Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.12.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 6 K 893/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10 KAG BB |
Der Kostenersatzbescheid vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 56,56 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ...-straße in M. Mit dem Schreiben vom 04. Februar 2010 wandte sich die Klägerin an die Betriebsführungsgesellschaft des beklagten Verbandes (D.-GmbH) und bat sie, die Ordnungsmäßigkeit der Wasseruhr - umgehend (innerhalb von 3 Tagen) - herzustellen, da sie das Objekt auf dem o.g. Grundstück kurzfristig vermieten wollte. Ferner teilte die Klägerin mit, dass seit November 2007 keine Wasserentnahme erfolgte (unveränderter Zählerstand seit November 2007). Im Rahmen eines Vororttermins wurden defekte Ventile festgestellt. Daraufhin nahm die Betriebsführungsgesellschaft im Auftrag des Beklagten die Reparatur vor. Zudem wurde der Anschluss gespült und mikrobiologisch beprobt. Für die Spülung und Beprobung stellte die Betriebsführungsgesellschaft dem Beklagten einen Netto-Betrag in Höhe von 84,86 Euro (52,86 Euro Spülung und 32,00 Euro Beprobung) in Rechnung. Für die Reparatur stellte sie einen Netto-Betrag in Höhe von 185,78 Euro in Rechnung. Dieser setzte sich aus folgenden Einzelleistungen zusammen:
- Vor- u. Nacharbeiten Rep. TWHA innerhalb WZ-Wechsel | 12,17 Euro | |
- das erste Formstück liefern und montieren | 10,57 Euro | |
- weiteres Formstück liefern und montieren | 5,52 Euro | |
- die erste GEBO-Verschraubung/lsi-Winkel liefern und montieren | 29,44 Euro | |
- weitere GEBO-Verschraubung/lsi-Winkel liefern u. montieren (2) | 48,78 Euro | |
- Wasserzähler-Einbaugarnitur liefern und montieren QN 2,5/6,0 | 79,30 Euro |
Die Reparatur, die Spülung und Beprobung der Trinkwasserhausanschlussleitung erfolgten nach unbestrittenen Angaben des Beklagten während des zeitlichen Geltungsbereiches der Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss des Verbandes vom 15. Oktober 2008 (KES 2008).
Mit Bescheid vom 22. März 2010 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Kostenersatz für die Reparatur der Trinkwasserhausanschlussleitung für das oben genannte Grundstück in Höhe von 198,78 Euro (Brutto) heran.
Zudem zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 29. März 2010 zu einem Kostenersatz für die Spülung und Beprobung des Trinkwasserhausanschlusses in Höhe von 90,80 Euro (Brutto) heran.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit dem Schreiben vom 19. April 2010 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 (der Klägerin am 03. November 2010 zugestellt) zurück.
Mit der am 30. November 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Bescheide seien rechtswidrig. Der Beklagte habe weder die Klägerin über die entstehenden Kosten informiert noch die Reparaturleistungen mit ihr abgesprochen. Sie habe die Reparatur auch nicht in Auftrag gegeben. Wäre eine Reparatur notwendig gewesen, hätte sie selbst Kostenvoranschläge eingeholt und eine kostengünstigere Firma beauftragt. Ferner seien sowohl die Kosten für die Reparatur als auch die Kosten für die Spülung und Beprobung der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Auch habe der Beklagte die Reparaturarbeiten im Keller des Hauses im Bereich vor der Wasseruhr und somit nicht in dem Bereich der Anschlussleitung vorgenommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
den Kostenersatzbescheid vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 und den Kostenersatzbescheid vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Kostenersatzbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides seien rechtmäßig. Gemäß § 2 der Kostenerstattungssatzung seien Aufwendungen für die Unterhaltung des Hausanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Insbesondere seien die Aufwendungen für die Spülung und Beprobung nicht zu beanstanden. Die Inbetriebnahme von Anlagenteilen, die längere Zeit außer Betrieb gewesen sind, könne erst dann erfolgen, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungsergebnissen der Nachweis der mikrobiologischen Unbedenklichkeit geführt worden ist und die von der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten werden. Nach § 25 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung seien diese Kosten vom Kostenerstattungspflichtigen zu tragen.
