Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 29. Senat | Entscheidungsdatum | 14.03.2013 | |
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Aktenzeichen | L 29 AS 1114/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 SGB 10 |
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsantrages gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung „sämtlicher Bescheide“ durch den Beklagten.
Die 1956 geborene Klägerin erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2010 meldete sich der Prozessbevollmächtigte bei dem Beklagten und teilte mit, er vertrete die rechtlichen Interessen der Klägerin und beantragte wörtlich:
„…die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 01.01.2006 hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit.“
Der Beklagte forderte den Prozessbevollmächtigten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 16. August 2010, vergeblich insbesondere zur Benennung der entsprechenden Bescheide auf.
Mit Bescheid vom 1. September 2010 entschied daraufhin der Beklagte:
„…Eine Prüfung der Bescheide in der Sache war nicht vorzunehmen. Trotz nochmaliger Aufforderung wurde nichts vorgetragen, was für die Unrichtigkeit der Entscheidungen sprechen würde. Ein schlüssiger Vortrag diesbezüglich stellt jedoch die Minimalanforderung an die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) dar. Ein solcher Antrag ohne Darlegung etwaiger Anknüpfungspunkte ist als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme anzusehen. Das Jobcenter muss sich insoweit auf die Bindungswirkung der Bescheide berufen. Es durfte daher von einer Prüfung abgesehen werden.“
Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom gleichen Tage (1. September 2010) Widerspruch ein, ebenfalls ohne diesen zu begründen oder konkrete Bescheide zu benennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, dass bestandskräftige Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X überprüft werden dürften und dies insbesondere voraussetze, dass bei deren Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei aber nicht einmal ein konkreter Bescheid benannt noch gar etwas vorgebracht worden, was für die Unrichtigkeit der Entscheidungen sprechen könnte. Damit seien nicht einmal die Minimalanforderungen an die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens erfüllt. Selbst im Widerspruchsverfahren sei eine Konkretisierung nicht erfolgt. Der Beklagte habe daher eine sachliche Prüfung ablehnen und sich auf die Bindungswirkung berufen dürfen.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. November 2010 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben.
Im Klageverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. März 2011 ausgeführt, „die Klage richtet sich gegen die nachfolgend benannten Bescheide, jeweils in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 09.01.2010…“. Anschließend hat die Klägerin Bescheide benannt und zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit dieser Bescheide vorgetragen. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. März 2011 im Einzelnen wird auf Bl. 13 bis 17 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Einen konkreten Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Das Sozialgericht hat dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten den sinngemäßen Antrag entnommen,
die von ihm im Klageverfahren benannten Bescheide des Beklagten in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 1. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2010 aufzuheben und der Klägerin ab 1. August 2005 höhere Leistung nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. März 2011 darauf hingewiesen, dass die nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens beanstandeten Bescheide nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Überprüfungsbescheides führen könnten. Über den Überprüfungsantrag sei unter Berücksichtigung des unschlüssigen Vortrages der Klägerin entschieden worden; das Verfahren sei abgeschlossen. Dieser unschlüssige Vortrag könne im Rahmen des Klageverfahrens nicht mehr geheilt werden.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2011 abgewiesen. Der Beklagte habe sich zu Recht auf die Bestandskraft der Bescheide berufen. Von der Klägerin seien im Verwaltungsverfahren weder die zur Überprüfung gestellten Bescheide noch die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit dieser Bescheide vorgetragen worden. Der Beklagte habe im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X aber nicht Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen. Mangels schlüssigen Vortrags durch die Klägerin sei der Beklagte nicht in die Lage versetzt worden, konkrete Ermittlungen anzustellen. Eine Klage gegen die im Klageverfahren erstmals benannten Bescheide sei unzulässig.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin am 10. Juni 2011 bei dem Sozialgericht Cottbus Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bedürfe es für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X keiner ausdrücklichen Benennung der zur Prüfung gestellten Bescheide. Wenn der Betroffene sämtliche Bescheide zur Prüfung stellen möchte, könne er dies auch so beantragen. Es sei nicht ersichtlich, worin der Vorteil für den Beklagten liegen solle, wenn der Antragsteller jeden einzelnen Bescheid „datumsmäßig genau bezeichnet“. Das wäre nur dann erforderlich, wenn eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Bescheiden erfolgen müsse. Im Übrigen sei die Benennung der Bescheide im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Es wäre wohl mit dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X nicht zu vereinbaren, dem Beklagten zu gestatten, vor der im Klageverfahren dargelegten Rechtswidrigkeit der Bescheide die Augen zu verschließen. Vielmehr habe der Beklagte auch im Zuge des Klageverfahrens die Rechtswidrigkeit der benannten Bescheide von Amts wegen zu überprüfen und fehlerhafte Bescheide aufzuheben. Da es eines Antrages hierfür gar nicht bedürfe, könne sich die Behörde auch nicht auf eine etwa fehlerhafte Antragstellung zurückziehen.
Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin einen konkreten Antrag nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (unter anderem Kostenentscheidung vom 10. Januar 2012, L 34 AS 736/11) das Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 als neuen Antrag nach § 44 SGB X ausgelegt und zu den im Schreiben vom 4. März 2011 genannten Bescheiden so genannte Überprüfungsbescheide am 26. Februar 2013 erteilt, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 58 bis 90 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betr. Verwaltungsakten des Beklagten (drei Bände, ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Mangels konkreter Anträge der Klägerin im gerichtlichen Verfahren hat der Senat das Begehren der Klägerin nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dahingehend verstanden, dass sie weiterhin „die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 01. Januar 2006 hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit“ begehrt.
Die so verstandene Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist insbesondere ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft, weil wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2011 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. November 2010 ist rechtmäßig.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 29. September 2011 im Berufungsverfahren L 29 AS 728/11 (veröffentlicht in juris) und den hierzu ergangenen Beschluss des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14. März 2012 ( B 4 AS 239/11 B, nicht veröffentlicht) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Beide Entscheidungen sind dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt, da er auch in dem damaligen Verfahren als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist.
Die Benennung von vermeintlich rechtswidrigen Bescheiden mit entsprechendem Vorbringen erst im Klageverfahren (mit Schriftsatz vom 4. März 2011) führt nicht zu einer anderen Einschätzung.
Soweit der Schriftsatz der Klägerin vom 4. März 2011 im Klageverfahren dahingehend verstanden wird, dass sie gegen die dort genannten im Zeitraum vom 16. Juni 2005 bis zum 30. Dezember 2009 ergangenen Bescheide Klage erhebt, hat das Sozialgericht Cottbus in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Klage schon deshalb unzulässig ist, weil diese genannten Bescheide gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend geworden sind.
Diesbezüglich führen auch die während des Berufungsverfahrens von dem Beklagten erteilten Überprüfungsbescheide vom 26. Februar 2013 nicht zu einer anderen Einschätzung. Sie wurden nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach § 96 SGG, da sie weder den angegriffenen Bescheid vom 1. September 2010 abändern noch ersetzen.
Gegenstand dieser zur Überprüfung durch das Sozialgericht gestellten Entscheidung des Beklagten war die Frage, ob der Beklagte bei einem „pauschalen Antrag“ zu einer inhaltlichen Prüfung sämtlicher Bescheide verpflichtet ist oder den Überprüfungsantrag ohne weitere Sachprüfung ablehnen durfte (so auch 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2012, L 5 AS 949/11, zitiert nach juris). Demgegenüber liegt ein ganz anderer prozessualer Anspruch und damit auch eine andere zu entscheidende Rechtsfrage vor, wenn bei einem Überprüfungsantrag konkrete Bescheide und Gründe für deren Unrichtigkeit genannt werden. Dass sich der Beklagte bei Bezeichnung konkreter Bescheide und Benennung von Überprüfungsgründen ohne inhaltliche Prüfung grundsätzlich nicht allgemein auf die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides berufen kann, dürfte außer Zweifel stehen. Entsprechend hat der Beklagte ja auch nach der durch den Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren erfolgten Benennung der konkreten Bescheide individuelle Überprüfungsbescheide erteilt.
