konzentration geführt; auch diese Rüge ist verspätet erhoben worden.
Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Mängeln im Prüfungsablauf soll der Prüfungsbehörde zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der betroffene Prüfling die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Die Klägerin hat dem Beklagten vorliegend keine Gelegenheit gegeben, angemessen auf den Vorwurf zu reagieren, indem er die Störungen abstellen und gegebenenfalls eine Schreibzeitverlängerung hätte gewähren können.
6. Schließlich deutet auch die außergewöhnlich hohe Misserfolgsquote der Nichtschülerprüfung nicht auf die Ungeeignetheit der Prüfungsaufgaben hin. Es erscheint - worauf auch der Beklagte hinweist - als deutlich schwieriger, als Nichtschüler eine berufsqualifizierende Prüfung zu bestehen, als als Fachschüler. Anders als diese wird der Nichtschüler gerade nicht in einer mehrjährigen Ausbildung umfassend auf die Prüfung vorbereitet; es obliegt ihm vielmehr selbst, sich sorgfältig und umfassend auf die Prüfung vorzubereiten. Dabei bietet der Rahmenlehrplan einen ausreichenden Überblick über den Inhalt der Ausbildung und der Abschlussprüfung. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass es für die Kandidaten einer Nichtschülerprüfung sinnvoll ist, sich über den Rahmenlehrplan hinaus über den Unterrichtsinhalt der Fachschulausbildung zu informieren.
7. Anzumerken ist abschließend, dass ein Überdenkungsverfahren, dessen Fehlen die Klägerin zu Recht zunächst gerügt hat, stattgefunden hat. Das Überdenkungsverfahren eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Bewertungen betreffenden Einwendungen, mit denen er etwa rügt, der Prüfer habe den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe unterschätzt oder die Überzeugungskraft seiner Argumente zu gering bewertet, durch den bzw. die jeweiligen Prüfer überdacht werden. Dieses Überdenken durch die Prüfer im vorgerichtlichen Verfahren ist wesentlicher Bestandteil der Rechtmäßigkeitskontrolle, weil der gerichtliche Rechtsschutz insofern lückenhaft ist (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn 783). In der Tat hat der Beklagte im Rahmen des Vorverfahrens - auf die durch die Klägerin erhobene Rüge der Befangenheit der Prüfer hin - statt des Überdenkens der Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer einen dritten Prüfer mit der erneuten Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Klägerin beauftragt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte das Überdenkungsverfahren jedoch durchführen lassen, so dass sich die Klägerin nunmehr auf dessen Fehlen nicht mehr berufen kann. Das Nachholen des Überdenkungsverfahrens ist auch ohne vorherige Aussetzung des Gerichtsverfahrens noch möglich, sofern es vor Beendigung des gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen ist (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 800).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.