Für sämtliche Unterhaltungsmaßnahmen sei nach § 13 Abs. 5 S. 2 der Wasserversorgungssatzung allein der Einrichtungsträger zuständig. Der Grundstückseigentümer dürfe demnach selbst keine Tätigkeiten an der Hausanschlussleitung vornehmen. Auch weise er darauf hin, dass sich der Trinkwasserhausanschluss –von der Straße aus gesehen- vor der Wasseruhr befinde. Sämtliche Maßnahmen betreffen daher die Hausanschlussleitung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidung waren.
Die Kammer konnte durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einem derartigen Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt haben (vgl. § 87 a Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 56,56 Euro übersteigt.
Die Bescheide finden ihre Grundlage in der am 01. Oktober 2008 in Kraft getretenen Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasseranschluss des Wasserzweckverbandes vom 15. Oktober 2008 (Kostenerstattungssatzung 2008 - KES 2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29. Januar 2009 (1. ÄS), die zeitlich den Entstehungszeitpunkt des Ersatzanspruches abdeckt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Arbeiten während der zeitlichen Geltung dieser Satzung vorgenommen wurden und auch aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine frühere Vornahme dieser Arbeiten.
Gegen die Wirksamkeit der KES 2008 bestehen keine formellrechtlichen Bedenken. Ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 39/2008 vom 27. Oktober 2008 auf S. 37 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis 15. Jahrgang Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf S. 43 ff und im Amtsblatt für den Landkreis 15. Jahrgang Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 21 ff. entspricht den Vorgaben der Bekanntmachungsregelung in § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 4. September 2008 (VS 2008), die zum 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist und somit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der KES 2008 galt.
Gegen die Wirksamkeit der VS 2008 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises vom 12. September 2008 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2005 zusätzlich nebst dieser Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2005 bestehen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 -, S. 9 des E.A.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2008 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2011 -6 K 651/09-, S. 11 des E.A.).
Auch die 1. Änderungssatzung zu der Kostenerstattungssatzung 2008 vom 29. Januar 2009 weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 04. September 2008 im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 2, 16. Jahrgang vom 20. Februar 2009 auf den Seiten 33 f., im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 6, 17. Jahrgang vom 23. Februar 2009 auf den Seiten 33 f. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 3, 16. Jahrgang vom 17. Februar 2009 auf den Seiten 38 f. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Die KES 2008 ist darüber hinaus in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie nicht zu beanstandende Regelungen zum Kreis des Kostenersatzschuldners (§ 3 KES 2008), dem den Kostenersatz begründenden Tatbestand (§ 1 und § 2 KES 2008) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenersatzes (§ 5 KES 2008) enthält. Insbesondere ist gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 KES 2008 nichts zu erinnern, wonach die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses dem Verband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Damit hat sich der Satzungsgeber gerade gegen Einheitssätze entschieden.
Nach § 10 Abs. 1 S. 2 KAG können der Aufwand und die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Verband für Anschlüsse der gleichen Art und des gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Es besteht somit, da eine Rangfolge der Ermittlungsmethoden nicht vorgesehen ist, ein im Ermessen des Einrichtungsträgers stehendes Wahlrecht, von dem in der Satzung in einer rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise Gebrauch gemacht werden muss. Gerade weil der Kostenersatzanspruch nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden kann, die sich auf seine Höhe auswirken, muss die Satzung die Ermittlungsmethode für den Aufwand und die Kosten festlegen. Die Entscheidung hierüber darf nicht der Verwaltung überlassen werden. Es muss folglich in der Satzung bestimmt werden, ob der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, wobei im letzteren Fall die Satzung auch die Höhe der Einheitssätze regeln muss (vgl. zu Vorstehendem Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar, § 10 Rn. 97). Vorliegend hat der Satzungsgeber die Wahl erkennbar zugunsten der Ermittlungsmethode „Aufwand in der tatsächlich geleisteten Höhe“ getroffen und diese in der KES 2008 festgeschrieben.