Es kann außerdem dahinstehen, ob im oben genannten Schriftsatz der Klägerin eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG zu sehen wäre. Denn diese wäre jedenfalls zumindest nicht sachdienlich (vergl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 99 Rn. 10 m.w.N.), weil eine Klage gegen die Überprüfungsbescheide vom 26. Februar 2013 schon mangels Durchführung der Vorverfahren im Sinne von § 78 SGG unzulässig wäre.
Außerdem wären bei der Beurteilung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, die Besonderheiten des so genannten Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zu berücksichtigen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit gegebenenfalls zurückzunehmen. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurück zu nehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (§ 44 Abs. 3 SGB X). Der gegen die Verwaltung geltend gemachte Anspruch geht mithin grundsätzlich auf Rücknahme eines bestimmten Verwaltungsakts (vergleiche 4. Senat des Bundessozialgerichts, Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 22/00 R, zitiert nach juris) und ist regelmäßig im Wege der so genannten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgen (BSG, a.a.O.; siehe auch 9. Senat des Bundessozialgerichts, Urteil vom 3. Februar 1988, 9/9a RV 18/86; abweichend der 2. Senat des Bundessozialgerichts, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, beide zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre eine Klageänderung nicht sachdienlich, weil zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Klage gegen den so genannten Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen ist und damit der Rechtsstreit schon zum Zeitpunkt der Klageänderung entscheidungsreif war. Durch die Änderungen würde er zudem auf eine völlig neue Grundlage gestellt, weil eine konkrete Prüfung der benannten Bescheide zu erfolgen hätte. Schließlich würde durch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Entscheidung der Verwaltung in deren Befugnisse eingegriffen und damit letztlich der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Wenn der Beklagte zu Recht keine konkrete Sachprüfung vorgenommen hat, widerspräche es der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung nach § 44 Abs. 3 SGB X und würde zur Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung führen, wenn der Behörde allein aufgrund des nachträglichen Vorbringens des Prozessgegners die (erst danach angezeigte) Sachprüfung aus der Hand genommen würde (so im Ergebnis auch 5. Senat, a.a.O.). Um eine solche Situation zu vermeiden, ist deshalb in einem solchen Fall abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 Rn. 34 m.w.N.), auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (so im Ergebnis auch 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im bereits oben erwähnten Urteil und 8. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012, L 8 R 110/11, zitiert nach juris). Die Klägerin hatte eine Überprüfung der nun erstmals im erstinstanzlichen Verfahren konkret benannten Bescheide im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und der Beklagte hat - vor diesem Hintergrund folgerichtig - insoweit (noch) keine Verwaltungsentscheidung getroffen, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Senats beschränkt sich als Folge des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung darauf, ob der Beklagte sich ohne weitere Sachprüfung auf die Bestandskraft der Bescheide berufen konnte. Die Regelung des § 44 SGB X erweitert nicht die prozessualen Befugnisse des Gerichts (Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Mai 1999, B 2 U 19/98 R; Urteil vom 31. Mai 1988, 2 RU 67/87), sondern erst wenn die Behörde eine Sachprüfung vorgenommen hat, wird die gerichtliche Überprüfung bestandskräftiger Bescheide ermöglicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2001, B 5 RJ 26/00 R; Beschluss vom 9. August 1995, 9 BVg 5/95). Die Gerichte und damit auch der erkennende Senat sind nicht befugt, anstelle der Behörde erstmals Verwaltungsakte ersetzende Regelungen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.