Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
Allerdings bestehen - letztlich jedoch nicht durchgreifende - Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Seine Einkommenssituation als Regierungsdirektor und der in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Klageanspruch stehende Aufwand zur Begründung der Klage legen nahe, dass es dem Kläger tatsächlich gar nicht um die Durchsetzung einer Zahlung in Höhe von 5,00 Euro, sondern lediglich darum geht, Recht um seiner selbst zu bekommen. Dem Kläger müsste angesichts seiner beruflichen Stellung jedoch bewusst sein, dass die Ressourcen des Rechtsstaats nicht dazu dienen sollen, Recht als Selbstzweck durchzusetzen, sondern denjenigen Rechtsschutz zu gewähren, die ihn tatsächlich benötigen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren scheidet eine Anwendung des römisch-rechtlichen Grundsatzes „minima non curat praetor“ aber aus, da es hierfür an einer hinreichenden prozessrechtlichen Grundlage fehlt.
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die vom Kläger beanspruchte weitergehende Kostenerstattung mit den angefochtenen Bescheiden vom 6. Oktober und 20. November 2008 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren 5,00 Euro an Reisekosten für die von ihm am 3./4. September 2008 durchgeführte Dienstreise.
Gemäß § 3 Abs. 2 BRKG sind Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Um eine solche Leistung handelt es sich auch bei dem Gutschein über 5,00 Euro, den der Kläger von der Deutschen Bahn AG erhalten hat.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BRKG hat den Zweck, Doppelabfindungen und damit ungerechtfertigte Bereicherungen auszuschließen (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Stand: November 2009, Rz. 35 zu § 3 BRKG unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 3 BRKG a. F.). Der Dienstreisende erhält die Leistung im Sinne von § 3 Abs. 2 BRKG seines Amtes wegen, wenn er sie aus anderen als persönlichen Gründen erhält. Persönliche Gründe liegen vor, wenn der Dienstreisende die Zuwendung auch erhalten hätte, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre, wie zum Beispiel bei Unterkunft und Verpflegung durch Verwandte oder persönliche Freunde (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a. a. O., Rz. 38).
Vorliegend hat der Kläger den Gutschein über 5,00 Euro nach seinem eigenen Vorbringen gerade deshalb von der Deutschen Bahn AG erhalten, weil dieser bewusst war, dass die mit dem weiteren Gutschein über 23,60 Euro der Sache nach vorgenommene Reduzierung des Beförderungsentgelts allein seinem Dienstherrn zugute kommen würde. Vor diesem Hintergrund wollte die Deutsche Bahn AG auch dem Kläger persönlich etwas als Ausgleich für die von ihm aufgewandte, irregulär lange Reisezeit zuwenden. Dies hatte danach jedoch gerade keinen in der Person des Klägers selbst wurzelnden Grund, sondern es erfolgte ersichtlich gerade vor dem Hintergrund, dass die Zugfahrt Teil einer Dienstreise war. Es ist deshalb - mit der Folge der Anrechnung nach § 3 Abs. 2 BRKG (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a. a. O., Rz. 38) - davon auszugehen, dass der Kläger diese Zuwendung nicht erhalten hätte, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre.
Da hiernach der Gutschein über 5,00 Euro gemäß § 3 Abs. 2 BRKG anzurechnen war, kann die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.
Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf … Euro festgesetzt.