Soweit der Vortrag der Klägerin, die Kosten für die Reparatur und die Kosten für die Spülung und Beprobung seien der Höhe nach nicht nachvollziehbar, dahin zu verstehen sein sollte, dass die Bescheide nicht ordnungsgemäß begründet und zu unbestimmt seien, führt dies nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage. Zwar ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 121 AO grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Diesem Erfordernis genügen die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 und vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 indes. Sie machen der Klägerin erkennbar, auf welchen Grundlagen die Höhe des jeweils erhobenen Kostenersatzes beruhen soll, zeigen insbesondere den Aufwand und die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe auf. Die Begründungspflicht verlangt insbesondere nicht, dass der Verwaltungsakt sämtliche Angaben enthält, die für eine vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären. Etwaige inhaltliche Mängel der Begründung eines Kostenersatzbescheides, die hier nicht ersichtlich sind, stehen der Erfüllung der Begründungspflicht grundsätzlich nicht entgegen. In der Weise mangelhaft, dass sie den Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 121 AO nicht erfüllen könnte, sind die in den Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid hier gegebenen Begründungen jedenfalls nicht. An der Bestimmtheit der Bescheide im Sinne des § 119 AO besteht ohnehin kein Zweifel. Sie lassen ohne Weiteres erkennen, was von wem wofür und zu welchem Fälligkeitstag verlangt wird.
Die konkrete Veranlagung durch den Bescheid des Beklagten vom 23. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die weiteren Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 10 KAG i.V.m. §§ 1, 2 KES 2008 liegen vor.
Die Reparaturarbeiten stellen sich - in ihrer Gesamtheit – als Maßnahme der Unterhaltung des Hausanschlusses i. S. d. § 2 Abs. 1 KES 2008 dar. Das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie seiner systematischen Abgrenzung zur Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung als Auffangtatbestand weit zu fassen. Danach gehören zur Unterhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung (weiterhin) in gebrauchsfähigem, d. h. funktionsfähigen Zustand zu erhalten (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rdnr. 87, m.w.N.).
Die hier durchgeführten Arbeiten dienten in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die Funktionsfähigkeit der Hausanschlussleitung, die nach eigenen Angaben der Klägerin seit November 2007 nicht mehr in Betrieb war, wiederherzustellen und den Anschluss wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, da - nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid - die Absperrventile defekt waren und ausgetauscht werden mussten.
Soweit der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Reparaturarbeiten im Keller des Hauses im Bereich vor der Wasseruhr und somit nicht in dem Bereich der Anschlussleitung vorgenommen, dahin zu verstehen sein sollte, dass die Maßnahmen der Unterhaltung nicht an der Hausanschlussleitung durchgeführt worden seien, sondern an der Anlage des Anschlussnehmers, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Klage. Nach der Auffassung des Gerichts stellen sich die Reparaturarbeiten als Maßnahmen an der Hausanschlussleitung dar.
§ 13 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Wasserzweckverbandes (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 39/2008 vom 27. Oktober 2008 auf S. 1 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis 15. Jahrgang Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf S. 6 ff und im Amtsblatt für den Landkreis 15. Jahrgang Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 2 ff.) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29. Januar 2009 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 2, 16. Jahrgang vom 20. Februar 2009 auf den Seiten 31 f., im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 6, 17. Jahrgang vom 23. Februar 2009 auf den Seiten 27 f. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 3, 16. Jahrgang vom 17. Februar 2009 auf den Seiten 32 f.) definiert die Grundstücksanschlussleitung als Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt mit der Anbohrschelle am öffentlichen Leitungsnetz und endet mit der Wasserzählanlage (Wasserzählereinbaugarnitur), die Bestandteil des Hausanschlusses ist. Der Wasserzähler gehört zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und ist nicht Bestandteil des Hausanschlusses. Zum Hausanschluss gehört jedoch die Wasserzählanlage. Die Wasserzählanlage besteht aus den Absperrventilen und den längenveränderlichen Ein- und Ausbaustücken.
Ausweislich der Auflistung der Arbeitsleistungen durch den Monteur der Betriebsführungsgesellschaft wurden sämtliche Leistungspositionen im Zusammenhang mit der Montage der Wasserzählereinbaugarnitur vorgenommen. Die Wasserzählereinbaugarnitur gehört – wie bereits ausgeführt – zur Hausanschlussleitung.
Die Reparatur der Hausanschlussleitung diente auch dem Sonderinteresse der Klägerin. Die Rechtfertigung des Kostenersatzanspruchs nach § 10 KAG liegt darin, dass die Leistung des Abgabengläubigers, hier des beklagten Verbandes, gerade im Interesse des Grundstückseigentümers liegt. Ob ein Sonderinteresse vorliegt, beurteilt sich allerdings nicht nur auf der Grundlage, ob eine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG für den Grundstückseigentümer „Vorteile“ bringt. Vielmehr erfolgt im konkreten Einzelfall eine Beurteilung auch und vor allem unter dem Gesichtspunkt, in wessen Aufgabenkreis der durch die Rechtsordnung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Anschlussnehmer – insbesondere nach Maßgabe der technischen Satzungen – vorgenommenen Aufgabenverteilung die Maßnahme fällt (vgl. zum Ganzen: Kluge, a. a. O. § 10 Rdnr. 87, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall lässt sich feststellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Maßnahme mit ihrem Wohnobjekt in der ...-straße dem Anschlusszwang nach § 4 WVS 2008 unterlag. Sie war und ist daher nicht nur verpflichtet, ihr Grundstück an die Trinkwasserleitung des Beklagten anzuschließen, sondern auch, fortgesetzt angeschlossen und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, d. h. die Versorgung des Grundstücks mit Wasser zu gewährleisten.
Die hier durchgeführten Arbeiten dienten –wie bereits ausgeführt- in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die Funktionsfähigkeit der Hausanschlussleitung, die nach eigenen Angaben der Klägerin seit November 2007 nicht mehr in Betrieb gewesen sei, wiederherzustellen und den Anschluss wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Somit erfolgten die Maßnahmen im Sonderinteresse der Klägerin.
Unabhängig davon ist das Sonderinteresse des Grundstückseigentümers immer dann gegeben, wenn er die Maßnahme - wie hier - selbst beantragt. In diesen Fällen wird das Sonderinteresse unterstellt (vgl. zum Ganzen: Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 10 Rn. 30). Die Klägerin hat hier - entgegen ihrer Auffassung - die durchgeführte Reparatur veranlasst. Mit dem an die Betriebsführungsgesellschaft des Beklagten gerichteten Schreiben vom 04. Februar 2010 (Blatt 6 des Verwaltungsvorganges) bat sie um umgehende (innerhalb von 3 Tagen) Herstellung der „Ordnungsmäßigkeit der Wasseruhr“, da sie das Objekt auf dem Grundstück vermieten wollte. Sie bat gleichzeitig um eine Terminvereinbarung. Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens die Klägerin zudem auf das Schreiben vom 04. Februar 2010 hingewiesen und ausgeführt, dass dies für eine Veranlassung durch die Klägerin sprechen könnte. Diesem Hinweis ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen geht die Kammer von einem Antrag der Klägerin auf Durchführung der Maßnahme aus, so dass das Sonderinteresse der Klägerin schon durch den von ihr erteilten „Reparaturauftrag“ hinreichend indiziert wird.
Dem Kostenerstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass – nach den Ausführungen der Klägerin – der Beklagte die erbrachten Reparaturleistungen und die abgerechneten Kosten nicht mit ihr abgesprochen habe. Der Kostenersatzanspruch setzt eine vorherige Absprache der Maßnahmen nicht voraus. Art und Umfang der Maßnahmen stehen vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Einrichtungsträgers. Er hat dabei die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen Grünewald, a.a.O., § 10 Rn. 27).
Dass der Beklagte sein Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt hat bzw. die Unterhaltungsmaßnahme nicht notwendig oder nicht verhältnismäßig gewesen ist, hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
Die Klägerin vermag auch nicht mit ihren Ausführungen durchdringen, sie hätte selbst Kostenvoranschläge eingeholt und so eine kostengünstigere Firma beauftragen können. Insoweit verkennt die Klägerin bereits, dass nach § 13 Abs. 5 Satz 2 WVS 2008 die Hausanschlüsse ausschließlich von dem Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt werden. Durch diese Regelung wird dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Grünewald, a.a.O., § 10 Rn. 8).
Die konkrete Veranlagung durch den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 56,56 Euro übersteigt.
Zunächst liegen die weiteren Voraussetzungen für den Kostenersatzanspruch in Bezug auf die Leistungsposition „Spülung der Hausanschlussleitung“ vor.
Insbesondere stellen die diesbzgl. durchgeführten Arbeiten eine Maßnahme der Unterhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 KES 2008 i. V. m. § 10 Abs. 1 KAG Bbg dar, da hierunter auch das Reinigen von Leitungen - hier in Form der Spülung der Leitung nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 WVS 2008 -, die Beseitigung von Verstopfungen und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne vorsorgender Instandhaltung (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 74) fallen.
Nach Maßgabe der bereits o. a. Grundsätze zum Sonderinteresse erfolgte die hier durchgeführte Maßnahme der Unterhaltung des Hausanschlusses auch im Interesse der Klägerin und nicht innerhalb des dem Beklagten zugeordneten eigenen Pflichtenkreises. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob nicht das Sonderinteresse der Klägerin schon durch den erteilten „Reparaturauftrag“ und die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen, der Zählerstand der Wasseruhr sei seit November 2007 unverändert, hinreichend indiziert wird. Denn jedenfalls mit dem gemäß § 4 WVS 2008 begründeten Anschlusszwang, gehörte die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Hausanschlusses grundsätzlich zum Pflichtenkreis der Klägerin. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Gegenteiliges hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der Beprobung liegen jedoch die Voraussetzungen für den Kostenersatzanspruch nicht vor. Der Kostenersatz in Höhe von 90,80 Euro ist daher um den Betrag in Höhe von insgesamt 34,24 Euro zu mindern und der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben. Die Leistungsposition “Beprobung” löst - entgegen der Auffassung des Beklagten - keinen Kostenerstattungsanspruch aus. Es fehlt bereits an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage.
Weder § 2 Abs. 1 KES 2008 noch der vom Beklagten angeführte § 25 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung 2008 kommen als Rechtsgrundlage in Betracht. Kosten des Einrichtungsträgers für Wasseruntersuchungen, mit denen routinemäßig überprüft werden soll, ob die Beschaffenheit des Trinkwassers den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, können mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung dem Anschlussnehmer nicht durch Satzung auferlegt werden. Ein solches eingeführtes Entgelt würde seiner Ausgestaltung nach zwar grundsätzlich den in § 10 KAG besonders geregelten Ersatzansprüchen entsprechen. Wasseruntersuchungen gehören jedoch nicht zu den in § 10 KAG als anspruchsbegründend aufgeführten Maßnahmen; insbesondere nicht zu den allein in Betracht kommenden Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1997 – 22 A 1439/96 –, NWVBl. 1997 S. 473; Urteil vom 23. Mai 1997 – 22 A 302/96 – NWVBl. 1998 S. 196; Beschluss vom 22. September 1998 – 22 A 332/97 – auch zu der Frage, ob die Untersuchungskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Kanalbenutzungsverhältnisses auf den Einleitenden abgewälzt werden können, wenn eine routinemäßige Untersuchung eine Grenzwertüberschreitung für eine Einleitung ergibt; Beschluss vom 10. Februar 2011 – 15 A 405/10 –, zit. nach juris). § 25 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung kommt darüber hinaus als Rechtsgrundlage bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Regelung lediglich die Kosten der Spülung der Hausanschlussleitungen erfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).